Grossratsbeschluss betreffend Abschluss eines Vertrages mit dem Kanton Jura über ... (916.451.12)
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Grossratsbeschluss betreffend Abschluss eines Vertrages mit dem Kanton Jura über die Einrichtung und den Unterhalt eines milchwirtschaftlichen Kontroll- und Beratungsdienstes

5. November 1980 Grossratsbeschluss betreffend Abschluss eines Vertrages mit dem Kanton Jura über die Einrichtung und den Unterhalt eines milchwirtschaftlichen Kontroll- und Beratungsdienstes Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
1. Der Vertrag vom 24. September 1980/8. Oktober 1980 über die Einrichtung und den Unterhalt eines milchwirtschaftlichen Kontroll- und Beratungsdienstes wird genehmigt.
2. Der Vertrag vom 24. September 1980/8. Oktober 1980 über die Einrichtung und den Unterhalt eines milchwirtschaftlichen Kontroll- und Beratungsdienstes ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen. Bern, 5. November 1980 Stoffer Maeder Anhang I Vertrag zwischen dem Kanton Bern, vertreten durch den Regierungsrat, und der Republik und dem Kanton Jura, vertreten durch die Regierung, betreffend die Einrichtung und den Unterhalt eines milchwirtschaftlichen Kontroll- und Beratungsdienstes Gestützt auf die Verordnung des Bundesrates vom 22. November 1972 über den milchwirtschaftlichen Kontroll- und Beratungsdienstes [SR 916.351.1] , gestützt auf die Verordnung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 22. November
1972 über den Eutergesundheitsdienst [SR 916.351.11] , gestützt auf die Verordnung des Regierungsrates des Kantons Bern vom 18. Dezember 1974 über den milchwirtschaftlichen Kontroll- und Beratungsdienst und den Eutergesundheitsdienst (milchwirtschaftliche Kontrollverordnung), legen die Parteien folgendes fest:

Art. 1

Zweck und Geltungsbereich
1 Mit dem vorliegenden Vertrag kommen die Kantone Bern und Jura überein, einen gemeinsamen milchwirtschaftlichen Kontroll- und Beratungsdienst einzurichten und zu unterhalten.
2 Der milchwirtschaftliche Kontroll- und Beratungsdienst erstreckt sich auf das bernische Einzugsgebiet des Verbandes bernischer Käserei- und Milchgenossenschaften (Milchverband) sowie im Kanton Jura auf die Tätigkeitsbereiche folgender Genossenschaften: Les Bois, Le Boéchat, Les Breuleux, Fürstengut, Le Noirmont, Le Noirmont S. d. P. d., Le Peuchapatte, Le Peu-Claude und La Sapinière.
3 Die Verordnung des Regierungsrates des Kantons Bern vom 18. Dezember 1974 über den milchwirtschaftlichen Kontroll- und Beratungsdienst und über den Eutergesundheitsdienst [Aufgehoben durch V vom 5. 11. 1997 über Produktion und Vermarktung in der Landwirtschaft; BSG 910.111] gilt auch in den in Absatz 2 genannten jurassischen Gebieten. Dagegen sind die Artikel 15, 16 und 17 der Verordnung vom 18. Dezember 1974 und der Artikel 18 der genannten Verordnung, soweit sie die Rekurskommission betreffen, nicht auf den Kanton Jura anwendbar. Die Rekurse werden gemäss dem Code de procédure administrative du Canton du Jura geregelt.

Art. 2

Zentralstelle Die Zentralstelle verrichtet in besagtem Gebiet die ihr gemäss Artikel 9 der Verordnung über den milchwirtschaftlichen Kontroll- und Beratungsdienst und über den Eutergesundheitsdienst [Aufgehoben durch V vom 5. 11. 1997 über Produktion und Vermarktung in der Landwirtschaft; BSG 910.111] übertragenen
Aufgaben.

Art. 3

Aufsichts-Kommission
1 Der Kanton Jura ordnet einen Vertreter mit Stimmrecht zu den Sitzungen der Aufsichtskommission ab.
2 Zu den Sitzungen der aufsichtskommission sind bei wichtigen Fragen, welche die im Kanton Jura gelegenen Tätigkeitsbereiche betreffen, auch ein von der Division de l'agriculture du Canton du Jura bestimmter Vertreter sowie der Kantonstierarzt und der Kantonschemiker des Kantons Jura beizuziehen.
3 Letztere haben beratende Stimme und werden von der Zentralstelle entschädigt.

Art. 4

Sekretariat der Sanktions- und Kreikommission Das Sekretariat der Sanktions- und Kreiskommission wird von der Rechtsabteilung der Landwirtschaftsdirektion des Kantons Bern geführt.

Art. 5

Kreiskommission für Verstösse im jurassischen Einzugsgebiet
1 Die Kreiskommission Jura beurteilt die im jurassischen Einzugsgebiet begangenen und in die Zuständigkeit der Kreiskommission fallenden Verstösse.
2 Der Obmann wird hierbei durch einen von der Division de l'agriculture du Canton du Jura ernannten Vertreter ersetzt, der von der Zentralstelle entschädigt wird.

Art. 6

Beschwerdeinstanzen
1 Als Beschwerdeinstanz im Sinne von Artikel 29 Absatz 1 der eidgenössischen Kontrollverordnung [SR
916.351.1] amtet für das jurassische Einzugsgebiet der Juge administratif du district, vorbehaltlich des Beizuges der Cour administrative.
2 Die Beschwerdeinstanzen melden ihre Entscheide der Zentralstelle, dem Milchverband, dem Milchkäuferverband, der betroffenen Genossenschaft, dem Milchkäufer und dem Sekretariat der Sanktionskommission.

Art. 7

Kostenverteilung
1 Der Anteil des Kantons Jura an den vom Kanton Bern gemäss Artikel 22 der kantonalen Kontrollverordnung [Aufgehoben durch V vom 5. 11. 1997 über Produktion und Vermarktung in der Landwirtschaft; BSG 910.111] zu übernehmenden Kosten wird im Verhältnis der im bernischen und jurassischen Einzugsgebiet verwerteten Milch berechnet.
2 Sollte sich dieses Verhältnis wesentlich ändern, können beide Kantone jederzeit die Neufestsetzung ihrer Kostenanteile verlangen.

Art. 8

Inkrafttreten
1 Dieser Vertrag tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1980 in Kraft.
2 Er kann vorbehaltlich einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten von jeder der beiden Parteien mit eingeschriebenem Brief zum Ende des folgenden Jahres gekündigt werden. Bern, 8. Oktober 1980 Favre Delémont, 24. September 1980
Beuret Boinay Anhang II
5. 11. 1980 GRB GS 1980/252, in Kraft am 5. 11. 1980
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