Kantonale Energieverordnung (774)
CH - LU

Kantonale Energieverordnung

Nr. 774 Kantonale Energieverordnung (KEnV) vom 25. September 2018 (Stand 1. Januar 2019) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 8, 10 Absätze 1 und 2, 12 Absatz
4, 13 Absatz
4, 14 Absatz
5, 15 Ab
- sätze 2 und 3, 18 Absatz
2, 19 Absatz
3, 20 Absatz 3, 24 Absatz 3, 26 Absatz 1, 28 Ab
- satz
3, 30 Absätze 1 und 3 sowie 32 Absatz 2 des Kantonalen Energiegesetzes vom
4. Dezember 2017
1 , auf Antrag des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Technische Anforderungen
1 Massnahmen gemäss dieser Verordnung sind nach dem Stand der Technik zu planen und auszuführen. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten als Stand der Technik die Anforderungen und Rechenmethoden der geltenden Normen und Empfehlungen der Fachorganisationen sowie der Konferenz der kantonalen Energiedirektoren und der Energiefachstellenkonferenz. Diese werden regelmässig vom Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement bezeichnet und öffentlich publiziert.

§ 2

Zuständige Dienststelle
1 Die Dienststelle Umwelt und Energie nimmt die in §
30 Absatz
3 des Kantonalen Ener
- giegesetzes (KEnG) vom 4. Dezember 2017
2 (im Folgenden Gesetz) der zuständigen Dienststelle übertragenen Aufgaben wahr.
1 SRL Nr.
773
2 SRL Nr.
773 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2018-56
2 Nr. 774
2 Energieplanung und -versorgung

§ 3

Kommunale Energieplanung
1 Die Gemeinden führen einen auf ihre Verhältnisse abgestimmten «Energiestadt»-Pro
- zess oder ein vergleichbares Verfahren durch und prüfen allfällige Massnahmen.
2 Besteht ergänzend dazu Bedarf für eine weiter gehende kommunale Energieplanung, kann diese aufbauend auf dem «Energiestadt»-Prozess insbesondere folgende Inhalte aufweisen: a. Ziele und Grundsätze für die kommunale Energieversorgung in Abstimmung mit der räumlichen Entwicklung, unter Berücksichtigung der Ziele des Kantonalen Energiegesetzes, der kantonalen Energiestrategie und der übergeordneten Energie- und Raumplanung, b. energierelevante Grundsätze für die Siedlungsentwicklung, c. Bilanzierung des Energieverbrauchs und der Energienutzung (Ist-Soll-Vergleich und Handlungsbedarf), d. Festlegung der Massnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Redukti
- on des Energieverbrauchs, e. Festlegung der Massnahmen zur Begrenzung des Verbrauchs fossiler Energieträ
- ger, f. Festlegung der prioritären Versorgungsgebiete für die verschiedenen Erzeugungs-, Verteilungs- und Nutzungssysteme, g. Festlegung der prioritären Standorte für grössere Energieanlagen sowie grosse oder wichtige Verteilinfrastrukturen für leitungsgebundene Energieträger, h. Umgang mit gemeindeeigenen Bauten und Anlagen.
3 Die in Absatz 2 erwähnten Inhalte können Gegenstand eines Konzepts oder eines be
- hördenverbindlichen Richtplans bilden und, sofern zweckmässig, in der Nutzungspla
- nung umgesetzt werden.

§ 4

Thermische Netze
1 Wird gleichzeitig mit dem Baubewilligungsverfahren für ein thermisches Netz ein Ent
- eignungsverfahren durchgeführt, erfolgt eine gemeinsame öffentliche Auflage aller Ge
- suchsunterlagen. Der Regierungsrat erlässt zusammen mit seinem Entscheid über das Enteignungsrecht allfällige Bewilligungen und Verfügungen aller kantonalen Stellen und eröffnet die Baubewilligung der Gemeinde.

§ 5

Energiebezugsfläche
1 Die Energiebezugsfläche berechnet sich nach der SIA-Norm
380 über die Grundlagen für energetische Berechnungen von Gebäuden.
Nr. 774
3
3 Energienutzung
3.1 Gebäude

§ 6

Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich
1 Für die folgenden Bereiche gelten die im Anhang 1 aufgeführten Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn): a. Wärmeschutz von Gebäuden, b. Anforderungen an gebäudetechnische Anlagen, c. Anforderungen an die Deckung des Wärmebedarfs von Neubauten, d. erneuerbare Wärme beim Wärmeerzeugerersatz, e. elektrische Energie (SIA-Norm 387/4), f. Sanierungspflicht zentrale Elektroheizungen, g. verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung in Neubauten und bei wesentlichen Erneuerungen, h. Betriebsoptimierung.

§ 7

Wärmeschutz
1 Das Gesuch um Erleichterung oder Befreiung bei den Anforderungen an den Wärme
- schutz gemäss § 11 Absatz 4 des Gesetzes ist mit dem Baugesuch einzureichen und zu begründen. Es sind angemessene Wärmeschutzmassnahmen aufzuzeigen.
2 Die Gemeinde entscheidet über das Gesuch im Rahmen des Baubewilligungsverfah
- rens.
3 Wo dies nötig ist, kann die Gemeinde für die Prüfung der Berechnung des Wärme
- schutzes auf Kosten der Bauherrschaft aussenstehende Fachleute zuziehen.

§ 8

Gebäudeenergieausweis
1 GEAK-pflichtig im Sinn von § 10 Absatz 1 des Gesetzes sind Gebäude der Kategori
- en I bis IV gemäss SIA-Norm 380/1.
2 Eigentümerinnen und Eigentümer, die für Sanierungsmassnahmen an der Gebäudehülle eine Finanzhilfe nach § 10 Absatz
2 des Gesetzes beantragen, haben zusammen mit dem Beitragsgesuch einen gültigen Gebäudeenergieausweis mit Beratungsbericht (GEAK Plus) für das betreffende Gebäude einzureichen, soweit der GEAK Plus für diese Gebäu
- dekategorie zur Verfügung steht und die Finanzhilfe
10
000 Franken übersteigt.
3 Die Dienststelle Umwelt und Energie ist für den Vollzug der Vorschriften zum Gebäu
- deenergieausweis zuständig. Sie kann andere kantonale Stellen beiziehen. Bei Neubau
- ten ist der Gebäudeenergieausweis im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zusam
- men mit der Ausführungsbestätigung gemäss § 28 von der Baubewilligungsbehörde ein
- zuverlangen.
4 Nr. 774

§ 9

Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen
1 Von § 12 des Gesetzes erfasst sind ausschliesslich ortsfeste elektrische Widerstandshei
- zungen zur Gebäudebeheizung, nicht dagegen jene zur Bereitstellung produktionsnot
- wendiger Energie.

§ 10

Messgeräte
1 Neue und zu ersetzende Wärme- und Kälteerzeugungsanlagen sind mit Messgeräten für den Energieverbrauch auszurüsten.

§ 11

Biogas
1 Als Gasnetze im Sinn von § 13 Absatz 2d des Gesetzes gelten bestehende und neu zu erstellende Netze. Neben dem übergeordneten Gasnetz gelten auch lokal begrenzte, nicht mit diesem verbundene Netze als Gasnetze.
2 Der Nachweis gemäss § 13 Absatz
2d des Gesetzes gilt als erbracht, wenn im Rahmen der Meldepflicht gemäss § 13 Absatz
3 des Gesetzes für 20 Prozent des massgebenden Energiebedarfs gemäss Artikel
1.29 des Anhangs 1 dieser Verordnung für eine Betriebs
- dauer von 20 Jahren Herkunftszertifikate für Biogas aus netzeinspeisenden Anlagen mit Standort im Kanton Luzern oder in angrenzenden Kantonen bei der Vollzugsbehörde einmalig hinterlegt werden. Diese Herkunftszertifikate müssen von einer von Gasliefe
- ranten unabhängigen, anerkannten Zertifizierungsstelle ausgestellt werden.
3 Erfolgt die Versorgung über ein lokal begrenztes Gasnetz, sind für die Erbringung des Nachweises keine Herkunftszertifikate zu hinterlegen.

§ 12

Meldepflicht
1 Die Meldung über den Ersatz eines Wärmeerzeugers (§
13 KEnG) oder eines zentralen Elektro-Wassererwärmers (§
14 KEnG) oder über die Sanierung, den Ersatz oder we
- sentliche Änderungen von technischen Einrichtungen zur Beheizung von Freiluftbädern (§
25 KEnG) ist nach den Vorgaben des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes spätestens 20 Tage vor Beginn der Arbeiten an die zuständige kommunale Behörde zu erstatten.
2 Nach Abschluss der Arbeiten ist der zuständigen kommunalen Behörde eine Ausfüh
- rungsbestätigung gemäss § 28 einzureichen.
Nr. 774
5
3.2 Eigenstromerzeugung bei Neubauten

§ 13

Mindestvorgabe, Art der Stromerzeugung
1 Die auf dem, am oder im Gebäude installierte Elektrizitätserzeugungsanlage muss bei Neubauten mindestens eine installierte Leistung von 10 W pro m² Energiebezugsfläche erbringen, insgesamt jedoch nicht mehr als 30 kW.
2 Die Art der Eigenstromerzeugung ist bei Neubauten frei wählbar, soweit sie auf dem, am oder im Gebäude erfolgt.
3 Elektrizität aus Wärmekraftkopplungsanlagen kann nur berücksichtigt werden, wenn sie nicht zur Erfüllung der Anforderungen an die Deckung des Wärmebedarfs (gemäss Art.
1.23 Anhang 1) eingerechnet wird.

§ 14

Nachweis, Ersatzabgabe
1 Der Nachweis der minimal zu installierenden Leistung gemäss §
13 Absatz
1 ist im Baubewilligungsverfahren mittels Formular zu erbringen.
2 Bei der Bauabnahme ist zu belegen, dass die effektiv installierte Leistung der im Nach
- weis errechneten minimalen Leistung entspricht. Ab einer Abweichung von ≥
1
kW nicht realisierter Leistung ist die Ersatzabgabe geschuldet.
3 Die Ersatzabgabe beträgt 1000 Franken pro kW nicht realisierter Leistung und ist der Gemeinde zu bezahlen.

§ 15

Befreiung
1 Befreit von der Pflicht zur Eigenstromerzeugung sind Erweiterungen von bestehenden Gebäuden, wenn die neu geschaffene Energiebezugsfläche weniger als 50 m²
oder maxi
- mal 20 Prozent der Energiebezugsfläche des bestehenden Gebäudeteils und nicht mehr als 1000 m² beträgt.
3.3 Grossverbraucher

§ 16

Zumutbare Massnahmen
1 Die aufgrund einer Verbrauchsanalyse zu realisierenden Massnahmen sind für Gross
- verbraucher zumutbar, wenn sie a. dem Stand der Technik entsprechen, b. über die Nutzungsdauer der Investition wirtschaftlich sind und c. nicht mit wesentlichen betrieblichen Nachteilen verbunden sind.
6 Nr. 774

§ 17

Vereinbarungen, Gruppen
1 Die zuständige Behörde kann im Sinn von §
19 Absatz
2 des Gesetzes mit einzelnen oder mit Gruppen von Grossverbrauchern mittel- und langfristige Verbrauchsziele ver
- einbaren. Dabei werden die Effizienz des Energieeinsatzes zum Zeitpunkt der Zielfestle
- gung und die absehbare technische und wirtschaftliche Entwicklung der Verbraucher mitberücksichtigt. Für die Dauer der Vereinbarung können diese Grossverbraucher von der Einhaltung der §§
13, 15, 17, 20,
25 und 26 des Gesetzes entbunden werden. Die zu
- ständige Behörde kann die Vereinbarung aufheben, wenn die Verbrauchsziele nicht er
- reicht werden.
2 Grossverbraucher können sich zu Gruppen zusammenschliessen. Sie organisieren sich selbst und regeln die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
3.4 Weitere Anforderungen

§ 18

Wärmekraftkopplungsanlagen
1 Wärmeerzeugungsanlagen, die mit fossiler Energie betrieben werden und eine thermi
- sche Leistung von weniger als 2 MW aufweisen, müssen nicht als Wärmekraftkopp lungsanlagen ausgestaltet werden.

§ 19

Heizungen im Freien
1 Zulässig gemäss § 24 Absatz
3 des Gesetzes sind mobile Heizungen für nicht ständige Arbeitsplätze im Freien, insbesondere a. in Festzelten, b. an Marktständen, c. in Bergbahnstationen, d. in Schutzbauten.

§ 20

Beheizte Freiluftbäder
1 Als Freiluftbäder im Sinn von §
25 des Gesetzes gelten Wasserbecken mit einem Inhalt von mehr als 8 m³.

§ 21

Vorbild öffentliche Hand
1 Für Bauten des Kantons gilt für Neubauten der Minergie-Standard mit dem Zusatz P oder A, der Standard nachhaltiges Bauen Schweiz (SNBS) oder der Zielwert der Schweizer Norm SN 520 380/1 (Ausgabe 2016) zum Heizwärmebedarf. Für Sanierun
- gen von Bauten des Kantons gilt der Minergie-Standard oder der Neubaugrenzwert der Schweizer Norm SN 520 380/1 (Ausgabe 2016) zum Heizwärmebedarf. Die Gemeinden orientieren sich am Gebäudestandard «Energiestadt 2015».
Nr. 774
7
2 Ist die Einhaltung des Standards aus technischen, wirtschaftlichen, finanz-
oder sozial
- politischen Gründen nicht zumutbar oder wegen des Denkmalschutzes nicht möglich, kann die für den Baubeschluss zuständige Behörde Ausnahmen bewilligen.
4 Förderung

§ 22

Förderprogramme
1 Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement legt die Einzelheiten der Förderpro
- gramme fest. Deren Umfang richtet sich nach den jährlich im Voranschlag eingestellten Mitteln.
2 Beiträge des Bundes werden bis zu ihrer zweckbestimmten Verwendung als Verbind
- lichkeit in der Bilanz geführt.
3 Erfordern es die Vorgaben des Bundes oder die in der Regel mehrjährige Programm
- umsetzung, werden im Voranschlag eingestellte, noch nicht beanspruchte kantonale Mit
- tel auf das nächste Jahr übertragen. Eine Übertragung ist höchstens im Umfang des nicht ausgeschöpften Voranschlagskredites des Aufgabenbereichs möglich.

§ 23

Förderbeiträge
1 Auf Förderbeiträge besteht kein Rechtsanspruch.
2 Förderbeiträge werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel als nichtrückzahlbare Beiträge ausgerichtet.
3 Sie können auch neben Beiträgen Dritter ausgerichtet werden.

§ 24

Form und Inhalt der Gesuche
1 Gesuche um Förderbeiträge sind vor Baubeginn schriftlich einzureichen. Bestehen da
- für amtliche Formulare, sind diese zu verwenden.
2 Gesuche um Förderbeiträge haben alle für die Überprüfung der gesetzlichen, techni
- schen und betrieblichen Voraussetzungen erforderlichen Angaben und Unterlagen zu enthalten.

§ 25

Vorzeitiger Baubeginn
1 Beginnen Gesuchstellerinnen oder Gesuchsteller mit der Ausführung ihres Vorhabens vor der Beitragszusicherung, werden ihnen keine Förderbeiträge gewährt, es sei denn, dass ihnen der vorzeitige Baubeginn bewilligt wurde. Die Bewilligung des vorzeitigen Baubeginns verleiht keinen Anspruch auf einen Beitrag.
8 Nr. 774

§ 26

Auszahlung
1 Förderbeiträge werden nur gestützt auf vollständige Abrechnungsunterlagen und, wo vorgesehen, nach der Kontrolle des Vorhabens gemäss den Vorgaben der Dienststelle Umwelt und Energie ausbezahlt.
2 Weicht die realisierte Baute oder Anlage von der Projekteingabe ab, die der Beitrags
- verfügung zugrunde liegt, kann die Dienststelle Umwelt und Energie die Beiträge an das Vorhaben kürzen oder streichen und gegebenenfalls zurückfordern.
5 Vollzug

§ 27

Projektnachweis
1 Für jede geplante energierelevante Massnahme ist der zuständigen Behörde ein Projektnachweis einzureichen, mit dem belegt wird, dass die energierelevanten Vor schriften von Bund und Kanton eingehalten werden. Ein Minergie-Zertifikat gilt als Projektnachweis.
2 Der Projektnachweis ist von der Bauherrschaft und von dem oder der Projektverant
- wortlichen zu unterzeichnen.

§ 28

Ausführungsbestätigung
1 Wo ein Projektnachweis einzureichen ist, hat die Bauherrschaft nach Abschluss der Arbeiten und vor dem Bezug der Baute oder der Inbetriebsetzung der Anlage gegenüber der Gemeinde zu bestätigen, dass gemäss bewilligtem Projektnachweis gebaut wurde.
2 Die Bestätigung hat schriftlich und, wo ein Baubewilligungsverfahren erforderlich ist, im Rahmen der Baukontrolle zu erfolgen. Sie ist von der Bauherrschaft und von dem oder der Projektverantwortlichen zu unterzeichnen.

§ 29

Inbetriebsetzung und Abnahme gebäudetechnischer Anlagen
1 Gebäudetechnische Anlagen sind fachgerecht in Betrieb zu setzen und einzuregulieren.
2 Der Planer oder die Planerin hat die gebäudetechnischen Anlagen abzunehmen, die Einhaltung der energierechtlichen Vorschriften zu überprüfen und in einem Abnahme
- protokoll zu bestätigen. Er oder sie hat das Abnahmeprotokoll der Baubewilligungsbe
- hörde oder der Dienststelle Umwelt und Energie auf deren Verlangen einzureichen.
Nr. 774
9 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
25.09.2018
01.01.2019 Erstfassung G 2018-56
10 Nr. 774 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
25.09.2018
01.01.2019 Erlass Erstfassung G 2018-56
Nr. 774A1
Seite
1 von 17
Anhang 1 Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich gemäss § 6 (MuKEn; Auszug) Basismodul B. Wärmeschut z von Gebäuden Art. 1.7 Anforderungen und Nachweis winterlicher Wärmeschutz
1 Die Anforderungen an den Wärmeschutz von Gebäuden richten sich –
ausser bei Kühlräumen, Gewächshäusern und Traglufthallen –
nach den Absätzen 2
-4.
2 Für den Nachweis eines ausreichenden Wärmeschutzes sind in der Norm SIA 380/1 «Heizwärmebedarf», Ausgabe 2016, zwei Verfahren definiert. Diese sind mit folgenden Einschränkungen anzuwenden: a. Einhaltung von Einzelanforderungen an die Wärmedämmung der einzelnen Teile der Gebäudehülle: − für Neubauten und für neue Bauteile bei Umbauten und Umnutzungen gelten die Anforderungen gemäss Anhang 1; − für alle vom Umbau oder von der Umnutzung betroffenen Bauteile gelten die Anforderungen gemäss Anhang 2; b. Einhaltung einer Systemanforderung in Form eines spezifischen Heizwärmebedarfs und einer spezifischen Heizleistung: − die Berechnung des Grenzwerts für die Systemanforderung und die spezifische Heizleistung erfolgt mit den Werten gemäss Anhang 3.
3 Beim Systemnachweis sind für den Kanton Luzern die Daten der Klimastation Luzern zu verwenden. Auf eine Klimakorrektur der Grenzwerte bei den Einzelanforderungen wird verzichtet. Beim Systemnachweis gilt der mit den Werten von Anhang 3 errechnete Grenzwert Q H,li für eine Jahresmitteltemperatur von 9,4
°C. Er wird um 6
% pro K höhere oder tiefere Jahresmitteltemperatur der Klimastation reduziert bzw. erhöht. Die Anpassung des Grenzwerts P H,li erfolgt entsprechend der Abweichung der Auslegungstemperatur zu8 ° C.
4 Der Systemnachweis für Umbauten und Umnutzungen hat alle Räume zu umfassen, die Bauteile aufweisen, die vom Umbau oder von der Umnutzung betroffen werden. Die vom Umbau oder der Umnutzung nicht betroffenen Räume können ebenfalls in den Systemnachweis einbezogen werden. Der Heizwärmebedarf
darf den in früher erteilten Baubewilligungen, direkt oder indirekt über Einzelanforderungen, geforderten Grenzwert nicht überschreiten.
(Stand 01.01.2019)
Nr. 774A1
Seite
2 von 17 Anhang 1 Einzelbauteilgrenzwerte bei Neubauten und neuen Bauteilen (Art. 1.7 Abs. 2) Anhang 2 Einzelbauteilgrenzwerte bei Umbauten und Umnutzungen (Art. 1.7 Abs. 2)
Nr. 774A1
Seite
3 von 17 Anhang 3 Grenzwerte für den Heizwärmebedarf pro Jahr von Neubauten, Umbauten und Umnutzungen (Art. 1.7 Abs. 2) Grenz werte für den Heizwärmebedarf pro Jahr (bei 9,4
°C Jahresmitteltemperatur) und die spez. Heizleistung (bei8 °C Auslegungstemperatur): Art . 1.8 Anforderungen und Nachweis sommerlicher Wärmeschutz
1 Der sommerliche Wärmeschutz von Gebäuden ist nachzuweisen.
2 Bei gekühlten Räumen oder bei Räumen, bei welchen eine Kühlung notwendig oder erwünscht ist, sind die Anforderungen an den g- Wert, die Steuerung und die Windfestigkeit des Sonnenschutzes nach dem Stand der Technik einzuhalten.
3 Bei den anderen Räumen sind die Anforderungen an den g
-Wert des Sonnenschutzes nach dem Stand der Technik einzuhalten. Art . 1.9 Befreiung / Erleichterungen
1 Erleichterungen von den Anforderungen an den winterlichen Wärmeschutz der Gebäudehülle gemäss Art. 1.7 sind möglich bei: a. Gebäude, die auf weniger als 10 °C aktiv beheizt werden, ausgenommen Kühlräume; b. Kühlräume, die nicht auf unter 8 °C aktiv gekühlt werden; c. Gebäude, deren Baubewilligung auf maximal 3 Jahre befristet ist (provisorisc
he Gebäude).
2 Von den Anforderungen an den winterlichen Wärmeschutz der Gebäudehülle gemäss Art.
1.7 sind befreit: a. Umnutzungen, wenn damit keine Erhöhung oder Absenkung der Raumlufttemperaturen verbunden ist und somit keine höhere Temperaturdifferenz bei der thermischen Gebäudehülle entsteht.
Nr. 774A1
Seite
4 von 17
3 Von den Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz der Gebäudehülle gemäss Art. 1.8 sind befreit: a. Gebäude, deren Baubewilligung auf maximal 3 Jahre befristet ist (provisorische Gebäude); b. Umnutzungen, wenn damit keine Räume neu unter Art. 1.8 fallen; c. Vorhaben, für die mit einem anerkannten Rechenverfahren nachgewiesen wird, dass kein erhöhter Energieverbrauch auftreten wird und die Behaglichkeit gewährleistet ist; d. Gebäude der Kategorie XII und Räume, welche nicht dem längeren Aufenthalt von Personen dienen (unter einer Stunde pro Tag); e. Bauteile, die aus betrieblichen Gründen nicht ausgerüstet werden können. Art . 1.10 Kühlräume
1 Bei Kühlräumen, die auf weniger als 8 °C gekühlt werden, darf der mittlere Wärmezufluss durch die umschliessenden Bauteile pro Temperaturzone 5 W/m
2
nicht überschreiten. Für die entsprechende Berechnung ist von der Auslegungstemperatur des Kühlraums einerseits und den folgenden Umgebungstemperaturen andererseits auszugehen: a. in beheizten Räumen: Auslegungstemperatur für die Beheizung b. gegen Aussenklima:
20 °C c. gegen Erdreich oder unbeheizte Räume:
10 °C
2 Für Kühlräume mit weniger als 30 m
3 Nutzvolumen sind die Anforderungen auch erfüllt, wenn die umschliessenden Bauteile einen mittleren U Wert von U ≤ 0,15 W/
(m
2
K)
einhalten. Art . 1.11 Gewächshäuser und beheizte Traglufthallen
1 Für Gewächshäuser, in denen zur Aufzucht, Produktion oder Vermarktung von Pflanzen vorgegebene Wachstumsbedingungen aufrechterhalten werden müssen, gelten die Anforderungen gemäss Empfehlung EnFK «Beheizte Gewächshäuser».
2 Für beheizte Traglufthallen gelten die Anforderungen gemäss Empfehlung EnFK «Beheizte Traglufthallen».
Nr. 774A1
Seite
5 von 17 C. Anforderungen an gebäudetechnische Anlagen Art.
1.14 Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen
1 Eine Heizung gilt als Zusatzheizung, wenn die Hauptheizung nicht den ganzen Leistungsbedarf decken kann.
2 Notheizungen bei Wärmepumpen dürfen insbesondere für Aussentemperaturen unter der Auslegetemperatur eingesetzt werden.
3 Notheizungen bei handbeschickten Holzheizungen sind bis zu einer Leistung von 50 % des Leistungsbedarfs zulässig.
4 Auf begründetes Gesuch hin kann ausnahmsweise die Installation neuer oder der Ersatz bestehender ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen bewilligt werden, wenn die betroffene Baute abgelegen oder schlecht zugänglich ist und die Installation eines anderen Heizsystems technisch nicht möglich, wirtschaftlich nicht zumutbar oder in Anbetracht der Gesamtumstände unverhältnismässig ist. Solche Ausnahmen können insbesondere gewährt werden für: a. Bergbahnstationen; b. Alphütten; c. Bergrestaurants; d. Sc hutzbauten; e. provisorischen Bauten; f. die Beheizung einzelner Arbeitsplätze in ungenügend oder nicht beheizten Räumen. Art.
1.15 Wärmeerzeugung
1 Mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizkessel bei Neubauten mit einer Absicherungstemperatur von weniger als 110 °C müssen die Kondensationswärme ausnützen können.
2 Die gleiche Anforderung gilt beim Ersatz einer Wärmeerzeugungsanlage, soweit es technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Art.
1.16 Wassererwärmer Wass ererwärmer sind für eine Betriebstemperatur von max. 60 °C auszulegen. Ausgenommen sind Wassererwärmer, deren Temperatur aus betrieblichen oder aus hygienischen Gründen höher sein muss. Art.
1.17 Wärmeverteilung undabgabe
1 Die Vorlauftemperaturen für neue oder ersetzte Wärmeabgabesysteme dürfen bei der massgebenden Auslegetemperatur höchstens 50 °C, bei Fussbodenheizungen höchstens
35 °C betragen. Ausgenommen sind Hallenheizungen mittels Bandstrahler sowie Heizungssysteme für Gewächshäuser und dergleichen, sofern diese nachgewiesenermassen eine höhere Vorlauftemperatur benötigen.
Nr. 774A1
Seite
6 von 17
2 Folgende neue oder im Rahmen eines Umbaus neu erstellte Installationen inklusive Armaturen und Pumpen sind durchgehend mindestens mit den Dämmstärken gemäss Anhang 4 gegen Wärmeverluste zu dämmen: a. V erteilleitungen der Heizung in unbeheizten Räumen und im Freien; b. al le warmgehaltenen Teile des Warmwasserverteilsystems, in beheizten oder unbeheizten Räumen und im Frei en
3 In begründeten Fällen, wie bei Kreuzungen, Wand- und Deckendurchbrüchen, bei maximalen Vorlauftemperaturen von 30 °C und bei Armaturen, Pumpen etc. können die Dämmstärken reduziert werden. Die angegebenen Dämmstärken gelten für Betriebstemperaturen bis 90 °C. Bei höheren Betriebstemperaturen sind die Dämmstärken angemessen zu erhöhen.
4 Bei erdverlegten Leitungen dürfen die U RWerte gemäss Anhang 5 nicht überschritten werden.
5 Beim Ersatz des Wärmeerzeugers sind frei zugängliche Leitungen den Anforderungen gemäss Absatz 2 anzupassen, soweit es die örtlichen Platzverhältnisse zulassen.
6 In beheizten Räumen sind Einrichtungen zu installieren, die es ermöglichen, die Raumlufttemperatur einzeln einzustellen und selbsttätig zu regeln. Ausgenommen sind Räum e, die überwiegend mittels träger Flächenheizungen mit einer Vorlauftemperatur von höchstens 30 °C beheizt werden. In diesem Fall ist mindestens eine Referenzraumregelung pro Wohn- oder Nutzeinheit zu installieren. Anhang 4 Minimale Dämmstärken bei Verteilleitungen der Heizung sowie bei Warmwasserleitungen (Art. 1.17 Abs. 2) A nhang 5 Maximale U RWerte für erdverlegte Leitungen (Art. 1.17 Abs. 4)
Nr. 774A1
Seite
7 von 17 Art. 1.18 Abwärmenutzung A bwärme, die im Gebäude anfällt, insbesondere jene aus Kälteerzeugung sowie aus gewerblichen und industriellen Prozessen, ist zu nutzen, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. A rt. 1.19 Lüftungstechnische Anlagen
1 Lüftungstechnische Anlagen mit Aussenluft und Fortluft sind mit einer Wärmerückgewinnung auszurüsten. Der Temperatur
-Änderungsgrad muss dem Stand der Technik entsprechen, sofern keine Anforderung der Energieeffizienzverordnung gilt.
2 Einfache Abluftanlagen von beheizten Räumen sind entweder mit einer kontrollierten Zuführung der Ersatzluft und einer Wärmerückgewinnung oder einer Nutzung der Wärme der Abluft auszurüsten, sofern der Abluftvolumenstrom mehr als 1'000 m
3
/h und die Betriebsdauer mehr als 500 h/a beträgt. Dabei gelten mehrere getrennte einfache Abluftanlagen im gleichen Gebäude als eine Anlage. Andere Lösungen sind zulässig, wenn mit einer fachgerechten Energieverbrauchsrechnung nachgewiesen wird, dass kein erhöhter Energieverbrauch eintritt.
3 Die Luftgeschwindigkeiten dürfen in Apparaten, bezogen auf die Nettofläche, 2 m/s und im massgebenden Strang der Kanäle folgende Werte nicht überschreiten: bis 1'000 m
3 /h
3 m/s, bis 2'000 m
3 /h
4 m/s, bis 4'000 m
3 /h
5 m/s, bis 10'000 m
3 /h
6 m/s, über 10'000 m
3 /h
7 m/s.
4 Grössere Luftgeschwindigkeiten sind zulässig: a. wenn mit einer fachgerechten Energieverbrauchsrechnung nachgewiesen wird, dass kein erhöhter Energieverbrauch eintritt; b. bei weniger als 1'000 Jahresbetriebsstunden; c. bei Anlagen, bei denen die grössere Luftgeschwindigkeit wegen einzelner räumlicher Hindernisse nicht vermeidbar ist.
5 Lüftungstechnische Anlagen für Räume oder Raumgruppen mit wesentlich abweichenden Nut zungen oder Betriebszeiten sind mit Einrichtungen auszurüsten, die einen individuellen Betrieb ermöglichen. A rt. 1.20 Wärmedämmung von lüftungstechnischen Anlagen Lu ftkanäle, Rohre und Geräte von Lüftungsund Klimaanlagen müssen je nach Temperaturdiffe renz im Auslegungsfall und λWert des Dämmmaterials gemäss Norm SIA
382/1:2014 Ziffer 5.9 gegen Wärmeübertragung (Wärmeverlust und Wärmeaufnahme) geschützt werden. In begründeten Fällen wie z.B. bei kurzen Leitungsstücken, Kreuzungen, Wandund Deckendurchbrüchen, wenig benutzten Leitungen mit Klappen im Bereich der thermischen Hülle sowie bei Platzproblemen bei Ersatz und Erneuerungen können die Dämmstärken reduziert werden.
Nr. 774A1
Seite
8 von 17 Art. 1.21 Kühlen, Beund Entfeuchten
1 Klimaanlagen für die Aufrechterhaltung des Komforts sind in bestehenden Bauten so zu erstellen, dass entweder a. der elektrische Leistungsbedarf für die Medienförderung und di
e M edienaufbereitung inklusive allfälliger Kühlung, Befeuchtung, Entfeuchtu
ng und W asseraufbereitung 12 W /m
2 nicht überschreitet, oder b. die Kaltwassertemperaturen und die Leistungszahlen für die Kälteerzeugung nac
h dem Stand der Technik ausgelegt sind, sowie die Planung und der Betrieb einer allfälligen Befeuchtung nach dem Stand der Technik erfolgt
en.
Nr. 774A1
Seite
9 von 17 D. Anforderungen an die Deckung des Wärmebedarfes von Neubauten Ar t. 1.23 Anforderung Neubau
1 Der gewichtete Energiebedarf pro Jahr für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung in Neubauten darf den folgenden Wert nicht überschreiten:
2 Bei den Kat. VI und XI gilt die Anforderung ohne Berücksichtigung des Bedarfs für Warmwasser. Bei Vorhaben der Kat. VI, XI und XII sind mindestens 20
% der Energie für die Wassererwärmung aus erneuerbarer Energie zu decken. Bei Vorhaben der Kat. XII sind die Nutzung der Abwärme aus Fortluft, Badeund Duschwasser zu optimieren.
3 ...
1
4 Die Anforderungen müssen mit Massnahmen am Standort erfüllt werden.
5 Von den Anforderungen gemäss Abs. 1 befreit sind Erweiterungen von bestehenden Gebäuden, wenn die neu geschaffene Energiebezugsfläche weniger als 50 m
2
beträgt, oder maximal 20 % der Energiebezugsfläche des bestehenden Gebäudeteiles und nicht mehr als
1000 m
2 beträgt.
6 Bei Räumen mit Raumhöhen über 3 m in Gebäuden der Kategorien III
-XII kann eine Raumhöhenkorrektur mit Bezugshöhe von 3 m angewendet werden. Ar t. 1.24 Berechnungsregeln
1 Zur Berechnung des gewichteten Energiebedarfs für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung wird der Nutzwärmebedarf für Heizung Q
H,eff
und Warmwasser Q
W
mit den Nutzungsgraden η der gewählten Wärmeerzeugungen dividiert und mit dem Gewichtungsfaktor g der eingesetzten Energieträger multipliziert sowie der ebenfalls mit dem entsprechenden Gewichtungsfaktor g gewichtete Elektrizitätsaufwand für Lüftung und Klimatisierung E LK addiert.
1 Für die Klimastation Luzern ist keine Höhenkorrektur notwendig.
Nr. 774A1
Seite
10
von 17
2 In der Regel wird nur die dem Gebäude zugeführte hochwertige Energie für Raumheizung, Warmwasser, Lüftung und Raumklimatisierung in den Energiebedarf eingerechnet. Die nutzungsabhängigen Prozessenergien werden nicht in den Energiebedarf eingerechnet.
3 Elektrizität aus Eigenstromerzeugung wird nicht in die Berechnung des gewichteten Energiebedarfs einbezogen. Ausgenommen ist Elektrizität aus WKK
-Anlagen.
4 Für die Gewichtung der Energieträger gelten die von der EnDK definierten nationalen Gewichtungsfaktoren. A rt. 1.25 Nachweis mittels Standardlösungskombination
1 Für die Gebäudekategorien I (Wohnen MFH) und II (Wohnen EFH) gilt die Anforderung gemäss Art. 1.23 als erbracht, wenn eine der folgenden Standardlösungskombinationen aus Gebäudehülle/Wärmeerzeugung fachgerecht umgesetzt wird: R andbedingungen:Die JAZ für gasbetriebene Wärmepumpen muss mindestens 1,4 betragen.Der Wirkungsgrad der Wärmerückgewinnung bei KWL muss mindestens 80
% betragen.Fernwärme: Anschluss an ein Netz mit Wärme aus KVA, ARA oder erneuerbaren Energien, sofern fossiler Anteil <= 50 %.
Nr. 774A1
Seite
2 Die Anforderung gemäss Art. 1.23 gilt als erbracht, wenn die Massnahmen gemäss Nachweis mit dem Energienachweistool für einfache Bauten fachgerecht umgesetzt wer
den.
Nr. 774A1
Seite
12
von 17 F. Erneuerbare Wärme beim Wärmeerzeugerersatz Art. 1.29 (Abs. 1, Satz 2) Für die Festlegung der Standardlösung gilt ein massgebender Energiebedarf für die Heizung und das Warmwasser von 100 kWh/m
2 a. Art. 1.30 Vollzug
1 Die Anforderungen müssen mit Massnahmen am Standort erfüllt werden.
2 Von den Anforderungen befreit sind Bauten mit gemischter Nutzung, wenn der Wohnanteil
150 m
2 Energiebezugsfläche (EBF) nicht überschreitet.
3 Werden ausserordentliche Verhältnisse geltend gemacht, ist zuhanden der zuständigen Behörde aufzuzeigen, dass keine der 11 Standardlösungen realisiert werden kann. Art . 1.31 Standardlösungen Die A nforderung gemäss § 13 KEnG gilt als erfüllt, wenn eine
der folgenden Standardlösungen (SL) fachgerecht ausgeführt wird: SL 1 Thermische Sonnenkollektoren für die Wassererwärmung Solaranlage: Mindestfläche 2 % der EBF SL 2 Holzfeuerung als Hauptwärmeerzeugung Holzfeuerung als Hauptwärmeerzeuger und ein Anteil an erneuerbarer Energie für Warmwasser SL 3 Wärmepumpe mit Erdsonde, Wasseroder Aussenluft elektrisch angetriebene Wärmepumpe für Heizung und Warmwasser ganzjährig SL 4 mit Erdgas angetriebene Wärmepumpe für Heizung und Warmwasser ganzjährig, entweder monovalent oder bivalent mit mindestens 50 % des Leistungsbedarfs und einem Wirkungsgrad von mindestens
120 %. SL 5 Fernwärmeanschluss Anschluss an ein Netz mit Wärme aus KVA, ARA oder erneuerbaren Energien SL 6 Wärmekraftkopplung el. Wirkungsgrad min. 25 % und für min. 60 % des Wärmebedarf
s für Heizung und Warmwasser SL 7 Warmwasserwärmepumpe mit Photovoltaikanlage Wärmepumpenboiler und Photovoltaikanlage mit mind. 5 W
p
/ m
2
EBF SL 8 Ersatz d er Fenster entlang der thermischen Gebäudehülle U- Wert best. Fenster ≥ 2,0 W/ (m
2 K) und U Wert Glas neue Fenster ≤ 0,7 W/
(m
2
K) SL 9 Wärmedämmung von Fassade und/oder Dach U- Wert bestehende Fassade/Dach/Estrichboden ≥ 0,6 W/
(m
2
K)
und U
-Wert neue Fassade/Dach/Estrichboden ≤ 0,20 W/ (m
2 K) , Fläche mind. 0,5 m
2
pro m
2
EBF SL 10 GrundlastWärmeerzeuger erneuerbar mit bivalent betriebenem fossilem Spitzenlastkessel Mit erneuerbaren Energien automatisch betriebener Grundlast
-Wärmeerzeuger (Holzschnitzel, Pellets, Erdwärme, Grundwasser oder Aussenluft) mit einer Wärmeleistung von mindestens 25% der im Auslegungsfall notwendigen Wärmeleistung ergänzt mit fossilem Brennstoff bivalent betriebener Spitzenlast
- Wärmeerzeuger für Heizung und W armwasser ganzjährig
Nr. 774A1
Seite
13
von 17 SL 11 Kontrollierte Wohnungslüftung (KWL) NeuEinbau einer kontrollierten Wohnungslüftung mit Wärmerückgewinnung und einem WRGWirkungsgrad von mindestens 70
%
Nr. 774A1
Seite
14
von 17 G. Elektrische Energie (SIA 387/4) Ar t. 1.33 Grenzwerte für den Elektrizitätsbedarf Beleuchtung
1 Bei Neubauten, Umbauten und Umnutzungen mit einer Energiebezugsfläche
(EBF)
von mehr als 1000 m
2 muss die Einhaltung der Grenzwerte für den jährlichen Elektrizitätsbedarf für Beleuchtung E L gemäss SIA 387/4 «Elektrizität in Gebäuden
– Beleuchtung: Berechnung und Anforderungen», Ausgabe 2017, nachgewiesen werden. Davon ausgenommen sind Wohnbauten oder Teile davon.
2 Die Anforderung gemäss Absatz
1 gilt ebenfalls als erfüllt, wenn mit dem Hilfsprogramm Beleuchtung der EnFK nachgewiesen wird, dass die Vorgabe an die spezifische Leistung
p
L bestimmt aus Grenzrespektive Zielwert gemäss Tabelle
13 der Norm SIA 387/4 eingehalten wird.
Nr. 774A1
Seite
15
von 17 H. Sanierungspflicht zentrale Elektroheizungen Ar t. 1.36 Befreiungen Kei ne Frist besteht für elektrische Widerstandsheizungen, die als Zusatzheizungen zu Wärmepumpen oder als Notheizungen eingebaut sind. Beim Ersatz der ganzen Systeme oder wesentlicher Teile davon, insbesondere der Wärmepumpe oder der elektrischen Widerstandsheizung, ist die Anlage an die Anforderungen des Gesetzes anzupassen.
Nr. 774A1
Seite
16
von 17 J. Verbrauchsabhängige Heiz und W armwasserkostenabrechnung in Neubauten und bei wesentlichen Erneuerungen Ar t. 1.40 Abrechnung
1 In Gebäuden und Gebäudegruppen, für welche eine Ausrüstungspflicht besteht, sind die Kosten für den Wärmeverbrauch (Heizenergie und evtl. Warmwasser) zum überwiegenden Teil anhand des gemessenen Verbrauchs der einzelnen Nutzeinheiten abzurechnen. Art . 1.41 Befreiung bei wesentlichen Erneuerungen Von der Ausrüstungsund Abrechnungspflicht des Heizwärmeverbrauchs befreit sind Gebäude und Gebäudegruppen, deren installierte Wärmeerzeugerleistung (inkl. Warmwasser) weniger als 20 Watt pro m² Energiebezugsfläche beträgt. Ar t. 1.42 Wärmedämmung bei Flächenheizung Bei Flächenheizungen ist für den Bauteil zwischen der Wärmeabgabe und der angrenzenden Nutzeinheit ein UWert von maximal 0,7 W/ (m
2 K) einzuhalten.
Nr. 774A1
Seite
17
von 17 Modul 8: Betriebsoptimierung Ar t. 8.2 Pflicht / betroffene Gebäude Von der Pflicht zur Vornahme einer Betriebsoptimierung sind folgende Bauten befreit: a. Betriebsstätten mit einem Elektrizitätsverbrauch von weniger als 200‘000 kWh pro Jahr; b. Betriebsstätten, die als Grossverbraucher eine Zielvereinbarung abgeschlossen haben, im KMUModell integriert sind oder nachweisen können, dass sie bereits eine mehrjährige systematische Betriebsoptimierung durchführen. Ar t. 8.3 Betriebsoptimierung
1 Eine Betriebsoptimierung umfasst die Überprüfung der Einstell
- und Verbrauchswerte der Anlagen für Heizung, Lüftung, Klima, Kälte, Sanitär, Elektro und Gebäudeautomation. Gegebenenfalls sind die Anlagen neu einzustellen.
2 Die Durchführung der Betriebsoptimierung ist in einem Bericht festzuhalten, der über die Arbeiten Auskunft gibt. Zudem muss die Berichterstattung eine Angabe über die Entwicklung des Energieverbrauchs enthalten. Ar t. 8.4 Periodische Betriebsoptimierungen Ei ne periodische Betriebsoptimierung ist alle fünf Jahre vorzunehmen. Ar t. 8.5 Vollzugsbestimmungen Di e Dokumentationen zu den Betriebsoptimierungen sind während 10 Jahren
Markierungen
Leseansicht