Reglement zum Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Mathematik an der Pädagogischen Hochschule Zürich und am Departement Geistes-, Sozial- und Staatswissenschaften der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich
                            1 Masterstudiengang Fachdidaktik Mathematik – Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.422.3 Reglement zum Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Mathematik an der Pädagogischen Hochschule Zürich und am Departement Geistes-, Sozial- und Staatswissenschaften der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (vom 13. Dezember 2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Fachhochschulrat, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 lit. c des Fachhochschulgesetzes vom 2. April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Dieses  Reglement  regelt  den  spezialisierten  Joint  Degree Masterstudiengang  Fachdidaktik  Ma thematik  an  der  Pädagogischen Hochschule  Zürich  (PHZH)  und  am Departement  Geistes-,  Sozial- und Staatswissenschaften (D-GESS) der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETH Zürich).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Trägerschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Die PHZH und das D-GESS si nd gemeinsam Träger des Stu diengangs, wobei der Studiengang administrativ de r Abteilung Sekun darstufe II / Berufsbildung des Pr orektorats Ausbildung PHZH ange gliedert ist. Leadin g house ist die PHZH.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Einzelheiten zu Trägerschaft und Gremien sind in einer gemein samen Vereinbarung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zielsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Der Studiengang hat das Ziel, di e Studierenden für den Unter richt  an  Pädagogischen  Hochschulen oder  an  anderen  Institutionen, die im Bereich Fachdidaktik lehr en und forschen, zu qualifizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Akademischer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Die PHZH und die ETH Zürich verleihen für einen erfolg reich absolvierten Studiengang ge meinsam den akademischen Titel: «Master of Arts PHZH ETH in Fachdidaktik Mathematik». Die eng lische Übersetzung lautet «Master of Arts PHZH ETH in Mathema tics Education».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.422.3 Masterstudiengang Fachdidaktik Mathematik – Reglement Studienplan
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Die PHZH und die ETH Zürich er lassen je einen identischen Studienplan  (ETH  Züri ch:  Studienreglement)  für  den  Studiengang, worin die vorliegenden Regelungen zu den Zulassungsbedingungen, zum Zulassungsverfahren, zu den Anford erungen für den Masterabschluss, den Modalitäten der Prüfungen und Leistungsnachweise sowie zur Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gabe von Kreditpunkten nach dem Europäischen Kreditpunktetrans
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fer- und Akkumulierungssystem (Eur opean Credit Transfer- and Accu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mulation System, ECTS) ausgeführt werden. Lenkungs ausschuss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Der  Lenkungsausschuss  setzt  si ch  aus  fünf  Vertreterinnen oder Vertretern der Hochschulen zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zustän
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - digkeit anderer Organe fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Seine Aufgaben sind namentlich: a.   strategische Ausrichtung und We iterentwicklung des Studiengangs, b.   Regelung und Organisation des Zulassung sverfahrens, c.   Entscheid über die Zulassung von Studieninteressierten unter allfäl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liger Auflage von fachwissensc haftlichen Ergänz ungsleistungen, d.   Festlegung de r individuellen Studienprogramme, e.   Entscheid  über  Anträge  im  Zusa mmenhang  mit  der  Erbringung, Anerkennung und Anrechnung von Studienleistungen, f.    Erwahrung von Noten. Studiengang leitung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Die Prorektorin oder der Prorektor des Prorektorats Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bildung  der  PHZH  bezeichnet  in Absprache  mit  dem  D-GESS  eine Studiengangleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Studiengangleitung  ist  vera ntwortlich  für  die  operationelle Führung des Studiengangs und vertritt ihn nach aussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Aufgaben der Studiengan gleitung sind namentlich: a.   Antrag an den Lenkungsausschuss über die Zulassung von Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - interessierten, b.   Bearbeitung von Anträgen im Zu sammenhang mit der Erbringung, Anerkennung  und  Anrechnung  von Studienleistungen  zuhanden des Lenkungsausschusses, c.   Bearbeitung von Wiedererwägung sgesuchen betreffend Leistungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bewertungen zuhanden des Pror ektorats Ausbil dung der PHZH, d.   Förderung  der  Zusammenarbeit zwischen  den  Dozentinnen  und Dozenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Masterstudiengang Fachdidaktik Mathematik – Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.422.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Die Studiengebühren richten si ch nach der Verordnung über die  Studiengebühren  an  der  Zürcher  Fachhochschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 und  der  Wei sung zu den Gebühren an der Pä dagogischen Hochschule Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 . B. Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fachliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Voraus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Die Zulassung zum Studium setz t einen der folgenden schwei zerischen Abschlüsse voraus: a.   einen universitären Bachelor- oder Masterabschluss in Mathema tik, b.   einen Bachelor- oder Masterab schluss einer Pädagogischen Hoch schule, c.   einen universitären Bachelor- ode r Masterabschluss in Erziehungs wissenschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eine Zulassung ist auch mit ei nem den oben genannten Abschlüs sen gleichwertigen schweizerische n oder ausländischen Abschluss mög lich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Über die Zulassung aufgrund gleichwertiger Abschlüsse entschei det der Lenkungsausschuss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Zulassung erfolgt auf Bewerbung be i der PHZH.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auflagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Je nach Vorbildung sind fach wissenschaftliche Leistungen im Umfang von bis zu 60 Kreditp unkten zu erbringen. Diese werden als Ergänzungsleistungen (Auflagen) festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Auflagen  werden  im  indi viduellen  Studienprogramm  fest gehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Auflagen  müssen  erfüllt  sein,  bevor  mit  der  Masterarbeit begonnen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zulassungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            hindernisse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Wer an der PHZH, der ETH Zürich oder an einer anderen Hochschule in einem gleichen oder gleichartigen Studiengang endgül tig abgewiesen worden ist, wird nicht zugelassen. C. Studium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Immatrikulation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Studierende,  die  nach  diesem Reglement  studieren,  müs sen an der PHZH im matrikuliert sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 che Dokumente der Bewe rbung beizulegen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.422.3 Masterstudiengang Fachdidaktik Mathematik – Reglement Ausrichtung und Dauer des Studiums
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Der Studiengang umfasst 90 Kreditpunkte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Voraussetzung für den Erwerb v on Kreditpunkten ist das Erbrin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen  von  als  genügend  bewerteten Leistungen.  Ein Kreditpunkt  ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - spricht einer studentischen Arbeit sleistung von rund 30 Stunden. Ausbildungs bereiche
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Die Ausbildung besteht aus de n Bereichen Fachdidaktik, Erziehungswissenscha ft und Berufspraxis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im Rahmen der Berufspraxis sind zwei Unterrichtspraktika, in den übrigen Bereichen Module zu absolvieren. Masterarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Der  Studiengang  umfasst  eine  Masterarbeit  im  Umfang von 30 Kreditpunkten. Sie ist eine wissenschaftliche, durch die Studen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tin oder den Studenten selbstständig abzufassende schr iftliche Arbeit, die ein Thema der Fachdidakt ik Mathematik behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Masterarbeit wird durch ei ne am Studiengang Fachdidaktik Mathematik beteiligte Dozentin oder einen Dozenten der PHZH, des D-GESS  oder  der  Kernprofessuren der  didaktischen  Ausbildung  in den mathematischen Fächer n der ETH Zürich betreut.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Frist  für  das  Verfassen  der Masterarbeit  beträgt  zwölf  Mo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nate. In begründeten Fä llen kann der Lenkungsaus schuss die Frist ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - längern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Masterarbeit  kann  einmal  überarbeitet  werden.  Ist  sie  auch nach der Überarbeitung ungenügend, kann sie einmal wiederholt wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den.  Bei  der  Wiederholung  ist  ei n  neues  Thema  zu  bearbeiten.  Eine erneute Überarbeitung ist ausgeschlossen. Erwahrung von Noten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            Noten werden einmal im Semester erwahrt. Endgültige Abweisung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Wird die Masterarbeit auch im Wiederholungsfall als unge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nügend  bewertet,  ist  ein  Pflichtmodu l  definitiv  nicht  bestanden  oder konnte ein Wahlpflichtmodul nicht er folgreich ersetzt werden, hat die betreffende Studentin oder der betr effende Student die geforderten Studienleistungen endg ültig nicht erbracht und wird vom Studiengang ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zum Ausschluss vom Studiengang kann auch die Nichtbeachtung von Terminen und Fristen führen. Verhalten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Unredlich  sind  insbesondere das  Mitbringen  unerlaubter Hilfsmittel, deren Verwendung, unz ulässiges Kommunizieren während der Durchführung eines Leistungsn achweises, Einrei chung eines Pla
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - giats, unselbstständiges Verfassen der Masterarbeit oder das Erwirken der Zulassung aufgr und unrichtiger oder unv ollständiger Angaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Masterstudiengang Fachdidaktik Mathematik – Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.422.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eine  aufgrund  unredlichen  Verhaltens  erwirkte  Zulassung  wird durch den Lenkungsausschuss widerrufe n. Er entscheidet über die Fol gen für die erworbenen Kreditpunkte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei  unredlichem  Verhalten  während  des  Studiums  erklärt  die Rektorin oder der Rektor der PHZH den betroffenen Leistungsnach weis oder die Masterarbeit als ungü ltig. Damit gilt der entsprechende Leistungsnachweis oder die Masterar beit als nicht bestanden. Gleich zeitig entscheidet die Rektorin ode r der Rektor aufgrund der Angaben des Lenkungsausschusses über die Ei nleitung eines Di sziplinarverfah rens.  Dieses  richtet  sich  nach  der  Verordnung  zum  Fachhochschul gesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Wurde  ein  Mastertitel  aufgrund unredlichen  Verhaltens  bereits erteilt, wird dieser durch den Le nkungsausschuss für ungültig erklärt. Bereits ausgestellte Urk unden werden eingezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Verfügungen und Beschlüsse im Zusammenhang mit dem Studiengang ergehen durch die Rekt orin oder den Rektor der PHZH, die Prorektorin oder den Prorekto r Ausbildung der PHZH, die Stu diengangleitung und den Lenkungsausschuss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie können nach Massgabe des Ve rwaltungsrechtspflegegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 bei der Rekurskommissi on der Zürcher Hochschulen angefochten wer den. D. Module (Lerneinheiten), Le istungsnachweise und Kreditpunkte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Modultypen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            Der Studienplan bezeichnet Pflichtmodule und Wahlpflicht module.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Modulstruktur
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            Die Lerninhalte werden in i nhaltlich und zeitlich zusammen hängende Einheiten (Module) gegliedert. Die Module erstrecken sich in  der  Regel  über  ein Semester  und  umfassen einen  Leistungsnach weis. Die Vergabe von Kreditpunkten auf der Basis blosser Anwesen heit ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Formen von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leistungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nachweisen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            Leistungsnachweise bestehen insbesondere aus schriftlichen oder mündlichen Prüfungen, Referate n, Unterrichtseinheiten in der Arbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.422.3 Masterstudiengang Fachdidaktik Mathematik – Reglement Anrechnung von Kredit punkten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            1 Im  Rahmen  der  Mobilität  oder  vorgängig  erbrachte  Stu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dienleistungen können fü r den Masterabschluss im Umfang von maxi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mal 30 Kreditpunkten vollständig od er teilweise ange rechnet werden, sofern sie äquivalent sind. Über die Äquivalenz entscheidet der Len
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kungsausschuss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zwischen  dem  letzten  Tag  des  Se mesters,  in  dem  die  anzurech
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nenden Kreditpunkte erworben wu rden, und dem Tag der Anmeldung zum Masterabschluss dürfen nicht me hr als sechs Jahre liegen. In be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gründeten Fällen kann der Lenkung sausschuss die Frist der Anrechen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - barkeit verlängern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Anrechnung einer andernorts er brachten Masterarbeit ist aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - geschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Studierenden sind verpflichtet, alle bisher erbrachten bestan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - denen  und  nicht  bestandenen  Studi enleistungen  bei  der  Anmeldung zum Studiengang auszuweisen. Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            Die Institution, die ein Modul anbietet, regelt die Form und den Inhalt von Modulen und Leistungsnachwei sen sowie die Anforde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rungen für deren Bestehen. An- und Abmeldung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            1 Für jedes Modul ist eine Anmeldung erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die An- und Abmeldemodalitäten ri chten sich nach den Bestim
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mungen derjenigen Hochschu le, die das Modul anbietet. Zulassung zu Modulen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            1 Die  Studierenden  werden  zu einem  Modul  zugelassen, sofern sie für das betreffende Modul die Voraussetzungen erfüllen, die im Studienplan genannt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Fachdidaktikmodule  können erst  besucht  werden,  wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Kreditpunkte für die jeweiligen fa chwissenschaftlichen Leistungen vorgewiesen werden können. Bestehen und Wiederholung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            1 Ein Modul gilt als bestanden, wenn der dazugehörige Leis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungsnachweis auf der Notenskala
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 bis 6 mit einer genügenden Note oder mit «bestanden» bewertet word en ist. Noten unter 4 sind ungenü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gend. Halbe und Viertelnoten sind zulässig. Kreditpunkte werden voll
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ständig oder nicht vergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nicht bestandene Module können einmal wiederhol t werden. Ist ein  Wahlpflichtmodul  nach  der  Wi ederholung nicht bestanden,  kann es  mit  Wiederholungsmöglichkeit einmal  durch  ein  anderes  Modul ersetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wurde  ein  Modul  erfolgreich  absolviert,  werden  für  das  gleiche oder ein inhaltlich ä hnliches Modul keine weiteren Kreditpunkte ange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rechnet. In Zweifelsfällen entscheidet der Lenkungsausschuss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Masterstudiengang Fachdidaktik Mathematik – Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.422.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verhinderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Fernbleiben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            1 Tritt vor oder während der Er bringung eines Leistungsnach weises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhin derungsgrund ein, ist der Abteilung Sekundarstufe II / Berufsbildung der PHZH unverzüglich ein schriftlich begründetes Abmeldungsgesuch ein zureichen. Verhinderung sgründe sind zu belegen, insbesondere ist bei Krankheit oder Unfall innert zweier Tage ein ärztliches Zeugnis einzu reichen.  In  Zweifelsfällen  kann  die  Studiengangleitung  eine  Ärztin oder einen Arzt ihres Vertrauens beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Geltendmachung von Abmeldung sgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Über  die  Genehmigung  einer Abmeldung  oder  eines  Abbruchs des Leistungsnachweises entscheidet die Studiengangleitung. Wird das Abmeldegesuch  nicht  bewi lligt,  gilt  der  Leist ungsnachweis  als  nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bleibt eine Studentin oder ein Student einem Leistungsnachweis unabgemeldet fern, gilt di eser als nicht bestanden. E. Masterabschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Titelvergabe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            Der Titel «Master of Arts PH ZH ETH in Fachdidaktik Ma thematik»  wird  verliehen,  wenn alle reglementari schen  Bedingungen erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesamtnote
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            1 Die Gesamtnote ergibt sich aus dem nach Kreditpunkten gewichteten Mittel aller für den Ma sterabschluss erforderlichen, beno teten Module. Sie wird au f Viertelnoten gerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Noten  angerechneter  Vorleistung en  werden  in  der  Gesamtnote nicht berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Notenausweis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            1 Der Notenausweis g ilt als Ausweis übe r den bestandenen Masterabschluss. Die Au shändigung erfolgt na ch der Erwahrung der Gesamtnote.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Notenausweis enthält die Er gebnisse sämtlicher für den Mas terabschluss angerec hneten Module sowie die dabei erzielte Gesamt note.  Ferner  werden  mit  entsprec hender  Kennzeichnung  alle  an  der PHZH und an der ETH Zürich best andenen, aber nicht für den Mas terabschluss angerechne ten Module ausgewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Notenausweis wird in de utscher Sprache ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.422.3 Masterstudiengang Fachdidaktik Mathematik – Reglement Diplomurkunde
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            1 Die Diplomurkunde enthält: a.   die Personalien der Absolv entin oder des Absolventen, b.   den akademischen Titel: Master of Arts PHZH ETH in Fachdidaktik Mathematik, c.   die Namen der beiden beteil igten Hochschulen mit Logo, d.   die  Unterschrift  der  Rektorin oder  des  Rektors  der  PHZH,  die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors der ETH Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Diplomurkunde  wird  in  deutsc her  Sprache  ausgestellt,  auf Gesuch wird mit der Urkunde eine englische Übersetzung ausgehän
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - digt. Diplomzusatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            1 Zu jedem Diplom wird ein Diplomzusatz («Diploma Sup
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - plement») ausgestellt. Der Diplomzusatz ist eine standardisierte Erläu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - terung des Masterabschlusses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Diplomzusatz wird in deutsc her und englischer Sprache aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 72, 44 ; Begründung siehe ABl 2017-01-13 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. März 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 175.2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 414.10 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 LS 414.101 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 LS 414.20 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 LS 414.410.5 .