Verordnung des UVEK über die Flug- und Dienstzeiten sowie die Arbeitszeitorganisat... (748.127.8)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des UVEK über die Flug- und Dienstzeiten sowie die Arbeitszeitorganisation im gewerbsmässigen Luftverkehr mit Flugzeugen (Flug- und Dienstzeitenverordnung)

(Flug- und Dienstzeitenverordnung) vom 26. September 2008 (Stand am 1. April 2011)
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK),
gestützt auf Artikel 57 Absatz 1 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948¹, in Ausführung der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91²,³
verordnet:
¹ SR 748.0 ² Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dez. 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt, in der für die Schweiz gemäss Anhang Ziffer 3 des Abk. vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr ( SR 0.748.127.192.68 ) jeweils verbindlichen Fassung. ³ Fassung gemäss Ziff. I 2 der V des UVEK vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1155 ).

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand, Geltungsbereich und Verhältnis zum internationalen Recht
¹ Diese Verordnung regelt diejenigen Aspekte der Flug- und Dienstzeiten für Besat­zungsmitglieder von Flugzeugen, die gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 auf einzelstaatlicher Ebene geregelt werden können.
² Sie gilt für Flugbetriebsunternehmen mit Sitz in der Schweiz, die eine Bewilligung für die ge­werbsmässige Beförderung von Personen oder Gütern haben müssen.
³ Sie gilt zusammen mit Anhang III Abschnitt Q der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 für sämtliche Flüge dieser Unternehmen, einschliesslich der als privat zu qualifizierenden Flüge.⁴
⁴ Fassung gemäss Ziff. I 2 der V des UVEK vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1155 ).
Art. 2 Ausnahmen
¹ Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) kann Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung bewilligen, wenn:
a. die Ausnahmen aus wichtigen Gründen nötig sind, insbesondere: 1. um Härtefälle abzuwenden,
2. um der technischen Entwicklung Rechnung zu tragen,
3. für Besatzungsmitglieder, die ausschliesslich im Ausland operieren (Ferntätigkeit); und
b. das Betriebshandbuch Regelungen vorsieht, die für die Sicherheit gleichwer­tig sind.
² Es befristet die Ausnahmen und kann sie mit Auflagen oder Bedingungen verse­hen.
Art. 3 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
a. Besatzungsmitglied : Person, die vom Flugbetriebsunternehmen bestimmt ist, während der Flugzeit Aufgaben in einem Luftfahrzeug zu erfüllen;
b. Flugbesatzungsmitglied: Besatzungsmitglied, dem Aufgaben übertragen sind, die für die Führung eines Luftfahrzeuges während der Flugzeit wesent­lich sind;
c. Arbeitszeit : Zeit, während der das Besatzungsmitglied eine berufliche Tätig­keit ausübt;
d. berufliche Tätigkeit: jede selbstständige und unselbstständige Erwerbstätig­keit, deren Einkünfte gemäss den Artikeln 17 und 18 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990⁵ über die direkte Bundessteuer der direkten Bundes­steuer unterliegen;
e. Dienstzeit : siehe Ziffer 1.1095/1.5 des Anhangs III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91;
f. Flugdienstzeit : siehe Ziffer 1.1095/1.6 des Anhangs III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91;
g. Blockzeit : siehe Ziffer 1.1095/1.2 des Anhangs III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91;
h. Bereitschaft : siehe Ziffer 1.1095/1.14 des Anhangs III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91;
i. Ruhezeit : siehe Ziffer 1.1095/1.13 des Anhangs III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91;
j. Pause: siehe Ziffer 1.1095/1.3 des Anhangs III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91;
k. angemessene Unterkunft : eine Übernachtungsgelegenheit, welche die folgen­den Anforderungen erfüllt: 1. sie entspricht dem Standard eines Hotelzimmers der Mittelklasse und ist mit einer Toilette und einem Bad oder einer Dusche ausgestattet,
2. das Zimmer ist belüftet, wo nötig klimatisiert und schallisoliert,
3. das Zimmer kann vollständig abgedunkelt werden und die Bewohnerin oder der Bewohner des Zimmers kann die Lichtquellen selber steuern;
l. geeignete Räumlichkeit : eine Räumlichkeit, die einem Besatzungsmitglied die Möglichkeit bietet, sich umzuziehen und seine Pause erholsam zu ges­talten; es müssen hierzu mindestens komfortable Sitzgelegenheiten für jedes einzelne Besatzungsmitglied zur Verfügung stehen; der Raum muss von der Öffentlichkeit und vom Arbeitsplatz abgetrennt sein und über eine Lüftung verfügen;
m. Betriebshandbuch (Operational Manual, OM) : Zusammenstellung der für die Wahrnehmung der Aufgaben des Flugbetriebspersonals erforderlichen Anweisungen und Angaben nach Anhang III Abschnitt P der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91.
⁵ SR 642.11

2. Abschnitt: Arbeitszeitorganisation

Art. 4
Für die Arbeitszeitorganisation gilt die Richtlinie 2000/79/EG in der für die Schweiz jeweils verbindlichen Fassung gemäss Ziffer 1 des Anhangs zum Luftverkehrsab­kommen⁶.
⁶ SR 0.748.127.192.68 . Die Richtlinie kann beim Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern, eingesehen und bezogen werden (www.bazl.admin.ch).

3. Abschnitt: Maximale Arbeits- und Blockzeit pro Kalenderjahr

Art. 5
¹ Pro Kalenderjahr gelten folgende Maximalzeiten:
a. Arbeitszeit: 2000 Stunden;
b. Blockzeit: 900 Stunden.
² Die Arbeits- und die Blockzeit, die bei anderen beruflichen Tätigkeiten auflaufen, müssen in die Berechnung einbezogen werden.
³ Die Blockzeit und die übrige Arbeitszeit sind über das Kalenderjahr möglichst gleichmässig zu verteilen.

4. Abschnitt: Bereitschaft

Art. 6
¹ Bereitschaft am Flughafen gilt, wenn ein Flug auf sie folgt, in folgendem Umfang als Flugdienstzeit:
a. wenn eine geeignete Räumlichkeit zur Verfügung steht: zur Hälfte;
b. wenn keine geeignete Räumlichkeit zur Verfügung steht: in vollem Umfang.
² Nicht als Dienstzeit gilt die Bereitschaft:
a. zu Hause;
b. wenn eine angemessene Unterkunft zur Verfügung steht.

5. Abschnitt: Mindestruhezeit

Art. 7 Generelle Mindestruhezeiten
¹ Jedes Besatzungsmitglied hat, über den in Artikel 329 a des Obligationenrechts⁷ geregelten Mindestanspruch auf Ferien hinaus, Anspruch auf mindestens:
a. 7 arbeitszeit- und bereitschaftsfreie Ortstage pro Kalendermonat;
b. 96 arbeitszeit- und bereitschaftsfreie Ortstage pro Kalenderjahr.
² Ein Ortstag ist ein Zeitraum von 24 Stunden, gerechnet ab 00.00 Uhr Ortszeit.
³ Die arbeits- und bereitschaftsfreien Ortstage müssen dem Besatzungsmitglied im Voraus, spätestens mit Erscheinen des Dienstplanes für den entsprechenden Monat, bekannt gegeben werden.
⁴ Die Ruhezeit kann in die arbeits- und bereitschaftsfreien Ortstage eingeschlossen werden.
⁵ Der Anspruch nach Absatz 1 Buchstabe a reduziert sich beim Bezug von Ferien, bei Teilzeitarbeit, bei Krankheit und bei Militärdienst pro rata temporis.
⁷ SR 220
Art. 8 Mindestruhezeit bei Überwindung mehrerer Zeitzonen
Beträgt der Unterschied der Zeit am Ort des Beginns einer Flugdienstzeit und am Ort der Beendigung der Flugdienstzeit vier Stunden oder mehr, so muss die darauf folgende Ruhezeit für jede Stunde Zeitunterschied um 30 Minuten ausgedehnt werden.
Art. 9 Mindestruhezeit und Bereitschaft
¹ Die Mindestruhezeit, welche auf eine Bereitschaft am Flughafen ohne anschlies­senden Flugeinsatz folgt, beträgt 10 Stunden.
² In der Mindestruhezeit, welche auf eine Flugdienstzeit oder auf eine Bereitschaft folgt, ist eine Bereitschaft unzulässig.

6. Abschnitt: Flugdienstzeit bei Flügen mit nur einer Pilotin oder einem Piloten

Art. 10
Bei Flügen, welche mit nur einer Pilotin oder einem Piloten durchgeführt werden, beträgt die zulässige tägliche Flugdienstzeit der Pilotin oder des Piloten:
a. bei bis zu 4 Landungen: 12 Stunden;
b. bei 5 Landungen: 11 Stunden;
c. bei 6 Landungen: 10 Stunden;
d. ab 7 Landungen: 9 Stunden.

7. Abschnitt: Verlängerung der zulässigen täglichen Flugdienstzeit aufgrund einer Pause (Split Duty)

Art. 11 Grundsatz
Wird die Flugdienstzeit durch eine Pause unterbrochen (Split Duty), so verlängert sich die zulässige tägliche Flugdienstzeit wie folgt:

Dauer der ununterbrochenen Pause

Zulässige Verlängerung der Flugdienstzeit

a. 3 Std.–6 Std. 59 Min.

Verlängerung um die Hälfte der Länge der Pause

b. 7 Std.–9 Std. 59 Min.

Verlängerung um:

1. zwei Drittel der Länge der Pause, oder
2. die gesamte Länge der Pause, wenn mindestens 7 Stunden der Pause auf die Zeit zwischen
20.00–08.00 Uhr Ortszeit fallen.

Art. 12 Einschränkungen
¹ Die zulässige tägliche Flugdienstzeit kann durch höchstens eine Pause verlängert werden.
² Eine Split Duty ist den Besatzungsmitgliedern mit Beginn des Flugdienstes zur Kenntnis zu bringen.
³ Sie darf nicht auf eine verkürzte Ruhezeit folgen.
⁴ Sie ist nur zulässig, sofern der Zeitunterschied zwischen dem ersten Abflugort und dem letzten Zielort weniger als zwei Stunden beträgt.
⁵ Beträgt die Reisezeit zwischen einem Flugplatz und einer geeigneten Räumlichkeit oder einer angemessenen Unterkunft für den Hin- und den Rückweg insgesamt mehr als eine Stunde, so ist die Zeit, die eine Stunde überschreitet, von der Pause der verlängerten Flugdienstzeit abzuziehen.
Art. 13 Maximale Dauer
¹ Die Dauer eines einzelnen Teils einer Split Duty darf 10 Stunden nicht über­schreiten.
² Die Split Duty darf gesamthaft nicht mehr als 20 Stunden betragen.
³ Die Dauer der einzelnen Teile und die Gesamtdauer der Split Duty können gemäss Ziffer 1.1105/2 des Anhangs III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 verlängert werden.
Art. 14 Angemessene Unterkunft und geeignete Räumlichkeiten
¹ Zwischen den zwei Teilen einer Split Duty haben Besatzungsmitglieder Anspruch auf eine angemessene Unterkunft, wenn:
a. die geplante Pause mindestens 6 Stunden dauert; oder
b. von der geplanten Pause mindestens 3 Stunden auf die Zeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr Ortszeit fallen.
² Für alle anderen Pausen hat das Flugbetriebsunternehmen den Besatzungsmitglie­dern eine geeignete Räumlichkeit zur Verfügung zu stellen.
Art. 15 Regelung der Split Duty im Flugbetriebshandbuch
Das Flugbetriebsunternehmen regelt die Split Duty im Betriebshandbuch. Die Regelung bedarf der Genehmigung durch das BAZL.

8. Abschnitt: Verlängerung der zulässigen täglichen Flugdienstzeit aufgrund einer Ruhezeit während des Fluges

Art. 16 Grundsätze
¹ Die zulässige tägliche Flugdienstzeit verlängert sich, wenn:
a. mit verstärkter Flugbesatzung geflogen wird;
b. das Flugzeug mit genügend Besatzungskojen oder Ruhesitzen ausgestattet ist; und
c. das Besatzungsmitglied während des Fluges eine Ruhezeit hat.
² Eine Verlängerung ist nur möglich, wenn während der gesamten Flugdienstzeit höchstens 4 Landungen stattfinden.
Art. 17 Anforderungen an Besatzungskojen und Ruhesitze
¹ Als Besatzungskoje (Crew Bunk) gilt ein bequemes Bett, welches räumlich von der Passagierkabine und vom Führerstand des Flugzeuges abgetrennt und in ausrei­chendem Masse isoliert ist, sodass einzig die für Flugzeuge kaum vermeidbaren aerodynamischen und antriebsbezogenen Geräusche zu hören und die Lichtverhält­nisse steuerbar sind.
² Als Ruhesitz (Rest seat) gilt eine Sitzgelegenheit im Flugzeug, welche die folgen­den Anforderungen erfüllt:
a. Die Sitzgelegenheit ist ausschliesslich den Besatzungsmitgliedern vorbehal­ten.
b. Ihre Rückenlehne kann um mehr als 30° nach hinten geneigt werden, gemes­sen aus der Senkrechten.
c. Sie muss einen ausreichenden Komfort gewährleisten.
d. Der Ruhesitz muss sich an einem belüfteten Ort befinden, an dem die Lichtver­hältnisse gesteuert werden können und der mindestens durch einen schweren Vorhang von Führerstand, Passagieren, Fracht, Patienten und übermässigem Lärm abgetrennt ist.
Art. 18 Zulässige tägliche Flugdienstzeit für die Flugbesatzung
¹ Die zulässige tägliche Flugdienstzeit für die Mitglieder der Flugbesatzung erhöht sich auf die folgenden Zeitspannen:

Zusammensetzung der verstärkten Flugbesatzung
bei maximal 3 Landungen

Mit Besatzungskojen

Mit Ruhesitzen

3 Piloten/Pilotinnen

18 Stunden

16 Stunden

4 Piloten/Pilotinnen

20 Stunden

18 Stunden

Zusammensetzung der verstärkten Flugbesatzung
bei 4 Landungen

Mit Besatzungskojen

Mit Ruhesitzen

3 Piloten/Pilotinnen

16 Stunden

14 Stunden

4 Piloten/Pilotinnen

18 Stunden

16 Stunden

² Besteht die verstärkte Flugbesatzung aus 4 Pilotinnen oder Piloten, so muss die entsprechende Ruhemöglichkeit für jeweils 2 Pilotinnen oder Piloten während des gesamten Fluges zur Verfügung stehen.
³ Eine Verlängerung ist nur möglich, wenn jedes Flugbesatzungsmitglied zeitlich jeweils zu gleichen Teilen über die Ruhemöglichkeit verfügt.
⁴ Für die Berechnung der Blockzeiten auf Flügen mit verstärkter Flugbesatzung zählen nur die Zeiten, in denen das Flugbesatzungsmitglied tatsächlich mit der Führung des Luftfahrzeuges beschäftigt ist.
⁵ Die zulässige tägliche Flugdienstzeit kann zusätzlich gemäss Ziffer 1.1105/2 des Anhangs III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 verlängert werden.
Art. 19 Zulässige tägliche Flugdienstzeit für die Kabinenbesatzung
¹ Die zulässige tägliche Flugdienstzeit für die Mitglieder der Kabinenbesatzung erhöht sich auf die folgenden Zeitspannen:

Prozentualer Mindestanteil der ununterbrochenen Ruhemöglichkeit eines Kabinenbesatzungsmitglieds gemessen an der Gesamtflugdauer (Blockzeit)

Mit Besatzungskojen

Mit Ruhesitzen

20 %

16 Stunden

25 %

18 Stunden

16 Stunden

30 %

20 Stunden

18 Stunden

² Eine Verlängerung ist nur möglich, sofern jedes Kabinenbesatzungsmitglied zeit­lich jeweils zu gleichen Teilen und von sämtlichen Aufgaben befreit über die Ruhe­möglichkeiten verfügt.
Art. 20 Einschränkungen
Die Verlängerung der zulässigen täglichen Flugdienstzeit aufgrund einer Ruhezeit während des Fluges darf nicht:
a. auf eine verkürzte Ruhezeit folgen;
b. unmittelbar auf eine Bereitschaft auf dem Flughafen von mehr als 6 Stunden folgen.
Art. 21 Verbindung von Split Duty und Verlängerung aufgrund einer Ruhezeit
Bei der Verbindung einer Split Duty und einer Verlängerung aufgrund einer Ruhe­zeit während des Fluges gilt die höhere der beiden zulässigen Flugdienstzeiten nach den Artikeln 13 und 18.
Art. 22 Regelung der Verlängerung im Betriebshandbuch
Das Flugbetriebsunternehmen regelt die Verlängerung der zulässigen täglichen Flugdienstzeit aufgrund einer Ruhezeit während des Fluges im Betriebshandbuch. Diese Regelung bedarf der Genehmigung durch das BAZL.

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 23 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 8. September 1997⁸ über den Betrieb von Flugzeugen im gewerbsmässigen Lufttransport (VJAR-OPS 1) wird aufgehoben.
⁸ [ AS 1997 228 ]
Art. 24 Änderung bisherigen Rechts
…⁹
⁹ Die Änderung kann unter AS 2008 4505 konsultiert werden.
Art. 25 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft.
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