Verordnung über die Organisation der Zusammenarbeit in der Lehrerinnen- und Lehrer... (415.456.2)
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Verordnung über die Organisation der Zusammenarbeit in der Lehrerinnen- und Lehrerbildung für Maturitätsschulen an der Universität Zürich

1 Organisationsverordnung LLBM
415.456.2 Verordnung über die Organisation der Zusammenarbeit in der Lehrerinnen- und Lehrerbildung für Maturitätsschulen an der Universität Zürich (Organisationsverordnung LLBM) (vom 4. Juli 2016)
1 ,
2 Der Universitätsrat, gestützt §
5 a des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998
4 , beschliesst:
1. Kapitel: Allgemeines
Zweck

§ 1.

1 Die vorliegende Verordnung regelt die Organisation der Zusammenarbeit in der Lehreri nnen- und Lehrerbildung für Maturi tätsschulen an der Universität Zürich (UZH).
2 Die Organisation der Zusammenarbe it zielt auf ei ne qualitativ hochstehende Ausbildung von Lehr personen für Maturitätsschulen.
3 Die UZH arbeitet mit allen an der Ausbildung Beteiligten zusam men.
4 Die Zusammenarbeit erfolgt insbes ondere mit Schulen, für die der Studiengang «Lehrdiplom für Maturi tätsschulen» qualifiziert: Gymna sien, Fachmittelschulen, Berufsmatu ritätsschulen, Handels- bzw. Wirt schaftsmittelschulen sowie Informatikmittelschulen.
Organisation

§ 2.

1 Die fachwissenschaftliche Au sbildung von Lehrpersonen für Maturitätsschulen in den Gymnasialf ächern erfolgt an den entsprechen den Fakultäten, die pädagogisch-didaktische und berufspraktische Aus bildung an der Philosophischen Fa kultät der UZH. Di e Philosophische Fakultät arbeitet mit allen be teiligten Fakultäten zusammen.
2 An der Philosophischen Fakultät obliegen die Organisation, Durch führung und Qualitätssiche rung der Studiengänge dem Institut für Erzie hungswissenschaft (IfE).
2
415.456.2 Organisationsverordnung LLBM
2. Kapitel: Gremien Koordinations konferenz Lehrerinnen- und Lehrerbil dung für Maturi tätsschulen

§ 3.

1 Zur inneruniversitären Pl anung und Koordination der an der Ausbildung von Lehrpersonen fü r Maturitätsschulen beteiligten Fakultäten setzt die Un iversitätsleitung unter dem Vorsitz des für die Lehrerinnen- und Lehrerbildung für Maturitätsschulen zuständigen Universitätsleitungsmitglieds ei ne Koordinationskonferenz ein.
2 Die Universitätsleitung regelt die Einzelheiten in einer Geschäfts
- ordnung. Konferenz der Gymnasial fächer

§ 4.

1 Die Philosophische Fakultät f ührt die Konferenz der Gym
- nasialfächer zur Koordination de r Anliegen der für die fachwissen
- schaftliche Ausbildung der Studieren den in Bezug auf die Unterrichts
- fächer zuständigen Institute bzw. Seminare.
2 Sie regelt die Einzelheiten in einer Ge schäftsordnung. Beirat für Fragen der Aus- und Weiterbildung von Lehrperso nen für Maturi tätsschulen

§ 5.

1 Die Universitätsleitung setzt de n Beirat für Fragen der Aus- und Weiterbildung von Lehrpers onen für Maturitätsschulen ein.
2 Der Beirat berät die Universitäts leitung, die Philosophische Fakul
- tät und das IfE in wichtigen Fragen der Lehrerinnen- und Lehrerbil
- dung für Maturitätsschulen.
3 Als Mitglieder des Beirats könne n insbesondere Vertretungen von mit Aufgaben in der Lehreri nnen- und Lehrerbildung für Maturi
- tätsschulen befassten Stellen de r UZH sowie kantonalen Ämtern und Konferenzen eingeladen werden.
4 Die Universitätsleitung regelt die Einzelheiten in einer Geschäfts
- ordnung.
3. Kapitel: Zusammenarbeit Grundsatz

§ 6.

Die UZH arbeitet mit allen an der Ausbildung von Lehrper
- sonen für Maturitätsschulen Bete iligten zusammen. Kooperationspart
- ner sind insbesondere a. das Mittelschul- und Berufsbildung samt des Kantons Zürich (MBA), b. die Schulleiterkonferenz der Zürcher Mittelschulen (SLK), c. die Konferenz der Rektorinnen und Rektoren der Berufsfachschu
- len des Kantons Zürich (KRB), d. die Lehrpersonenkonferenz der Mittelschulen (LKM), e. die Lehrpersonenkon ferenz der Berufsfa chschulen (LKB),
3 Organisationsverordnung LLBM
415.456.2 f. die Maturitätsschulen sowie g. die anderen Zürcher Hochschulen.
Bereiche der
Zusammen
-
arbeit

§ 7.

1 Die Zusammenarbeit mit MBA, SLK und KRB bezieht sich insbesondere auf a. die Auswahl von Dozier enden für Fachdidaktik, b. die Grundsätze der Organisation der berufspraktischen Ausbildungs anteile sowie c. die Grundsätze der Organisati on der berufspraktischen und fach didaktischen Prüfungen.
2 Die berufspraktische n Ausbildungsanteile sowie die berufsprak tischen und die fachdidaktischen Pr üfungen werden in direkter Zusam menarbeit mit den Maturitätsschul en organisiert und durchgeführt.
3 reformen in die Pla nungsarbeiten einbezogen.
Zusammen
-
arbeits
-
vereinbarungen

§ 8.

1 Die Universitätsleitung rege lt die Grundsätze der Zusam menarbeit mit den Zürcher Maturi tätsschulen in einer Zusammen arbeitsvereinbaru ng mit dem MBA.
2 Die Universitätsleitung kann mi t anderen Kantonen analoge Zu sammenarbeitsvereinbarungen abschliessen.
3 Vereinbarungen über die Zusammen arbeit können auch mit einzel nen ausserkantonalen Ma turitätsschulen abgeschlossen werden, sofern mit diesen Kantonen keine Zusamm enarbeitsvereinbarung abgeschlos sen wurde und diese ein entspr echendes Verfahren zulassen.
4 Die Universitätsleitung regelt die Zusammenarbeit mit privaten Maturitätsschulen mit je sp ezifischen Vereinbarungen.
Aufgaben und
Zuständigkei
-
ten der Koope
-
rationspartner

§ 9.

1 Die Zusammenarbeitsvereinbarung regelt die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kooperationspart ner, die Organisation und die Verfahren der Zusammenarbeit sowi e die Mitwirkungsrechte der Matu ritätsschulen.
2 Für Ausführungserlasse ist das IfE zuständig, sofern diese Verord nung nicht die Uni versitätsleitung für zuständig erklärt.
3 Universitätsleitung und IfE bezi ehen die Kooperationspartner bei Revisionen der Ausf ührungserlasse mit ein.
Information

§ 10.

Die Leitungsgremien der Univ ersität, der Philosophischen Fakultät und des IfE informieren di e Kooperationspart ner regelmässig über die Weiterentwicklung in de r Lehrerinnen- und Lehrerbildung für Maturitätsschulen.
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4. Kapitel: Personal Grundsatz

§ 11.

Die Ausbildung von Lehrpers onen für Maturitätsschulen erfolgt durch entsprechend qualifiziertes Personal. Professorinnen und Professoren

§ 12.

Die Professorinnen und Professo ren des IfE beteiligen sich gemäss den Allgemeine n Anstellungsbedingung en der Universität Zü
- rich mit ihrem Personal an der pä dagogisch-didaktischen und der fach
- didaktischen Ausbildung, sofern sie Lehr- und Forschungsbereiche vertreten, die für die Ausbildung von Lehrpersonen für Maturitäts
- schulen relevant sind. Dozierende für Fachdidaktik

§ 13.

1 Dozierende für Fachdidaktik sind entweder a. Angehörige des Mittelbaus der UZH, b. übrige Dozentinnen und Dozenten gemäss der geltenden Univer
- sitätsordnung
5 , c. Lehrpersonen, die an Maturitätsschulen tätig sind und für Ausbil
- dungsaufgaben von ihre n Schulen an die UZH entsendet werden.
2 Als Angehörige des Mittelbaus können Dozierende für Fach
- didaktik zusätzlich zur Lehre in Fachdidaktik mit Betreuungs-, For
- schungs- und Entwicklungs- sowie weit eren Aufgaben betraut werden.
3 Im Falle der Entsendung schliess t das IfE mit der entsprechenden Maturitätsschule eine Vereinbarung über di e Entsendung der Lehr
- person ab.
4 Die Philosophische Fakultät erö ffnet den an der UZH angestell
- ten Dozierenden für Fachdidaktik im Rahmen der fakultären Rege
- lungen eine Laufbahnmöglichkeit. Die Qualifikationserfordernisse und Qualitätssicherungskriterien werden unter Berücksichtigung der spe
- zifischen Qualifikations wege der Dozierenden für Fachdidaktik von der Philosophischen Fakultät festgelegt.
3
5 Die Philosophische Fakultät zieht bei der fachwissenschaftlichen Qualifikationsüberprüfung die en tsprechenden Fakultäten mit ein. Praktikums lehrpersonen

§ 14.

Praktikumslehrpersonen sind Lehrpersonen an den Maturi
- tätsschulen, die im Auftrag des IfE Studierende bei der Vorbereitung, Durchführung und Evaluation von Unterricht in unterschiedlichen Formen von Praktika be gleiten und betreuen.
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Prüfungskoordi
-
natorinnen und
Prüfungskoordi
-
natoren

§ 15.

Prüfungskoordinatorinnen und Prüfungskoordinatoren sind in der Regel Schulleitungsmitgliede r an einer Maturitätsschule. Sie koor dinieren im Auftrag und nach Vorg abe des IfE die berufspraktischen Prüfungen zwischen Dozierenden fü r Fachdidaktik, Prüfungsleitenden und Studierenden in den geistes- und sozialwissenschaftlichen Fächern, den mathematisch-naturwissenschaftl ichen Fächern (einschliesslich In formatik) sowie in Wirtschaft und Recht.
Prüfungs
-
leitende

§ 16.

Prüfungsleitende sind in der Regel Schulleit ungsmitglieder oder von der Schulleit ung beauftragte Lehrpersonen an den Maturi tätsschulen, die im Auftrag und nach Vorgabe des IfE für die Organi sation sowie für die Leitung der berufspraktischen und fachdidak tischen Prüfungen zuständig sind.
Fachexpertin
-
nen und Fach
-
experten

§ 17.

Fachexpertinnen und Fachexpe rten sind in der Regel Pro fessorinnen oder Professoren der Un iversität Zürich . Sie nehmen an berufspraktischen Prüfungen und deren Beurteilung teil.
Entschädigung

§ 18.

Praktikumslehrpersonen, Prüf ungskoordinatorinnen und Prü fungskoordinatoren, Prüfungsleite nde, Fachexperti nnen und Fachexper ten sowie Dozierende für Fachdidakt ik werden für ihre Aufgaben ent schädigt, sofern der Auftrag nicht zu ihrer Stellenbeschreibung oder ihrem Pflichtenheft gehör t. Massgebend ist das Entschädigungsregle ment LLBM des Universitätsrates vom 4. Juli 2016
6 .
1 OS 71, 419 ; Begründung siehe ABl 2016-07-22 .
2 Inkrafttreten: 1. August 2016.
3 Inkrafttreten: 1. August 2017.
4 LS 415.11 .
5 LS 415.111 .
6 LS 415.456.21 .
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