Reglement für den Fonds zur Absicherung der Staatsgarantie für die Zürcher Kantonalbank
                            1 R für den Fonds zur Absicherung der Staatsgarantie für die ZKB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            951.102 Reglement für den Fonds zur Absicherung der Staatsgarantie für die Zürcher Kantonalbank (vom 29. Februar 2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Kantonsrat, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 des Kantonalbankg esetzes vom 28. September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Das Reglement hat folgenden Zweck: a.   Äufnung und Verwaltung des F onds zur Absicherung der Staats garantie, b.   Regelung der Zuständigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Äufnung des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fonds
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Der Fonds wird durch die jä hrliche Entschädigung gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 5 des Kantonalbankgesetzes
                            4 und den Fondsertrag geäufnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Erreicht der Fondsbestand die H öhe des Dotationskapitals, flies sen die Entschädigung und der Fondse rtrag in die Erfolgsrechnung des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Fonds
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Die  Fondsmittel  werden  nach dem  Grundsatz  der  Sicher heit, der Verfügbarkeit und de r Werterhaltung verwaltet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Anlagen bei der Zürcher Kantona lbank und ihren Tochtergesell schaften sind unzulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bilanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Der Fonds ist von der intern en Verzinsung gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ausgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er  wird  bei  der  Berechnung  des mittelfristigen  Ausgleichs  der Rechnung nicht berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verwendung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Fondsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Die  Fondsmittel  werden  aussc hliesslich  zur  Deckung  der Verbindlichkeiten der Zürcher Ka ntonalbank verwendet, wenn deren eigene Mittel nicht mehr ausreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Die  für  die  Finanzen  zuständi ge  Direktion  verwaltet  den Fonds im Auftrag des Kantonsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie erstattet dem Kantons rat jährlich Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Auf  Antrag  seiner  Geschäftsleit ung  beschliesst  der  Kantonsrat mit der Mehrheit seiner Mitglied er über die Verwendung der Fonds mittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            951.102 R für den Fonds zur Absicherung der Staatsgarantie für die ZKB Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Die  Geschäftsleitung  des  Kant onsrates  bestimmt  den  Zeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - punkt des Inkrafttretens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 71, 335 ; Begründung siehe ABl 2015-10-02 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. September 2016 ( ABl 2016-06-03 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 611.2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 951.1 .