Besondere Studienordnung für den Bachelor of Arts in Contemporary Dance der Zürc... (414.263.131)
CH - ZH

Besondere Studienordnung für den Bachelor of Arts in Contemporary Dance der Zürcher Hochschule der Künste

1 Bachelor of Arts in Contemporary Dance – ZHdK
414.263.131 Besondere Studienordnung für den Bachelor of Arts in Contemporary Dance der Zürcher Hochschule der Künste (vom 18. November 2015)
1 Die Hochschulleitung, gestützt auf §
2 Abs.
2 der Allgemeinen Studi enordnung der Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK) vom 18. Dezember 2007 (ASO)
2 , beschliesst: A. Allgemeines
Gegenstand und
Geltungsbereich

§ 1.

1 Die Besondere Studienordnung (BSO) regelt die Zulassung zum Studium und die Organisation des Studiums im Studiengang Bachelor of Arts in Contemporary Dance des Depart ements Darstel lende Künste und Film.
2 Soweit die BSO keine Regelung enthält, gelten die Bestimmun gen der ASO
2 .
3 Das Ausbildungskonzept regelt di e inhaltlichen Ziele und Grund lagen.
Ziele des
Studiums

§ 2.

1 Der Bachelor Contemporary Dance ist gleichermassen auf die Weiterentwicklung des techni schen Könnens wie auf die Ausbil dung von Tänzerinnen und Tänzern auf hohem künstlerischem Niveau sowie auf die Entwicklung von sch öpferischen und unt ernehmerischen Fähigkeiten ausgerichtet.
2 Die Studierenden werden dazu be fähigt, im tänzerischen Berufs feld, im Rahmen von Engagements bei freien Kompanien oder an Thea tern tätig zu sein.
3 Sie sind mit diversen Stilen des ze itgenössischen Tanzes sowie des akademischen Tanzes vertraut und können sich innerhal b dieser flexi bel bewegen.
4 Die Tanzausbildung an der ZHdK positioniert sich international und ist übergreifend auf das Eröffnen sowie Fördern von vielfältigen Zugängen zur Praxis orientiert.
5 Das Bachelorstudium wird als Kooperation sstudiengang mit der Manufacture der Haute Ecole de Th éâtre de Suisse Romande und dem Tanzwissenschaftlichen Institut der Universität Bern angeboten.
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414.263.131 Bachelor of Arts in C ontemporary Dance – ZHdK
6 Das Bachelorstudium ist der Rege labschluss und berufsqualifizie
- rend. Zudem vermittelt es die Grundlagen für ein Masterstudium. B. Zulassung zum Studium Vo r a u s setzungen

§ 3.

1 Zum Studium wird zugelassen, wer: a. die Zulassungsvoraussetzungen gemäss den Bestimmungen der Fachhochschulgesetzgebung erfüllt, b. einen positiven Entscheid der fa chlichen Eignungsabklärung vor
- weist, c. entsprechende tänzerische Vork enntnisse sowie die körperliche Eignung zur Tänzerin bzw. zum Tänzer mitbringt, d. nachweist, dass sie oder er über genügend Deutschkenntnisse und über genügend Englischke nntnisse verfügt, um dem Unterricht fol
- gen zu können, e. Für das Bachelorstudium gilt fo lgende Altersbe schränkung: Alter bei Eintritt in das Studium mindest ens 17 bis höchstens 22 Jahre.
2 Aufnahmen sur dossier sind möglich.
3 Die Zahl der Studienpl ätze ist beschränkt.
4 Die verfügbaren Studienplätze we rden im Rahmen des Aufnahme
- verfahrens aufgrund eine r Bestenliste vergeben. C. Verfahren Aufnahme verfahren

§ 4.

Das gestufte Aufnahmeverfahren besteht aus: a. der Überprüfung der Zu lassungsvoraussetzungen, b. dem Entscheid über die Zulass ung zur fachlichen Eignungsabklä
- rung, c. der fachlichen Eignungsabklärung, d. dem Entscheid über die Zulassung zum Studium. Zulassung zur Eignungs abklärung

§ 5.

1 Zur fachlichen Eignungsabklär ung werden Kandidierende zugelassen, welche die unter §
3 Abs.
1 genannten Voraussetzungen erfüllen und folgende Unte rlagen eingereicht haben: a. Anmeldeformular, b. tabellarischer Lebenslauf, c. Motivationsschreiben einschlies slich beruflicher Zukunftsvorstel
- lungen/Berufsziel,
3 Bachelor of Arts in Contemporary Dance – ZHdK
414.263.131 d. Zeugnis nach Massgabe der AS O und der übergeordneten Gesetz gebung.
2 Zusätzliche Unterlagen und Arbe itsproben können eingefordert werden.
Fachliche
Eignungs
-
abklärung

§ 6.

1 Die fachliche Eignungsabklärung findet in einem zweiteili gen Verfahren statt.
2 Der erste Teil besteht aus der Beurteilung der eingereichten Unter lagen. Die positive Be urteilung dieser Unterl agen ist Voraussetzung für die Einladung zum zweiten Teil der Eignungsabklärung, der Audi tion.
3 Der zweite Teil der Eignungsabklärung enthält eine ein- oder zwei tägige Audition einschliesslich ei nes Aufnahmegesprächs oder eines Übertrittsgesprächs für den Fall des Eintritts in ein höheres Semester sowie einer künstlerischen und physischen Eignungsabklärung.
4 Die positive Gesamtbe urteilung der einger eichten Unterlagen, der Audition, des Gesprächs sowie der künstlerischen und physischen Eignungsabklärung ist Vo raussetzung für die Zu lassung zum Studium.
5 Eine nicht bestandene fachlich e Eignungsabklärung kann einmal pro Studiengang wiederholt werden.
Beurteilungs
-
kriterien

§ 7.

Für die fachliche Eignungsabkl ärung sind insbesondere fol gende Kriterien massgebend: a. tänzerisches und künstl erisches Potenzial, b. physische Eignung, c. Motivation, Interessen, Ne ugier, Arbeitsverhalten, d. Selbstständigkeit und Ei genverantwortlichkeit, e. Reflexionsfähigkeit, Selbst einschätzung, Selbstkompetenz, f. Team- und Kommunikationsfähi gkeit, soziale Kompetenz.
Zuständigkeiten
und Termine

§ 8.

1 Für das Aufnahmeverfahren is t die Studiengangsleitung zu ständig.
2 Sie bestimmt eine Prüfungskom mission, bestehend aus mindes tens zwei Dozierenden des Studienga ngs und/oder Fachexperten sowie der Studiengangsleitung.
3 Über die definitive Zulassung entscheidet die Studiengangslei tung auf Antrag der Prüfungskommission.
4 Die Zulassung gilt für das Studien jahr, für welches die fachliche Eignungsabklärung vorgesehen war.
5 Die Studiengangsleitung bestimmt den Termin der Eignungsabklä rung.
4
414.263.131 Bachelor of Arts in C ontemporary Dance – ZHdK D. Struktur des Studiums Studiendauer und Studien umfang

§ 9.

1 Das Studium ist in mindestens sechs und höchstens acht Semestern zu absolvieren.
2 Der Studiengang umfasst Studienleistungen im Umfang von
180 ECTS-Punkten. Studienaufbau und Studien angebot

§ 10.

1 Das Studium gliedert sich in drei Jahre.
2 Das erste Studienjahr gilt als Probejahr. Die Studierenden wer
- den gemäss §
15 Abs.
1 und 3 durch das Dozierendenteam des ersten Studienjahres beurteilt. Zuständi g für den Entscheid zur Weiterfüh
- rung des Studiums ist die Studiengangsleitung.
3 Im Abschlussjahr soll nach Mögl ichkeit ein Praktikum in institu
- tionellen Tanzkompanien oder freien Tanzkompanien/Projekten absol
- viert werden. Das Verfahren richtet sich nach §
20.
4 Das Studium ist modular aufgebaut.
5 Das Studienangebot richtet sich nach dem Ausbildungskonzept und besteht aus Pflicht-, Wahlpflicht- sowie Wahlmodulen. Wahl und Anrechnung der Z-Modul- Lehrangebote

§ 11.

1 Die Studierenden müssen im Verlaufe des Studiums 9 ECTS- Punkte in den studiengangsübergreifenden Z-Modulen absolvieren. Die Z-Modul-Lehrveranstaltungen sind in ter- und transdisziplinär ausge
- richtete Wahlpflichtangebote und finden in der Rege l als einwöchige Lehrveranstaltung in der Zw ischensemesterzeit statt.
2 Das Reglement für Z-Module regelt die Organisation und Struktur.
3 Die Z-Module können ab dem zwei ten Semester besucht werden.
4 Auswahl und Belegungsrhythmus für die Z-Module werden von der oder dem Studierende n bestimmt, gegebenenf alls in Abstimmung mit der Studiengangsleitung und in Übereinstimmung mit den Vorga
- ben des Studiengangs. Semester struktur

§ 12.

1 Die Semesterstruktur rich tet sich primär nach §
12 ASO und in zweiter Linie nach der depa rtementalen Semesterstruktur. Aus
- nahmen können sich durch bestimmte Projekt- und Produktionszusam
- menhänge ergeben.
2 Die Tages- und Wochenstrukturen orientieren sich am Semester
- studienplan. Ausnahmen können sich durch bestimmte Projekt- und Produktionserford ernisse ergeben.
3 Bei Bedarf können ausnahmsweis e am Wochenende Lehrveran
- staltungen (Workshops, Produktionen, ausserordentliche Veranstaltun
- gen usw.) durchgeführt werden. Dies e Veranstaltungen sind von der Studiengangsleitung zu genehmigen.
5 Bachelor of Arts in Contemporary Dance – ZHdK
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Absage ange
-
kündigter Lehr
-
veranstaltungen

§ 13.

Bei weniger als fünf Teilnehm enden, infolge höherer Gewalt und bei längerem Ausfall einer ode r eines Dozierenden durch Unfall oder Krankheit kann eine angekündi gte Lehrveranstaltung abgesagt werden. Es besteht kein Anspruch auf Ersatz. E. Studienleistungen und Bewertung
Studien
-
leistungen

§ 14.

1 Studienleistungen werden al s Einzel- oder Gruppenarbeit erbracht.
2 Als Leistungsnachweise gelten insbesondere: a. Projektarbeiten, Präs entationen und Aufführungen, b. schriftliche Arbeiten und Essays, c. Standortgespräche, d. Absolvierung der Kurse und Module, e. Bachelor-Thesis, Diplomprojekt.
3 Die Bedingungen der Durchführung, insbesondere Zeitpunkt, Form und Umfang der Leistungsnac hweise, werden in der Modulaus schreibung vor Semester beginn veröffentlicht.
Bewertungen

§ 15.

1 Die einzelnen Module werden mit der Bewertung «bestan den» oder «nicht besta nden» oder mit den Buch staben A–F bewertet.
2 Die für den Bachelorabschluss massgebenden Leis tungen nach

§ 29 Abs. 1 werden mit den Buchstaben A–F bewertet.

3 Folgende Kriterien sind bei de r Bewertung insbesondere mass gebend: a. tanztechnisches und kü nstlerisches Können, b. professionelle Haltung und Ar beitshaltung im Unterricht, c. Reflexionsfähigkeit.
4 Zuständig sind die Dozierenden der Module oder der Kurse. In Zweifelsfällen entscheidet die Studiengangsleitung.
5 Wer ungenügende Leistungen erbr ingt, hat nicht bestanden. Das selbe gilt bei Fernbleiben oder Ab bruch, falls ke ine Gründe gemäss

§ 18 Abs. 2 nachgewiesen werden.

6 Wer eine Studienleistung erbracht hat, kann sich nicht nachträg lich auf bekannte oder erkennbare Pr obleme, welche die Leistung be einträchtigten, berufen.
Erteilung von
ECTS-Punkten

§ 16.

1 ECTS-Punkte werden erteilt, wenn mindestens 80% eines Studienangebots besucht wurden und die Leistung als «bestanden» oder mindestens mit dem Buchstaben E bewertet wird.
6
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2 Die Zahl der für die einzelnen Ka tegorien von Studienleistungen zu vergebenden ECTS-P unkte wird im Ausbildungskonzept festgelegt.
3 ECTS-Punkte zu einem Modul we rden entweder vollständig oder gar nicht vergeben.
4 Bei Gruppenarbeiten wird das gemeinsam erzielte Arbeitsprodukt allen Gruppenmitgliedern gleichmässig zu gerechnet. Einzelleistungen werden soweit als möglich getrennt bewertet. Anrechnung andernorts erworbener ECTS-Punkte

§ 17.

1 Studienleistungen an anderen Hochschulen können ange
- rechnet werden. Die Anzahl der an erkannten ECTS-Punkte wird auf
- grund des in Abs. 2 beschrie benen Verfahrens festgelegt.
2 An anderen Hochschulen erbrachte Studienleistungen können anstelle eines oder mehrerer Pf licht- oder Wahlpflichtmodule ange
- rechnet werden, wenn sie in Inhalt und Lernzielen vergleichbar sind. Die Teilnahme und Anerkennung so lcher Studienangebote bedarf der Zustimmung der Studiengangsleitung.
3 Beim Nachweis gleichwertiger Studienleistungen, die innerhalb vorangegangener, abgeschlossener Ausbildungen erbracht wurden, kann der Erlass von Teilen der Ausbildung beantragt werden . Zuständig für den Entscheid ist die Departemen tsleitung auf An trag der Studien
- gangsleitung. Ve r s ä u m t e L e i s tungsnachweise

§ 18.

1 Ein unbegründet versäumter Leist ungsnachweis gilt als nicht bestanden oder wird mit dem Buchstaben F bewertet.
2 Wer einen Leistungsn achweis begründet versä umt, muss diesen nachholen. Als Gründe gelten insb esondere höhere Gewalt, Militär
- dienst, Krankheit, Unfall, Todesfall oder Betreuungsnotfall in der Fami
- lie. Der Hinderungsgrund muss dem Studiengangsse kretariat unver
- züglich mitgeteilt und belegt werden.
3 Die Studiengangsleitung kann fü r begründet versäumte Leistungs
- nachweise Ersatzleistungsnachweise festlegen. Sie entscheidet im Zwei
- felsfalle über Einzelheiten.
4 Werden keine Ersatzleistungsnachw eise durchgeführt, sind begrün
- det versäumte Leistungsnachweise zum nächstmöglichen regulären Termin nachzuholen. Wiederholung, Ersatz und Nachbesserung

§ 19.

1 Bestandene Leistungsnachwei se können nicht wiederholt werden.
2 Nicht bestandene Leistungsnachw eise können am nächstmöglichen regulären Termin einmal wiederholt werden.
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3 Nicht bestandene Leistungsnachw eise, für die keine Prüfungen durchgeführt werden, können durch gl eichwertige Module oder gleich wertige Ersatzleistungen ersetzt werden. Über die Möglichkeit und Gleichwertigkeit des Ersatzes en tscheidet die Studiengangsleitung.
4 Die Studiengangsleitung legt fe st, ob und unter welchen Bedin gungen nicht erfüllte Leistungsnachw eise innerhalb einer festgelegten Frist einmalig nachge bessert werden können. F. Organisation des Studiums
Praktikum,
Urlaub, Studien
-
unterbruch,
Projekt
-
teilnahme

§ 20.

1 Die Studiengangslei tung genehmigt Art und Dauer des Praktikums, Urlaubs, Studienunterbr uchs sowie der Projektteilnahme innerhalb der ZHdK oder an externen Institutionen.
2 Ein Unterbruch darf nicht länger als ein Jahr dauern, damit die Studienleistung bei Wiedereint ritt voll angerechnet wird.
Wec hs el de r
Hochschule, des
Studiengangs

§ 21.

1 Für Verfahren und Entscheid gelten §§
3–8 sinngemäss.
2 Voraussetzungen für die Zulassung beim Wechsel von einem ande ren Studiengang oder von ei ner anderen Hochschule sind: a. Nachweis der bisher absolviert en und mit den Studiengangsanfor derungen vergleichbare n Studienleistungen (quantitativ: ECTS- Punkte, qualitativ: künstlerische, tanztechnische und theoretische Kompetenzen), b. Gespräch mit der Studiengangsleitung.
3 Die Einstufung in ein Studienseme ster erfolgt aufgrund der Eig nungsabklärung gemäss §
6 und unter der teilwe isen oder vollumfäng lichen Anrechnung von Studienleistungen und ECTS-Punkten.
4 Über Zulassung zum Studium, Semestereinstufung und Anerken nung der Studienleistungen entsch eidet die Studiengangsleitung end gültig.
Gast- und Aus
-
tauschsemester

§ 22.

1 Gast- und Austauschsemester können an Hochschulen im In- und Ausland absolviert werd en, wenn die Studienangebote dem Ausbildungsziel entsprechen.
2 Die Studiengangsleitung entscheide t vorgängig auf Antrag des oder der Studierenden über die Bewilligung von Gast- oder Austauschsemes tern und die Anerkennung von Studienangeboten.
3 Die Studiengangsleitung berät die Studierenden bei Gast- und Aus tauschsemestern.
4 Gast- und Austauschsemester an an deren Hochschulen sind in der Regel im Umfang von ei nem Semester möglich.
8
414.263.131 Bachelor of Arts in C ontemporary Dance – ZHdK Studien beratung

§ 23.

1 Die Studierenden haben nebe n der allgem einen Studien
- beratung der ZHdK Anspruch auf eine Studienberatung im Departe
- ment Darstellende Künste und Film.
2 Für diese ist die Studiengangsleitung zuständig. Kommuni kation und Information

§ 24.

1 Die ZHdK, das Departement Darstellende Künste und Film und der Studiengang liefern di e für den Studienbetrieb notwendi
- gen Informationen und stellen die für die Kommunikation geeigneten Mittel zur Verfügung.
2 Die Studierenden bemühen sich ak tiv um interne Informationen. Infrastruktur

§ 25.

1 Die Studierenden kommen für ihre persönlichen Materia
- lien und Arbeitsinstrumente wie Trainingskleidung , physiotherapeu
- tische Hilfsmittel, IT selber auf.
2 Die Studierenden haben Anspruch auf Benutzung der Infrastruk
- tur der ZHdK, soweit sie mit dem Studium in Zusammenhang steht. Dazu gehören die Ballett- und Tanz säle, Theorieräume, Bibliothek, Präsentations- und Mehrzweckräume , hochschuleigene Aussenräume, Werkstätten, Maschinen, Apparate, Computer einschliesslich erforder
- licher Programme, Netzwe rkintegration und Peripherie.
3 Verbrauchsmaterial und Produkti onsmittel werden in beschränk
- tem Mass zur Verfügung gestellt. Studienort

§ 26.

Studienort ist grundsätzlich die ZHdK. Studienreisen/ Exkursionen

§ 27.

Studienreisen und Exkursione n innerhalb von Pflichtveran
- staltungen können von der ZHdK im Rahmen des Budgets finanziell mitgetragen werden. G. Diplom Diplom anforderung

§ 28.

Für einen Abschluss im Bach elor Contemporary Dance sind mindestens vier Semester im BA Contemporary Dance an der ZHdK zu absolvieren. Ausnahmen sind in Absprache mit der Studien
- gangsleitung möglich. Diplom abschluss

§ 29.

1 Folgende Leistungen sind für das Diplom massgebend: a. schriftliche Arbeit (Bachelor-Thesis), b. tänzerische Arbeit (Diplomprojekt).
2 Die Studiengangsleitung bestimmt eine Pr üfungskommission, be
- stehend aus der Studiengangsleitu ng, zwei Dozier enden des Studien
- gangs und mindestens einer Expertin oder einem Experten, die oder
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3 In Ausnahmefällen kann das Dipl omprojekt, welches im Ausland absolviert wird, mit Ge nehmigung durch die Studiengangsleitung von lediglich einem Mitglied der Prüf ungskommission bewertet werden.
4 Die Kriterien der Bewertun g richten sich nach §
15 Abs. 3.
5 Jeder einzelne Leistungsnachweis muss mindestens mit dem Buch staben E bewertet werden, damit das Bachelordiplom vergeben wer den kann.
Diplom

§ 30.

1 Das Bachelordiplom wird verliehen, wenn 180 ECTS- Punkte erreicht sowie alle Leistungsnachweise bestanden wurden.
2 Zuständig für die Erteilung des Diploms ist die Departementslei tung auf Antrag der Studiengangsleitung.
3 Zum Diplom werden der Diplom zusatz und ein Notenblatt mit den Bewertungen der erbrachten Studienleistungen ausgestellt.
4 Die Diplomurkunde wird am Ende des Abschlusssemesters erteilt. H. Produktion
Rechte

§ 31.

1 Produzentin und Rechteinhaberi n sämtlicher im Bachelor studiengang Contemporary Dance he rgestellten Werk e ist die ZHdK.
2 Die Studiengangsleitung vertritt die ZHdK in ihren Funktionen als Produzentin.
3 Die Details betreffe nd Verantwortlichkeiten, Rechte und Pflich ten der Studierenden bei der Erar beitung von Projekten sind im «Merkblatt für die Arbeit in Proj ektmodulen» für den Bachelor of Arts in Contemporary Dance geregelt. I. Schlussbestimmung
Inkrafttreten

§ 32.

Diese Studienordnung tritt na ch der Genehmigung durch den Fachhochschulrat am 1. April 2016 in Kraft.
1 OS 71, 33 ; Begründung siehe ABl 2015-12-18 . Vom Fachhochschulrat geneh migt am 8. Dezember 2015.
2 LS 414.262 .
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