Reglement des Bundesgerichts betreffend die Aufsicht über das Bundesstrafgericht... (173.110.132)
CH - Schweizer Bundesrecht

Reglement des Bundesgerichts betreffend die Aufsicht über das Bundesstrafgericht, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundespatentgericht 1 (Aufsichtsreglement des Bundesgerichts, AufRBGer)

(Aufsichtsreglement des Bundesgerichts, AufRBGer) vom 11. September 2006 (Stand am 1. Januar 2012) ¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 6. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 2239 ).
Das Schweizerische Bundesgericht,
gestützt auf die Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a und 17 Absatz 4 Buchstabe g des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005² (BGG),
beschliesst:
² SR 173.110
Art. 1 Zuständigkeit
¹ Die administrative Aufsicht obliegt der Verwaltungskommission des Bundes­gerichts. Diese wird durch das Generalsekretariat des Bundesgerichts unterstützt.
² Die Verwaltungskommission kann für die Ausübung der Aufsicht notwendige Vorarbeiten und Untersuchungen einem Gerichtsmitglied übertragen, das ihr nicht angehört.
³ Die parlamentarische Oberaufsicht bleibt vorbehalten.
Art. 2 Gegenstand und Zweck der Aufsicht
¹ Der Aufsicht unterstehen alle Bereiche der Geschäftsführung, insbeson­dere die Gerichtsleitung, die Organisation, die Fallerledigung sowie das Personal- und Finanzwe­sen.
² Ausgenommen von der Aufsicht ist die Rechtsprechung.
³ Die Aufsicht bezweckt die gesetzmässige, zweckmässige und haushälterische Aufgabenerfüllung der beaufsichtigten Gerichte.
Art. 3 Aufsichtsinstrumente
Die Verwaltungskommission übt ihre Aufsicht insbesondere durch folgende Instru­mente aus:
a. Prüfung des Geschäftsberichts;
b. Aussprachen mit den Gerichtsleitungen und Kontrollen des Geschäftsgangs;
c. Finanzaufsicht;
d. Untersuchungen;
e. Mitteilungen an die Oberaufsicht;
f. Erledigung von Aufsichtseingaben.
Art. 4 Geschäftsbericht
¹ Das Bundesstrafgericht, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundespatentge­richt reichen dem Bundesgericht ihren Geschäftsbericht ein.³
² Der Bericht gibt Auskunft über die Bildung der Spruchkörper, Art und Um­fang der Fallerledigungen sowie über weitere aufsichtsrelevante Themen.
³ Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 6. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 2239 ).
Art. 5 Aussprachen und Kontrollen
¹ Die Verwaltungskommission führt mit dem Bundesstrafgericht, dem Bundesverwal­tungsgericht und dem Bundespatentgericht periodisch Aussprachen und Kontrollen über den Gang der Geschäfte und gemeinsam interessierende Fragen durch.⁴
² Die Gerichte haben die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
³ Sie teilen der Verwaltungskommission aufsichtsrelevante Vorgänge mit.
⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 6. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 2239 ).
Art. 6 Finanzaufsicht
Die Finanzaufsicht erfolgt durch:
a. eine mehrjährige gemeinsame Finanzplanung;
b. Prüfung und Besprechung der Entwürfe des Voranschlags und der Jahresrech­nung;
c. technische Vorgaben zur Gestaltung von Budget und Rechnung.
Art. 7 Untersuchungen
¹ Zur Abklärung eines Sachverhaltes kann die Verwaltungskommission eine Untersu­chung anordnen.
² Die Mitglieder und Angestellten des betroffenen Gerichts sind zur Auskunft verpflich­tet.
³ Das Ergebnis der Untersuchung wird in einem Bericht festgehalten; das betroffene Gericht und gegebenenfalls die betroffenen Personen können zum Bericht Stellung nehmen.
Art. 8 Mitteilungen an die Oberaufsicht
¹ Fällt die Amtsenthebung eines Gerichtsmitglieds in Betracht, so kann die Verwaltungs­kommission eine Voruntersuchung anordnen.
² Erscheint aufgrund von Feststellungen im Rahmen der Aufsichtstätigkeit oder des Ergebnisses einer Vor­unter­suchung die Einleitung eines Verfahrens auf Amtsenthe­bung als geboten, so gelangt die Verwaltungskommission an die zuständige Parlaments­kommission.
Art. 9 Aufsichtseingaben
¹ Die Verwaltungskommission erledigt Eingaben, mit denen der Geschäftsgang des Bundesstrafgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundespatentgerichts gerügt wird.⁵
² Das Einreichen von Aufsichtseingaben begründet keine Parteirechte.
³ Vorbehalten bleibt das Verfahren bei Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gegen anfechtbare Entscheide gemäss Artikel 94 BGG.
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 6. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 2239 ).
Art. 10 Weisungen
¹ Die Verwaltungskommission erlässt die zur ordnungsgemässen Durchführung der Aufsicht notwendigen Weisungen.
² Die Weisungen betreffen insbesondere folgende Bereiche:
a. Statistik;
b. Personalwesen;
c. Geschäftsbericht;
d. Voranschlag und Jahresrechnung;
e. Vorgaben für die Geschäftserledigung.
³ Vor dem Erlass von Weisungen werden die Gerichte angehört.
Art. 11 Zusammenarbeit der Dienste
¹ Die Verwaltungskommission kontrolliert, dass die Dienste der eidgenössischen Gerichte in administrativen Belangen, na­mentlich in den Bereichen Informatik, Statistik, Benchmarking, Gerichtsverwaltung und Personalmanagement, in geeigneter Weise zusammenarbeiten und Synergien nutzen.
² Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin des Bundesgerichts erstattet jährlich über diese Zusammenarbeit Bericht.
³ Das Bundesgericht vertritt die eidgenössischen Gerichte in der Human-Resources- Konferenz des Bundes.
Art. 12 Berichterstattung
Das Bundesgericht informiert in seinem Geschäftsbericht über seine Aufsichtstätig­keit.
Art. 13 Verfahren
Soweit dieses Reglement nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren sinn­gemäss nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968⁶ über das Verwaltungsverfah­ren.
⁶ SR 172.021
Art. 14 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
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