Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS in Client Advisory sowie CAS, DAS... (415.645)
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Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS in Client Advisory sowie CAS, DAS und MAS in Wealth Management an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich

1 Client Advisory und Wealth Management
415.645 Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS in Client Advisory sowie CAS, DAS und MAS in Wealth Management an der Wirtschafts wissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (vom 7. April 2015)
1 ,
2 Der Universitätsrat beschliesst: I. Grundlagen
Anwendungs
-
bereich

§ 1.

Diese Verordnung regelt die Durchführung und die Organi sation der Weiterbildungs studiengänge CAS in Client Advisory sowie CAS, DAS und MAS in Wealth Management an der Wirtschafts wissenschaftlichen Fakultät der Univ ersität Zürich. Der Leitende Aus schuss erlässt ausführende Bestimmungen.
Trägerschaft

§ 2.

Die Trägerschaft obliegt der Wi rtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich.
Verliehene Titel
und Abschlüsse

§ 3.

1 Die Wirtschaftswissenschaftlic he Fakultät de r Universität Zürich verleiht folgende Abschlüsse bzw. Titel als Ausweise für erfolg reich abgeschlossene Studiengänge: a. Certificate of Advanced Studies UZH in Client Advisory (CAS UZH), b. Certificate of Advanced Studie s UZH in Wealth Management (CAS UZH), c. Diploma of Advanced Studies UZ H in Wealth Management (DAS UZH), d. Master of Advanced Studies UZ H in Wealth Management (MAS UZH).
2 Die Erzielung mehrerer Abschlüsse bzw. Titel, die auf denselben ECTS Credits beruhen, ist nicht mö glich. Beim Erwerb eines DAS oder MAS wird das zuvor ausgestellte Zertifikat oder Diplom ab erkannt. Allfällige bereits ausgeste llte Abschlussdokumente werden eingezogen.
2
415.645 Client Advisory u nd Wealth Management Zielsetzung

§ 4.

1 Die Studiengänge sind berufsbe gleitende universitäre Wei
- terbildungen mit dem Ziel, Kundenbe raterinnen und Kundenberatern aus dem Finanzbereich theoretisc h fundierte und pr axisnahe Kennt
- nisse zu vermitteln, so dass diese besser auf die Bedürfnisse ihrer Kun
- dinnen und Kunden eingehen können. Thematisiert werden die Berei
- che Finance, Betriebswirtschaft und Volkswirtschaft so wie rechtliche Aspekte.
2 Die Studiengänge verbinden ak ademische Lehre und Forschung mit der Praxis und fördern gleichzeit ig fachliche, methodische sowie soziale Kompetenzen. Zulassung zu den Studien gängen

§ 5.

1 Die Teilnehmenden verfügen üb er einen Hochschulabschluss auf Masterstufe sowie Berufserfahr ung als Kundenberaterin oder Kun
- denberater im Finanzbereich. In Ausnahmefällen können Personen mit einem Hochschulbachelor sowie spez ifischer Berufserfahrung als Kun
- denberaterin oder Kunde nberater im Finanzbe reich oder mit einer gleichwertigen Qualifikation zugelassen werden. Über die Gleichwer
- tigkeit entscheidet die Studieng angkommission «s ur dossier» und ab
- schliessend. Sie kann für Studienbe werberinnen und Studienbewerber, die ausnahmsweise aufgrund vergl eichbarer Qualifikationen zugelas
- sen werden sollen, die Zulassung von einem erfolgreichen Aufnahme
- gespräch abhängig machen.
2 Einzelne Module oder Teile da von können einem weiteren Per
- sonenkreis der univ ersitären oder ausseruniversitären Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Der Besu ch einzelner M odule führt nicht zu einem Abschluss.
3 Zu den Studiengängen werden in der Regel insgesamt maximal
50 Weiterbildungsstudierende zugela ssen, davon maximal 40 zum MAS- Studiengang. Diese werden an der Wi rtschaftswissenschaftlichen Fakul
- tät der Universität Zürich imma trikuliert bzw. registriert.
4 Die Studierenden legen sich zu Be ginn auf einen Abschluss fest. Ein Übertritt in einen umfangreicheren Studienga ng ist auf Antrag an die Studiengangkommission möglich, wenn die für den angestrebten Abschluss vorgegebenen Zulassungs kriterien erfüllt sind. Die Studien
- gangkommission kann den Übertritt von der Erfüllung zusätzlicher Auflagen abhängig machen.
5 Es besteht kein Anspruch auf Zulassung.
3 Client Advisory und Wealth Management
415.645 II. Organisation
Wirtschafts
-
wissenschaftliche
Fakultät

§ 6.

1 Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät übt die Aufsicht über die Studiengänge aus. Die Studiengänge unterliegen den Quali tätsanforderungen der Universität Zürich.
2 Die Fakultät wählt die Präsiden tin oder den Präsidenten des Lei tenden Ausschusses aus ihren Reihen und auf deren oder dessen Vor schlag die übrigen Mitglieder.
3 Die Wirtschaftswissenschaftliche Fa kultät verleiht die Abschlüsse «Certificate of Advanced Studies UZH in Client Advisory», «Certifi cate of Advanced Studies UZH in Wealth Management» und «Dip loma of Advanced Studies UZH in Wealth Management» sowie den Titel «Master of Advanced Studies UZH in Wealth Management».
Leitender
Ausschuss

§ 7.

1 Der Leitende Ausschuss besteht aus vier bis acht Mitglie dern sowie zusätzlich einer Präsidentin oder einem Präsidenten. Die Studiengangleiterin oder der Studi engangleiter nimmt an den Sitzun gen mit beratender Stimme teil.
2 Mindestens die Hälfte der Mitglieder sind forschungshalber an der Universität Zürich tätig, davon mi ndestens zwei als ordentliche oder ausserordentliche Professorinnen oder Professoren der Wirtschafts wissenschaftlichen Fakultät. Die übrigen sind anerkannte Fachleute aus dem Wealth-Management-Bereich, die an Universitäten oder in der Praxis tätig sind.
3 Die Präsidentin oder der Präsiden t wird von der Wirtschaftswis senschaftlichen Fakultät gewählt. Sie oder er ist Mitglied der Wirt schaftswissenschaftlichen Fakultät und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Sie oder er beruft die Sitzungen des Leitenden Aus schusses ein und leitet diese.
4 Die Mitglieder werden auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
5 Der Leitende Ausschuss hat insb esondere folgende Aufgaben: a. strategische Ausrichtung und We iterentwicklung des Programms, b. Genehmigung des Lehrplans und der Zuordnung von ECTS Credits, c. Entscheid über die wissenschaftlic he Kooperation mit anderen Ins titutionen, d. Wahl der Mitglieder der Studi engangkommission auf Antrag der Präsidentin bzw. des Präsidenten, e. Ernennung der Studiengangleiterin bzw. des Studiengangleiters auf Antrag der Präsidenti n bzw. des Präsidenten,
4
415.645 Client Advisory u nd Wealth Management f. Regelung der Qualitätssicherung, insbesondere durch die Festlegung der Zulassungsprinzipien und Be stimmung der Evaluationskrite
- rien, g. Genehmigung des Budgets, der Studien- und Kursgebühren, der Dozierendenhonorare und der Jahr esrechnung sowi e Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets, h. Entscheid über die Annahme von Geldern aus der Wirtschaft, vor
- behältlich des Finanzreglem ents der Universität Zürich
3 , i. Entscheid über die Annahme und di e Vergabe von gestifteten Sti
- pendien von privaten Institutio nen unter Berücksichtigung der Leitlinien der Stipendiengeber, j. Genehmigung des Re chenschaftsberichts, k. Antrag an die Wirtschaftswissensch aftliche Fakultät auf Verleihung der Abschlüsse «Certificate of Advanced Studies UZH in Client Advisory», «Certificate of Adva nced Studies UZH in Wealth Ma
- nagement», «Diploma of Advanced Studies UZH in Wealth Ma
- nagement» sowie den Titel «Maste r of Advanced Studies UZH in Wealth Management», l. Nomination des Beirats.
6 Der Leitende Ausschuss ist für al le Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigk eit anderer Organe fallen.
7 Der Leitende Ausschuss kann zur inhaltlichen Unterstützung einen Beirat aus Persönlichkeiten aus dem Wealth-Management-Bereich wäh
- len. Beirat

§ 8.

1 Der Beirat besteht aus minde stens drei Expertinnen und Experten aus dem Bereich Wealth Management. Die Amtszeit der gewählten Mitglieder beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Beirat konstituiert sich selbst.
2 Der Beirat hat beratende Funk tion und unterstützt den Leiten
- den Ausschuss sowie die Studiengangleitung. Studiengang kommission

§ 9.

1 Die Studiengangkommission best eht aus zwei bis vier Mit
- gliedern sowie zusätzlich der Pr äsidentin oder dem Präsidenten des Leitenden Ausschusses, die oder der das Präsid ium innehat. Die Prä
- sidentin oder der Präsident hat bei Stimmengleichheit den Stichent
- scheid.
2 Unter den Mitgliedern der Studi engangkommission befinden sich, neben der Präsidentin oder dem Pr äsidenten des Leitenden Ausschus
- ses, die Studiengangleiterin oder de r Studiengangleiter sowie weitere Fachpersonen aus dem Bere ich Wealth Management.
5 Client Advisory und Wealth Management
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3 Die Studiengangkommission ist insbesondere verantwortlich für: a. Erstellung des Lehrplans zuha nden des Leitenden Ausschusses, b. Entscheid über die Zulassung von Studierenden auf Antrag der Studiengangleiterin oder des Studiengangleiters, c. Entscheid über ein abzulegendes Aufnahmegespräch, d. Entscheid über die Anrechnung v on ECTS Credits aus äquivalen ten Programmen von in- oder ausländische n universitären Hoch schulen, e. Entscheid über die Anerkennung von erbrachten Leistungsnach weisen, f. Wahl der Dozierenden und Erteil ung der erforderlichen Aufträge, g. Überwachung des Budget s und der Jahresrechnung.
Studiengang
-
leiterin oder
Studiengang
-
leiter

§ 10.

1 Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter ist für die operative Führung der Weiter bildungsstudiengänge verantwort lich. Zusammen mit der Präsidenti n oder dem Präsidenten des Leiten den Ausschusses vertritt sie oder er die Studiengänge nach aussen.
2 Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter ist insbeson dere verantwortlich für: a. Organisation und Durchführung der Studiengänge, b. Beratung der Studierenden in Bezug auf die Weiterbildungsstu diengänge und den damit ver bundenen Studienleistungen, c. Antrag an die Studiengangkommission über die zuzulassenden Teilnehmerinnen und Teilnehmer, d. Abwicklung der Studi erendenadministration, e. Marktforschung und Ausarbeitu ng von Vorschlägen für Lehrkon zepte, Studienprogramme, Stud iengelder und zur Qualitätssiche rung, f. Organisation und Führung des Eur opean Credit Transfer Systems (ECTS), g. Pflege des Kontaktes mit den gegenwärtigen und künftigen Dozie renden und Förderung de r Zusammenarbeit zwischen den Dozie renden, h. Evaluation der einzelnen Module sowie der gesamten Studien gänge, i. Erstellung des Budgets und de r Rechnungen pro Jahr und Studien gang sowie des Rechenschaftsberichtes, j. Anstellung und Führung der Mi tarbeiterinnen und Mitarbeiter der Studiengänge,
6
415.645 Client Advisory u nd Wealth Management k. Vorbereitung der Sitzungen de s Leitenden Ausschusses und der Studiengangkommission, l. Pflege des Kontaktes mit den Eh emaligen der Weiterbildung sowie mit den entsprechenden Verbänden. Lehrkörper

§ 11.

1 Der Lehrkörper besteht aus Do zierenden der Universität Zürich sowie aus beigezogenen Re ferentinnen und Referenten ande
- rer Hochschulen und weiteren Fac hpersonen aus dem Bereich Wealth Management. Die Kernthemen werden vorwiegend von Dozierenden der Universität Zürich übernomme n. Die Auswahl des Lehrkörpers gewährleistet die inhaltliche Verb indung mit der Forschung an der Universität Zürich.
2 Der Lehrkörper wird für seine Tätigkeit separat entschädigt.
3 Für die Dozierenden der Universi tät Zürich besteht weder ein Anspruch noch eine Verpflichtung zur Mitwirkung an den Weiterbil
- dungsstudiengängen. III. Module, Leistungsnachweise und ECTS Credits European Credit Transfer System

§ 12.

1 Die Studienleistungen werden gemäss dem European Cre
- dit Transfer System (ECTS) bemessen.
2 Der Stoff gliedert sich in inhalt lich und zeitlich kohärente Module. Die Ziele und die Inhalte der Module werden in der Ausschreibung der Studiengänge definiert. Der Leitende Ausschuss kann Teile der Weiterbildungsstudiengänge an in- oder ausländische n Universitäten durchführen.
3 ECTS Credits werden für besta ndene Module sowie für die ange
- nommene Abschlussarbeit vergeben.
4 Ein ECTS Credit entspricht einer Arbeitsleistung von rund 30 Stun
- den.
5 Auf Antrag entscheidet die Studiengangkommission über die Anrechnung von maximal 4 ECTS Credits an den DAS und maximal
10 ECTS Credits an den MAS au s einem äquivale nten Programm einer in- oder ausländischen univer sitären Hochschule. Eine über die pro Studiengang maximal vorgeseh ene Anzahl ECTS Credits hinaus
- gehende Anrechnung is t ausgeschlossen.
6 Angerechnet werden nur ECTS Credits, jedoch keine Noten.
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Leistungs
-
nachweise

§ 13.

1 Ein Modul gilt dann als best anden, wenn der dazugehörige Leistungsnachweis mit Erfolg erbrac ht worden ist. Ein Leistungsnach weis kann insbesonde re bestehen aus: a. mündlichen oder schriftlichen Prüfungen über den Stoff eines Mo duls, b. Referaten im Ra hmen eines Moduls, c. schriftlichen Arbeiten im Rahmen eines Moduls, d. Falldokumentationen.
2 Die jeweilige Form des Leistung snachweises wird von der Stu diengangleitung in Absprache mit den zuständigen Dozierenden fest gelegt.
3 Schriftliche Arbeiten sind zusätz lich in elektronischer Form ein zureichen. Die Arbeit kann mit entsprechender Software auf unred liche Handlungen überprüft werden.
4 Die Bewertung der Leistungsnachw eise erfolgt durch die Dozie renden, welche die entsprechende Veranstaltung durchgeführt haben.
5 Ein ungenügender Leistungsnachw eis kann einmal am nächstmög lichen Termin, spätestens nach dr ei Monaten ab Kenntnis des Nicht bestehens, wiederholt werden. Andern falls gilt er al s definitiv nicht bestanden.
Abmeldung

§ 14.

1 Tritt vor Beginn eines Leist ungsnachweises ein zwingen der, unvorhersehbarer und unabwe ndbarer Verhinderungsgrund ein, ist der Studiengangleitung unverzügl ich ein schriftliches, begründetes und mit einer entsprechenden Best ätigung (insbes ondere einem ärzt lichen Zeugnis) versehenes Ab meldegesuch einzureichen.
2 Tritt ein solcher Verhinderungsg rund unmittelbar vor oder wäh rend eines Leistungsnachw eises ein, so ist dies der Examinatorin oder dem Examinator bzw. der Aufsicht mitzuteilen. Das Abmeldegesuch bzw. die schriftliche Mi tteilung ist innerhalb v on zwei Arbeitstagen zu sammen mit den entspr echenden Bestätigungen (insbesondere einem ärztlichen Zeugnis) der Studi engangleitung einzureichen.
3 Im Zweifelsfall kann eine vertra uensärztliche Abklärung verlangt werden.
4 Die verspätete Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist aus geschlossen.
5 Über die Genehmigung einer Ab meldung oder eines Abbruchs des Leistungsnachweises entscheide t die Studiengangleitung. Wird das Abmeldegesuch abgelehnt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestan den.
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415.645 Client Advisory u nd Wealth Management
6 Bleibt eine Studentin oder ein St udent der Erbringung eines Leis
- tungsnachweises unabgemeldet fern, gi lt dieser als nicht bestanden. Benotung

§ 15.

1 Die Leistungsnachweise sowie die Abschlussarbeit werden in der Regel mit den Noten 1 bis 6 bewertet. Halbe No ten sind zulässig. Noten unter 4 sind ungenügend. Ni cht benotete Leistungsnachweise werden mit «bestande n» oder «nicht bestanden» bewertet.
2 Es müssen mindestens 50% der ECTS Credits aus benoteten Mo
- dulen stammen.
3 Die Gesamtnote errechnet sich au s dem gewichteten Mittel aller Einzelnoten. Sie wird exakt berech net und auf eine Kommastelle gerun
- det. Betrugs handlungen

§ 16.

1 Bei Betrugshandlungen, insb esondere wenn jemand uner
- laubte Hilfsmittel mitbringt oder verwendet oder sich bei der Durch
- führung des Leistungsnachweises un erlaubterweise unterhält, ein Plagiat einreicht oder aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben zugelassen wurde, erklärt die Stud iengangkommission den Leistungs
- nachweis als nicht besta nden, die Zulassung als erschlichen oder einen ausgestellten Ausweis als ungültig.
2 Wurde die Zulassung als erschlic hen erklärt oder ist aufgrund des als nicht bestanden erklärten Leist ungsnachweises ein Abschluss nicht mehr möglich, erfolgt per sofort ein Ausschluss aus dem Studiengang.
3 Wurde aufgrund des als nicht be standen erklärten Leistungsnach
- weises oder aufgrund der erschliche nen Zulassung ein Titel bzw. ein Abschluss gemäss §
3 verliehen, so wird di eser aufgrund eines Fakul
- tätsbeschlusses aberkannt; allfällig bereits ausgestellte Urkunden wer
- den eingezogen.
4 Die Studiengangkommission besch liesst, ob ein Disziplinarverfah
- ren beantragt werden soll. Rechtsmittel

§ 17.

Die Studierenden erhalten nach jeweils einem Semester eine Aufstellung über die bisher erworbenen ECTS Credits. Gegen die Aufstellung kann bezüglich der ne u darin aufgeführten Leistungen innert einer Frist von 30 Tagen Einsprache bei der Studiengangkom
- mission erhoben werden. Gegen den Entscheid der Studiengangkom
- mission ist ein Rekurs an die Re kurskommission der Zürcher Hoch
- schulen innert 30 Tagen möglich.
9 Client Advisory und Wealth Management
415.645 IV. Studienabschlüsse
Certificate
of Advanced
Studies UZH
in Client
Advisory
(CAS UZH)

§ 18.

1 Der CAS-Studiengang ist mehrheitlich internetbasiert, um fasst zusätzlich drei bis acht Pr äsenztage und dauert mindestens ein Semester.
2 Der CAS-Abschluss wird verlieh en, wenn mindestens 10 ECTS Credits erworben worden sind und die Studienge bühren vollumfäng lich geleistet wurden.
3 Studierende, denen das Zertifikat nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis über die erbrachten Leistungen.
Certificate
of Advanced
Studies UZH
in Wealth
Management
(CAS UZH)

§ 19.

1 Der CAS-Studiengang ist mehrheitlich internetbasiert, um fasst zusätzlich fünf bis zwölf Pr äsenztage und dauert mindestens ein Semester.
2 Der CAS-Abschluss wird verlieh en, wenn mindestens 15 ECTS Credits erworben worden sind und die Studienge bühren vollumfäng lich geleistet wurden.
3 Studierende, denen das Zertifikat nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis über die erbrachten Leistungen.
Diploma
of Advanced
Studies UZH
in Wealth
Management
(DAS UZH)

§ 20.

1 Der DAS-Studiengang baut auf dem CAS in Wealth Ma nagement auf, umfasst zusätzlich zwanzig bis dreissig Präsenztage und dauert nach Abschluss des CAS in Wealth Management zwei Semes ter, also insgesamt mindestens drei Semester.
2 Der DAS-Abschluss wird verlie hen, wenn neben den 15 ECTS Credits aus dem CAS in Wealth Management zusätzlich mindestens
20 ECTS Credits erworben worden sind, die DAS-Projektarbeit mit Erfolg bestanden wurde sowie die Studiengebühren vollumfänglich geleistet wurden.
3 Studierende, denen das Diplom nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis oder gege benenfalls ein Zertifikat über die erbrachten Leistungen.
DAS -
Projektarbeit

§ 21.

1 Die DAS-Projektarbeit besteht in der Regel aus einer Fall studie aus dem Berufsumfe ld und ergibt 8 ECTS Credits. Sie wird von einer Dozentin oder einem Do zenten betreut und bewertet.
2 Die DAS-Projektarbeit wird en tweder angenommen oder, falls sie ungenügend ist, zur einmaligen Verbesserung innerhalb von maxi mal drei Monaten zurückgegeben. Eine wiederum als ungenügend qualifizierte Arbeit wi rd definitiv abgelehnt.
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415.645 Client Advisory u nd Wealth Management Master of Advanced Studies UZH in Wealth Management (MAS UZH)

§ 22.

1 Der MAS-Studiengang baut auf dem DAS-Studiengang auf. Er ist mehrheitlich internetbasier t, umfasst zusätzlich fünf bis zehn Präsenztage und dauert nach Abschl uss des DAS-Studiengangs zwei Semester, also insgesamt mindestens fünf Semester.
2 Der MAS-Titel wird verliehen, wenn neben den 35 ECTS Credits aus dem DAS-Studiengang zusätzli ch mindestens 25 ECTS Credits erworben worden sind, die MAS- Abschlussarbeit und das Abschluss
- kolloquium mit Erfolg bestanden sowie die Studiengebühren voll
- umfänglich geleistet wurden.
3 Studierende, denen der Titel nicht verliehen wird, erhalten ein Dip
- lom sowie gegebenenfalls einen Nachweis über di e im MAS-Studien
- gang erbrachten Leistungen. MAS-Abschluss arbeit und Abschluss kolloquium

§ 23.

1 Die MAS-Abschlussarbeit best eht in der Regel aus einer wissenschaftlichen Abhandlung ei nes Themas aus dem Wealth Ma
- nagement oder einer fallbezoge nen Dokumentation sowie einem Ab
- schlusskolloquium. Beides zusa mmen ergibt 10 ECTS Credits.
2 Die MAS-Abschlussarbeit wird entweder angenommen oder, falls sie ungenügend ist, zur einmaligen Verbesser ung innerhalb von maxi
- mal drei Monaten zurückgegeben. Eine wiederum als ungenügend qualifizierte Arbeit wi rd definitiv abgelehnt.
3 Die MAS-Abschlussarbeit ist zusätzlich in elektronischer Form einzureichen. Die Arbeit kann mit entsprechender Software auf unred
- liche Handlungen überprüft werden.
4 Die MAS-Abschlussarbeit wird v on einer Dozentin oder einem Dozenten betreut und bewertet.
5 Nach angenommener MAS-Abschlus sarbeit absolvieren die Stu
- dierenden ein Abschlus skolloquium von 30 Minuten Dauer unter der Leitung einer Dozentin oder eines Dozenten. Bei Nichtbestehen kann das Abschlusskolloquium einmal i nnerhalb von drei Monaten wieder
- holt werden. Diploma Supplement

§ 24.

Zu jedem Abschluss wird ei n Diploma Supplement (Diplom
- zusatz) in deutscher und engl ischer Sprache ausgestellt. V. F i n a n z e n Studien gebühren

§ 25.

1 Die Studiengänge sind kostendeckend durchzuführen. Der Leitende Ausschuss setzt zur Erre ichung der Kostendeckung die mini
- mal erforderliche Zahl der Studierenden fest.
11 Client Advisory und Wealth Management
415.645
2 Die Kosten werden von den Studierenden und den Teilnehmen den einzelner Module oder Teilen davon sowie von allfälligen Spon soren getragen.
3 Die Studiengebühren für einen CA S-Studiengang betragen zwi schen Fr. 7000 und 15 000.
4 Die Studiengebühren für den ge samten DAS-Studiengang betra gen zwischen Fr. 25 000 und 35 000.
5 Die Studiengebühren für den gesa mten MAS-Studiengang betra gen zwischen Fr. 40 000 und 55 000.
6 Die Kursgebühren für Besuche ei nzelner Kurse oder Module wer den vom Leitenden Ausschuss festgelegt.
7 Bei einem Wechsel des Weiterbil dungsstudiengangs sind die jeweils für den neu gewählten Studiengang festgelegten Studiengebühren mass gebend, wobei ein Wechsel nur zu einem umfangreicheren Weiterbil dungsstudiengang zulässig ist.
8 Die Studiengebühren können auf An trag an den Leitenden Aus schuss ganz oder teilweis e erlassen werden. Es besteht kein Anspruch auf Reduktion der Studiengebühren bei einer genehmigten Teildispen sation aufgrund der Anrechnung von Studienleistungen aus äquivalen ten in- oder ausländischen Ausbildung en oder bei einem freiwilligen Verzicht der Studentin bzw. des Studenten auf Leistungen des Studien gangs.
9 In den Studiengebühren sind mit Ausnahme der nicht während des Studiengangs abgegebenen Lehr mittel sämtliche Gebühren einge schlossen.
10 Die Rechnungsführung richtet si ch nach dem Finanzreglement der Universität Zürich
3 .
Rücktritt

§ 26.

1 Nach Erhalt der Aufnahmebestätigung kann innerhalb von
10 Tagen ohne Kostenfolge vom Studi engang zurückgetreten werden. Danach gelten die gesamten Studien gebühren als geschuldet. Bei einem späteren Rücktritt werden die Studi engebühren nicht zurückerstattet. In Härtefällen entscheide t der Leitende Ausschuss.
2 Kursgebühren für den Besuch von einzelnen Module n oder Teilen davon werden bei schriftlicher Ab meldung bis zum Ablauf der Bewer bungsfrist zurückerstattet. Bei Abmeldung nach diesem Datum ver fällt der Anspruch auf Rückerstattung.
1 OS 70, 235 ; Begründung siehe ABl 2015-04-24 .
2 Inkrafttreten: 1. Juli 2015.
3 LS 415.112 .
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