Konkordat über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch
Nr. 355 Konkordat über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch vom 25. Juni 2003 * (Stand 8. Dezember 2004) Gestützt auf Art. 48 der Bundesverfassung schliessen die Kantone Aargau, BaselLandschaft, BaselStadt, Bern, Luzern, N
idwa
l- den, Obwalden, Solothurn, Schwyz, Uri, Zug, sowie die Städte Bern und Luzern folge
n- des Konkordat: I. Abschnitt: Allgemeines Art. 1 Zweck Unter dem Namen «Interkantonale Polizeischule Hitzkirch» (IPH) errichten und betrei- ben die Konkordatsmitglieder für die deutschsprachige Grundausbildung und Weiterbi
l- dung von Angehörigen ihrer Polizeikorps sowie die Forschung im Bereich des Polize
i- wesens eine gemeinsame Polizeischule. Art. 2 Rechtsform
1 Die IPH hat die Rechtsform der öffentlichrechtlichen, rechtsfäh igen und autonomen Anstalt.
2 Sitz der gemeinsamen Polizeischule ist Hitzkirch LU.
3 Die Tätigkeit der IPH zugunsten der Konkordatsmitglieder ist nicht gewinnorientiert. * K 2004 1249 und G 2005 49. Am 25. Juni 2003 haben die Sicherheitsdirektorinnen und
-direktoren der interessierten Kantone und Städte das Konkordat verabschiedet. Am 3. Mai 2004 beschloss der Grosse Rat mit Dekret den Beitritt des Kantons Luzern zum Konkordat (K 2004 1248). Die Referendum
s- frist lief am 7. Juli 2004 unbenützt ab (K 2004 1859). Mit dem Beitrittsbeschluss des Kantons Basel
-Stadt als des letzten Partners sowie sämtlichen Beitrittserklärungen gegenüber der Staatskanzlei Luzern wurde die Anforderung gemäss Artikel 42 Absatz 1 erfüllt, und das Ko nkordat trat am 8. Dezember 2004 in Kraft.
2 Nr.
355 Art. 3 Führung der Schule
1 Die IPH wird nach den Grundsätzen der Kunden-, Leistungsund Wirkungsorienti e- rung geführt.
2 Die IPH wird mit einem Leistungsauftrag der Konkordatsbehörde an den Schulrat z
u- handen der Schuldirektion geführt. Die Konkordatsbehörde erteilt Leistungsaufträge mit vierjähriger Verbindlichkeit. Art. 4 Grundausbildung und Weiterbildung zugunsten der Konkordatsmitglieder
1 Die IPH stellt die Grundausbildung der Polizistinnen und Polizisten der Konkordat
s- mitglieder sicher. Die Konkordatsmitglieder verpflichten sich, ihre deutschsprachigen Polizistinnen und Polizisten an d er IPH auszubilden.
2 Die IPH bietet eine Grundausbildung für besondere polizeiliche Dienste an, namentlich für Gemeindepolizei, für Botschaftsschutz und für Polizeidienstangestellte.
3 Die Konkordatsmitglieder verpflichten sich, soweit die IPH zentrale od er dezentrale Weiterbildungsveranstaltungen anbietet, ihre deutschsprachigen Polizistinnen und Pol
i- zisten entsprechend ihren Weiterbildungsbedürfnissen an der IPH weiterzubilden. Art. 5 Forschung In den von ihr auszubildenden Bereichen und mit Blick auf di e Ziele dieses Konkordats kann die IPH Forschung betreiben. II. Abschnitt: Organisation A. Organe Art. 6 Organe des Konkordats sind: a. Konkordatsbehörde, b. Schulrat, c. Schuldirektion, d. externe Buchprüfungsstelle, e. interparlamentarische Geschäftsprüf ungskommission, f. unabhängige Rekurskommission.
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3 B. Konkordatsbehörde Art. 7 Stellung und Zusammensetzung
1 Die Konkordatsbehörde ist die oberste vollziehende Behörde. Sie bestimmt die strat
e- gische Ausrichtung der Schule.
2 Die Konkordatsbehörde besteht aus je einem Mitglied der Exekutiven der Konko
r- datsmitglieder. Art. 8 Organisation
1 Die Konkordatsbehörde wählt aus ihrer Mitte für jeweils vier Jahre eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertretung.
2 Die Vorsitzende oder der Vorsitzend e bzw. die Stellvertretung lädt die Mitglieder min- destens einmal jährlich, mindestens drei Wochen zum Voraus zu einer Sitzung ein.
3 Die Konkordatsbehörde ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anw
e- send ist. Sie entscheidet mit dem einfachen Mehr der Stimmenden. Der Vorsitzende oder die Vorsitzende stimmt mit und hat im Falle von Stimmengleichheit den Stichen
t- scheid.
4 Die Entschädigung der Mitglieder ist Sache der Konkordatsmitglieder. Art. 9 Zuständigkeit Die Konkordatsbehörde a. regelt die ihr in diesem Konkordat ausdrücklich zur Regelung übertragenen Bereiche und das zur Umsetzung dieses Konkordats Notwendige; b. regelt die Organisation der Schule; c. ernennt die Schuldirektorin oder den Schuldirektor; d. wählt eine externe Buchprüfungsstel le; e. wählt die Mitglieder der Rekurskommission; f. erteilt der Schule den vierjährigen Leistungsauftrag mit Globalbudget und entsche
i- det – abschliessend über Ausweitungen des Globalbudgets im Umfang der aufgela
u- fenen Teuerung nach Massgabe des Landesinde xes der Konsumentenpreise. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der Stimmenden, welche gleichzeitig mindestens zwei Drittel der Beitragslast gemäss jeweils aktuellem Verteilschlüssel tragen; – abschliessend über weitergehende Ausweitungen d es Globalbudgets im Umfang von maximal 2 Prozent. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der Stimmenden, welche gleichzeitig mindestens zwei Drittel der Beitragslast gemäss jeweils aktuellem Verteilschlüssel tragen. Darüber hinausgehende Au
s- weitungen des Globalbudgets bedürfen der Zustimmung der zuständigen Organe
4 Nr.
355 der Konkordatsmitglieder. Der Beschluss ist für alle Konkordatsmitglieder ve
r- bindlich, wenn zwei Drittel der Mitglieder, welche gleichzeitig zwei Drittel der Beitragslast gemäss aktu ellem Verteilschlüssel tragen, zugestimmt haben; g. genehmigt den Jahresbericht, den jährlichen Voranschlag sowie die Rechnung der IPH; der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der Stimmenden; h. nimmt den Bericht der externen Buchprüfungsstell e zur Kenntnis; i. schliesst Verträge über Erwerb und Miete von Liegenschaften. C. Schulrat Art. 10 Stellung und Zusammensetzung
1 Der Schulrat ist die oberste operative Schulbehörde.
2 Der Schulrat besteht aus einem Vertreter oder einer Vertreterin pro Ko nkordatsmitglied sowie der Schuldirektorin oder dem Schuldirektor. Die Konkordatsmitglieder entsenden in der Regel die Kommandantinnen oder Kommandanten ihrer Kantonsbzw. Stadtpol
i- zeikorps. Art. 11 Organisation
1 Der Schulrat wählt aus seiner Mitte für j eweils vier Jahre eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertretung. Nicht wählbar ist die Schuldirektorin oder der Schuldirektor.
2 Der Schulrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Das Stimmrecht bestimmt s ich nach den von den Konkordatsmitgliedern im Durchschnitt der letzten vier Jahre beanspruchten Ausbildungsplätzen der einjährigen Grundausbildung. Für die ersten 10 beanspruchten Ausbildungsplätze sowie pro jeweils 15 weitere Ausbi
l- dungsplätze bzw. angefangene Bruchteile hat jedes Mitglied je eine Stimme. Jedes Mi
t- glied hat mindestens eine Stimme. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der Stimmenden.
3 Die Entschädigung der Mitglieder ist Sache der Konkordatsmitglieder. Art. 12 Zuständigkeit Der Schulrat a. regelt den Schulbetrieb, das Prüfungswesen und die Erteilung des Diploms; b. ernennt das höhere Kader der Schule; c. prüft den Jahresbericht, den jährlichen Voranschlag sowie die Rechnung und legt diese der Konkordatsbehörde zur Genehmigung vor.
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5 D. Schuldirektion Art. 13 Begriff und Zuständigkeit
1 Die Schule wird durch eine Schuldirektorin oder einen Schuldirektor geleitet.
2 Die Schuldirektion a. führt die Schule; b. verfügt über die von den Konkordatsmitgliedern der Schule zur Verfügung gestel
l- ten Mittel; c. entscheidet alle für die Erfüllung der Aufgaben der Grundausbildung und Weiterbi
l- dung und der Forschung notwendigen Fragen, soweit nicht ein anderes Organ z
u- ständig ist. E. Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission Art. 14 Ste llung und Zusammensetzung
1 Die Legislativen der Konkordatsmitglieder bestellen aus dem Kreis ihrer Mitglieder ei- ne interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission.
2 Jedes Konkordatsmitglied hat Anspruch auf zwei Sitze in der interparlamentarischen Gesc häftsprüfungskommission. Art. 15 Organisation
1 Die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission konstituiert sich selbst und erlässt ein Geschäftsreglement. Sie kann aus ihrer Mitte Ausschüsse bilden.
2 Die Entschädigung der Mitglieder ist Sache der entsendenden Konkordatsmitglieder.
3 Das Sekretariat wird von der Schule zur Verfügung gestellt. Art. 16 Zuständigkeit
1 Die interkantonale Geschäftsprüfungskommission prüft die Ziele und deren Verwirkl
i- chung, die mehrjährige Finanzplanung, die Kosten- und Leistungsrechnung und den B
e- richt der externen Buchprüfungsstelle. Sie besitzt Akteneinsichtsrecht und kann Organe, Mitarbeitende, Ausbildende und Auszubildende der IPH anhören.
2 Die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission erstellt zuhanden der
Legi
s- lativen der Konkordatsmitglieder jährlich einen Bericht über ihre Prüftätigkeit und kann der Konkordatsbehörde Empfehlungen abgeben.
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355 F. Unabhängige Rekurskommission Art. 17 Zusammensetzung
1 Die unabhängige Rekurskommission besteht aus fünf Mitgliede rn sowie einem nicht stimmberechtigten Sekretariat. Die Funktion als Mitglied der Rekurskommission ist n
e- benamtlich.
2 Jedes Konkordatsmitglied kann eine Person für die Rekurskommission vorschlagen. Die Konkordatsbehörde wählt daraus eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, vier Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder. Die Zugehörigkeit zur Konkordatsbehörde, zum Schulrat, zur Schuldirektion oder zum vollamtlichen Lehrkörper der IPH schliesst die Wahl in die Rekurskommission aus.
3 Die Leitung der Rekurskommi ssion muss einer Person mit abgeschlossener juristischer Ausbildung übertragen werden. Mindestens zwei Mitglieder müssen Angehörige eines Polizeikorps eines Konkordatsmitglieds sein.
4 Die Mitglieder sind für vier Jahre gewählt und können wiedergewählt wer den. Die Wahl erfolgt per 1. Januar, erstmals im Jahr der Schuleröffnung.
5 Das Sekretariat wird von der Schule zur Verfügung gestellt.
6 Die Konkordatsbehörde regelt die Entschädigung der Mitglieder der Rekurskommiss
i- on. Art. 18 Zuständigkeit Die unabhäng ige Rekurskommission entscheidet über Beschwerden gegen Verfügungen der Konkordatsbehörde, der Schuldirektion sowie des Schulrats. Sie ist in ihrem Ent- scheid nicht weisungsgebunden. Sie hat volle Kognition. Art. 19 Entscheidverfahren
1 Die Rekurskommission hat ihren Sitz in Hitzkirch.
2 Die Rekurskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder an der Sitzung teilnehmen.
3 Enthält weder dieses Konkordat noch das Schulstatut eine besondere Regelung, so gilt das Verwaltungsverfahrensrecht des Kantons Luzern analog.
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7 Art. 20 Weiterziehung
1 Gegen Entscheide der Rekurskommission kann innert 30 Tagen beim Verwaltungsg
e- richt
1 des Kantons Luzern Verwaltungsgerichtsbeschwerde geführt werden. Es findet das Verwaltungsverfahrensrecht des Kantons Luzern Anwendung.
2 Entscheide betreffend Verfügungen über den Schulausschluss von Auszubildenden der Konkordatsmitglieder sind bei der zuständigen Verwaltungsjustizbehörde des anstelle
n- den Konkordatsmitglieds anzufechten. Es findet das Verfahrensr echt des betroffenen Konkordatsmitglieds Anwendung. III. Abschnitt: Sonderleistungen des Standortkantons Art. 21 Der Kanton Luzern als Standortkanton erbringt zugunsten der IPH folgende Sonderlei
s- tungen: a. Der Kanton Luzern errichtet auf seinen für den Schulbetrieb erforderlichen Liegen- schaften in Hitzkirch ein selbständiges und dauerndes Baurecht und überträgt dieses auf die IPH. Das Baurecht ist nach Ablauf der gesetzlichen Maximaldauer auf B
e- gehren der IPH zu deren Gunsten zu erneuern. Die Kosten der Er richtung, Eintr
a- gung und Übertragung gehen zulasten des Kantons Luzern. Die IPH entrichtet dem Kanton Luzern zum Zeitpunkt der Aufnahme des Schulbe- triebs einen einmaligen Baurechtszins von 20 Millionen Franken. Die Heimfallent- schädigung beträgt ein Drittel des Verkehrswerts im Zeitpunkt des Heimfalls. Der Kanton Luzern haftet für nach Übertragung auftretende versteckte Mängel wäh- rend fünf Jahren. Weiteres regeln die Konkordatsbehörde und der Kanton Luzern im Baurechtsve
r- trag. b. Der Kanton Luzern verpflicht et sich, für die Absicherung der notwendigen Rechte zugunsten der IPH auf den Liegenschaften Dritter besorgt zu sein. Die Absicherung hat soweit möglich dinglich zu erfolgen, und es ist für alle nicht ausschliesslich pol
i- zeilich nutzbare Infrastruktur eine angemessene Heimfallentschädigung vorzusehen. c. Auf Begehren der IPH übernimmt der Kanton Luzern bei Bautätigkeiten der Schule auf deren Rechnung die Funktion und Verantwortung eines Bauherrn. d. Für die Aufbauphase der IPH stellt der Kanton Luzern die n otwendigen Räumlic
h- keiten kostenlos zur Verfügung. e. Der Kanton Luzern gewährt der IPH ab Inkrafttreten des Konkordats ein zinsloses Darlehen im Betrag von 7 Millionen Franken, das spätestens nach Ablauf von 10 Jahren seit Aufnahme des Schulbetriebs zurückzubezahlen ist.
1 seit 1. Juni 2013: Kantonsgericht
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355 f. Der Kanton Luzern befreit die IPH von allen Kantonsund Gemeindesteuern. Au
s- genommen sind gewinnorientierte Tätigkeiten zugunsten Dritter. IV. Abschnitt: Finanzund Rechnungswesen Art. 22 Allgemeine Finanzierung Die IPH wird durch Bei träge der Konkordatsmitglieder sowie durch die von der Schule bei Dritten akquirierten Mittel (Drittmittel) finanziert. Art. 23 Finanzielle Führung
1 Die IPH wird nach betriebswirtschaftlichen Verfahrensweisen geführt. Sie verfügt über die dafür notwendige n Instrumente, Finanzbuchhaltung und dazugehörige Nebenbücher, insbesondere eine Kostenund Leistungsrechnung sowie über eine Finanzplanung.
2 Die IPH arbeitet mit einem VierJahresGlobalbudget, welches sich am Leistungsau
f- trag orientiert.
3 Die Schuldir ektion erstellt für den Schulrat zuhanden der Konkordatsbehörde einen jährlichen Voranschlag.
4 Die IPH kann Rückstellungen und Reserven bilden und trägt dem laufenden Wertve
r- zehr des Anlagevermögens durch angemessene Abschreibungen Rechnung.
5 Eine extern e, anerkannte Buchprüfungsstelle prüft die Rechnung und erstattet zuha
n- den des Schulrates und der Konkordatsbehörde Bericht. Art. 24 Betriebskosten und ihre Deckung
1 Grundausbildung und Weiterbildung sowie die Lehrgänge für besondere polizeiliche Dienste werden den Konkordatsmitgliedern zu Selbstkosten verrechnet. Die Selbstkos- ten beinhalten neben den Betriebskosten einen angemessenen Risikozuschlag zur Bi
l- dung von Eigenkapital.
2 Die Leistungserbringung für Dritte muss gewinnbringend sein und darf die Auf tragser- füllung der Polizeischule sowie die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben durch die Ko
n- kordatsmitglieder nicht beeinträchtigen.
3 Den Konkordatsmitgliedern werden die Kosten für die Grundausbildung und Weite
r- bildung in Form einer Leistungspauschale in Rechnung gestellt. Die Leistungspauschale wird durch die Konkordatsbehörde zusammen mit dem Beschluss über das VierJahres
- Globalbudget festgelegt. 70 Prozent der Leistungspauschale wird den Konkordatsmi
t- gliedern nach Tragfähigkeitsprinzip (je ein Drittel entsprechend den Teilnehmertagen der letzten vier Jahre, der Einwohnerzahl und der Korpsgrösse) in Rechnung gestellt. 30
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9 Prozent der Leistungspauschale wird den Konkordatsmitgliedern nach dem Verurs
a- cherprinzip (Teilnehmertage des Vorjahres) in Rechnung g estellt.
4 Für das Tragfähigkeitsprinzip werden während der ersten vier Jahre und für das Verur- sacherprinzip während des ersten Jahres nach Aufnahme des Schulbetriebs als Schlü
s- selgrösse statt der Anzahl Teilnehmertage die Zahl der Schulabgängerinnen und - abgänger der letzten fünf Jahre zugezogen.
5 Die Rechnungsstellung der Leistungspauschale erfolgt hälftig im Januar und Juni. A
n- dere Lehrgänge und Kurse sowie anderweitige Leistungen zugunsten Dritter werden unmittelbar den Auftraggebern fakturiert. V. Abs chnitt: Personal Art. 25 An der IPH angestelltes Personal
1 Die IPH stellt das für die Leitung und den Betrieb der Schule notwendige Personal an.
2 Für das Anstellungsverhältnis gilt das Personalrecht des Kantons Luzern, soweit dieses Konkordat nicht abwei chende Bestimmungen enthält.
3 Stellenplan, Einreihung der Stellen, Arbeitszeit und Ferienanspruch werden durch die Konkordatsbehörde festgelegt.
4 Der Kanton Luzern ermöglicht den Anschluss der IPH an die Pensionskasse für Ang
e- stellte des Kantons Luzern. Art. 26 Nicht an der IPH angestelltes Ausbildungspersonal
1 Die Konkordatsmitglieder sind verpflichtet, der IPH der Grösse ihrer Ausbildungskon- tingente entsprechend (Art. 27) qualifiziertes Ausbildungspersonal zur Verfügung zu stellen.
2 Stellen die Konkor datsmitglieder nicht entsprechend ihren Ausbildungskontingenten qualifiziertes Ausbildungspersonal zur Verfügung, so kann die Konkordatsbehörde g
e- mäss einem von ihr zu erlassenden Tarif eine Ersatzabgabe erheben, welche zur Gewi
n- nung qualifizierten Persona ls verwendet wird.
3 Der Aufwand, welcher den Konkordatsmitgliedern durch die Zurverfügungstellung i
h- rer Angestellten entsteht, ist gemäss Tarif der Schule durch die IPH zu vergüten.
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355 VI. Abschnitt: Auszubildende Art. 27 Minimal garantierte Ausbildungsplätz e
1 Jedem Konkordatsmitglied wird im Rahmen der Schulkapazitäten pro Lehrgang ein Minimalkontingent an Ausbildungsplätzen garantiert. Die Konkordatsmitglieder haben im Rahmen dieses Kontingents einen Rechtsanspruch auf Entsendung von Auszubilde
n- den der Kan tonspolizeikorps bzw. der Korps der Stadt Bern und der Stadt Luzern sowie ihrer Gemeindepolizeikorps.
2 Das Minimalkontingent wird durch Aufteilung von 90 Prozent der zur Verfügung st
e- henden Plätze (Schulkapazität) im Verhältnis der jährlichen Beiträge der Partner errech- net. Das Ergebnis wird auf die nächste ganze Zahl aufgerundet.
90% der zur Verfügung stehenden Plätze Minimalkontingent des = x j ährlicher Beitrag des Konkordatsmitglieds A Konkordatsmitglieds A gesamte Beiträge der Konkordatsmitglieder gemäss Globalbudget
3 Über die Zuteilung freier Plätze an die Konkordatsmitglieder entscheidet die Schuld
i- rektion. Ist die Nachfrage nach ungebundenen freien Plätzen grösser als das Angebot, so erfolgt eine Aufteilung dieser Plätze im Verhältnis des Mini malkontingents.
4 Der Kanton Bern kann im Rahmen seines Kontingents im Austausch seiner franz ö- sischsprachigen Auszubildenden deutschsprachige Auszubildende eines anderen Ka n- tons an die IPH entsenden. Art. 28 Zulassung
1 Bewerbungsverfahren und Anstellung der Auszubildenden erfolgen durch die Konkor- datsmitglieder.
2 Der Schulrat erstellt ein gemeinsames Anforderungsprofil. Art. 29 Rechtliche Stellung der Auszubildenden
1 Die Auszubildenden werden durch die Konkordatsmitglieder der IPH zur Ausbildung zugewies en.
2 Die Auszubildenden unterstehen den personalrechtlichen Vorschriften des entspr e- chenden Konkordatsmitglieds, soweit nicht dieses Konkordat oder das Schulstatut etwas anderes bestimmt.
3 Die Auszubildenden können verpflichtet werden, während einer von der Konkordat
s- behörde festzulegenden Dauer eine Unterkunft in den Räumlichkeiten der Schule zu be- ziehen. Die Konkordatsbehörde kann während des Pflichtinternats von den Auszubi l- denden einen Beitrag an Unterkunft und Verpflegung verlangen.
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4 Ausserhalb des obligatorischen Internatsbetriebs kann die IPH Auszubildenden im Rahmen der Bettenkapazität eine Unterkunft zur Verfügung stellen. Ist der auszubilden- den Person eine tägliche Rückkehr an den Wohnort aufgrund der Distanz nicht möglich, so ist unentgeltlich eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen. Die Konkordatsbehörde regelt die näheren Voraussetzungen. Die Auszubildenden haben keinen eigenen Recht
s- anspruch auf Zurverfügungstellung. Art. 30 Disziplinarrecht
1 Während ihrer Ausbildung an der IPH sind die Aus zubildenden der Disziplinarordnung der Schule unterstellt. Disziplinarmassnahmen werden durch die Schuldirektion verfügt. Ausgenommen sind Ausbildungsaufenthalte bei den Konkordatsmitgliedern (Praktikum usw.).
2 Disziplinarmassnahmen sind der Schulausschluss, der zeitweilige Ausschluss vom U
n- terricht sowie der schriftliche Verweis. Massnahmen schulischer Natur, namentlich zu- sätzlicher Unterricht, gelten nicht als Disziplinarmassnahmen und bleiben vorbehalten.
3 Die betroffene Person kann die Disziplinarmass nahme bei der unabhängigen Rekur
s- kommission anfechten. Art. 31 Schulausschluss
1 Bei ungenügenden Leistungen oder schwerem Fehlverhalten kann die auszubildende Person von der Schuldirektion von der Schule ausgeschlossen werden.
2 Der Schulausschluss gilt p er sofort, auch wenn die Anstellungsbedingungen zwischen dem Konkordatsmitglied und der auszubildenden Person eine sofortige Entlassung auf- grund disziplinarischer Gründe oder mangels genügender schulischer Leistungen nicht vorsieht.
3 Gegen die Verfügung der Schuldirektion kann bei der unabhängigen Rekurskommiss
i- on Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Art. 32 Austritt und Übertritt
1 Die Konkordatsmitglieder sind befugt, mit ihren Auszubildenden für die entstehenden Ko sten einen Rückzahlungsvorbehalt zu vereinbaren.
2 Der Korpswechsel während der Ausbildung ist ausgeschlossen.
3 Tritt eine an der IPH ausgebildete Person während der ersten fünf Dienstjahre nach Schulabschluss in den Dienst eines anderen Konkordatsmitglie ds ein, so ist dieses ve
r- pflichtet, dem ausbildenden Konkordatsmitglied die mit der Ausbildung entstandenen Kosten pauschal (inkl. Lohn während der Schule) zu ersetzen. Der Betrag reduziert sich pro bereits absolvierten Dienstmonat um ein Sechzigstel. Der Rückzahlungsvorbehalt gegenüber dem übertretenden Mitarbeitenden entfällt. Die Konkordatsbehörde legt den für alle Fälle gleichermassen geltenden Pauschalbetrag fest.
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355 Art. 33 Rechtliche Stellung der Weiterzubildenden Die Art. 29 –31 gelten analog auch für die Weiterbildung. VII. Abschnitt: Haftung Art. 34
1 Die IPH haftet für den Schaden, den ihre Organe, Mitarbeitenden, Ausbildenden und Auszubildenden sowie die Rekurskommission in Ausübung ihrer Tätigkeit nach diesem Konkordat Dritten widerrechtlich zufügen. Die Verantwortlichen können von Dritten nicht belangt werden. Im Übrigen gilt das Staatshaftungsrecht des Kantons Luzern.
2 Während Tätigkeiten zugunsten der Konkordatsmitglieder (Praktika usw.) entfällt die Haftung der IPH.
3 Streitigkeiten werden in de m im Staatshaftungsrecht des Kantons Luzern vorgesehenen Verfahren beurteilt. Art. 35 Schaden zum Nachteil der IPH oder der Konkordatsmitglieder Die Mitglieder der Organe des Konkordats, die Mitarbeitenden, die Ausbildenden und die Auszubildenden der IPH haften dieser sowie den Konkordatsmitgliedern für vorsät
z- lich oder grobfahrlässig zugefügten Schaden. Im Übrigen gilt das Staatshaftungsrecht des Kantons Luzern. VIII. Abschnitt: Anwendbares Recht Art. 36 Wo dieses Konkordat keine Bestimmungen enthält und w eder die einzelnen Konko r- datsmitglieder noch die Konkordatsbehörde zur Regelung zuständig sind, namentlich betreffend Submission, Datenschutz und Archivrecht, ist das Recht des Kantons Luzern anwendbar. Art. 37 Publikationen der Schule erfolgen in allen am tlichen Publikationsorganen der Konkor- datsmitglieder.
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13 IX. Abschnitt: Zusammenarbeit und Verhältnis zu Dritten Art. 38 Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Konkordatsmitgliedern
1 Die Konkordatsmitglieder sind bestrebt, zum Nutzen der IPH ihre Zusammen
arbeit zu festigen und zu vertiefen.
2 Zum Nutzen einer effizienten und effektiven Ausbildung an der IPH und einer koste
n- günstigen Aufgabenerfüllung erklären die Konkordatsmitglieder, soweit als möglich und unter Beachtung der innerkantonalen Zuständigkeit en einheitliche Vorgaben für das p
o- lizeiliche Handeln und die auf die Ausbildung sich auswirkenden Beschaffungsvorhaben erreichen zu wollen. Art. 39 Zusammenarbeit mit dem Bund Die Konkordatsbehörde kann mit dem Bund Vereinbarungen betreffend die polizeili
che Ausbildung abschliessen. Art. 40 Zusammenarbeit mit Bildungsinstitutionen Die IPH kann mit Ausbildungsinstitutionen des In- und Auslands zusammenarbeiten. Art. 41 Ausbildung Dritter
1 Die Konkordatsbehörde kann, soweit die Kapazität der Schule dies erl aubt, die Zula
s- sung von weiteren, nicht den Konkordatsmitgliedern angehörenden Personen ermögl
i- chen.
2 Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme. X. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 42 Inkrafttreten
1 Das Konkordat tritt in Kraft, sofern Konkordatsmitgliede r, welche zusammen mindes- tens 95 Prozent der Beiträge (gemäss Anhang 1) zu übernehmen haben, ihren Beitritt er- klärt haben.
2
2 Das Konkordat trat mit dem Beitrittsbeschluss des Kantons BaselStadt am 8. Dezember 2004 in Kraft (vgl. Fussnote * vorne).
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2 Der Beitritt ist bis am 31. Dezember 2004 gegenüber der Staatskanzlei des Kantons Luzern zu erklären, welche das Konkordat und des sen Zustandekommen dem Bundesrat zur Kenntnis bringt. Spätere Beitrittserklärungen stellen Beitritte weiterer Konkordats- mitglieder nach Art. 43 dar.
3 Die jährlichen Beiträge der Konkordatsmitglieder nach Globalbudget können im Zei
t- punkt der Aufnahme des S chulbetriebs von der Konkordatsbehörde auf maximal 13,66 Millionen Franken festgelegt werden. In Abweichung von Art. 9 lit. f bedarf eine den Teuerungsausgleich überschreitende Ausweitung des Globalbudgets während der ersten vier Jahre nach Aufnahme des Sc hulbetriebs der Zustimmung der zuständigen Organe aller Konkordatsmitglieder. Art. 43 Beitritt weiterer Kantone Das Konkordat steht weiteren Kantonen zum Beitritt offen. Die Konkordatsbehörde ent- scheidet unter Berücksichtigung der Schulkapazitäten, der fin anziellen Gegebenheiten und der Entwicklungsziele der Schule über die Aufnahme. Mit der Zustimmung zum Beitritt wird ein Minimalkontingent sowie der vom eintretenden Kanton zu bezahlende einmalige Eintrittsbeitrag festgelegt. Art. 44 Kündigung
1 Die Konkor datsmitglieder können mit einer Kündigungsfrist von zwei Jahren auf das Ende jeder Periode eines Leistungsauftrags, frühestens per 31. Dezember 2035 den Aus- tritt aus dem Konkordat erklären.
2 Führen Umstrukturierungen im Polizeiwesen eines Konkordatsmitgli eds dazu, dass dieses keine Polizistinnen und Polizisten mehr ausbildet, so ist eine Kündigung auch vor dem 31. Dezember 2035 zulässig.
3 Die Entschädigung für die im Zeitpunkt des Austritts laufenden Lehrgänge bleibt g
e- schuldet. Das austretende Konkordats mitglied ist berechtigt, die betroffenen Auszubil- denden die Lehrgänge ordentlich abschliessen zu lassen.
4 Das austretende Konkordatsmitglied hat keinen Anspruch auf Rückvergütungen i r- gendwelcher Art durch die IPH oder die Konkordatsmitglieder.
5 Die im Ko nkordat verbleibenden Mitglieder entscheiden über allfällige Anpassungen des Konkordats, falls dies ein Konkordatsmitglied beantragt.
6 Die Kündigung durch den Kanton Luzern mit dem Ziel der Neuverhandlung der So
n- derleistungen des Standortkantons (Art. 21) ist unzulässig.
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15 Art. 45 Auflösung
1 Der Beschluss über die Auflösung dieses Konkordats bedarf der Einstimmigkeit aller Konkordatsmitglieder.
2 Ein allfälliger Liquidationserlös wird nach Massgabe der Beiträge der Konkordatsmi
t- glieder während der der Liqui dation vorangehenden zehn Jahre unter den Mitgliedern verteilt.
3 Für allfällige Verluste haften die Konkordatsmitglieder analog Absatz 2.
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355 Anhang
1 Gemäss Art. 42 Berechnung der von den Partnern im Rahmen ihrer prozentualen Beitragspflicht gemäss Art.
24 in Verbindung mit der Planerfolgsrechnung zu leistenden Beiträge Jahresbudget IPH
13 654 000.
– ./. Botschaftsschutz
400 000.
– ./. Polizeidienstangestellte
320 000.
– ./. Gemeindepolizei
320 000.
– ./. Übrige Dienstleistung
3
240 000.
– Gesamtbeiträg e der Partner gemäss Art. 24
12 374 000.
– Aufteilung auf die Partner Konkordatspartner Prozent gemäss Verteilschlüssel nach Art. 24 Stand 25. Juni 2003 Frankenbeträge gemäss Planerfolgsrechnung vom
25. Juni 2003 Aargau
12,7
1 571 498. – Basel Lands chaft
8,8
1 088 912. – Basel Stadt
14,7
1 818 978. – Bern Kanton
22,1
2 734 654. – Luzern Kanton
9,4
1 163 156. – Nidwalden
1,5
185 610. – Obwalden
1,0
123 740. – Solothurn
9,0
1 113 660. – Schwyz
4,0
494 960. – Uri
1,2
148 488. – Zug
3,5
433 090. – Stadt Bern
9,2
1 138 408. – Stadt Luzern
2,9
358 846. – Total
100,0
12 374 000. – Die entsprechenden Werte werden im Zeitpunkt der Betriebsaufnahme gemäss Art. 24 Abs. 4 aktualisiert.
3 Nicht berücksichtigt sind die Einnahmen der Schule im Rahmen der Unkostenbeiträge der Schüler wä
h- rend des dreimonatigen Pflichtinternats nach Art. 29 Abs.3. Die Konkordatsbehörde wird den Unko
s- tenbeitrag vor Betriebsaufnahme in einem Tarif festlegen. Die nachstehend ausgewiesenen jährlichen Beiträge der Konkordatspar tner werden sich entsprechend verringern.
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