Verordnung über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
122.21
19. Juli 1972 Verordnung über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 124 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG [SR 142.20] ), Artikel 69 Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 6. Oktober 1940 (EG StGB [BSG 311.1] ), [Ingress Fassung vom
24. 10. 2007] auf Antrag der Polizeidirektion, beschliesst: I. Behördenorganisation und Zuständigkeit
Art. 1
Kantonale Fremdenpolizei
1 ist für alle fremdenpolizeilichen Obliegenheiten zuständig. [Fassung vom 24. 10. 2007]
2
3
Art. 1a
... [Aufgehoben am 26. 4. 2006]
Art. 2
Kompetenzdelegation
1 die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. [Fassung vom 24. 10. 2007]
2 kann die Fremdenkontrollen der Gemeinden auch ermächtigen, ausländischen Arbeitskräften die erste Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, sofern eine von ihr ausgestellte Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung vorliegt.
Art. 3
Vernehmlassungs- und Antragsrecht der Gemeinden Bevor das Amt für Migration und Personenstand [Fassung vom 20. 12. 2000] in einem Bewilligungsverfahren eine Verfügung erlässt, hat sie die Vernehmlassung der Aufenthaltsgemeinde des Gesuchstellers einzuholen. Dieser steht das Recht auf einen Antrag zu, der das Amt für Migration und Personenstand [Fassung vom 20. 12. 2000] jedoch nicht bindet.
Art. 4
Zusammenarbeit mit den Arbeitsämtern
1 dem Stellenantritt von Ausländern ist Aufgabe des zuständigen Arbeitsamtes. Dessen Gutachten und Anträge sind für das Amt für Migration und Personenstand [Fassung vom 20. 12. 2000] nicht andere als wirtschaftliche Erwägungen einen davon abweichenden Entscheid nahelegen.
2
Art. 5
Aufgaben der Gemeinden
1
a Sie unterstützen das Amt für Migration und Personenstand [Fassung vom 20. 12. 2000] Aufgaben und befolgen deren Anordnungen. Ihnen obliegt die Durchführung der Ausländerkontrolle auf ihrem Gebiet. b Sie bezeichnen hierfür eine Amtsstelle (Fremdenkontrolle) mit einem verantwortlichen Leiter und dessen Stellvertreter. c Sie wachen darüber, dass jeder in der Gemeinde wohnhafte Ausländer über eine in jeder Hinsicht einwandfreie Unterkunft verfügt. Massgebend sind einerseits die Bauverordnung vom 6. März 1985 [BSG 721.1] Oktober 1960 an die Regierungsstatthalterämter zuhanden der Gemeindebehörden betreffend Unterkunftsverhältnisse der ausländischen Arbeitskräfte. [Fassung vom 10. 6. 1992]
2 – überwacht die An- und Abmeldung der Ausländer, – überprüft die Meldepflicht der Logisgeber, – überwacht das rechtzeitige Einreichen der Verlängerungsgesuche durch die Ausländer, – ... [Aufgehoben am 10. 6. 1992] – führt ein Verzeichnis der sich auf ihrem Gebiet aufhaltenden Ausländer, die einer fremdenpolizeilichen Bewilligung bedürfen, – meldet jede Änderung der Verhältnisse bei einem Ausländer und jede Mutation im Ausländerbestand (z. B. Heirat, Geburt eines Kindes, Scheidung, Tod) unverzüglich dem Amt für Migration und Personenstand [Fassung vom 20. 12. 2000] , – überwacht die Befolgung der Anordnungen und Verfügungen des Amtes für Migration und Personenstand [Fassung vom 20. 12. 2000] , – überweist dem Amt für Migration und Personenstand raschmöglichst alle bei ihr eingehenden Gesuche, unter gleichzeitiger Schilderung aller Umstände, die für den Entscheid massgebend sein können.
Art. 6
Haftung Die Gemeinden sind für alle aus einer nachlässigen Kontrollführung entstehenden Schäden verantwortlich, insbesondere auch für den Verlust oder die Beschädigung der heimatlichen Ausweisschriften der Ausländer. Im Falle von Unregelmässigkeiten bei den Gemeinden gelangen die Bestimmungen des Gesetzes über das Gemeindewesen zur Anwendung.
Art. 7
Dienstweg
1 [Fassung vom 20. 12. 2000] und den Ausländern erfolgt in der Regel über die zuständigen Gemeindestellen.
2 [Aufgehoben am 10. 6. 1992]
Art. 8
Behördliche Mitteilungspflicht Die Gemeindebehörden sind verpflichtet, dem Amt für Migration und Personenstand von Tatsachen Kenntnis zu geben, welche die Anwesenheit eines Ausländers als unerwünscht oder den fremdenpolizeilichen Vorschriften zuwiderlaufend erscheinen lassen.
Art. 9
... [Aufgehoben am 24. 10. 2007]
Art. 10
Schulbesuch
1 Schulen besuchenden ausländischen Kinder zu verlangen und fordert jeweils auf Beginn eines Schulsemesters ein solches an. Kinder, deren Aufenthaltsverhältnis nicht geregelt ist, meldet sie
unverzüglich dem Amt für Migration und Personenstand [Fassung vom 20. 12. 2000] .
2 schulpflichtigen Kinder den Schulbehörden. II. An- und Abmeldung, Meldepflicht
Art. 11
Anmeldung
1
2 Zuzug aus einem anderen Kanton hat der Ausländer den Pass und den Ausländerausweis vorzulegen. [Fassung vom 10. 6. 1992]
3 Ist er zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder zur Übersiedlung eingereist, hat er diese Anmeldung binnen acht Tagen, auf jeden Fall vor Antritt einer Stelle, vorzunehmen.
4 Domizilwechsel innerhalb der gleichen Gemeinde gelten die Gemeindevorschriften.
5 kann einen Ausländer veranlassen, sich vor Ablauf der massgebenden Frist anzumelden.
Art. 12
[Fassung vom 10. 6. 1992] Abmeldung Der Ausländer hat sich spätestens am Tage des Wegzuges bei der örtlichen Fremdenkontrolle abzumelden.
Art. 13
[Fassung vom 10. 6. 1992] Meldepflicht Drittpersonen, die Ausländer beherbergen, unterstehen den eidgenössischen Vorschriften über die Meldepflicht und den Vorschriften über die Gästekontrolle gemäss kantonaler Gastgewerbegesetzgebung.
Art. 14
Meldepflicht für Arbeit- und Logisgeber Die Arbeit- und Logisgeber sind verpflichtet, die Beendigung des Anstellungsverhältnisses mit einer ausländischen Arbeitskraft, bzw. den Wegzug eines Ausländers, der Fremdenkontrolle der Gemeinde zu melden. Es wird diesbezüglich auf die kantonale Verordnung vom 3. März 1971 über die Meldung wegziehender Ausländer verwiesen [BSG 122.22] .
Art. 14a und 14b
... [Aufgehoben am 12. 3. 2008] III. Besondere Bestimmungen
Art. 15
... [Aufgehoben am 10. 6. 1992]
Art. 16
Gewerbe- und gesundheitspolizeiliche Bewilligungen
1 Bewilligung einer andern Behörde ersetzt werden. Gewerbe- und gesundheitspolizeiliche Bewilligungen und ähnliche Ermächtigungen zur Berufsausübung an Ausländer, die nicht im Besitze der Niederlassungsbewilligung sind, sind nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der fremdenpolizeilichen Bewilligung zu erteilen. Dieser Vorbehalt gilt auch in bezug auf die Genehmigung von Lehrverträgen.
2 regelt das Verfahren im Einvernehmen mit den für die Erteilung der obgenannten Bewilligung zuständigen Stellen und dem kantonalen Arbeitsamt.
Art. 17
... [Aufgehoben am 24. 10. 2007]
Art. 18
Vorladung Zur Auskunftserteilung können die Fremdenpolizeibehörden Ausländer und allenfalls mitinteressierte Schweizer einladen.
Art. 18a
[Eingefügt am 21. 12. 1994] Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
1. Kurzfristige Festhaltung, Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft a Anordnung
1
2 zustehenden Rechte zu unterrichten. Er ist insbesondere auf das Recht hinzuweisen, einen Rechtsbeistand beizuziehen.
Art. 18b
[Fassung vom 18. 3. 2009] b Zuständige richterliche Behörde
1 Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG ) ist das Haftgericht der Untersuchungsregion Bern-Mittelland.
2 richterliche Überprüfung von Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [BSG 122.23] .
Art. 18c
[Eingefügt am 21. 12. 1994]
2. Eingrenzung und Ausgrenzung, Beschwerdeinstanz
1 [SR 142.20] ist das Verwaltungsgericht des Kantons Bern.
2 Verwaltungsrechtspflege (VRPG ). [Fassung vom 29. 10. 2008]
Art. 18d
[Fassung vom 18. 3. 2009]
3. Durchsuchung von Wohnungen und anderer Räume Zuständige richterliche Behörde gemäss Artikel 70 AuG ist das Haftgericht der Untersuchungsregion Bern-Mittelland. Der Rechtsschutz gegen seine Entscheide richtet sich nach der AuZMV.
Art. 19
[Fassung vom 16. 12. 1998] Rechtspflege
1 Polizei- und Militärdirektion angefochten werden.
2 AuG. [Fassung vom 18. 3. 2009]
3 [Fassung vom 29. 10. 2008] angefochten werden.
4 Personenstand [Fassung vom 20. 12. 2000] im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren anzuhören.
Art. 19a
... [Aufgehoben am 21. 12. 1994]
Art. 20
... [Aufgehoben am 4. 11. 1998]
Art. 21
[Fassung vom 10. 6. 1992] Legitimation und Kostenvorschuss [Fassung vom 4. 11. 1998]
1 Verwaltungsrechtspflege [BSG 155.21] und der bundesrätlichen Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer .
2 Bewilligung zum Aufenthalt in der Schweiz besitzen oder diese abgelaufen ist.
Art. 22
... [Aufgehoben am 10. 6. 1992]
Art. 23
... [Aufgehoben am 10. 6. 1992]
Art. 23a
... [Aufgehoben am 21. 12. 1994] V. Strafbestimmungen
Art. 24
[Fassung vom 26. 4. 2006] Strafverfolgung Zuwiderhandlungen gegen die vorliegende Verordnung und die gestützt darauf erlassenen Verfügungen werden gemäss Artikel 23 Absatz 6 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer mit Busse bis zu 2000 Franken bestraft. Vorbehalten bleibt die strafrechtliche Verfolgung der fremdenpolizeilichen Vergehen gemäss Artikel 23 Absätze 1 bis 5 des genannten Gesetzes sowie des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [SR 311.0] .
Art. 25
Verzeigung Die Fremdenpolizeibehörden haben die Ausländer und Schweizer, welche sich eine Übertretung oder ein Vergehen gegen die fremdenpolizeilichen Vorschriften zuschulden kommen lassen, dem Richter zu verzeigen. Wenn gegen die Ausländer besondere fremdenpolizeiliche Massnahmen ergriffen werden, kann auf deren Verzeigung verzichtet werden. VI. Schlussbestimmungen
Art. 26
Diese Verordnung ersetzt diejenige vom 12. Mai 1959 und tritt nach Genehmigung durch den Bundesrat mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft [6. 9. 1972] Vollzug beauftragt. Bern, 19. Juli 1972 Kohler Josi Vom Bundesrat genehmigt am 3. August 1972 Anhang
19.7.1972 V GS 1972/252, in Kraft am 6. 9. 1972 Änderungen
6.4.1988 GS 1988/77, in Kraft am 4. 6. 1988
10.6.1992 V
GS 1992/159, in Kraft am 5. 9. 1992 Übergangsbestimmungen (Ziff. II):
1. Für Beschwerdeentscheide der Polizeidirektion, die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Teilrevision eröffnet worden sind, gilt der bisherige Rechtsmittelweg.
2. Beschwerden, die beim Inkrafttreten der vorliegenden Teilrevision beim Regierungsrat hängig sind, werden nach bisherigem Recht erledigt.
3. Diese Verordnungsänderung tritt nach ihrer Genehmigung durch den Bundesrat mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
31.3.1993 V GS 1993/268, in Kraft am 1. 4. 1993
21.12.1994 V BAG 95–12, in Kraft am 1. 2. 1995
12.4.1995 V BAG 95–27, in Kraft am 12. 4. 1995
24.1.1996 V BAG 96–22, in Kraft am 1. 4. 1996
23.10.1996 V BAG 96–105, in Kraft am 1. 1. 1997
29.10.1997 V BAG 97–97, in Kraft am 1. 1. 1998
27.5.1998 V BAG 98–37, in Kraft am 1. 8. 1998
4.11.1998 V BAG 98–79, in Kraft am 1. 1. 1999
16.12.1998 V BAG 99–6, in Kraft am 1. 1. 1999
16.12.1998 V Gemeindeverordnung, BAG 99–7 (Art. 50), in Kraft am 1. 1. 1999
27.10.1999 EV zum BG über die eidgenössische Volkszählung, BAG 99–93 (Art. 4), in Kraft am 1. 1. 2000
20.12.2000 V BAG 01–9, in Kraft am 1. 1. 2001
26.4.2006 V BAG 06–48, in Kraft am 1. 1. 2007
24.1.2007 V BAG 07–27, in Kraft am 1. 4. 2007
24.10.2007 V BAG 07–122, in Kraft am 1. 1. 2008
12.3.2008 V über die Harmonisierung amtlicher Register, BAG 08–40 (Art. 36), in Kraft am 1. 6. 2008
29.10.2008 V BAG 08–122, in Kraft am 1. 1. 2009
18.3.2009 V über die richterliche Überprüfung von Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, BAG 09–36 (Art. 5), in Kraft am 1. 4. 2009
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