Verordnung über den elektronischen Zugriff der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden ... (232.32)
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Verordnung über den elektronischen Zugriff der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden auf die Einwohnerregister

1 Elektronischer Zugriff der KESB auf die Einwohnerregister – V
232.32 Verordnung über den elektronischen Zugriff der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden auf die Einwohnerregister (vom 19. Dezember 2012)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf §
74 Abs.
2 des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 (EG KESR)
1 , beschliesst:
Zweck des
Zugriffs

§ 1.

Die Kindes- und Erwachsenens chutzbehörde (KESB) kann auf die Daten der Einw ohnerregister der Geme inden ihres Kindes- und Erwachsenenschutzkreises zugrei fen, um in rechtshängigen Ver fahren a. ihre örtliche Zuständigkeit abzuklären, b. die Richtigkeit der ihr vorl iegenden Daten zu überprüfen.
Zugriffsberech
-
tigte Personen

§ 2.

Jede KESB bezeichnet für jedes Kollegium gemäss §
9 EG KESR eine zugriffsberechtigte Pe rson und zwei Stel lvertreterinnen oder Stellvertreter.
Beschränkung
des Zugriffs

§ 3.

Die Gemeinden stellen sicher, dass nur die zugriffsberech tigten Personen auf das Einwohner register zugreifen können und der Zugriff der KESB auf die Daten gemäss §
74 Abs.
1 EG KESR be schränkt ist.
Protokollierung

§ 4.

1 Die Gemeinden prot okollieren, wer auf die Daten zugegrif fen hat und wann der Zugriff erfolgt ist.
2 Sie speichern die Protokolle währ end eines Jahres und löschen sie anschliessend automatisiert.
Zugriff auf die
Protokolle

§ 5.

1 Die für die Datenverarbeitun g der Gemeinde verantwort liche Person und ihre Stel lvertretung haben Zugr iff auf die Protokolle.
2 Sie gewähren der Aufsichtsbehörde über die KESB Einsicht in die Protokolle.
1 OS 68, 112 ; Begründung siehe ABl 2013-01-11 .
2 Inkrafttreten: 1. April 2013.
3 LS 232.3 .
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