Planungs- und Bauverordnung (736)
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Planungs- und Bauverordnung

Nr. 736 Planungs- und Bauverordnung (PBV) vom 29. Oktober 2013 (Stand 1. Januar 2023) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf Artikel 52 Absatz 3 des Rohrleitungsgesetzes vom 4. Oktober 1963
1
, Artikel
28 Absatz 1 der Rohrleitungsverordnung vom 2. Februar 2000
2 sowie die §§ 3 Absatz 2,
10a, 29, 35 Absatz 2, 38 Absatz 6, 39c Absatz
7, 39d Absatz 4, 54 Absatz 4, 61 Absätze
1 und 2, 65 Absatz 5, 77 Absatz 4, 100, 105h Absatz 1, 112a Absatz 3, 117b Absatz 3,
133 Absatz 4, 136 Absätze 3 und 4, 139 Absätze 2 und 4, 145 Absätze 1 und 6, 146 Ab
- satz 3, 149, 157 Absatz 5, 174 Absatz 3, 182 Absatz 1, 184 Absatz 3, 188 Absätze 1 und
3, 192a Absatz 4, 193 Absatz 1, 198, 198a und 212 Absatz 3 des Planungs- und Bauge
- setzes vom 7. März 1989
3 , auf Antrag des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes, * beschliesst:
1 SR
746.1
2 SR
746.11
3 SRL Nr.
735 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2013 523
2 Nr. 736
1 Planung
1.1 Richt- und Nutzungsplanung

§ 1

Verfahren
1 Die Richt- und Nutzungspläne (bestehend aus Plan und Vorschriften) sind der Dienst
- stelle Raum und Wirtschaft zur Vorprüfung, beim Beginn der öffentlichen Auflage, zur Genehmigung und nach ihrer Bereinigung gemäss den Anordnungen und Korrekturen im Entscheid des Regierungsrates in elektronischer Form als Datei einzureichen. Die Richtplantexte und die Vorschriften sind so aufzubereiten, dass die Verbindung und Verlinkung der Textinhalte mit den Plandaten gewährleistet ist. Die Dienststelle Raum und Wirtschaft legt die Modalitäten sowie die zu nutzenden Datenmodelle, Transferfor
- mate und Standards fest. *
1bis Die genehmigten Richt- und Nutzungspläne sind der Dienststelle Raum und Wirtschaft nach ihrer Bereinigung gemäss den Anordnungen und Korrekturen im Ent
- scheid des Regierungsrates zusätzlich in Papierform einzureichen. Diese legt in Richtli
- nien die Modalitäten fest. *
2 Werden Richt- und Nutzungspläne oder Bau- und Zonenreglemente geändert, gelten die Absätze
1 und 1 bis sinngemäss. *

§ 2

Kantonaler Nutzungsplan
1 Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement sorgt für die Veröffentlichung des Er
- lasses des kantonalen Nutzungsplans und der zugehörigen Vorschriften im Luzerner Kantonsblatt.

§ 3

Fruchtfolgeflächen
1 Der Dienststelle Umwelt und Energie obliegt die Kartierung der Fruchtfolgeflächen. Sie kann dafür andere Dienststellen sowie verwaltungsexterne Fachpersonen beiziehen und diesen Aufgaben übertragen. *
2 Die Dienststelle Raum und Wirtschaft stellt sicher, dass beanspruchte Fruchtfolgeflä
- chen vollständig kompensiert werden. Sie kann dafür andere Dienststellen sowie verwal
- tungsexterne Fachpersonen beiziehen und diesen Aufgaben übertragen. * a. * ... b. * ... c. * ...
3 Die Sicherstellung der vollständigen Kompensation erfolgt insbesondere durch * a. * die Bilanzierung und ein Monitoring sämtlicher Fruchtfolgeflächen, b. * die Begleitung der Kompensationsprojekte während ihrer gesamten Dauer ein
- schliesslich der Folgebewirtschaftung,
Nr. 736
3 c. * die Schlussabnahme von Kompensationsprojekten und d. * ein Monitoring der laufenden Kompensationsprojekte und der gehandelten Kom
- pensationsflächen.
4 Die gewählten Kompensationsmassnahmen sind nach den Vorgaben des Bau-, Um
- welt- und Wirtschaftsdepartementes auszuarbeiten und dem Kanton im Vorprüfungsver
- fahren zusammen mit den übrigen Unterlagen einzureichen. * a. * ... b. * ... c. * ...
5 Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement kann Richtlinien erlassen.
*

§ 4

Gemischte Nutzungen
1 Sind in bestimmten Zonen gemischte Nutzungen vorgesehen, kann ein zu realisieren
- der Nutzungsanteil namentlich bestimmt werden: a. durch die Anzahl der Stockwerke (Geschosse), b. durch die Lage der Nutzung oder c. durch die Zuweisung von Hauptnutzflächen gemäss Schweizer Norm SN
504
421 (Ausgabe 2004).

§ 5

Landwirtschaftszone
1 Die Gemeinden haben bei der Festlegung der speziellen Landwirtschaftszonen nach

§ 54 Absatz 3 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 1989

4 (PBG) auf die in den Artikeln 1 und 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979
5
ge
- nannten Planungsziele und -grundsätze zu achten und den verschiedenen, in Artikel 16 dieses Gesetzes umschriebenen Funktionen der Landwirtschaftszone Rechnung zu tra
- gen.
2 Speziallandwirtschaftszonen sind ausgeschlossen a. in Natur- und Landschaftsschutzzonen, wenn die in der Speziallandwirtschaftszo
- ne zulässige Nutzung mit den Schutzzielen nicht vereinbar ist, b. in schützenswerten Landschaften und im Umfeld von Naturobjekten, wenn diese durch die in der Speziallandwirtschaftszone zulässige Nutzung beeinträchtigt wer
- den, c. in der Umgebung von schützenswerten Ortsbildern und Kulturdenkmälern, wenn diese durch die in der Speziallandwirtschaftszone zulässige Nutzung, namentlich durch Bauten und Anlagen, beeinträchtigt werden, d. innerhalb von Grundwasserschutzarealen und -zonen, wenn die in der Spezi
- allandwirtschaftszone zulässige Nutzung mit dem Zweck der Schutzareale und - zonen nicht vereinbar ist, e. in anderen Fällen, wenn der Ausscheidung der Speziallandwirtschaftszone über
- wiegende Interessen entgegenstehen.
4 SRL Nr.
735 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
5 SR
700
4 Nr. 736
3 Will die Gemeinde Speziallandwirtschaftszonen ausscheiden, müssen insbesondere die folgenden Anforderungen erfüllt oder deren Erfüllung sichergestellt sein: a. Die Zonenausscheidung darf der angestrebten Nutzungsordnung nicht zuwiderlau
- fen. b. Die zulässige Nutzung hat sich nach den vorhandenen, allenfalls angemessen aus
- gebauten Erschliessungsanlagen zu richten. c. Zusätzlich anfallende Infrastrukturkosten sind durch die interessierten Grundei
- gentümerinnen oder -eigentümer zu tragen. Die Gemeinde kann Beiträge leisten. d. Wohngebiete sind von schädlichen oder lästigen Einwirkungen, insbesondere Lärm oder Luftverschmutzung, möglichst zu verschonen. e. Die Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen hat sich auf das Notwendige zu be
- schränken.
4 Die Gemeinden können im Bau- und Zonenreglement für die einzelnen Spezialland
- wirtschaftszonen besondere Bau- und Nutzungsvorschriften vorsehen und die zulässige Nutzung namentlich auf die Tierhaltung, den Gartenbau oder eine andere landwirtschaft
- liche Produktion beschränken.

§ 6

Ortsplanungsverfahren
1 Den betroffenen Grundeigentümerinnen und -eigentümern und den Haushaltungen sind der Zonenplan und das Bau- und Zonenreglement mit den erforderlichen Erläuterungen und mit dem Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit während der Auflagefrist zuzustel
- len.
2 Die Gemeinde kann auf die Zustellung verzichten, wenn sie die Unterlagen gemäss Absatz 1 im Internet zur Einsicht bereitstellt. Die betroffenen Grundeigentümerinnen und -eigentümer und Haushaltungen sind darüber mit dem Hinweis auf die Einspra chemöglichkeit während der Auflagefrist zu orientieren. Die Gemeinde ist verpflichtet, diesen auf Verlangen ein Exemplar der Unterlagen zuzustellen.
3 Namentlich folgende öffentliche Auflagen sind im Kantonsblatt zu publizieren: * a. Gesamtrevisionen der Ortsplanung, b. Teilrevisionen der Ortsplanung im Anwendungsbereich des Verbandsbeschwerde
- rechts, c. Bebauungspläne im Anwendungsbereich des Verbandsbeschwerderechts.

§ 6a

* Kaufrecht der Gemeinde
1 Das Kaufrecht der Gemeinde gemäss § 38 Absatz 3 PBG ist von der Gemeinde in ih
- rem Entscheid betreffend bestimmungsgemässe Nutzung der Bauzone auf zehn Jahre ab Entscheiddatum zu befristen und zusammen mit der Frist zur Überbauung im Grund
- buch anzumerken.
2 Die Gemeinde legt im Entscheid die Modalitäten der Einhaltung der Frist zur Überbau
- ung des Baulandes fest. Der Fristenlauf beginnt mit der Rechtskraft des Entscheids. Die Dauer des Baubewilligungs- und eines allfälligen Beschwerdeverfahrens oder eines Zi
- vilverfahrens ist nicht mitzurechnen.
Nr. 736
5
3 Die Gemeinde kann das Kaufrecht nach unbenütztem Ablauf der Frist zur Überbauung des Baulandes mit Entscheid ausüben. Vorgängig versucht sie mit dem Grundeigentü
- mer oder der Grundeigentümerin eine vertragliche Einigung zu erzielen. Kommt keine gütliche Einigung über den Verkehrswert des Baulandes zustande, leitet die Gemeinde das Schätzungsverfahren bei der Schätzungskommission ein.
4 Im Verfahren vor der Schätzungskommission kommen die Bestimmungen des Enteig
- nungsgesetzes vom 29. Juni 1970
6 sinngemäss zur Anwendung. Die Gemeinde ist sofort nach der Zahlung des ermittelten Kaufpreises und der allenfalls nötigen Vermessung des Grundstücks zur Anmeldung des Rechtserwerbes beim Grundbuchamt ermächtigt.
5 Die Gemeinde lässt im Grundbuch die Anmerkung der Frist zur Überbauung und ihres befristeten Kaufrechts löschen, wenn die Voraussetzungen dahingefallen sind.

§ 6b

* Aufhebung privatrechtlicher Baubeschränkungen
1 Die Gemeinde leitet das Verfahren nach § 39 Absatz 5 PBG von sich aus oder auf Ge
- such eines interessierten Grundeigentümers oder einer interessierten Grundeigentümerin ein. Letztere haben der Gemeinde die zur Beurteilung der Aufhebung der privatrechtli
- chen Baubeschränkung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
2 Kann keine gütliche Einigung erzielt werden, ersucht die Gemeinde das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement um Vorprüfung der Rechtmässigkeit der beabsichtigen Ent
- eignung. Sie hat dabei darzulegen, ob die Enteignung aus ihrer Sicht, insbesondere be
- züglich der von der Gemeinde geplanten räumlichen Entwicklung, im öffentlichen Inter
- essen liegt.
3 Nach der Vorprüfung kann die Gemeinde oder der interessierte Grundeigentümer oder die interessierte Grundeigentümerin das Gesuch um Enteignung gemäss den §§ 26 ff. des Enteignungsgesetzes stellen.
1.2 Sondernutzungspläne

§ 7

Form und Inhalt
1 Der Bebauungs- und der Gestaltungsplan sind in der Regel im Massstab 1:500 anzufer
- tigen. Sie enthalten nach Bedarf namentlich Bestimmungen über a. die Erschliessung, b. Baulinien und Baubereiche, c. Zweckbestimmung, Lage und Grundfläche der Bauten, d. Nutzungsziffern, e. Grenz- und Gebäudeabstände, Gesamthöhe, Gebäudelänge und -breite, f. Bauweise, Firstrichtung, Dach- und Fassadengestaltung,
6 SRL Nr.
730
6 Nr. 736 f bis . * dem Aufenthalt dienende Aussengeschoss- und Umgebungsflächen gemäss der Schweizer Norm SN
504
416 (Ausgabe 2003), g. das für öffentliche Bauten und Anlagen, Grünflächen, Spielplätze und Sport- und Freizeitanlagen erforderliche Gebiet, h. Nebenräume, Kindergärten und weitere Gemeinschaftsanlagen wie Energie-, Ent
- sorgungs-, Kompostier- und Hundeversäuberungsanlagen, i. behindertengerechtes Bauen, j. die Erhaltung und Anpflanzung von Grünflächen, Bäumen und Hecken, k. Massnahmen zum sparsamen Umgang mit Energie und zur Verwendung von er
- neuerbaren Energieträgern, l. Massnahmen zum Schutz vor Lärm, Naturgefahren und Störfallrisiken,
2 Die Gemeinde kann verlangen, dass mehrere Entwürfe vorgelegt werden und insbeson
- dere die zweckmässige Dimensionierung und Anordnung der Aussengeschoss- und Um
- gebungsflächen nachgewiesen wird. *
3 Der Bebauungsplan (bestehend aus Plan und Vorschriften) ist der Dienststelle Raum und Wirtschaft zur Vorprüfung, beim Beginn der öffentlichen Auflage, zur Genehmi
- gung und nach seiner Bereinigung gemäss den Anordnungen und Korrekturen im Ent
- scheid des Regierungsrates in elektronischer Form als Datei einzureichen. Die Vor schriften sind so aufzubereiten, dass die Verbindung und Verlinkung der Textinhalte mit den Plandaten gewährleistet ist. Die Dienststelle Raum und Wirtschaft legt die Modalitä
- ten sowie die zu nutzenden Datenmodelle, Transferformate und Standards fest. *
4 Werden Bebauungspläne geändert, gilt Absatz
3 sinngemäss. *

§ 8

Modell und Profile
1 Mit dem Gestaltungsplan ist ein Modell im Massstab 1:500 mit den angrenzenden Bau
- ten und Anlagen einzureichen.
2 Die Gemeinde kann weitere Unterlagen (Pläne, Fotografien, Grundbuchauszug usw.) verlangen, soweit es zur Überprüfung des Gestaltungsplanes auf seine Übereinstimmung mit den Bau- und Nutzungsvorschriften notwendig ist.
3 Die Gemeinde kann verlangen, dass exponierte, die Aussicht erheblich beschränkende, anderweitig dominierende oder an Grundstücke Dritter angrenzende Bauten und Anla
- gen ausgesteckt werden.

§ 9

Privatrechtliche Einsprache
1 Die Gemeinde verweist die Einsprecherinnen und Einsprecher mit privatrechtlichen Einsprachen an den Zivilrichter.
Nr. 736
7
1.3 Regionale Entwicklungsträger

§ 10

1 Das gemäss den Statuten der regionalen Entwicklungsträger dafür zuständige Organ kann bestimmen, dass einzelne Inhalte ihrer Planungen und Konzepte von den Gemein
- den bei Planungen oder anderen raumwirksamen Tätigkeiten umzusetzen sind.
2 In diesen Fällen haben die regionalen Entwicklungsträger vorgängig die Stellungnah
- me der Dienststelle Raum und Wirtschaft einzuholen.
1.4 Nutzungsziffern
1.4.1 Anrechenbare Grundstücksfläche

§ 11

7
1 Zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF) gehören die in der entsprechenden Bau
- zone liegenden Grundstücksflächen beziehungsweise Grundstücksteile.
2 Die Flächen der Hauszufahrten werden angerechnet.
3 Nicht angerechnet werden die Flächen der Grund-, Grob- und Feinerschliessung.
1.4.2 Überbauungsziffer

§ 12

Berechnung
8
1 Die Überbauungsziffer wird wie folgt berechnet: Überbauungsziffer (ÜZ) = anrechenbare Gebäudefläche (aGbF) / anrechenbare Grundstücksfläche (aGSF)
2 Als anrechenbare Gebäudefläche gilt die Fläche innerhalb der projizierten Fassadenli
- nie.
7 Bestimmung wird mit Beschluss des Regierungsrates gemeindeweise in Kraft gesetzt (vgl. § 69 und SRL Nr.
736a ).
8 Bestimmung wird mit Beschluss des Regierungsrates gemeindeweise in Kraft gesetzt (vgl. § 69 und SRL Nr.
736a ).
8 Nr. 736

§ 13

Zusätzliche Überbauungsziffern
9 *
1 Die Gemeinde kann im Bau- und Zonenreglement oder im Bebauungsplan für folgende Bauten eine zusätzliche, nur für diese Bauten verwendbare Überbauungsziffer festle
- gen: * a. * Bauten mit einer geringeren als der zulässigen Gesamthöhe, b. * Kleinbauten und Anbauten, c. * Unterniveaubauten.

§ 13a

* Einstellhallen
10
1 Die anrechenbare Gebäudefläche für Einstellhallen bis 3,5 m Gesamthöhe, deren Man
- telflächen (gemessen ab Oberkante Boden fertig bis Oberkante Dachfläche) höchstens zur Hälfte über das massgebende respektive über das tiefer gelegte Terrain hinausragen, wird durch eine entsprechende Erhöhung der Überbauungsziffer ausgeglichen.
2 Auf der Einstellhalle darf eine sichtdurchlässige Absturzsicherung angebracht werden.

§ 14

Energiebonus
11
1 Für Gebäude erhöht sich die zonengemässe Überbauungsziffer um 5 Prozent, wenn a. bei Neubauten
1. * der Zielwert der Schweizer Norm SN
520
380/1 (Ausgabe 2016) zum Heiz
- wärmebedarf oder
2. eine Zertifizierung des Labels Minergie mit dem Zusatz P oder A erreicht wird, b. bei Umbauten
1. * der Neubaugrenzwert der Schweizer Norm SN
520
380/1 (Ausgabe 2016) zum Heizwärmebedarf oder
2. eine Zertifizierung des Labels Minergie erreicht wird.
2 Die höhere maximal mögliche Überbauungsziffer gemäss § 75 Absätze 1 und 2 PBG darf dabei nicht überschritten werden.

§ 14a

* Liftanlagen und Wärmedämmung
12
1 Bei bestehenden Bauten wird die anrechenbare Gebäudefläche für neue Liftanlagen, die sich nicht im Gebäudeinnern realisieren lassen, und für die nachträgliche Wärme
- dämmung durch eine entsprechende Erhöhung der Überbauungsziffer ausgeglichen.
9 Bestimmung wird mit Beschluss des Regierungsrates gemeindeweise in Kraft gesetzt (vgl. § 69 und SRL Nr.
736a ).
10 Bestimmung wird mit Beschluss des Regierungsrates gemeindeweise in Kraft gesetzt (vgl. § 69 und SRL Nr.
736a ).
11 Bestimmung wird mit Beschluss des Regierungsrates gemeindeweise in Kraft gesetzt (vgl. § 69 und SRL Nr.
736a ).
12 Bestimmung wird mit Beschluss des Regierungsrates gemeindeweise in Kraft gesetzt (vgl. § 69 und SRL Nr.
736a ).
Nr. 736
9

§ 15

Wasserbau- und Strassenprojekte
13
1 Wird ein Grundstück für Wasserbau- und Strassenprojekte im öffentlichen Interesse beansprucht, wird der Flächenverlust durch eine entsprechende Erhöhung der Überbau
- ungsziffer ausgeglichen.

§ 16

Übertragung nicht beanspruchter Gebäudeflächen
14
1 Bei Bebauungs- und Gestaltungsplänen kann das Recht auf die durch die jeweils zuläs
- sige Gesamthöhe begrenzte anrechenbare Gebäudefläche eines Grundstücks, die nicht beansprucht wird, auf ein anderes Grundstück übertragen werden, wenn der Zonencha
- rakter gewahrt bleibt und die Entfernung der Grundstücke höchstens 100 m beträgt, von Grundstücksgrenze zu Grundstücksgrenze gemessen. Sofern die örtlichen Verhältnisse dies zulassen, müssen die Grundstücke nicht in der gleichen Bauzone liegen.
*
2 Die Übertragung des Rechts auf die anrechenbare Gebäudefläche, die nicht bean
- sprucht wird, wird auf Kosten des berechtigten Grundeigentümers oder der berechtigten Grundeigentümerin als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im kantonalen Da
- tensatz für raumbezogene Daten erfasst. *
3 Die Gemeinde hat der Dienststelle Raum und Wirtschaft den Antrag auf Eintragung des belasteten und des begünstigten Grundstücks in den kantonalen Datensatz für raum
- bezogene Daten zu stellen. Die für die Eintragung relevanten Daten sind dieser Dienst
- stelle innert zwei Wochen seit dem massgeblichen Entscheid zuzustellen. *
4 Der kantonale Datensatz für raumbezogene Daten wird im Kataster der öffentlich- rechtlichen Eigentumsbeschränkungen zugänglich gemacht. *

§ 17

Verbot mehrfacher Berücksichtigung der gleichen Grundstücksfläche
15
1 Eine Grundstücksfläche, die bei einer Baute bereits einmal für die Einhaltung der höchstzulässigen Überbauungsziffer verwendet wurde, darf nicht noch einmal für eine Baute in Anspruch genommen werden.
2 Ganz oder teilweise überbaute Grundstücke dürfen nur so geteilt werden, dass die Überbauungsziffer sowohl im Einzelnen wie auch im Gesamten eingehalten ist; vorbe
- halten wird die Regelung bei Gesamt- und Reihenhausüberbauungen.
13 Bestimmung wird mit Beschluss des Regierungsrates gemeindeweise in Kraft gesetzt (vgl. § 69 und SRL Nr.
736a ).
14 Bestimmung wird mit Beschluss des Regierungsrates gemeindeweise in Kraft gesetzt (vgl. § 69 und SRL Nr.
736a ).
15 Bestimmung wird mit Beschluss des Regierungsrates gemeindeweise in Kraft gesetzt (vgl. § 69 und SRL Nr.
736a ).
10 Nr. 736
1.4.3 Grünflächenziffer

§ 18

Berechnung
16
1 Als anrechenbare Grünfläche gelten natürliche und bepflanzte Bodenflächen eines Grundstücks, die nicht versiegelt sind und die nicht als Abstellflächen dienen. Grünflächenziffer (GZ) = anrechenbare Grünfläche (AGrf) / anrechenbare Grund
- stücksfläche (aGSF)
2 Begrünte und bepflanzte Bodenflächen sind Flächen mit einem natürlichen Bodenauf
- bau sowie Flächen auf Unterniveaubauten, die mit Humus überdeckt und bepflanzt sind.
3 Nicht anrechenbar sind bestehende Wälder und öffentliche Gewässer.
4 Wenn Gewässer offengelegt werden, reduziert sich die Grünflächenziffer im entspre
- chenden Ausmass.
2 Erschliessung

§ 19

Übersicht über den Stand der Erschliessung
1 Die Gemeinde erstellt die Übersicht über den Stand der Erschliessung nach Artikel 31 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000
17 und führt diese entsprechend der baulichen Entwicklung nach.
2 Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement kann Richtlinien zur einheitlichen Darstellung der Erschliessungs- und Überbauungsübersichten erlassen.

§ 20

Kommunaler Erschliessungsrichtplan
1 Der kommunale Erschliessungsrichtplan nennt in Übereinstimmung mit den Festlegun
- gen im Zonenplan die durch die Gemeinde oder die besonders bezeichneten Erschlies
- sungsträger zu erbringenden Erschliessungsleistungen. Wird bei geänderten Verhältnis
- sen der Zonenplan angepasst, ist der kommunale Erschliessungsrichtplan mit der neuen massgebenden Zonenplanung wieder in Übereinstimmung zu bringen.
2 Im kommunalen Erschliessungsrichtplan ist anzugeben, welche Erschliessungsleistun
- gen die Gemeinde oder die besonders bezeichneten Erschliessungsträger innert 5 Jahren und längerfristig erbringen.
3 Die mutmasslichen Kosten für die durch die Gemeinde oder die besonders bezeichne
- ten Erschliessungsträger zu erbringenden Erschliessungsleistungen sind gestützt auf Er
- fahrungswerte und Kostenschätzungen in Pauschalen anzugeben.
16 Bestimmung wird mit Beschluss des Regierungsrates gemeindeweise in Kraft gesetzt (vgl. § 69 und SRL Nr.
736a ).
17 SR
700.1
Nr. 736
11

§ 21

Erschliessung durch Private
1 Die Gemeinde prüft auf Gesuch hin, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, welche die interessierten Grundeigentümerinnen und -eigentümer dazu berechtigen, die nach Mass
- gabe des kommunalen Erschliessungsrichtplans durch die Gemeinde oder die besonders bezeichneten Erschliessungsträger zu erbringenden Erschliessungsleistungen selber vor
- zunehmen. Mit ihrem Gesuch haben die interessierten Grundeigentümerinnen und eigentümer die geplanten Massnahmen und deren Finanzierung aufzuzeigen.
2 Sind die interessierten Grundeigentümerinnen und -eigentümer berechtigt, die Erschliessungsleistungen gemäss Absatz 1 selber vorzunehmen, und die vorgeschlage
- nen Massnahmen zweckmässig, hat die Gemeinde ihnen die Verwirklichung dieser Massnahmen zu bewilligen. Vorbehalten bleiben die im Einzelnen erforderlichen Plan
- genehmigungs- und Projektbewilligungsverfahren nach der jeweils massgebenden Spezialgesetzgebung.
3 Mit dem Entscheid, Erschliessungsleistungen durch die interessierten Grundeigentüme
- rinnen und -eigentümer erbringen zu lassen, ist festzulegen, a. ob und gegebenenfalls in welcher Form Erschliessungsanlagen oder Teile davon nach ihrer ordnungsgemässen Erstellung auf die Gemeinde übergehen sollen, b. wann und mit welchen Modalitäten die Gemeinde den interessierten Grundeigen
- tümerinnen und -eigentümern die angefallenen Kosten unter Abzug ihrer eigenen Beiträge zurückzuerstatten hat.

§ 22

Bevorschussung der Erschliessungskosten durch Private
1 Die Gemeinde prüft auf Gesuch hin, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, welche die interessierten Grundeigentümerinnen und -eigentümer dazu berechtigen, die nach Mass
- gabe des kommunalen Erschliessungsrichtplans durch die Gemeinde oder die besonders bezeichneten Erschliessungsträger zu erbringenden Erschliessungsleistungen zu bevor
- schussen.
2 Sind die interessierten Grundeigentümerinnen und -eigentümer berechtigt, die Erschliessungsleistungen gemäss Absatz 1 zu bevorschussen, hat die Gemeinde ihnen die Vorauszahlung zu bewilligen sowie die Höhe und die Modalitäten der Zahlung fest
- zulegen. Vorbehalten bleiben die für die Verwirklichung der Erschliessungsanlagen im Einzelnen erforderlichen Plangenehmigungs- und Projektbewilligungsverfahren nach der jeweils massgebenden Spezialgesetzgebung.
3 Mit dem Entscheid, Erschliessungsleistungen durch die interessierten Grundeigentüme
- rinnen und -eigentümer bevorschussen zu lassen, ist festzulegen, in welchem Zeitraum und mit welchen Modalitäten die Gemeinde den interessierten Grundeigentümerinnen und -eigentümern die an die Erschliessungsanlagen geleisteten Vorauszahlungen unter Abzug ihrer eigenen Beiträge zurückzuerstatten hat.
12 Nr. 736

§ 23

Erschliessung durch die Gemeinde
1 Erstellt die Gemeinde auf Gesuch hin anstelle der interessierten Grundeigentümerinnen und -eigentümer Erschliessungsanlagen oder einzelne Teile davon, kann sie für die mut
- masslichen Kosten vor Beginn der Arbeiten Vorschüsse oder Sicherheiten verlangen.
3 Landumlegung

§ 24

Einleitung, Anmerkung
1 Die Gemeinde teilt den Entscheid zur Einleitung des Landumlegungsverfahrens nach dem Eintritt der Rechtskraft dem Grundbuchamt mit. Dieses merkt allfällige Eigentums
- beschränkungen, die in diesem Entscheid verfügt wurden, im Grundbuch an.

§ 25

Massgebender Wert
1 Für die Schätzung der innerhalb und ausserhalb der Bauzonen liegenden Grundstücke, Bauten, Bäume und anderer Grundstücksbestandteile, die in das Umlegungsverfahren einbezogen sind, ist der Verkehrswert massgebend.
2 Der Verkehrswert bestimmt sich nach den Nutzungsmöglichkeiten gemäss rechtskräfti
- gem Nutzungsplan. Wird eine Landumlegung im Hinblick auf einen neuen oder anzu
- passenden Nutzungsplan durchgeführt, bestimmt er sich nach den zukünftigen Nut zungsmöglichkeiten.

§ 26

Fälligkeit von Ausgleichszahlungen
1 Ausgleichszahlungen für Mehr- oder Minderwerte, die nicht durch Boden ausgeglichen werden können, für unüberbaubare Grundstücke und für andere Vor- und Nachteile im Sinn von § 93 PBG werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landumlegungspla
- nes fällig. Sie sind der Gemeinde zuhanden der Berechtigten zu bezahlen.
2 Die Ausgleichszahlungen sind ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit zu 5 Prozent zu verzin
- sen.
3 Ergeben sich bei der Vermessung Korrekturen im Landumlegungsplan, entscheidet die Gemeinde über Nach- und Rückforderungen.

§ 27

Bereinigung der Rechte
1 Dienstbarkeiten, Grundlasten, Vormerkungen und Anmerkungen können aufgehoben, geändert oder auf neue Grundstücke verlegt werden. Für die Ordnung der Grundpfand
-
10. Dezember 1907
18 , insbesondere die Artikel 802–804 und 811, Anwendung.
18 SR
210
Nr. 736
13

§ 28

Gemeinschaftliches Eigentum, Stockwerkeigentum
1 Mit schriftlicher Zustimmung der Eigentümerinnen und Eigentümer kann gemeinschaftliches Eigentum geteilt oder in Form von Miteigentum oder Stockwerkei
- gentum neu gebildet werden, wenn es dem Zweck der Landumlegung dient.
2 Absatz 1 gilt nicht für Flächen von Verkehrsanlagen, Spielplätzen und Freizeitanlagen sowie für weitere den gemeinsamen Bedürfnissen des Landumlegungsgebietes dienende Anlagen im Sinn von § 92 PBG. *

§ 29

Landumlegungsplan
1 Der Landumlegungsplan hat neben der grafischen Darstellung der Neuzuteilung, der Gemeinschaftsanlagen usw. die notwendigen textlichen Ergänzungen über die Eigentü
- merinnen und Eigentümer der neuen Grundstücke, die Begründung, Änderung oder Lö
- schung beschränkter dinglicher und persönlicher Rechte, die Neuordnung der Grund
- pfandverhältnisse, die Entschädigungen usw. zu enthalten.

§ 30

Vermarchung, Vermessung, grundbuchliche Behandlung
1 Die Gemeinde lässt den neuen Bestand aufgrund des rechtskräftigen Landumlegungs
- plans vermarchen und vermessen. Sie meldet die sich aus dem Landumlegungsplan er
- gebenden Eintragungen, Abänderungen und Löschungen beim Grundbuchamt an.
2 Der Anmeldung beim Grundbuchamt sind der Landumlegungsplan, der Entscheid der Gemeinde und im ordentlichen Verfahren der Genehmigungsentscheid des Regierungs
- rates sowie die Ausweise über die Bezahlung der Entschädigungen gemäss § 93 Absätze
2 und 3 PBG beizulegen.

§ 31

Kosten
1 Die Gemeinde arbeitet einen Kostenverteiler aus, nötigenfalls getrennt für die Kosten a. der Ausscheidung von Flächen für Gemeinbedarf gemäss § 92 PBG, b. des Verfahrens.
2 Als Beteiligte im Sinn von § 99 PBG gelten auch Eigentümerinnen und Eigentümer von ausserhalb des Landumlegungsgebietes gelegenen Grundstücken, sofern ihnen aus der Landumlegung ein Vorteil erwächst.
3 Sofern die Kosten nicht im Rahmen des Landumlegungsentscheids verlegt werden, gilt das Folgende: a. Der Kostenverteiler ist den beteiligten Grundeigentümerinnen und -eigentümern bekannt zu geben. b. Gegen den Kostenverteiler kann innert 30 Tagen schriftlich und begründet Ein
- sprache erhoben werden. c. Die Gemeinde entscheidet über die Einsprachen, sofern sie nicht gütlich erledigt werden können.
14 Nr. 736 d. Die Kostenbeiträge werden 30 Tage nach ihrer rechtskräftigen Festsetzung fällig. Sie sind ab diesem Zeitpunkt zu 5 Prozent zu verzinsen.
3a Planungsvorteile *

§ 31a

* Erhebliche Änderung und Verkauf bei Stockwerkeigentum
1 Als erheblich im Sinn von § 105c Absatz 2a PBG gelten Änderungen an bestehenden Bauten, wenn diese um mehr als 100 m² Hauptnutzfläche gemäss Schweizer Norm SN
504
421 (Ausgabe 2004) erweitert werden.
2 Stichtag für die Berechnung der Erweiterung ist die Rechtskraft der massgeblichen Planänderung. Ab diesem Zeitpunkt werden Erweiterungen zusammengerechnet, und sobald das Mass nach Absatz 1 erreicht ist, entsteht die Abgabepflicht.
3 Bei Stockwerkeigentum gilt der Verkauf eines Miteigentumsanteils mit Sonder recht nicht als Verkauf des Grundstücks im Sinn von

§ 105c Absatz 2b PBG.

§ 31b

* Rückerstattung von Entschädigungen und Verfahrenskosten *
1 Die Gemeinde zeigt dem Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement die Einleitung ei
- nes Schätzungsverfahrens an.
2 Sie reicht dem Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement nach rechtskräftiger Erledi
- gung des Schätzungsverfahrens mit dem Gesuch um Rückerstattung der Entschädigung und der Verfahrenskosten den Entscheid der Schätzungskommission oder das Gerichts
- urteil ein. In klaren Fällen bedarf es ausnahmsweise keines Entscheids. *
3 Die Rückerstattung an die Gemeinde erfolgt im Rahmen der verfügbaren Fondsmittel. Der Regierungsrat erlässt einen entsprechenden Entscheid.
4 Sofern im Fonds nicht genügend Mittel für die Rückerstattung an die Gemeinde vor
- handen sind, wird der Gemeinde später eine Nachzahlung des noch offenen Betrags gewährt.
5 Der Regierungsrat erlässt einen Entscheid zu Beiträgen an kompensatorische Auszo
- nungen im Sinn von § 105d Absatz 2 PBG. Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdeparte
- ment kann Richtlinien erlassen.

§ 31c

* Rückverteilung an Gemeinden
1 Der Regierungsrat entscheidet alle zwei Jahre gestützt auf den Fondsbestand und die zu erwartenden Erträge und Rückerstattungen an die Gemeinden über die Höhe der über
- schüssigen Mittel.
Nr. 736
15
2 Für die Rückverteilung überschüssiger oder nicht benötigter Mittel an die Gemeinden im Sinn von § 105d Absätze 1 und 4 PBG werden deren Einwohnerzahl und Fläche zu je 50 Prozent berücksichtigt.

§ 31d

* Kantonale Massnahmen der Raumplanung
1 Kantonale Massnahmen der Raumplanung im Sinn von § 105d Absatz 1 sind insbeson
- dere: a. Erstellung von Grundlagen für die Raumplanung von Kanton und Gemeinden, na
- mentlich im Bereich Bodenkartierung und Aktualisierung des Gewässernetzes, b. übergeordnete Planungen im Interesse der Gemeinden, c. Massnahmen zur besseren Nutzung der brachliegenden oder ungenügend genutz
- ten Flächen in Bauzonen und der Möglichkeiten zur Verdichtung der Siedlungs
- fläche.

§ 31e

* Fondsverwaltung
1 Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement ist verantwortlich für das Controlling des vom Kanton verwalteten Fonds.

§ 31f

* Vertraglicher Mehrwertausgleich
1 Der Wert der zu vereinbarenden vertraglichen Leistungen, die auch in anderer Form als in Geldleistungen erbracht werden können, orientiert sich an der Höhe der Mehrwertab
- gabe von 20 Prozent. Abweichungen nach unten oder oben sind möglich.

§ 31g

* Einzonung mit Sondernutzungsplanpflicht
1 Wird das eingezonte Areal mit einer Sondernutzungsplanpflicht belegt, gilt der ge
- samte Mehrwert als durch die Einzonung verursacht, auch wenn der Sondernutzungs
- plan erst später erlassen wird.

§ 31g

bis * Kompensatorische Auszonungen (§ 105d Absatz 2 PBG) *
1 Soweit sich zwar Kanton und Gemeinde bei kompensatorischen Auszonungen im Sinn von § 105d Absatz 2 PBG gütlich einigen, der von der Auszonung betroffene Grundei
- gentümer oder die betroffene Grundeigentümerin sich jedoch gegen die Auszonung zur Wehr setzt und ihm oder ihr im Schätzungsverfahren zulasten der Gemeinde eine Ent
- schädigung zugesprochen wird, hat die Gemeinde ein Anrecht darauf, maximal im Um
- fang der aufgrund der Einzonung geschuldeten Abgabe eine Rückerstattung aus dem kantonalen Fonds zu verlangen.
16 Nr. 736
2 Soweit sich Kanton, Gemeinde und Grundeigentümer oder Grundeigentümerin bei kompensatorischen Auszonungen im Sinn von § 105d Absatz 2 PBG gütlich einigen und das eingezonte und das ausgezonte Grundstück im selben Eigentum sind, ist die Mehr
- wertabgabe auf der positiven Differenz zwischen dem Mehrwert des eingezonten und dem Minderwert des ausgezonten Grundstücks zu entrichten. *
3 Bei kompensatorischen Auszonungen im Sinn von § 105d Absatz 2 PBG steht der Gemeinde eine Entschädigung für ihren Aufwand nach § 105e Absatz 5 PBG nur für denjenigen Teil des Abgabebetrags zu, der allenfalls in den Fonds einbezahlt wird. *

§ 31h

* Publikation
1 Der Status des Grundstücks bezüglich der Mehrwertabgabe, namentlich hinsichtlich Abgabepflicht, Veranlagung, Fälligkeit und Bezahlung, wird als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im kantonalen Datensatz für raumbezogene Daten erfasst.
2 Nach der Genehmigung der Planänderung, die zu einem abgabepflichtigen Mehrwert führt, wird das belastete Grundstück in den kantonalen Datensatz für raumbezogene Da
- ten eingetragen. Die Gemeinde meldet bei Einzonungen die Veranlagung, die Fälligkeit und die Bezahlung von Mehrwertabgaben und gegebenenfalls das Vorliegen eines Ver
- trags anstelle der Veranlagung bei kompensatorischen Auszonungen sowie alle diesbe
- züglich für die Eintragung relevanten Daten und Entscheide der Dienststelle Raum und Wirtschaft innerhalb von zwei Wochen nach der jeweiligen Festlegung.
3 Der kantonalen Datensatz für raumbezogene Daten wird im Kataster der öffentlich- rechtlichen Eigentumsbeschränkungen zugänglich gemacht.
4 Bauvorschriften
4.1 Abstände

§ 32

Waldabstand
1 Die Baubewilligungsbehörde holt, bevor sie Ausnahmen vom gesetzlichen Waldab
- stand bis minimal 15 m für Wohn- und Arbeitsräume sowie 10 m für die übrigen Bauten und Anlagen bewilligt, die Stellungnahme der Dienststelle Landwirtschaft und Wald ein.
2 Bauten und Anlagen unterhalb der Minimalabstände nach Absatz 1 bewilligt die Dienststelle Landwirtschaft und Wald, wenn die Voraussetzungen für eine Rodungsbe
- willigung sinngemäss erfüllt sind. In den übrigen, in § 136 Absatz 4 PBG angeführten Fällen entscheidet das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement. Vorbehalten bleibt
§ 192a Absätze 3 und 4 PBG.
Nr. 736
17

§ 33

Ausnahmebewilligung
1 Vor dem Entscheid über Ausnahmen nach § 133 PBG ist die Stellungnahme der Ge
- bäudeversicherung und interessierter kantonaler Stellen einzuholen.
4.2 Höhenmasse

§ 34

Gesamthöhe
19
1 Die Oberkante der Dachfläche darf höchstens 50 cm über den für die Gesamthöhe massgebenden höchsten Punkten der Dachkonstruktion liegen. Bei Flachdächern kommt diese Regelung nicht zur Anwendung. *
2 Die Oberkante der Dachkonstruktion darf eine um die Gesamthöhe angehobene Abbil
- dung des massgebenden Terrains nicht überschreiten. *

§ 35

Dachnorm
20
1 Die Dachkonstruktion oder ein zurückversetzter Gebäudeteil darf eine Ebene nicht überschreiten, die von der zulässigen Fassadenhöhe aus mit einem Winkel von 45° an
- steigt. Ausgenommen sind Dachaufbauten, welche die Oberkante der Dachfläche und die Hälfte der Dachlänge nicht überschreiten. Die Gemeinde kann im Bau- und Zonenre
- glement die Länge von Dachaufbauten weiter beschränken oder diese untersagen.

§ 36

Zurückversetzung
21
1 Für die Zurückversetzung kann die Gemeinde vorsehen: a. die Lage der Zurückversetzung in Bezug auf die Fassaden, b. das minimale Mass der Rückversetzung in Metern, c. das Flächenmass der Rückversetzung in Bezug auf die Grundfläche des obersten Geschosses als Verhältniszahl.
2 Die Gemeinde kann die Regelung zur Zurückversetzung ausschliessen, wenn die zuläs
- sige Gesamthöhe um mindestens 3 m unterschritten wird.
19 Bestimmung wird mit Beschluss des Regierungsrates gemeindeweise in Kraft gesetzt (vgl. § 69 und SRL Nr.
736a ).
20 Bestimmung wird mit Beschluss des Regierungsrates gemeindeweise in Kraft gesetzt (vgl. § 69 und SRL Nr.
736a ).
21 Bestimmung wird mit Beschluss des Regierungsrates gemeindeweise in Kraft gesetzt (vgl. § 69 und SRL Nr.
736a ).
18 Nr. 736
4.3 Sicherheit

§ 37

Geländer und Brüstungen
1 Für die Anforderungen an Geländer und Brüstungen gilt die Schweizer Norm SN
543
358 (Ausgabe 2010). Über Ausnahmen, namentlich bei schützenswerten Kultur objekten, entscheidet die Baubewilligungsbehörde.

§ 38

Seilbahnen und Skilifte
1 Die Dienststelle Raum und Wirtschaft bewilligt den Bau und den Betrieb von nicht konzessionspflichtigen Seilbahnen und Skiliften nach den Bestimmungen des interkan
- tonalen Konkordats über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Ski
- lifte vom 15. Oktober 1951
22 . Vorbehalten bleibt § 192a Absätze 3 und 4 PBG.

§ 39

Rohrleitungen
1 Die Dienststelle Raum und Wirtschaft bewilligt den Bau und den Betrieb von Rohrlei
- tungsanlagen nach Artikel 42 des Rohrleitungsgesetzes vom 4. Oktober 1963
23 . Dabei finden die Vorschriften in den §§ 188 ff. PBG sinngemäss Anwendung. Die Dienststelle Raum und Wirtschaft übt auch die Aufsicht über diese Anlagen aus.
2 Die Dienststelle Raum und Wirtschaft kann gestützt auf Artikel 28 der Rohrleitungs
- verordnung vom 2. Februar 2000
24 a. die technische Aufsicht über Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck (Über
- druck) bis 100
000 Pa (1 bar) den Gaswerkbetreiberinnen undbetreibern übertra
- gen, b. für die technische Aufsicht über Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck (Überdruck) bis 500
000 Pa (5 bar) das Technische Inspektorat des Schweizeri
- schen Gasfachs (TISG) einsetzen, c. für Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck (Überdruck) über 500
000 Pa (5 bar) das Eidgenössische Rohrleitungsinspektorat mit der technischen Aufsicht betrauen.

§ 40

Erdbebensicherheit
1 Bauten und Anlagen sind nach den für die Erdbebensicherheit anerkannten Regeln der Technik zu erstellen und zu unterhalten.
22 SRL Nr.
786
23 SR
746.1
24 SR
746.11
Nr. 736
19

§ 41

Aufzugsanlagen
1 Vor dem 1. August 2001 erstellte Aufzugsanlagen sind von den Gemeinden bei we
- sentlichen Änderungen an Gebäuden im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens auf die Einhaltung einer genügenden Anhaltegenauigkeit, auf das Vorhandensein von Kabinen
- abschlusstüren und auf eine dauerhafte Zweiwegsprechverbindung zu einem Rettungs
- dienst zu überprüfen. *
2 Eine wesentliche Änderung an einem Gebäude im Sinn von Absatz 1 ist anzunehmen, wenn die Baukosten (ohne Kosten der Lifterneuerung) mehr als 1 Million Franken be
- tragen. *
3 Die Gemeinden ordnen die nötigen Massnahmen an und kontrollieren deren Umset
- zung. *

§ 41a

* Schiessanlagen
1 Der Bau, der Umbau und der Betrieb von Schiessanlagen, die nicht dem Schiesswesen ausser Dienst zur Verfügung stehen, sind vom eidgenössischen Schiessoffizier des Kantons Luzern auf die Zweckmässigkeit und Sicherheit sowie auf die technischen An
- forderungen zu überprüfen und es ist dessen Stellungnahme einzuholen.
2 Der eidgenössische Schiessoffizier kann zudem für die Abnahme solcher Schiessanla
- gen und für Vollzugskontrollen beigezogen werden.

§ 42

Gefahrenkarte
1 Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement kann zur Umsetzung der Gefahrenkar
- te in die Nutzungsplanung Richtlinien erlassen.
2 Das Gefahrenhinweismodell wird der Ausscheidung der Gefahrenzonen in der Nut
- zungsplanung gleichstellt und bildet eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung. Der kantonale Datensatz für raumbezogene Daten wird im Kataster der öffentlich-recht
- lichen Eigentumsbeschränkungen zugänglich gemacht. *

§ 42a

* Rückbau
1 Abbrucharbeiten sind der zuständigen Behörde nach den Vorgaben der Dienststelle Umwelt und Energie 20 Tage vor Beginn zu melden.
2 Beim Rückbau von Bauten und Anlagen sind die Materialien im Hinblick auf eine einwandfreie Verwertung und Entsorgung gemäss den Vorgaben der eidgenössischen Abfallverordnung vom 4. Dezember 2015
25 zu behandeln.
25 SR
814.600
20 Nr. 736
4.4 Gesundheit, behindertengerechtes Bauen

§ 43

Antennen und vergleichbare Anlagen
1 Die Standorte für die Einrichtung von Antennen und vergleichbaren Anlagen sind auf
- einander abzustimmen. Bei ihrer Auswahl und Festlegung sind namentlich der Schutz der Orts- und Landschaftsbilder und der Natur- und Kulturobjekte zu beachten und die Auswirkungen auf die Bevölkerung, etwa durch Mehrfachnutzung der Standorte, so ge
- ring als möglich zu halten.

§ 44

Radonstrahlung
1 Die Dienststelle Umwelt und Energie vollzieht die in der Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 1994
26 auf dem Gebiet der Radonstrahlung dem Kanton übertragenen Auf
- gaben.
2 Bei Bauten, für deren Erstellung, bauliche Änderung oder Änderung in der Nutzung eine Baubewilligung einzuholen ist, muss bei Räumen mit Bodenkontakt, welche als Wohn- oder Arbeitsräume genutzt werden, auf Radondichtigkeit geachtet werden. Für Wohnnutzungen ist die Unterschreitung des Richtwerts von 300 Bq/m³ anzustreben. Die Baubewilligungsbehörden informieren die Bauherrschaft über Risiken und mögliche Massnahmen. Die Behörden können nach der Erstellung der Bauten Radonmessungen anordnen.

§ 45

Behindertengerechtes Bauen
1 Beim behindertengerechten Bauen sind namentlich die Bedürfnisse der Körper-, Hör- und Sehbehinderten zu berücksichtigen. Dabei sind insbesondere die Zugänglichkeit und die Benutzbarkeit der Bauten und Anlagen für Bewohnerinnen und Bewohner, Arbeit
- nehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Besucherinnen und Besucher zu gewährleisten.
2 Die baulichen Anforderungen an Bauten gemäss § 157 Absätze 1–3 PBG richten sich nach der Schweizer Norm SN
521
500 (Ausgabe 2009) über hindernisfreie Bauten.
3 Die Baubewilligung für Wohnbauten für Schwerbehinderte, Betagtenzentren, Spitäler und andere gleichartige Bauten kann mit weiteren sachgemässen Auflagen versehen werden.
26 SR
814.501
Nr. 736
21
4.5 Einkaufs- und Fachmarktzentren

§ 46

Nettofläche
1 Beim Umbau oder bei der Erweiterung bestehender Einkaufs- oder Fachmarktzentren können Nettoflächen, die beseitigt werden, bei der Ermittlung der massgebenden Ge
- samtnettofläche in Abzug gebracht werden.

§ 47

Erschliessung
1 Als Erschliessungsanlagen für den öffentlichen und den privaten Verkehr sind insbe
- sondere verkehrsgerechte Zu- und Wegfahrten für alle Verkehrsteilnehmer sowie hinrei
- chende Stauräume vorzusehen.
2 Die Zahl der Abstellplätze für Motorfahrzeuge ist gestützt auf die Schweizer Norm SN
640
281 (Ausgabe 2006) über das Parkieren (Angebot an Parkfeldern für Personen
- wagen) nach Massgabe der vorgesehenen Nettoflächen und der bestehenden Umweltbe
- lastungen sowie abgestimmt auf die Leistungsfähigkeit und die Verkehrssicherheit des übergeordneten Verkehrsnetzes, jene für Zweiräder gestützt auf die Schweizer Norm SN
640
065 (Ausgabe 1997) über den leichten Zweiradverkehr (Abstellanlagen, Be
- darfsermittlung) zu bestimmen.
4.6 Camping

§ 48

Eignung, Anforderungen
1 Land, auf dem Wohnwagen, Wohnmobile, Zelte und dergleichen regelmässig aufge
- stellt, eingerichtet und bestimmungsgemäss genutzt werden, muss sich örtlich und bau
- lich für ein solches Campieren eignen. Insbesondere darf weder in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Schulhäusern, Spitälern und Heimen noch in Gebieten mit einem Cam
- pingverbot oder auf öffentlichen Strassen und Plätzen campiert werden.
2 Bei der Auswahl und Festlegung der Standorte für das Campieren ist insbesondere auf den Schutz der Orts- und Landschaftsbilder zu achten und auf eine gemeinsame Nutzung der jeweiligen Standorte durch mehrere Betreiber hinzuwirken.
3 Das beanspruchte Land hat nach Massgabe der einschlägigen Vorschriften unter ande
- rem über eine hinreichende Strassenerschliessung und Frischwasserversorgung sowie Abwasser- und Abfallentsorgung zu verfügen.
4 Soweit für das Campieren aufgrund der Grösse oder der Dauer des Campingbetriebs neben der Baubewilligung eine eigens dafür bestimmte Bauzone und eine Betriebsbewil
- ligung erforderlich sind, müssen a. die beanspruchten Landflächen eingezäunt werden, wenn die Verkehrssicherheit, die Interessen der Nachbarn oder andere Gründe dies erfordern,
22 Nr. 736 b. geeignete Räume für die Verwaltung, den Postverkehr, die Sanität usw. bereitste
- hen, c. mindestens 60 Liter Frischwasser pro Person und Tag zur Verfügung stehen, d. genügend gedeckte Waschgelegenheiten und Abwaschanlagen für Geschirr vor
- handen sein, e. die Waschplätze im Minimum zu einem Drittel vor Einsicht geschützt sein, wenn keine Duschanlagen bestehen, f. in ausreichender Zahl nach Geschlechtern getrennte, nachts beleuchtete WC-Anla
- gen mit Wasserspülung, Ablauf und Geruchverschluss zur Benützung bereitste
- hen, g. für Küchen- und sonstige Abfälle genügend gedeckte Kehrichtbehälter aufgestellt und regelmässig geleert werden.

§ 49

Betrieb
1 Die Betriebsbewilligung der Gemeinde für die Aufnahme, die Erweiterung oder die Änderung eines Campingbetriebs darf erst erteilt werden, wenn a. die Anlagen vorschriftsgemäss erstellt und betriebsbereit sind, b. die nötigen Sicherheitsmassnahmen für Notfälle (Bereitstellung von Rettungs- und Feuerlöschmaterial, Bekanntmachung der Telefonstandorte, Notfallnummern und adressen) getroffen sind, c. eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist, d. die Kehrichtbehälter aufgestellt sind und die ordnungsgemässe Kehrichtbeseiti
- gung sichergestellt ist, e. eine Platzordnung vorliegt, die insbesondere durch Vorschriften über das Aufnah
- meverfahren, die Taxen, das Verhalten auf dem Platz, die Nachtruhe, das Spielen, die Hundehaltung und die Sanktionen Gewähr für den ordentlichen Betrieb des Platzes bietet.
2 Die Inhaberinnen oder Inhaber der Betriebsbewilligung oder die der Gemeinde gemel
- deten Platzverantwortlichen haben a. für die Einhaltung der Platzordnung zu sorgen, b. mit Meldescheinen eine Gästekontrolle zu führen, diese Scheine während fünf Jahren aufzubewahren und auf Verlangen der Luzerner Polizei zur Verfügung zu stellen, c. für die Kehrichtbeseitigung zu sorgen, d. das Auftreten von ansteckenden Krankheiten unverzüglich einem Arzt zu melden, e. die Kurtaxe zu erheben, soweit die Gemeinde eine solche erhebt, und sie der Gemeinde weiterzuleiten.

§ 50

Aufsicht, Vollzug
1 Die Gemeinde übt die Aufsicht über das Campingwesen aus.
2 Der Gemeinde und den kantonalen Aufsichts- und Polizeiorganen steht insbesondere die Befugnis zur Kontrolle des Campingbetriebs zu.
Nr. 736
23
3 Die Gemeinde kann bei mangelhaftem Unterhalt, vorschriftswidrigem Betrieb oder un
- genügender Verwaltung die Betriebsbewilligung widerrufen oder andere geeignete An
- ordnungen treffen.
4.7 Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen

§ 51

Zuständige Behörden *
1 Die Dienststelle Raum und Wirtschaft entscheidet bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen, ob sie zonenkonform sind oder ob für sie eine Ausnahmebewilligung ge
- mäss den §§ 180 oder 181 PBG erteilt werden kann. Vorbehalten bleibt § 192a Absätze
3 und 4 PBG.
2 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald ist zuständig für die Umsetzung der Vorga
- ben zur Biodiversität. Vorbehalten bleiben abweichende Zuständigkeiten nach der je
- weils massgebenden Spezialgesetzgebung. *

§ 52

Schützenswerte Bauten und Anlagen
1 Schützenswerte Bauten und Anlagen gemäss § 181 Absatz 1c PBG gelten als unter Schutz gestellt, wenn a. sie im kantonalen Denkmalverzeichnis eingetragen sind, b. sie im Zonenplan, im Bau- und Zonenreglement oder in einem Bebauungsplan als schützenswerte Kulturobjekte angeführt sind, c. dies die Gemeinde auf Gesuch hin gestützt auf einen zustimmenden Entscheid der Dienststelle Raum und Wirtschaft im Einzelfall so verfügt; die Dienststelle Raum und Wirtschaft holt dazu die Stellungnahme der Dienststelle Hochschulbildung und Kultur ein.
2 Über das Gesuch nach Absatz 1c entscheiden die Gemeinde und die Dienststelle Raum und Wirtschaft im Baubewilligungsverfahren. Sie können vorweg auch nur über das Ge
- such befinden.
24 Nr. 736
5 Baubewilligungspflicht und Baubewilligungsverfahren
5.1 Baubewilligungspflicht

§ 53

Baubewilligungspflichtige Bauten und Anlagen
1 Als Bauten oder Anlagen, für deren Erstellung, bauliche Änderung oder Änderung in der Nutzung eine Baubewilligung einzuholen ist, gelten namentlich a. Wohnbauten, b. Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbauten, c. öffentliche Bauten und Anlagen (Kirchen, Schulhäuser, Spitäler, Heime, Sport- und Freizeitanlagen usw.), d. landwirtschaftliche Bauten und Anlagen, e. Bauten und Anlagen für Gärtnereien und den Gartenbau, f. Erschliessungsanlagen, einschliesslich Verkehrsanlagen, sofern dafür nicht ein Bewilligungsverfahren nach dem Strassengesetz durchgeführt wird, g. Lager- und Abstellplätze, h. Abfallanlagen, i. Bauten und Anlagen in der Nähe von Gewässern, sofern dafür nicht ein Bewilli
- gungsverfahren nach dem Wasserbaugesetz durchgeführt wird.
2 Wenn keine wesentlichen öffentlichen oder privaten Interessen dagegensprechen, kann im vereinfachten Baubewilligungsverfahren nach § 198 PBG entschieden werden über a. Solaranlagen, b. Heizungs-, Lüftungs- und Klimatisierungsanlagen ausserhalb des Gebäudes, c. energetische Sanierung der Gebäudehülle, d. wesentliche Veränderungen der Fassaden in Gestaltung oder Farbe, e. Bauten, Anlagen oder Änderungen mit Baukosten unter 80
000 Franken, f. zeitlich befristete Bauten, Anlagen und Änderungen, g. zonenkonforme Nutzungsänderungen, h. Mauern und Einfriedungen, i. Terrainveränderungen wie Böschungen, Abgrabungen und Aufschüttungen, j. andere Bauten, Anlagen oder Änderungen, wenn sich dies bei der Prüfung im Ein
- zelfall rechtfertigt.
3 Sind neben der Baubewilligung in der gleichen Sache weitere Bewilligungen oder Ver
- fügungen erforderlich und gebieten es die Grundsätze der Koordination, ist auch für die in Absatz 2 angeführten Bauten, Anlagen und Änderungen ein ordentliches Baubewilli
- gungsverfahren durchzuführen.
Nr. 736
25

§ 54

Baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen
1 Von der Baubewilligungspflicht ausgenommen sind Bauten und Anlagen oder Ände
- rungen derselben, für die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge kein Interesse der Öf
- fentlichkeit oder der Nachbarn besteht, die Übereinstimmung mit den öffentlich-rechtli
- chen Bau- und Nutzungsvorschriften vorgängig zu kontrollieren.
2 Keiner Baubewilligung bedürfen in der Regel a. der Gebäudehülle und der Umgebung angepasste oder direkt auf dem Boden auf
- gestellte Solaranlagen bis zu 20 m² Fläche, ausser in ortsbildgeschützten Gebieten oder an inventarisierten, schützenswerten Gebäuden, b. * Solaranlagen über 20 m² nach Massgabe des Bundesrechts (Art. 18a RPG); sie sind der zuständigen Behörde nach den Vorgaben des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes 20 Tage vor der Erstellung zu melden, c. Erdwärmenutzungsanlagen bis 400 m unter Terrain, d. Heizungs-, Lüftungs- und Klimatisierungsanlagen innerhalb des Gebäudes, e. bis zu zwei höchstens je 1,2 m² grosse Dachflächenfenster pro Hauptdachfläche, ausser in ortsbildgeschützten Gebieten oder an inventarisierten, schützenswerten Gebäuden, f. der Gebäudehülle und der Umgebung angepasste Parabolantennen bis zu 0,8 m Durchmesser oder solche, die direkt auf dem Boden aufgestellt sind, g. nicht gewerblichen Zwecken dienende bauliche Anlagen der Garten- oder Aussen
- raumgestaltung wie Pergolen, Gartenwege und -treppen, Sitzplatzbefestigungen, Sandkästen und saisonal aufgestellte Gartenpools von maximal 10 m² Fläche und
1,5 m Höhe, Feuerstellen und Gartencheminées, Brunnen, Teiche, künstlerische Plastiken, Fahnenmasten, Ställe oder Gehege für einzelne Kleintiere, h. Mauern und Einfriedungen bis 1,5 m Höhe ab massgebendem Terrain, i. * Terrainveränderungen wie Böschungen, Abgrabungen und Aufschüttungen inner
- halb der Bauzonen bis 1,5 m Höhe ab massgebendem Terrain, welche nicht mehr als 150 m³ umfassen, i bis . * einmalige Terrainveränderungen wie Böschungen, Abgrabungen und Aufschüt
- tungen ausserhalb der Bauzonen bis 0,4 m Höhe ab massgebendem Terrain, wel
- che nicht mehr als 80 m³ unbelasteten Oberboden umfassen, unter Vorbehalt ab
- weichender Vorschriften für bestimmte Schutzzonen; sie sind der zuständigen Be
- hörde nach den Vorgaben des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes 20 Tage vor der Ausführung zu melden, j. Kleinstbauvorhaben wie Treib- und Gartenhäuschen mit maximal 4 m² Grundflä
- che, Werkzeugtruhen, einzelne Automaten, k. Fahrnisbauten wie Festhütten, Zirkuszelte, Tribünen sowie Materiallager bis zu ei
- ner Dauer von höchstens einem Monat, l. * das Abstellen einzelner Wohnmobile, Wohnwagen oder Boote während der Nicht
- betriebszeit auf bestehenden privaten Abstellflächen oder die anderweitige ähnli
- che Nutzung solcher Abstellflächen, sofern und solange ausreichend Abstellplätze für Motorfahrzeuge übrig bleiben und weder Umgebung noch Aussenbereiche er
- heblich beeinträchtigt werden,
26 Nr. 736 m. * das Aufstellen von Reklamen für örtliche Veranstaltungen sowie für Wahlen und Abstimmungen, die gemäss § 6 Absätze 1d und e sowie 2 der Reklameverordnung vom 3. Juni 1997
27 keiner Bewilligung bedürfen.
5.2 Baubewilligungsverfahren

§ 55

Baugesuch und Beilagen
1 Das Baugesuch ist unter Verwendung des kantonalen elektronischen Formulars digital einzureichen. Zusätzlich ist ein Exemplar in Papierform einzureichen. Die Gemeinde kann weitere Exemplare verlangen. *
2 Mit dem Baugesuch sind die für eine umfassende und abschliessende Prüfung und Be
- urteilung des Bauvorhabens notwendigen Unterlagen einzureichen, mindestens jedoch a. ein aktueller Situationsplan, in der Regel im Massstab 1:500, in dem das geplante Vorhaben, die Nachbargebäude, die massgebenden Abstände (Grenz-, Gebäude-, Strassen-, Gewässer- und Waldabstände), die Baulinien und die Zu- und Wegfahr
- ten eingezeichnet und vermasst sind, b. die Grundrisspläne aller Geschosse, die Fassaden- und Schnittpläne, alle im Min
- destmassstab 1:100; die Pläne müssen vollständige Angaben enthalten über Erd
- geschoss-, Fassaden- und Gesamthöhen in Metern über Meer, Innen- und Aussen
- masse, Art der Fundation, Mauerstärken, Geschoss- und lichte Raumhöhen, Dach
- konstruktionen, Fensterflächen, Bodenflächen, Zweckbestimmung der Räume, Feuerstellen und Kamine, Tankanlagen sowie den bestehenden und projektierten Terrainverlauf mit den wichtigsten Höhenkoten, c. ein Plan über die Umgebungsgestaltung im Massstab 1:100, in dem namentlich die Abstellflächen für Fahrzeuge, die interne Erschliessung, die vorhandenen und geplanten Leitungen und die Spielplätze und Freizeitanlagen eingezeichnet und vermasst sind, d. * der Nachweis der energetischen Massnahmen gemäss den §§ 11–18 des Kantona
- len Energiegesetzes vom 14. Dezember 2017
28 (Energienachweis); liegen diese Unterlagen, die den Vorgaben der Dienststelle Umwelt und Energie zu entspre
- chen haben, noch nicht vor, sind sie spätestens vor Baubeginn nachzureichen, e. die Pläne für die Abwasseranlagen im Massstab 1:100 mit Vermassung, Höhenko
- ten und Angaben zum Gefälle und dem verwendeten Material, Modell und ein Schattenwurfdiagramm bei Hochhäusern, g. die «Deklaration Erdbebensicherheit Kanton Luzern» mit den darin geforderten Beilagen, h. * Brandschutzpläne für Bauten, die infolge ihrer Nutzung ein erhöhtes Risiko auf
- weisen, nach den Vorgaben der Gebäudeversicherung,
27 SRL Nr.
739
28 SRL Nr.
773
Nr. 736
27 i. * detaillierte Berechnungen zum Nachweis der Einhaltung der vorgeschriebenen Bauziffern, j. * Nachweis der Bodenverwertung gemäss eidgenössischer Abfallverordnung
29
, k. * Angaben über die Art, die Qualität und die Menge der anfallenden Abfälle und über die vorgesehene Verwertung und Entsorgung nach den Vorgaben der Dienst
- stelle Umwelt und Energie.
3 Die Gemeinde kann weitere für die Prüfung und Beurteilung des Bauvorhabens not
- wendige Unterlagen (Fotografien, Grundbuchauszüge, Modelle usw.) einverlangen.
4 Bei Um-, An- und Ausbauten oder anderen Änderungen sind bestehende Bauteile schwarz oder grau, neue rot und abzubrechende gelb zu kennzeichnen.
5 Die Pläne und Beilagen sind mit einer Nummer und dem Datum der Version zu verse
- hen. Sie sind im Beilagenverzeichnis aufzuführen. *

§ 56

Unterzeichnung des Baugesuchs
1 Das elektronische Baugesuch ist mit einem eigenhändig unterzeichneten Unterschrif
- tenblatt zum Baugesuch im PDF-Format digital einzureichen. Alternativ kann das Bau
- gesuch mit einer elektronischen Signatur nach Artikel 14 Absatz 2 bis des Schweizeri
- schen Obligationenrechts vom 30. März 1911
30 versehen digital eingereicht werden.
*
2 Bei gemeinschaftlichem Eigentum ist die nach Massgabe des Zivilrechts erforderliche Zustimmung der Gesamt-, Mit- oder Stockwerkeigentümerschaft nachzuweisen.

§ 57

Planverfasserinnen und -verfasser
1 Die Planverfasserinnen und -verfasser sind qualifizierte Fachleute im Sinn von § 188 Absatz 3 PBG, wenn sie über ein einschlägiges Diplom einer schweizerischen Hoch- oder Fachhochschule oder einer ehemaligen schweizerischen höheren technischen Lehr
- anstalt verfügen oder im schweizerischen Register der Architekten, Ingenieure und Techniker (REG A oder REG B) eingetragen sind. Als solche Fachleute gelten ebenso die Inhaberinnen und Inhaber von gleichwertigen ausländischen Diplomen.
2 Diese Anforderungen nicht zu erfüllen haben Architektinnen und Architekten sowie In
- genieurinnen und Ingenieure, die ihren Beruf mindestens seit dem 1. Januar 1990 aus
- üben.
3 Pläne für landwirtschaftliche Bauten, Einfamilien-, Doppeleinfamilien- und Zweifami
- lienhäuser können Baufachleute verfassen, die ihren Beruf bei Einreichung des Bauge
- suchs seit mindestens fünf Jahren ausüben.
4 Pläne für Bauten und Anlagen, über die im vereinfachten Baubewilligungsverfahren nach § 198 PBG entschieden wird, kann jedermann verfassen.
29 SR
814.600
30 SR
220
28 Nr. 736

§ 58

Öffentliche Bekanntmachung und Auflage
1 Die Gemeinde hat Baugesuche gleichzeitig ortsüblich, im Internet und – falls erforder
- lich – in anderer Form, insbesondere im Kantonsblatt, öffentlich bekannt zu machen.
1bis Im Kantonsblatt sind namentlich Baugesuche zu publizieren: * a. im Anwendungsbereich des Verbandsbeschwerderechts, b. für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen mit Ausnahme derjenigen nach § 53 Abs. 2 PBV, c. für Bauvorhaben mit unmittelbar gemeindeübergreifenden Auswirkungen.
2 Das Baugesuchsformular ist mit sämtlichen Plänen und Beilagen während der öffentli
- chen Auflage passwortgeschützt im Internet zur Einsicht bereitzustellen. Die Gemeinde hat das Passwort auf individuelle Anfrage hin bekannt zu geben. *
3 In der Bekanntmachung ist auf die Einsprachemöglichkeit während der Auflagefrist hinzuweisen.

§ 59

Vernehmlassung
1 Den interessierten kantonalen Stellen und, bei Bauten im Sinn von § 157 PBG, der Be
- ratungsstelle für behindertengerechtes Bauen ist mit Beginn der öffentlichen Bekannt
- machung Gelegenheit zu geben, zum Baugesuch innert der gesetzten Frist Stellung zu nehmen.

§ 60

Kantonale Entscheidsbehörde
1 Ist das Nutzungsplanungs- oder Baubewilligungsverfahren das Leitverfahren, erlässt die erforderlichen Bewilligungen und Verfügungen aller kantonalen Stellen in einem Entscheid a. das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement, wenn die Baubewilligung mit Bewilligungen oder Verfügungen mindestens eines Departementes zu koordinie
- ren ist; dabei handelt die Dienststelle Raum und Wirtschaft als Instruktionsin stanz, b. die Dienststelle Raum und Wirtschaft in den übrigen Fällen.

§ 61

Koordination
1 Die Leitbehörde sorgt, gegebenenfalls in Absprache mit der kantonalen Entscheidsbe
- hörde, insbesondere für a. eine zweckmässige Information der am Verfahren Beteiligten, b. eine gemeinsame öffentliche Auflage aller Gesuchsunterlagen, c. die Durchführung der zur Klärung des Sachverhalts notwendigen Beweismassnah
- men, d. die Einberufung von Koordinationssitzungen, wenn dazu ein Bedarf besteht.
Nr. 736
29
2 Die kantonale Leit- oder Entscheidsbehörde stellt die mitwirkenden kantonalen Behör
- den fest und bestimmt die Fristen und die Form für deren Berichte. Sie wirkt im Weite
- ren auf die inhaltliche Abstimmung der Berichte der mitwirkenden kantonalen Behörden sowie der kommunalen Baubewilligung mit dem kantonalen Entscheid hin, der alle in der gleichen Sache erforderlichen Bewilligungen und Verfügungen umfasst.
3 Bei Streitigkeiten über die Notwendigkeit, die Baubewilligung mit weiteren Bewilli
- gungen und Verfügungen in der gleichen Sache zu koordinieren, trifft die Leitbehörde einen verfahrensleitenden Entscheid. Wenn über die inhaltliche Ausgestaltung des kantonalen Entscheids, der alle in der gleichen Sache erforderlichen Bewilligungen und Verfügungen umfasst, unter den mitwirkenden kantonalen Behörden Uneinigkeit besteht und ein Bereinigungsgespräch erfolglos bleibt, entscheidet a. der Regierungsrat, wenn er Leitbehörde ist, b. das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement in den übrigen Fällen.
4 Kann die Baubewilligung oder eine der weiteren in der gleichen Sache erforderlichen Bewilligungen oder Verfügungen wegen offensichtlicher Rechtsverletzung nicht erteilt werden, entscheidet die Baubewilligungs- oder die kantonale Leit- oder Entscheidsbe
- hörde darüber vorweg mit separater Verfügung.

§ 62

Entscheid
1 Der Entscheid über das Baugesuch und die Einsprachen sowie allenfalls weitere in der gleichen Sache erforderliche Bewilligungen und Verfügungen sind der Dienststelle Raum und Wirtschaft gleichzeitig und gemeinsam digital zuzustellen. *
2 Die Gemeinde verweist die Einsprecherinnen und Einsprecher mit privatrechtlichen Einsprachen an den Zivilrichter.

§ 63

Fristen
1 Bei vereinfachten Baubewilligungsverfahren nach § 198 PBG sind 80 Prozent der Fälle im Jahr innert 25 Arbeitstagen nach Eingang des Baugesuchs mit Entscheid abzuschlies
- sen.
2 Bei ordentlichen Baubewilligungsverfahren sind 80 Prozent der Fälle im Jahr innert
40 Arbeitstagen nach Eingang des Baugesuchs mit Entscheid abzuschliessen.
3 Bei der Ermittlung der Behandlungsdauer der einzelnen Fälle sind die für die Behe
- bung von gerügten Mängeln des Baugesuchs benötigten Arbeitstage und solche während Sistierungen nicht mitzurechnen.
4 Werden die in den Absätzen 1 und 2 vorgegebenen Erreichungsgrade unterschritten, sind organisatorische Massnahmen vorzusehen.
30 Nr. 736
6 Kosten

§ 64

Einsprachen
1 Bei einer Kostenpflicht nach § 212 Absatz 2 PBG betragen die Spruchgebühren im erstinstanzlichen Baubewilligungs- und Gestaltungsplanverfahren in der Regel höchs
- tens 2000 Franken pro Einsprache. Sie können auf maximal 5000 Franken erhöht wer
- den, wenn ausserordentliche Umstände, namentlich komplexe Bauvorhaben oder einen besonders hohen Aufwand verursachende Einsprachen, dies rechtfertigen.
2 Die amtlichen Kosten können erlassen oder angemessen reduziert werden, wenn die Einsprache zurückgezogen wird.
3 Im Übrigen gilt für die Kostenfreiheit und -ermässigung § 200 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972
31 .

§ 65

Gebühren
1 Die kantonalen Behörden erheben für Vorabklärungen, Stellungnahmen und Auskünfte in Bau- und Planungssachen Gebühren gemäss § 2 des Gebührentarifs und der Kosten
- verordnung für die Staatsverwaltung vom 28. Mai 1982
32 .
1bis Für Vorprüfungen von Richtplänen, Bau- und Zonenordnungen sowie Bebauungsplä
- nen wird eine Gebühr von 1000 bis 5000 Franken erhoben. Innerhalb des Gebührenrah
- mens bemessen sich die Gebühren nach dem Zeitaufwand. Bei besonders aufwendigen Vorprüfungen kann die Gebühr bis zum Anderthalbfachen des Maximalansatzes erhöht werden. Bei besonders geringem Zeitaufwand wird die Gebühr reduziert. *
2 Für Vorprüfungen von Änderungen der Bau- und Zonenordnungen sowie von Bebau
- ungsplänen, die der Realisierung bestimmter, vorwiegend im privaten Interesse liegen
- der Vorhaben dienen, und für weitere, nicht durch Entscheid abzuschliessende Aufgaben im Bereich der Verfahrenskoordination und des Projektmanagements erheben die kanto
- nalen Behörden Gebühren nach Zeitaufwand. Diese betragen pro Stunde 55 bis 275 Franken. *

§ 65a

* Gebühren im koordinierten Baubewilligungsverfahren
1 Die Dienststelle Raum und Wirtschaft stellt der Gemeinde im koordinierten Baubewil
- ligungsverfahren 180 Tage nach Zustellung des kantonalen Entscheids an die Gemeinde ihre Gebühren in Rechnung, sofern die Gemeinde das Verfahren nicht mit Entscheid un
- ter Miteröffnung des kantonalen Entscheids abgeschlossen hat.
2 Auf begründeten Antrag der Gemeinde kann die Rechnungsstellung aufgeschoben wer
- den.
31 SRL Nr.
40
32 SRL Nr.
681
Nr. 736
31
3 Die Gemeinde stellt dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin die Gebühren für den kantonalen Entscheid im Rahmen des kommunalen Entscheids zum Abschluss des Bau
- bewilligungsverfahrens in Rechnung.
4 Entsteht der Gemeinde aus der Rechnungstellung für Gebühren des kantonalen Ent
- scheids infolge eines Gerichtsurteils oder der Nichteinbringlichkeit der Kosten ein Aus
- fall, hat sie gegenüber der Dienststelle Raum und Wirtschaft Anspruch auf Rückerstat
- tung.
7 Schlussbestimmungen

§ 66

Aufhebung eines Erlasses
1 Die Planungs- und Bauverordnung vom 27. November 2001
33 wird aufgehoben.

§ 67

Änderung von Erlassen
1 Die folgenden Erlasse werden gemäss Anhang
34 zu dieser Totalrevision geändert: a. Umweltschutzverordnung vom 15. Dezember 1998
35 , b. Verordnung zum Schutze des Mauensees und seiner Ufer vom 28. Mai 1962
36
, c. Verordnung über Grundeigentümer-Beiträge an öffentliche Werke (Perimeterver
- ordnung) vom 16. Oktober 1969
37 , d. Strassenverordnung vom 19. Januar 1996
38 , e. Reglement über die Wasserversorgung in St. Urban vom 15. Juni 2012
39
, f. Energieverordnung vom 11. Dezember 1990
40 , g. Verordnung zum Gesetz über das Gastgewerbe, den Handel mit alkoholischen Ge
- tränken und die Fasnacht (Gastgewerbeverordnung) vom 30. Januar 1998
41
.
33 G 2001 385 (SRL Nr. 736)
34 Die Erlassänderungen, die der Regierungsrat am 29. Oktober 2013 zusammen mit der Planungs- und Bauverordnung beschlossen hat, bilden gemäss § 67 einen Bestandteil dieser Verordnung. Sie wurden in einem Anhang wiedergegeben, der am 16. November 2013 in der Gesetzessammlung veröffentlicht wurde (G 2013 554). Bei der vorliegenden Ausgabe wird auf die Wiedergabe dieses Anhangs mit den Erlassänderungen verzichtet.
35 SRL Nr. 701
36 SRL Nr. 711b
37 SRL Nr. 732
38 SRL Nr. 756
39 SRL Nr. 771a
40 SRL Nr. 774
41 SRL Nr. 981
32 Nr. 736

§ 68

Übergangsbestimmung
1 Die §§ 8–10 Absatz 1, 11–19, 23–26 und 42 der Planungs- und Bauverordnung vom
27. November 2001, Stand 1. Oktober 2011, haben in den einzelnen Gemeinden bis zum Inkrafttreten der Bestimmungen gemäss § 69 Absatz 2 weiterhin Geltung. Sie sind im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführt. *
2 Das Recht auf Realisierung übertragener Ausnützung im Sinn von § 14 der aufgehobe
- nen Planungs- und Bauverordnung verwirkt mit der gemeindeweisen Einführung der Überbauungsziffer. *
3 Bis zur gemeindeweisen Inkraftsetzung der neuen Bestimmungen gemäss § 69 Absatz
2 werden bei der Berechnung der Ausnützungsziffer 5 Prozent der anrechenbaren Ge
- schossflächen nicht angerechnet, wenn * a. bei Neubauten
1. der Zielwert der Schweizer Norm SN 520 380/1 (Ausgabe 2016) zum Heiz
- wärmebedarf oder
2. eine Zertifizierung des Labels Minergie mit dem Zusatz P oder A erreicht wird, b. bei Umbauten
1. der Neubaugrenzwert der Schweizer Norm SN 520 380/1 (Ausgabe 2016) zum Heizwärmebedarf oder
2. eine Zertifizierung des Labels Minergie erreicht wird.

§ 68a

* Übergangsbestimmung der Änderung vom 18. Oktober 2022
1 Die Gemeinden haben sicherzustellen, dass die Baugesuche bis spätestens 1. Januar
2024 nach den Vorgaben der §§ 55 Absätze 1 und 5 und 56 Absatz 1 elektronisch einge reicht und gemäss den Vorgaben von § 58 Absatz 2 öffentlich aufgelegt werden können. Bis dahin gelten für die Einreichung und die öffentliche Auflage die Vorgaben gemäss den bisherigen Bestimmungen.

§ 69

Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt mit Ausnahme der in Absatz 2 angeführten Paragrafen am 1. Ja
- nuar 2014 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
2 Die §§ 11–18 sowie 34–36 werden mit separatem Beschluss gemeindeweise in Kraft gesetzt.
42
42 Die Gemeinden, in denen diese Bestimmungen in Kraft sind, sind mit dem Zeitpunkt des jeweiligen Inkrafttretens im Beschluss SRL Nr.
736a aufgeführt. Der Regierungsrat erlässt den Beschluss mit der Bezeichnung der ersten Gemeinde, in der die neuen Bestimmungen gelten.
Nr. 736
33 Anhang 1: Weiter geltende Bestimmungen der aufgehobenen Planungs- und Bauverordnung gemäss §
68
43

§ A1-8 Berechnung

1 Die Ausnützungsziffer wird wie folgt berechnet: Ausnützungsziffer = anrechenbare Geschossflächen / anrechenbare Grundstücksflä
- che

§ A1-9 Anrechenbare Geschossflächen

1 Als anrechenbare Geschossflächen gelten die tatsächlichen Flächen des abgeschlosse
- nen Raums aller Geschosse ohne Aussenmauern und ohne die in § 10 Absatz 1 genann
- ten Flächen, multipliziert mit einem Berechnungsfaktor, der für die ein- bis dreigeschos
- sigen Zonen 0,8, ab den viergeschossigen Zonen für alle übrigen Zonen 0,9 beträgt.
2 Ändert die Gemeinde die Ausnützungsziffer, beträgt der Berechnungsfaktor für die betreffende Zone oder das betreffende Gebiet 1,0, worauf im Bau- und Zonenreglement hinzuweisen ist. Zur Sicherstellung der Änderung der Ausnützungsziffer kann die Gemeinde eine Planungszone (§§ 81 ff. PBG) bestimmen.

§ A1-10 Nicht anrechenbare Geschossflächen

1 Nicht angerechnet werden die tatsächlichen Flächen der a. nicht sichtbaren Untergeschosse und eines sichtbaren, gemäss § 138 Absatz 1 PBG nicht zu den Vollgeschossen zählenden Untergeschosses, jeweils maximal im Umfang der Fläche eines durchschnittlichen Vollgeschosses mit einem Zu
- schlag von 10 Prozent in den ein- und zweigeschossigen Zonen und von 20 Pro
- zent ab den dreigeschossigen Zonen in allen übrigen Zonen, b. Untergeschosse der durch eine Staffelung versetzten, mindestens zweigeschossi
- gen Gebäudeteile, nach Massgabe von Buchstabe a, c. Brennstofflager- und Heizräume sowie Wärmespeicher in Untergeschossen, die gemäss § 138 Absatz 1 PBG nicht zu den Vollgeschossen zählen,
43 Der Kanton Luzern trat auf den 1. Januar 2014 der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmoni
- sierung der Baubegriffe (IVHB) vom 22. September 2005 [SRL Nr.
737 (G 2013 481)] bei und passte auf dieses Datum hin das Planungs- und Baugesetz (PBG) (K 2013 1885 und G 2013 490) und mit
- tels Neuerlass die Planungs- und Bauverordnung (PBV) (G 2013 523) an diese Vereinbarung an. Ge
- mäss § 68 PBV vom 29. Oktober 2013 gelten für die Gemeinden die folgenden älteren Bestimmun
- gen der PBV, Stand 1. Oktober 2011, bis zu ihrer gemeindeweisen Aufhebung beziehungsweise der gemeindeweisen Inkraftsetzung von neuen Bestimmungen durch den Regierungsrat (vgl. SRL Nr.
736a ) weiter.
34 Nr. 736 d. verglasten Balkone, Veranden und Wintergärten bis zu 15 Prozent der anrechen
- baren Geschossflächen der zugehörigen Wohnung; sie dürfen keine heiztechni
- schen Einrichtungen haben und müssen gegenüber den anrechenbaren Räumen abgeschlossen sein, e. Räume für Velos und Motorfahrräder sowie für Kinderwagen, f. in der Baubewilligung vorgeschriebenen Pflichtabstellflächen für Motorfahrzeuge, soweit sie nicht gewerblichen Zwecken dienen, sowie der Eingänge und Zufahrten dazu, g. Dachgeschosse, soweit ihre lichte Raumhöhe weniger als 1,5 m beträgt.
2 ... *

§ A1-11 Abzüge für behindertengerechtes Bauen

1 Sind die Anforderungen an die behindertengerechte Bauweise nach § 157 PBG erfüllt, werden die folgenden Geschossflächen nicht angerechnet: a. bei Bauten und Anlagen mit Publikumsverkehr
1.
1,5 m² für das WC bei Neubauten, Erweiterungen und neubauähnlichen Umbauten,
2.
5 m² pro Geschoss für den Lift bei Erweiterungen und neubauähnlichen Umbauten, b. bei grösseren industriellen und gewerblichen Bauten und Anlagen
1.
1,5 m² für das WC bei Erweiterungen und neubauähnlichen Umbauten, c. bei Mehrfamilienhäusern
1.
5 m² pro Geschoss für den Lift bei Erweiterungen und neubauähnlichen Umbauten und bei Neubauten, die bis zu drei Geschosse aufweisen,
2.
1 m² pro Geschoss für den Lift bei Neubauten, die mehr als drei Geschosse aufweisen,
3.
1 m² pro Wohnung für das Badezimmer oder das WC bei Neubauten, Er
- weiterungen und neubauähnlichen Umbauten.

§ A1-12 Anrechenbare Grundstücksfläche

1 Als anrechenbare Grundstücksfläche gilt die vermessene Fläche des Grundstücks in ei
- ner Bauzone ohne a. bestehende oder in einem genehmigten Bebauungsplan, Gestaltungsplan, Landumlegungsplan, Strassenplan, Baulinienplan oder Strassenprojekt vorgesehe ne Fahrbahn- und Trottoirflächen, b. Flächen, die gestützt auf einen genehmigten Zonenplan, Bebauungsplan, Gestal- tungsplan, Landumlegungsplan, Strassenplan, Baulinienplan oder ein genehmigtes Strassen- oder Wasserbauprojekt zu öffentlichen Zwecken abgetreten werden müssen, c. Wälder und Gewässer.
2 Die für die Erschliessung notwendigen Zu- und Wegfahrten, die Wohnstrassen, die Fusswege und die offenen Pflichtabstellflächen für Fahrzeuge werden angerechnet.
Nr. 736
35
3 Soweit die in Absatz 1a und b erwähnten Flächen 10 Prozent der vermessenen Grund
- stücksfläche (ohne Wälder und Gewässer und ohne die Flächen gemäss Absatz 2) nicht übersteigen, dürfen sie für die anrechenbare Grundstücksfläche berücksichtigt werden. Dies gilt im gleichen Ausmass für Flächen, die seit dem 1. Januar 1971 nachweisbar für die genannten Zwecke abgetreten und abparzelliert wurden.

§ A1-13 Verbot mehrfacher Berücksichtigung der gleichen Grundstücksfläche

1 Eine Grundstücksfläche, die bei einer Baute bereits einmal für die Einhaltung der höchstzulässigen Ausnützungsziffer verwendet wurde, darf nicht noch einmal für eine Baute in Anspruch genommen werden.
2 Ganz oder teilweise überbaute Grundstücke dürfen nur so geteilt werden, dass die Aus
- nützungsziffer sowohl im Einzelnen wie auch im Gesamten eingehalten ist; vorbehalten wird die Regelung bei Gesamt- und Reihenhausüberbauungen.

§ A1-14 Ausnützungsübertragung

1 Das Recht auf die nicht beanspruchte Ausnützung eines Grundstücks kann auf ein anderes Baugrundstück übertragen werden, wenn die beiden Grundstücke benachbart sind, in der gleichen Bauzone liegen und der Zonencharakter gewahrt bleibt.
2 Im Bereich der Grundstücksgrenze liegende Privatstrassen und Wege sowie kleinere Gewässer hindern eine Ausnützungsübertragung nicht.
3 Bei Bebauungs- und Gestaltungsplänen kann das Recht auf die nicht beanspruchte Ausnützung übertragen werden, auch wenn a. die Grundstücke nicht in der gleichen Bauzone liegen, sofern die örtlichen Ver
- hältnisse dies zulassen, b. die Grundstücke nicht benachbart sind; die Entfernung darf aber höchstens 100 m betragen, von Grundstücksgrenze zu Grundstücksgrenze gemessen.
4 Die Übertragung des Rechts auf Ausnützung ist im Grundbuch auf Kosten der berech
- tigten Grundeigentümerin oder des berechtigen Grundeigentümers beim Grundstück, das Ausnützung abgibt, als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung und beim Grund
- stück, das Ausnützung erhält, anzumerken. Die Gemeinde hat den Antrag auf Anmer
- kung zu stellen.

§ A1-15 Nebenräume

1 Wohnbauten haben als Nebenräume nebst Wasch- und Trockenräumen Abstellräume, Keller oder Estriche von insgesamt mindestens 5 m² für Mieterinnen und Mieter von Ein- und Zweizimmerwohnungen und von insgesamt mindestens 7 m² für Mieterinnen und Mieter grösserer Wohnungen aufzuweisen.
36 Nr. 736

§ A1-16 Bestehende anrechenbare Geschossflächen

1 Bestehende, am 1. Januar 1996 mit der Änderung der Vollzugsverordnung zum Pla
- nungs- und Baugesetz vom 19. Dezember 1995
44 anrechenbar gewordene Geschossflä
- chen dürfen genutzt oder benutzbar gemacht werden, auch wenn infolge dieser Ände
- rung die massgebliche Ausnützungsziffer überschritten ist.

§ A1-17 Berechnung

1 Die Überbauungsziffer wird wie folgt berechnet: Überbauungsziffer = überbaubare Grundfläche / anrechenbare Grundstücksfläche gemäss § 12

§ A1-18 Überbaubare Grundfläche

1 Die überbaubare Grundfläche entspricht jenem Teil des Grundstücks, auf dem Erd- und Obergeschosse das gewachsene oder tiefer gelegte Terrain überragen. Gebäudeteile, die das gewachsene, tiefer gelegte oder aufgeschüttete Terrain nicht oder um weniger als 1 m überragen, sind bei der überbaubaren Grundfläche so weit mitzuberücksichtigen, wie sie natürlich belichtete Wohn- und Arbeitsräume enthalten.
2 Bei der überbaubaren Grundfläche werden nicht angerechnet a. über die Fassade vorspringende offene Gebäudeteile sowie offene Gartenhallen und überdachte offene Hauszugänge, b. die Flächen der unbeheizten Veranden, Windfänge, verglasten Balkone und Win
- tergärten bis zu 10 Prozent der anrechenbaren Geschossflächen der zugehörigen Wohnung, c. nicht gewerblich genutzte Nebenbauten wie Gewächshäuser, Geräteschuppen, Kleintierställe, Spielhäuschen und Velounterstände, d. Garagenbauten und Einstellhallen mit Pflichtabstellflächen, die mit höchstens zwei Dritteln ihrer Aussenflächen aus dem gewachsenen, tiefer gelegten oder auf
- geschütteten Terrain herausragen, e. Liftanbauten bei bestehenden Bauten, sofern sich der Lift nicht im Innern des Ge
- bäudes errichten lässt, f. die zusätzliche Aussenisolation bei bestehenden Bauten.
3 Die Abzüge für behindertengerechtes Bauen gemäss § 11 gelten sinngemäss.

§ A1-19 Verbot mehrfacher Berücksichtigung der gleichen Grundstücksfläche und Übertragung überbaubarer Grundfläche

1 Für das Verbot der mehrfachen Berücksichtigung der gleichen Grundstücksfläche fin
- den die Vorschriften in § 13 Anwendung.
2 Für die Übertragung des Rechts auf die nicht beanspruchte überbaubare Grundfläche eines Grundstücks auf ein anderes Baugrundstück gilt sinngemäss § 14.
44 G 1995 540
Nr. 736
37

§ A1-23 Berechnung

1 Die Grünflächenziffer wird wie folgt berechnet: Grünflächenziffer = Grünfläche / anrechenbare Grundstücksfläche gemäss § 12

§ A1-24 Grünfläche

1 Als Grünflächen gelten Wiesen, Hecken, Rabatten, offene Flächen für Spiel und Erho
- lung, Gärten, Parks sowie Teiche und Weiher.
2 Als Grünflächen können auch Freizeitanlagen, Wege, begrünte Tiefgaragen, Flächen mit Rasengittersteinen und dergleichen gelten, wenn diese Flächen den Zweck der or
- dentlichen Grünflächen erfüllen und entsprechend wirken.
3 Nicht anrechenbar sind bestehende Wälder und öffentliche Gewässer.

§ A1-25 Berechnung

1 Der Versiegelungsanteil wird wie folgt berechnet: Versiegelungsanteil = versiegelte Flächen / ganze Grundstücksfläche

§ A1-26 Versiegelte und unversiegelte Flächen

1 Versiegelte Flächen sind nicht wasserdurchlässig, wie dies namentlich für Flächen mit Ziegeln, Faserzement, Blech, Glas, Kiesklebematerial, Asphalt und Beton zutrifft.
2 Unversiegelte Flächen sind wasserdurchlässig, wie dies namentlich für Wiesen, Wäl
- der, Parks, Gärten und Flächen mit sickerfähigen Belägen zutrifft.

§ A1-42 Mehrlängenzuschlag

1 Bei der Ermittlung der gesamten Fassadenlänge zur Berechnung des Mehrlängenzu
- schlags nach § 122 Absatz 5 PBG bleibt eine zurückgesetzte Fassade um das Mass ihrer Zurücksetzung gegenüber der massgebenden Fassade unberücksichtigt.
38 Nr. 736 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
29.10.2013
01.01.2014 Erstfassung G 2013 523 Ingress
01.12.2017
01.01.2018 geändert G 2017-105 Ingress
13.10.2020
01.01.2021 geändert G 2020-073 Ingress
18.10.2022
01.01.2023 geändert G 2022-060

§ 1 Abs. 1

18.10.2022
01.01.2023 geändert G 2022-060

§ 1 Abs. 1

bis
18.10.2022
01.01.2023 eingefügt G 2022-060

§ 1 Abs. 2

18.10.2022
01.01.2023 geändert G 2022-060

§ 3 Abs. 1

18.10.2022
01.01.2023 geändert G 2022-060

§ 3 Abs. 2

18.10.2022
01.01.2023 geändert G 2022-060

§ 3 Abs. 2, a.

18.10.2022
01.01.2023 aufgehoben G 2022-060

§ 3 Abs. 2, b.

18.10.2022
01.01.2023 aufgehoben G 2022-060

§ 3 Abs. 2, c.

18.10.2022
01.01.2023 aufgehoben G 2022-060

§ 3 Abs. 3

18.10.2022
01.01.2023 geändert G 2022-060

§ 3 Abs. 3, a.

18.10.2022
01.01.2023 eingefügt G 2022-060

§ 3 Abs. 3, b.

18.10.2022
01.01.2023 eingefügt G 2022-060

§ 3 Abs. 3, c.

18.10.2022
01.01.2023 eingefügt G 2022-060

§ 3 Abs. 3, d.

18.10.2022
01.01.2023 eingefügt G 2022-060

§ 3 Abs. 4

18.10.2022
01.01.2023 geändert G 2022-060

§ 3 Abs. 4, a.

18.10.2022
01.01.2023 aufgehoben G 2022-060

§ 3 Abs. 4, b.

18.10.2022
01.01.2023 aufgehoben G 2022-060

§ 3 Abs. 4, c.

12.02.2019
01.03.2019 aufgehoben G 2019-008

§ 3 Abs. 5

18.10.2022
01.01.2023 geändert G 2022-060

§ 6 Abs. 3

18.10.2022
01.01.2023 eingefügt G 2022-060

§ 6a

13.10.2020
01.01.2021 eingefügt G 2020-073

§ 6b

18.10.2022
01.01.2023 eingefügt G 2022-060

§ 7 Abs. 1, f

bis .
28.06.2016
01.08.2016 eingefügt G 2016 120

§ 7 Abs. 2

28.06.2016
01.08.2016 geändert G 2016 120

§ 7 Abs. 3

18.10.2022
01.01.2023 eingefügt G 2022-060

§ 7 Abs. 4

18.10.2022
01.01.2023 eingefügt G 2022-060

§ 13

28.06.2016
01.08.2016 Titel geändert G 2016 120

§ 13 Abs. 1

28.06.2016
01.08.2016 geändert G 2016 120

§ 13 Abs. 1, a.

28.06.2016
01.08.2016 eingefügt G 2016 120

§ 13 Abs. 1, b.

28.06.2016
01.08.2016 eingefügt G 2016 120

§ 13 Abs. 1, c.

28.06.2016
01.08.2016 eingefügt G 2016 120

§ 13a

28.06.2016
01.08.2016 eingefügt G 2016 120

§ 14 Abs. 1, a., 1.

25.09.2018
01.01.2019 geändert G 2018-056

§ 14 Abs. 1, b., 1.

25.09.2018
01.01.2019 geändert G 2018-056

§ 14a

28.06.2016
01.08.2016 eingefügt G 2016 120

§ 16 Abs. 1

01.12.2017
01.01.2018 geändert G 2017-105

§ 16 Abs. 2

01.12.2017
01.01.2018 geändert G 2017-105

§ 16 Abs. 3

01.12.2017
01.01.2018 eingefügt G 2017-105

§ 16 Abs. 4

01.12.2017
01.01.2018 eingefügt G 2017-105

§ 28 Abs. 2

13.10.2020
01.01.2021 eingefügt G 2020-073 Titel 3a
01.12.2017
01.01.2018 eingefügt G 2017-105

§ 31a

01.12.2017
01.01.2018 eingefügt G 2017-105

§ 31b

01.12.2017
01.01.2018 eingefügt G 2017-105

§ 31b

13.10.2020
01.01.2021 Titel geändert G 2020-073

§ 31b Abs. 2

13.10.2020
01.01.2021 geändert G 2020-073

§ 31c

01.12.2017
01.01.2018 eingefügt G 2017-105

§ 31d

01.12.2017
01.01.2018 eingefügt G 2017-105

§ 31e

01.12.2017
01.01.2018 eingefügt G 2017-105

§ 31f

01.12.2017
01.01.2018 eingefügt G 2017-105

§ 31g

01.12.2017
01.01.2018 eingefügt G 2017-105

§ 31g

bis
12.02.2019
01.03.2019 eingefügt G 2019-008

§ 31g

bis
14.06.2019
01.07.2019 Titel geändert G 2019-023

§ 31g

bis Abs. 2
14.06.2019
01.07.2019 geändert G 2019-023

§ 31g

bis Abs. 3
14.06.2019
01.07.2019 geändert G 2019-023

§ 31h

01.12.2017
01.01.2018 eingefügt G 2017-105

§ 34 Abs. 1

14.06.2019
01.07.2019 geändert G 2019-023

§ 34 Abs. 2

13.10.2020
01.01.2021 eingefügt G 2020-073
Nr. 736
39 Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G

§ 41 Abs. 1

12.02.2019
01.03.2019 geändert G 2019-008

§ 41 Abs. 2

12.02.2019
01.03.2019 geändert G 2019-008

§ 41 Abs. 3

12.02.2019
01.03.2019 geändert G 2019-008

§ 41a

12.02.2019
01.03.2019 eingefügt G 2019-008

§ 42 Abs. 2

01.12.2017
01.01.2018 eingefügt G 2017-105

§ 42a

01.12.2017
01.01.2018 eingefügt G 2017-105

§ 51

18.10.2022
01.01.2023 Titel geändert G 2022-060

§ 51 Abs. 2

18.10.2022
01.01.2023 eingefügt G 2022-060

§ 54 Abs. 2, b.

01.12.2017
01.01.2018 geändert G 2017-105

§ 54 Abs. 2, i.

01.12.2017
01.01.2018 geändert G 2017-105

§ 54 Abs. 2, i

bis .
01.12.2017
01.01.2018 eingefügt G 2017-105

§ 54 Abs. 2, l.

24.11.2015
01.01.2016 geändert G 2015 346

§ 54 Abs. 2, m.

24.11.2015
01.01.2016 geändert G 2015 346

§ 55 Abs. 1

18.10.2022
01.01.2023 geändert G 2022-060

§ 55 Abs. 2, d.

25.09.2018
01.01.2019 geändert G 2018-056

§ 55 Abs. 2, h.

01.12.2017
01.01.2018 geändert G 2017-105

§ 55 Abs. 2, i.

01.12.2017
01.01.2018 eingefügt G 2017-105

§ 55 Abs. 2, j.

01.12.2017
01.01.2018 eingefügt G 2017-105

§ 55 Abs. 2, k.

01.12.2017
01.01.2018 eingefügt G 2017-105

§ 55 Abs. 5

18.10.2022
01.01.2023 geändert G 2022-060

§ 56 Abs. 1

18.10.2022
01.01.2023 geändert G 2022-060

§ 58 Abs. 1

bis
18.10.2022
01.01.2023 eingefügt G 2022-060

§ 58 Abs. 2

18.10.2022
01.01.2023 geändert G 2022-060

§ 62 Abs. 1

18.10.2022
01.01.2023 geändert G 2022-060

§ 65 Abs. 1

bis
17.02.2017
01.03.2017 eingefügt G 2017-044

§ 65 Abs. 2

17.02.2017
01.03.2017 geändert G 2017-044

§ 65a

18.10.2022
01.01.2023 eingefügt G 2022-060

§ 68 Abs. 1

25.09.2018
01.01.2019 geändert G 2018-056

§ 68 Abs. 2

28.06.2016
01.08.2016 eingefügt G 2016 120

§ 68 Abs. 3

25.09.2018
01.01.2019 eingefügt G 2018-056

§ 68a

18.10.2022
01.01.2023 eingefügt G 2022-060

§ A1-10 Abs. 2

25.09.2018
01.01.2019 aufgehoben G 2018-056
40 Nr. 736 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
29.10.2013
01.01.2014 Erlass Erstfassung G 2013 523
24.11.2015
01.01.2016

§ 54 Abs. 2, l.

geändert G 2015 346
24.11.2015
01.01.2016

§ 54 Abs. 2, m.

geändert G 2015 346
28.06.2016
01.08.2016

§ 7 Abs. 1, f

bis . eingefügt G 2016 120
28.06.2016
01.08.2016

§ 7 Abs. 2

geändert G 2016 120
28.06.2016
01.08.2016

§ 13

Titel geändert G 2016 120
28.06.2016
01.08.2016

§ 13 Abs. 1

geändert G 2016 120
28.06.2016
01.08.2016

§ 13 Abs. 1, a.

eingefügt G 2016 120
28.06.2016
01.08.2016

§ 13 Abs. 1, b.

eingefügt G 2016 120
28.06.2016
01.08.2016

§ 13 Abs. 1, c.

eingefügt G 2016 120
28.06.2016
01.08.2016

§ 13a

eingefügt G 2016 120
28.06.2016
01.08.2016

§ 14a

eingefügt G 2016 120
28.06.2016
01.08.2016

§ 68 Abs. 2

eingefügt G 2016 120
17.02.2017
01.03.2017

§ 65 Abs. 1

bis eingefügt G 2017-044
17.02.2017
01.03.2017

§ 65 Abs. 2

geändert G 2017-044
01.12.2017
01.01.2018 Ingress geändert G 2017-105
01.12.2017
01.01.2018

§ 16 Abs. 1

geändert G 2017-105
01.12.2017
01.01.2018

§ 16 Abs. 2

geändert G 2017-105
01.12.2017
01.01.2018

§ 16 Abs. 3

eingefügt G 2017-105
01.12.2017
01.01.2018

§ 16 Abs. 4

eingefügt G 2017-105
01.12.2017
01.01.2018 Titel 3a eingefügt G 2017-105
01.12.2017
01.01.2018

§ 31a

eingefügt G 2017-105
01.12.2017
01.01.2018

§ 31b

eingefügt G 2017-105
01.12.2017
01.01.2018

§ 31c

eingefügt G 2017-105
01.12.2017
01.01.2018

§ 31d

eingefügt G 2017-105
01.12.2017
01.01.2018

§ 31e

eingefügt G 2017-105
01.12.2017
01.01.2018

§ 31f

eingefügt G 2017-105
01.12.2017
01.01.2018

§ 31g

eingefügt G 2017-105
01.12.2017
01.01.2018

§ 31h

eingefügt G 2017-105
01.12.2017
01.01.2018

§ 42 Abs. 2

eingefügt G 2017-105
01.12.2017
01.01.2018

§ 42a

eingefügt G 2017-105
01.12.2017
01.01.2018

§ 54 Abs. 2, b.

geändert G 2017-105
01.12.2017
01.01.2018

§ 54 Abs. 2, i.

geändert G 2017-105
01.12.2017
01.01.2018

§ 54 Abs. 2, i

bis . eingefügt G 2017-105
01.12.2017
01.01.2018

§ 55 Abs. 2, h.

geändert G 2017-105
01.12.2017
01.01.2018

§ 55 Abs. 2, i.

eingefügt G 2017-105
01.12.2017
01.01.2018

§ 55 Abs. 2, j.

eingefügt G 2017-105
01.12.2017
01.01.2018

§ 55 Abs. 2, k.

eingefügt G 2017-105
25.09.2018
01.01.2019

§ 14 Abs. 1, a., 1.

geändert G 2018-056
25.09.2018
01.01.2019

§ 14 Abs. 1, b., 1.

geändert G 2018-056
25.09.2018
01.01.2019

§ 55 Abs. 2, d.

geändert G 2018-056
25.09.2018
01.01.2019

§ 68 Abs. 1

geändert G 2018-056
25.09.2018
01.01.2019

§ 68 Abs. 3

eingefügt G 2018-056
25.09.2018
01.01.2019

§ A1-10 Abs. 2 aufgehoben G 2018-056

12.02.2019
01.03.2019

§ 3 Abs. 4, c.

aufgehoben G 2019-008
12.02.2019
01.03.2019

§ 31g

bis eingefügt G 2019-008
12.02.2019
01.03.2019

§ 41 Abs. 1

geändert G 2019-008
12.02.2019
01.03.2019

§ 41 Abs. 2

geändert G 2019-008
12.02.2019
01.03.2019

§ 41 Abs. 3

geändert G 2019-008
12.02.2019
01.03.2019

§ 41a

eingefügt G 2019-008
14.06.2019
01.07.2019

§ 31g

bis Titel geändert G 2019-023
14.06.2019
01.07.2019

§ 31g

bis Abs. 2 geändert G 2019-023
14.06.2019
01.07.2019

§ 31g

bis Abs. 3 geändert G 2019-023
14.06.2019
01.07.2019

§ 34 Abs. 1

geändert G 2019-023
13.10.2020
01.01.2021 Ingress geändert G 2020-073
13.10.2020
01.01.2021

§ 6a

eingefügt G 2020-073
13.10.2020
01.01.2021

§ 28 Abs. 2

eingefügt G 2020-073
13.10.2020
01.01.2021

§ 31b

Titel geändert G 2020-073
13.10.2020
01.01.2021

§ 31b Abs. 2

geändert G 2020-073
13.10.2020
01.01.2021

§ 34 Abs. 2

eingefügt G 2020-073
Nr. 736
41 Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
18.10.2022
01.01.2023 Ingress geändert G 2022-060
18.10.2022
01.01.2023

§ 1 Abs. 1

geändert G 2022-060
18.10.2022
01.01.2023

§ 1 Abs. 1

bis eingefügt G 2022-060
18.10.2022
01.01.2023

§ 1 Abs. 2

geändert G 2022-060
18.10.2022
01.01.2023

§ 3 Abs. 1

geändert G 2022-060
18.10.2022
01.01.2023

§ 3 Abs. 2

geändert G 2022-060
18.10.2022
01.01.2023

§ 3 Abs. 2, a.

aufgehoben G 2022-060
18.10.2022
01.01.2023

§ 3 Abs. 2, b.

aufgehoben G 2022-060
18.10.2022
01.01.2023

§ 3 Abs. 2, c.

aufgehoben G 2022-060
18.10.2022
01.01.2023

§ 3 Abs. 3

geändert G 2022-060
18.10.2022
01.01.2023

§ 3 Abs. 3, a.

eingefügt G 2022-060
18.10.2022
01.01.2023

§ 3 Abs. 3, b.

eingefügt G 2022-060
18.10.2022
01.01.2023

§ 3 Abs. 3, c.

eingefügt G 2022-060
18.10.2022
01.01.2023

§ 3 Abs. 3, d.

eingefügt G 2022-060
18.10.2022
01.01.2023

§ 3 Abs. 4

geändert G 2022-060
18.10.2022
01.01.2023

§ 3 Abs. 4, a.

aufgehoben G 2022-060
18.10.2022
01.01.2023

§ 3 Abs. 4, b.

aufgehoben G 2022-060
18.10.2022
01.01.2023

§ 3 Abs. 5

geändert G 2022-060
18.10.2022
01.01.2023

§ 6 Abs. 3

eingefügt G 2022-060
18.10.2022
01.01.2023

§ 6b

eingefügt G 2022-060
18.10.2022
01.01.2023

§ 7 Abs. 3

eingefügt G 2022-060
18.10.2022
01.01.2023

§ 7 Abs. 4

eingefügt G 2022-060
18.10.2022
01.01.2023

§ 51

Titel geändert G 2022-060
18.10.2022
01.01.2023

§ 51 Abs. 2

eingefügt G 2022-060
18.10.2022
01.01.2023

§ 55 Abs. 1

geändert G 2022-060
18.10.2022
01.01.2023

§ 55 Abs. 5

geändert G 2022-060
18.10.2022
01.01.2023

§ 56 Abs. 1

geändert G 2022-060
18.10.2022
01.01.2023

§ 58 Abs. 1

bis eingefügt G 2022-060
18.10.2022
01.01.2023

§ 58 Abs. 2

geändert G 2022-060
18.10.2022
01.01.2023

§ 62 Abs. 1

geändert G 2022-060
18.10.2022
01.01.2023

§ 65a

eingefügt G 2022-060
18.10.2022
01.01.2023

§ 68a

eingefügt G 2022-060
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