Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge DAS und MAS in Ärztlicher Psychotherapie an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich
1 DAS und MAS in Ärztlicher Psychotherapie
415.642 Verordnung über die Weiterbildungss tudiengänge DAS und MAS in Ärztlicher Psychotherapie an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich (vom 20. August 2012)
1 ,
2 Der Universitätsrat beschliesst: I. Grundlagen
Anwendungs
-
bereich
§ 1.
Diese Verordnung regelt die Durchführung und die Organi sation der Weiterbildungsstudiengä nge DAS und MAS in Ärztlicher Psychotherapie an der Me dizinischen Fakultät de r Universität Zürich. Der Leitende Ausschuss erläss t ausführende Bestimmungen.
Trägerschaft
§ 2.
1 Die Trägerschaft obliegt der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich.
2 Die Studiengänge werden in Kooperation mit dem Weiterbil dungsverein Psychiatrie und Psychot herapie Zürich, Zentral-, Nord- und Ostschweiz (WBV) durchgeführt.
Verliehene Titel
und Abschlüsse
§ 3.
1 Die Medizinische Fakultät der Universität Zürich verleiht folgende Abschlüsse bzw. Titel als Ausweise über erfolgreich abge schlossene Studiengänge: a. Diploma of Advanced Studies UZH in Ärztlicher Psychotherapie (DAS, 45 ECTS), b. Master of Advanced Studies UZ H in Ärztlicher Psychotherapie (MAS, 60 ECTS).
2 Die Erzielung mehrerer Abschlüsse bzw. Titel, die auf denselben Kreditpunkten beruhen, ist nicht möglich. Beim Erwerb eines MAS wird das zuvor ausgestellte Diplom aberkannt. Allfällige bereits aus gestellte Abschlussdokumen te werden eingezogen.
Zielsetzung
§ 4.
1 Die Studiengänge sind berufsbe gleitende universitäre Weiter bildungen mit dem Ziel, fundierte th eoretische und praktische Kennt nisse in verschiedenen Bereichen der Psychotherapie zu vermitteln. Der Stoff wird mittels Präsenzunter richt, Selbststudium, eLearning, Supervision, Selbsterfahrung sowi e über die begleitete Durchführung psychotherapeutischer Behandlungen durch di e Weiterbildungskandi datinnen und -kandida ten vermittelt.
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2 Die Studiengänge verbinden ak ademische Lehre und Forschung mit Praxis und fördern gleichzeitig fa chliche, methodische sowie soziale Kompetenzen. Zulassung zu den Studien gängen
§ 5.
1 Die Studierenden verfügen üb er einen Hochschulabschluss auf Masterstufe in Medizin und befi nden sich in Weiterbildung zum Facharzttitel Psychiatrie und Psycho therapie. Sie haben bereits min
- destens ein Jahr als Weiterbildung skandidatinnen und -kandidaten in einer psychiatrischen Einrichtung gearbeitet. Die Studiengangkommis
- sion kann die Zulassung von eine m erfolgreichen Aufnahmegespräch abhängig machen.
2 Einzelne Module oder Teile da von können weiteren Fachperso
- nen zugänglich gemacht werden. De r Besuch einzelner Module führt nicht zu einem Abschluss.
3 Zu den Studiengängen werden in der Regel insgesamt 75 Weiter
- bildungsstudierende zugelassen, davon maximal 25 zum MAS-Stu
- diengang. Diese werden an der Medi zinischen Fakultät der Universität Zürich immatrikuliert.
4 Es besteht kein Anspruch auf Zulassung. II. Organisation Medizinische Fakultät
§ 6.
1 Die Medizinische Fakultät übt die Aufsicht über die Studien
- gänge aus. Die Studiengänge unterl iegen den Qualitätsanforderungen der Universität Zürich.
2 Die Fakultät wählt die Präsidenti n oder den Präsidenten des Lei
- tenden Ausschusses und auf deren/de ssen Vorschlag die übrigen Mit
- glieder des Leitenden Ausschusses.
3 Die Medizinische Fakultät verleiht den Abschluss «Diploma of Advanced Studies UZH in Ärztlicher Psychothera pie» sowie den Titel «Master of Advanced Studies UZH in Ärztlicher Psychotherapie». Leitender Ausschuss
§ 7.
1 Der Leitende Ausschuss besteh t aus vier bis zehn Mitglie
- dern sowie zusätzlich einer Präsidentin oder einem Präsidenten. Die Studiengangleiterin oder der Studi engangleiter nimmt an den Sitzun
- gen mit beratende r Stimme teil.
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2 Mindestens die Hälfte der Mitglieder ist fo rschungshalber an der Universität Zürich tätig, davon mi ndestens zwei als Professorin oder Professor an der Medizinischen Fa kultät und mindestens eine oder einer am Psychologischen Institut . Mindestens zwei Personen gehören dem Weiterbildungsverein Psychiat rie und Psychotherapie Zürich, Zentral-, Nord- und Ostschweiz (WBV) an. Die übrigen sind aner kannte Fachleute aus dem Gesundheitswesen.
3 Die Präsidentin oder der Präsident ist Mitglied der Medizinischen Fakultät und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Sie oder er beruft die Sitzungen des Leitenden Ausschusses und der Studiengang kommission ein, leitet diese und vertritt die Studiengänge nach aussen.
4 Die Mitglieder werden auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
5 Der Leitende Ausschuss hat insb esondere folgende Aufgaben: a. strategische Ausrichtung und We iterentwicklung des Programms, b. Entscheid über das Lehrprogramm und die Zuordnung von ECTS Credits, c. Wahl der Mitglieder de r Studiengangkommission, d. Ernennung der Studiengangleite rin oder des St udiengangleiters, e. Regelung der Qualitätssicher ung, insbesondere Bestimmung der Evaluationskriterien und der zu erreichenden Leistungsnachweise, f. Genehmigung des Budgets, de r Studien- und Kursgebühren, der Dozierendenhonorare und der Jahr esrechnung sowie Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets, g. Entscheid über die Annahme von Geldern aus der Wirtschaft, vor behältlich des Finanzreglem ents der Universität Zürich
3 , h. Entscheid über die Annahme und die Vergabe von privaten Institu tionen gestifteter Stipe ndien unter Berücksichtigung der Leitlinien der Stipendiengeber, i. Vorschläge der Präsidentin oder de s Präsidenten an die Trägerfakul tät für die Bestellung der Mitg lieder des Leitenden Ausschusses, j. Genehmigung des jährlich en Rechenschaftsberichts, k. Antrag an die Medizinische Fa kultät auf Verleihung des Abschlus ses «Diploma of Advanced Studi es UZH in Ärztlicher Psychothe rapie» sowie des Titels «Master of Advanced Studies UZH in Ärzt licher Psychotherapie», l. Nomination des Beirats.
6 Der Leitende Ausschuss ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigk eit anderer Organe fallen.
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7 Der Leitende Ausschuss kann zur inhaltlichen Unterstützung einen Beirat aus Persönlichkeiten aus de r psychotherapeutischen Forschung und Praxis wählen. Beirat
§ 8.
1 Der Beirat besteht aus minde stens drei Expertinnen und Experten der Psychiatrie und Psychot herapie. Die Amtszeit der gewähl
- ten Mitglieder beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Beirat konstituiert sich selbst.
2 Der Beirat hat beratende Funk tion und unterstützt den Leiten
- den Ausschuss sowie di e Studiengangkommission. Studiengang kommission
§ 9.
1 Die Studiengangkommission best eht aus sechs Mitgliedern sowie zusätzlich der Präsidentin oder dem Präsidenten des Leitenden Ausschusses, die/der das Präsidium innehat. Die Präs identin oder der Präsident hat bei Stimmengle ichheit den Stichentscheid.
2 Unter den Mitgliedern der Studi engangkommission befinden sich neben der Präsidentin oder dem Pr äsidenten des Leitenden Ausschus
- ses, die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter, die Fachver
- treterinnen oder Fachvertreter für die drei von der FMH anerkannten Psychotherapie-Modelle und für das Programm Integration und Trans
- fer sowie eine weitere Fachpe rson aus dem Gesundheitswesen.
3 Die Mitglieder werden auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
4 Die Studiengangkommission hat in sbesondere folgende Aufgaben: a. Entscheid über die Anrechnung von Kreditpunkten aus äquivalen
- ten in- oder auslän dischen Programmen, b. Marktforschung und Ausarbeitung von Vorschlägen für Lehrkon
- zepte, Studienprogramme, Studi engelder und zur Qualitätssiche
- rung, c. Wahl der Dozierenden und Erteilung der erfo rderlichen Aufträge, d. Bezeichnung der für die Studien gänge zugelassen en Supervisorin
- nen und Supervisoren, e. Entscheid über die Zulassung v on Studierenden auf Antrag der Studiengangleiterin oder des Studiengangleiters, f. Entscheid über ein abzulegendes Aufnahmegespräch, g. Entscheid über die Anerkennung von erbrachten Leistungsnach
- weisen. Studiengang leiterin oder Studiengang leiter
§ 10.
1 Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter ist für die operative Führung der Weiter bildungsstudiengänge verantwort
- lich. Zusammen mit der Präsidenti n oder dem Präsidenten des Leiten
- den Ausschusses vertritt sie oder er die Studiengänge nach aussen.
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2 Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter ist insbeson dere verantwortlich für: a. Pflege des Kontaktes mit den gegenwärtigen und künftigen Dozie renden und Förderung de r Zusammenarbeit zwischen den Dozie renden, b. Beratung der Studierenden in Bezug auf die Weiterbildungsstudien gänge und den damit ver bundenen Studienleistungen, c. Anstellung und Führung der Mi tarbeiterinnen und Mitarbeiter der Studiengänge, d. Vorbereitung der Sitzungen de s Leitenden Ausschusses und der Studiengangkommission, e. Organisation und Führ ung des Kreditpunkt esystems (ECTS), f. Erstellung des Budgets und de r Rechnungen pro Jahr und Studien gang sowie des jährlichen Rechenschaftsberichtes, g. Evaluation der einzelnen M odule sowie der ge samten Studien gänge, h. Abwicklung der Studi erendenadministration, i. Pflege des Kontaktes mit den Eh emaligen der Weiterbildung sowie mit den entsprechenden Verbänden.
Lehrkörper
§ 11.
1 Der Lehrkörper besteht aus Do zierenden der Universität Zürich sowie aus beigezogenen Re ferentinnen und Referenten ande rer Hochschulen und weiteren Fa chpersonen aus dem Bereich Psy chiatrie und Psychotherapie. Die Kernthemen werden vorwiegend von Dozierenden der Universität Züri ch übernommen. Die Auswahl des Lehrkörpers gewährleistet die i nhaltliche Verbindung mit der For schung an der Universität Zürich.
2 Der Lehrkörper wird für seine Tätigkeit separat entschädigt.
3 Für die Dozierenden der Universi tät Zürich besteht weder ein Anspruch noch eine Verpflichtung zur Mitwirkung an den Weiterbil dungsstudiengängen. III. Module, Leistungsnachweise und Kreditpunkte
Kreditpunkte
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system
§ 12.
1 Die Studienleistungen werden gemäss dem europäischen Kreditpunktesystem (ECTS) bemessen.
2 Der Stoff gliedert sich in inhalt lich und zeitlich kohärente Module. Die Ziele und die Inhalte der Module werden in der Ausschreibung der Studiengänge definiert. Der Leitende Ausschuss kann Teile der Weiterbildungsstudiengänge an in- oder ausländischen Universitäten durchführen.
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3 ECTS Credits werden für besta ndene Module sowie für die ange
- nommene Abschlussarbeit vergeben.
4 Ein ECTS Credit entspric ht einer Arbeitsleistung von etwa 30 Stun
- den.
5 Auf Antrag entscheidet die St udiengangkommission über die An
- rechnung von maximal 5 ECTS Cred its an den DAS aus einem äqui
- valenten in- oder ausl ändischen Programm. Leistungs nachweise
§ 13.
1 Ein Modul gilt dann als best anden, wenn der dazugehörige Leistungsnachweis mit Erfolg erbracht worden ist und eine Präsenzzeit von 80% erfüllt wurde. Ein Leistungsnachweis kann insbesondere beste
- hen aus: a. mündlichen oder schriftlichen Prüfungen über den Stoff eines Moduls, b. aktiver Beteiligung an einer Diskussion auf der eLearning-Platt
- form, c. Referaten im Ra hmen eines Moduls, d. schriftlichen Arbeiten im Rahmen eines Moduls, e. Falldarstellungen, f. Nachweisen über die Durchfüh rung begleitete r psychotherapeu
- tischer Behandlungen, g. Dokumentationen und Beri chten von Supervisionen, h. Nachweisen von im Selbststudiu m erbrachten Studienleistungen, i. Nachweisen von absolviert en Selbsterfahrungsstunden.
2 Die jeweilige Form des Leistung snachweises wird von der Stu
- diengangleiterin oder dem Studienga ngleiter in Absprache mit den zuständigen Dozierenden festgelegt.
3 Die Bewertung der Leistungsnachw eise erfolgt durch die Dozie
- renden, welche die entsprechende Veranstaltung durchgeführt haben.
4 Ein ungenügender Leistungsnachweis kann einmal am nächst
- möglichen Termin, spätestens nach drei Monaten ab Kenntnis des Nichtbestehens, wiederholt werden. An dernfalls gilt er als definitiv nicht bestanden. Abmeldung
§ 14.
1 Tritt vor oder während der Er bringung eines Leistungs
- nachweises ein zwingender, unv orhersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein, ist der St udiengangleiterin oder dem Studien
- gangleiter unverzüglic h ein schriftliches, begründetes und mit einer entsprechenden Bestätigung (insbe sondere einem ärztlichen Zeugnis) versehenes Abmeldegesuch einzureich en. Im Zweifelsfall kann eine vertrauensärztliche Abkl ärung verlangt werden.
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2 Wird das Abmeldegesuch von der Studiengangleiterin oder vom Studiengangleiter abgelehnt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestan den.
3 Die verspätete Gelt endmachung von Abmel dungsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausge schlossen.
4 Bleibt eine Studentin oder ein St udent der Erbringung eines Leis tungsnachweises unabgemeldet fern, gi lt dieser als nicht bestanden.
Benotung
§ 15.
Die Leistungsnachweise werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.
Diploma
Supplement
§ 16.
Zu jedem Abschluss wird ei n Diploma Supplement (Diplom zusatz) in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.
Betrugs
-
handlungen
§ 17.
1 Bei Betrugshandlung en (insbesondere wenn jemand uner laubte Hilfsmittel mitbringt oder ve rwendet oder sich bei der Durchfüh rung des Leistungsnachw eises unerlaubterweise unterhält), bei Plagia ten oder bei unrichtigen oder unvol lständigen Angabe n zur Zulassung erklärt die Studiengangl eitung den Leistungsnac hweis als nicht bestan den, die Zulassung als erschlichen oder einen au sgestellten Ausweis als ungültig.
2 Wurde die Zulassung als erschlic hen erklärt oder ist aufgrund des nicht bestandenen Leistungsnachwei ses ein Abschluss nicht mehr mög lich, erfolgt per sofort ein Ausschluss aus dem Studiengang.
3 Wurde aufgrund des ungültig erkl ärten Leistungsn achweises oder aufgrund der ungültigen Zulassung ein Titel bzw. ein Abschluss gemäss
§ 3 verliehen, so wird dieser aufg
rund eines Fakultä tsbeschlusses ab erkannt; allfällig bereits ausgeste llte Urkunden werden eingezogen.
4 Die Studiengangleitung beschliess t, ob ein Disziplinarverfahren beantragt werden soll. IV. Studienabschluss
Diploma of
Advanced
Studies UZH
in Ärztlicher
Psychotherapie
(DAS UZH
in Ärztlicher
Psychotherapie)
§ 18.
1 Der DAS-Studiengang umfasst
40 bis 50 Präsenztage und dauert mindestens 6 Semester.
2 Der DAS-Abschluss wird verlie hen, wenn mindestens 45 ECTS Credits erworben sind, die Bestätig ung über die begleitete Psychothe rapie, die Supervision und Selbster fahrung und die notwendige Anzahl Fallberichte vorliegen sowie die St udiengebühren vollumfänglich geleis tet wurden.
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3 Studierende, denen das Diplom nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis oder gege benenfalls ein Zertifikat über die erbrachten Leistungen. Begleitete Psychotherapie, Supervision und Selbsterfahrung
§ 19.
1 Die Studiengangkommission setz t die Anzahl der zu absol
- vierenden begleiteten Psychothera pie-, Supervisionsund Selbsterfah
- rungsstunden fest.
2 Die Studiengangkommission besti mmt die zur begleiteten Psycho
- therapie, zur Supervision und zur Se lbsterfahrung zugelassenen Per
- sonen. Die Kosten für die begleite te Psychotherapie, die interne und externe Supervision sowie für Selb sterfahrung sind nicht in den Stu
- diengebühren inbegriffen, sondern werden direkt mit den Superviso
- rinnen und Supervis oren geregelt.
3 Die Studiengangkommission setzt Ri chtlinien für die begleitete Psychotherapie, die Supervision und die Selb sterfahrung fest. Master of Advanced Studies UZH in Ärztlicher Psychotherapie (MAS UZH in Ärztlicher Psychotherapie)
§ 20.
1 Der MAS-Studiengang baut auf dem DAS-Studiengang auf und umfasst zusätzlich 3 bis 5 Präsenztage. Der MAS-Studiengang dauert zusätzlich zum DAS-Studien gang 2 Semester, also insgesamt mindestens 8 Semester.
2 Der MAS-Titel wird verliehen, wenn neben den 45 ECTS Credits aus dem DAS-Studiengang zusätzlich mindestens 15 ECTS Credits er
- worben sind, die MAS-Abschlussarb eit und das Abschlusskolloquium mit Erfolg bestanden sowie die St udiengebühren voll umfänglich geleis
- tet wurden.
3 Studierende, denen der Titel nich t verliehen wird, erhalten ein Diplom sowie gegebenenfalls einen Nachweis über die im MAS-Stu- diengang erbracht en Leistungen. MAS- Abschlussarbeit
§ 21.
1 Die MAS-Abschlussarbeit best eht in der Regel aus einer fallbezogenen Dokumenta tion mit ergänzender Literaturarbeit und einem Abschlusskolloquium. Si e ergibt 12 ECTS Credits.
2 Die MAS-Abschlussarbeit wird entweder angenommen oder, falls sie ungenügend ist, zur einmaligen Verbesser ung innerhalb von maxi
- mal drei Monaten zurückgegeben. Eine wiederum als ungenügend qualifizierte Arbeit wi rd definitiv abgelehnt.
3 Die MAS-Abschlussarbeit wird v on einer Dozentin oder einem Dozenten betreut.
4 Nach angenommener MAS-Abschlus sarbeit absolvieren die Stu
- dierenden ein Abschlus skolloquium von 20 Minuten Dauer unter der Leitung einer Dozentin oder eines Dozenten. Bei Nichtbestehen kann das Abschlusskolloquium einmal i nnerhalb von drei Monaten wieder
- holt werden.
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Rechtsmittel
§ 22.
Die Studierenden erhalten nach jeweils einem Semester eine Aufstellung über die bisher erworben en ECTS Credits. Gegen die Auf stellung kann bezüglich der neu dari n aufgeführten Leistungen innert einer Frist von 30 Tagen Einsprac he bei der Studiengangkommission gemacht werden. Gegen den Entsch eid der Studiengangkommission ist ein Rekurs an die Rekurskommi ssion der Zürcher Hochschulen innert 30 Tagen möglich. V. F i n a n z e n
Studien
-
gebühren
§ 23.
1 Die Studiengänge sind koste ndeckend durchzuführen. Der Leitende Ausschuss setzt zur Erre ichung der Kostendeckung die mini mal erforderliche Zahl der Studierenden fest.
2 Die Kosten werden von den Studierenden und den Teilnehmen den einzelner Module oder Teilen da von sowie von allfälligen Sponso ren getragen.
3 Die Studiengebühren für den DA S-Studiengang betragen zwischen Fr. 15 000 und 25 000.
4 Die Studiengebühren für den MAS- Studiengang betragen zusätz lich zwischen Fr. 5000 und 10 000.
5 Die Kursgebühren für Besuche ei nzelner Kurse oder Module wer den vom Leitenden Ausschuss festgelegt.
6 Bei einem Wechsel des Weiterbildungsstudienganges sind die jeweils für den neu gewählten St udiengang festgelegten Studiengebüh ren massgebend.
7 Die Studiengebühren können auf An trag an den Leitenden Aus schuss ganz oder teilweis e erlassen werden. Es besteht kein Anspruch auf Reduktion der Studiengebühren bei einer genehmigten Teildispen sation aufgrund der Anrechnung von Studienleistungen aus äquivalen ten in- oder ausländischen Ausbildungen.
8 In den Studiengebühren sind mit Ausnahme der nicht während des Studiengangs abgegebenen Lehr mittel und der Kosten für Super vision und Selbsterfahrung sämt liche Gebühren eingeschlossen.
9 Die Rechnungsführung richtet sich nach dem Finanzreglement der Universität Zürich
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Rücktritt
§ 24.
1 Nach Erhalt der Aufnahmebestätigung kann innerhalb von 10 Tagen ohne Kostenfolge vom Studiengang zurückgetreten wer den. Danach gelten die gesamten Studiengebühren als geschuldet. Bei einem späteren Rücktritt werden die Studiengebühren nicht zurück erstattet. In Härtefällen ents cheidet der Leitende Ausschuss.
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2 Kursgebühren für den Besuch von einzelnen Modulen oder Teilen davon werden bei schriftlicher Ab meldung bis zum Ablauf der Bewer
- bungsfrist zurückerstattet. Bei Abmeldung nach diesem Datum ver
- fällt der Anspruch auf Rückerstattung.
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2 Inkrafttreten: 1. Dezember 2012.
3 LS 415.112 .
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