Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung
                            1 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            704.12 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV) (vom 27. Juni 2012)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Abs. 1 des Geoinformati onsgesetzes (KGeoIG) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24. Oktober 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Kantonale  Vermes sungsaufsicht  im  Sinne  von  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42  der Verordnung vom 18. November 1992 über die amtliche Vermessung (VAV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 ist die kantonale Fachstelle fü r das Katasterwesen. Diese voll zieht die Aufgaben der amtl ichen Vermessung gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 KGeoIG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Fachstelle a.   genehmigt die Vermessungsv erträge und Dienstanweisungen, b.   regelt die Datenbesc hreibung, die Anforderungen an die Genauig keit und Zuverlässigkeit der Da ten sowie den De taillierungsgrad, c.   erstellt die Umsetzungspläne gemäss Art. 3 Abs. 2 VAV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 und Art. 2 der Technischen Verordnung des VB S vom 10. Juni 1994 über die amtliche Vermessung (TVAV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 und bestimmt den Nachführungs zyklus der periodischen Nachführ ung gemäss Art. 24 Abs. 3 VAV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 , d.   bezeichnet die Stelle gemäss Art. 43 Abs. 2 VAV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 , die für den origi nalen und massgeblichen Bestand de r amtlichen Vermessung zustän dig ist, e.   meldet dem Bundesamt für Lande stopografie die Flüge zur Erfas sung von Geobasisdaten gemäss Art. 27 der Verordnung vom 21. Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2008 über die Lande svermessung (LVV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 und koordiniert die Flüge zur Erfassung von Geodaten nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Abs. 1 KGeoIG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            704.12 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Inhalt de r amtlichen Vermessung Erweiterungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Ergänzend  zum  bundesrechtlich vorgegebenen  Inhalt  sind Bestandteile der am tlichen Vermessung: a.   bewilligungspflicht ige Bauten mit einer Fläche ab 6 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , b.   Bauten kleiner als 6 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 mit selbstständiger Versicherungsnummer oder  mit  Anschluss  an  das  öffentliche  Versorgungs-  und  Entsor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gungsnetz, c.   im Grundbuch angemerk te Servitut sgewässer, d.   Durchleitungs-  und  Wegrechte, die  in  das  Grundbuch  aufgenom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - men werden, e.   Textpositionen für die Übersichtsplanproduktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Gemeinden können ergänzend zum kantonalen Objektkatalog den Inhalt der amtliche n Vermessung erweitern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt: Vermarkung A. Grenzfeststellung Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Bei der Ersterhebung und der Erneuerung bei Güterzusam
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - menlegungen sind die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer verpflichtet, innert der von der Ge meinde gesetzten Frist die vorhan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - denen Grenzzeichen sichtbar zu ma chen und bei der Bestimmung des Grenzverlaufs mitzuwirken. Grenz bereinigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Grenzbereinigungen im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VAV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kön
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen als vereinfachte La ndumlegung gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78 des Landwirtschafts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gesetzes vom 2. September 1979
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 durchgeführt werden. Zusammen gebaute Gebäude
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            15 Bei  zusammengebauten  Gebäuden  gilt  in  der  Regel  die Mitte der Trenn- oder Grenzmauer im Erdgeschoss als Grenze. Hoheitsgrenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Hoheitsgrenzen dürfen Grunds tücke nicht durchschneiden. Öffentliche Auflage und Einsprache verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Die Pläne, in denen die Lage der provisorischen oder defini
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tiven Grenzzeichen eingetragen worden sind, werden während 30 Tagen öffentlich aufgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Während der Auflagefri st kann jede Person, die in ihren Interes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sen betroffen ist, gegen die Pläne beim Gemeindevorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 schriftlich und begründet Einspr ache erheben. De r Gemeindevorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 erledigt die Einsprachen soweit möglich auf dem Weg der Verständigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            704.12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Kann eine Einsprache nicht ein vernehmlich erledigt werden, über weist sie der Ge meindevorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 an das Grundbuchamt. Dieses ver fährt nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            271 EG ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 . B. Anbringen der Vermessungszeichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vermessungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zeichen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Die Vermessungsaufsicht erläss t Weisungen über den Einsatz der amtlichen Vermessungszeichen und die Anforderungen an deren Qualität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verzicht,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wieder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            herstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Auf  das  Anbringen  von  Gren zzeichen  kann  nach  Weisung der Vermessungsaufsicht verzichtet werden: a.   in den Fällen gemäss Art. 17 Abs. 2 VAV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 , b.   bei Feld- und Waldwegen, c.   bei öffentlich en Gewässern, d.   bei flächenmässig ausgeschiedene n selbstständigen und dauernden Rechten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schutz der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fixpunkte und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grenzzeichen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Amtliche Vermessungszeichen müssen durch die Nachfüh rungsgeometerin oder de n Nachführungsgeometer nach Weisung der Vermessungsaufsicht gesetzt, beseit igt oder wiederhergestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Vermessungsaufsicht  kann  Lagefixpunkte  und  Höhenfix punkte im Grundbuch gebührenfrei anmerken lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt: Prüfung und Anerkennung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Öffentliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auflage
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Ort,  Beginn  und  Dauer  der  öffentlichen  Auflage  gemäss Art. 28 VAV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 , die Einsprachemöglichkeit und die Folgen des Einsprache verzichts  werden  im  kantonalen Amtsblatt  und  in  den  Publikations organen der Gemeinde öffe ntlich bekannt gemacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Den Grundeigentümerinnen und Gr undeigentümern werden diese Angaben  mit  eingeschriebenem  Brie f  unter  Beilage  einer  Auflistung ihrer Grundstücke mit Liegenschafts beschrieben (Güterzettel) mitge teilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Während  der  Auflagefrist  kann jede  Person,  die  in  ihren Interessen  betroffen  ist,  gegen  die  aufgelegten  Unterlagen  gemäss Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  VAV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 und  den  Güterzettel beim  Gemeindevorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 schriftlich und begründet Einsprache erheben. Der Gemeindevorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 erledigt die Einsprachen soweit möglich auf dem Weg der Verständi gung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            704.12 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gehen keine Einsprachen ein ode r können diese gütlich erledigt werden, gilt die Vermessung als anerkannt. Die Kosten für nachträg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liche Berichtigungen hat die Gr undeigentümerin oder der Grundeigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tümer zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Gegen den Entscheid des Gemeindevorstands
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 kann Rekurs an die Baudirektion erhoben werden. Genehmigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Die  Baudirektion  genehmigt  die  Ersterhebung  oder  die Erneuerung  bei  Güterzusammenlegungen.  Sie  stützt  sich  dabei  auf den Verifikationsberich t der Vermessungsaufsicht und auf den Bericht des Gemeindevorstands
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 über die Planauflage und die erstinstanzliche Erledigung von Einsprachen. Flächen differenz bei Erneuerungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Nach einer Erneuerung, welche die Informationsebene Lie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - genschaften einschliesst, wird den Grundeigentümerinnen und Grund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - eigentümern  in  geeigneter  Form und  dem  Grundbuchamt  schriftlich das alte und das neue Flächenmass mitgeteilt. Flächendifferenzen, die ausserhalb der Toleranzen alte r Ordnung liegen, werden begründet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Abschnitt: Nachführung und Vermessung Nachführungs stelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Die Gemeinden sind zuständig für die laufende Nachfüh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rung  gemäss  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  VAV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 .  Für  besondere  Gebi ete  kann  der  Regie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rungsrat die Zuständi gkeit abweichend regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Arbeiten  der  laufenden  Na chführung  sind  durch  Personen auszuführen,  die  im  Geometer-Register  gemäss  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 ff.  der  Geo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - meterverordnung vom 21. Mai 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 eingetragen sind (Nachführungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stellen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Nachführungsstellen  erhalten von  allen  staatlichen  Organi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sationen,  Behörden  und  Amtsstellen unentgeltlich  diejenigen  Eigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tums-, Grundstücks- und Gebäudedate n, die sie für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen. Nachführung während Erst erhebung, Erneuerung oder Land umlegung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Während des Verfahrens ei ner Ersterhebung, Erneuerung oder Güterzusammenlegung ist die damit beauftragte Person mit eid
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - genössischem Ingenieur-Geometerpat ent für die laufende Nachführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Während einer Erneuer ung, bei der die Informationsebenen Fix
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - punkte  und  Liegenschaften  nicht  betr offen  sind,  bleibt  die  Nachfüh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rungsgeometerin  oder  de r  Nachführungsgeometer  verantwortlich  für die Nachführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            704.12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Aus wichtigen Gründen ka nn der Gemeindevorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 im Einver nehmen mit der Vermessungsaufsich t eine andere R egelung treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Vermessungsaufsicht  bestimmt die  Einzelheiten  der  Daten- und Aktenübergabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            Die Baudirektion setzt den Ge bührentarif für die laufende Nachführung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Meldepflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Der Nachführungsstelle werden gemeldet: a.   von den Grundeigentümeri nnen und Grundeigentümern: jede Änderung, die den Inhalt de r amtlichen Vermessung betrifft; b.   vom Grundbuchamt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   im Grundbuch oder Grundregis ter vollzogene Mutationen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   im  Grundbuch  oder  Grundregi ster  eingetragene  Handände rungen von Grundstücken und die Begründung von Stockwerk eigentum; c.   von der Baubehörde: Bauten und Anlagen, di e eine Änderung des Inhalts der amtlichen Vermessung bewirken; d.   von den zuständigen Behörden oder Amtsstellen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Änderungen am Waldwegnetz,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Rodungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Aufforstungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Waldfeststellungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   Änderungen im Bestand de r öffentlichen Gewässer,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.   bauliche Veränderungen von Verkehrsanlagen und öffentlichen Gewässern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.   Änderungen von Lage- und Höhenfixpunkten 1 und 2,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.   Änderungen von Kantonsund Gemeindegrenzen; e.   von den Werkeigentümer innen und Werkeigentümern:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Erstellung,  Abbruch  und  Veränderungen  von  oberirdischen Hoch- und Höchstspannungsleitungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Erstellung, Abbruch, Verä nderungen und Druckverminderung von Rohrleitungen (einschliess lich der Signalpunkte zur Kenn zeichnung der Lage) gemäss Rohrle itungsgesetz vom 4. Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1963
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            704.12 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV) f.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 von der Gebäudeversiche rung Kanton Zürich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Gebäudedaten (Gebäudeve rsicherungsnummer, Gebäudead
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - resse, -art, -volumen und -statu s, Erstellungsjahr, Nutzungscode und -beschrieb),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   weitere Informationen (Schät Gebäudereferenz, Ba uzeitversicherung).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wird ein Lagefixpunkt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 oder 2 oder ein Höhenfixpunkt 1 oder 2 gefährdet oder zerstört, melden die Verursacherin oder der Verursacher, die Grundeigentümerin oder der Gr undeigentümer, die Nachführungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stelle sowie kommunale und kantona le Amtsstellen di es unverzüglich der Vermessungsaufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Vermessungsaufsicht erlässt Weisungen zum Inhalt und Zeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - punkt sowie zur Form des Meldewesens. Nachführungs frist
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Bewilligte Bauten und Anlage n sind in der Regel spätes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tens auf den Zeitpunkt de r Baufreigabe nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            326 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) vom 7. September 1975
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 , ausgeführte Bauten und Anlagen innert eines Jahres seit der  Bauvollendung  in  die  amtliche Vermessung aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Vermessungsaufsicht regelt die Einzelheiten über die aufzu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nehmenden Objekte. Mutationen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Die Nachführungsgeometeri n oder der Nachführungsgeo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - meter  erstellt  zuhanden  des  Gr undbuchamtes  einen  Mutationsplan und eine Mutationstabell e gemäss Art. 66 TVAV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 (Mutationsurkunde) mit Grundstücksbeschreibung für: a.   Grenzänderungen, b.   die Errichtung, Änderung und Löschung von flächenmässig aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - geschiedenen selbstständigen und dauernden Rechten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nach  dem  grundbuchamtlichen  Vo llzug  der  Mutation  wird  der Datensatz der amtlichen Vermessung nachgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei  Bestandesänderung en  werden  dem  Grundbuchamt  für  den gültigen Zustand der betroffene n Grundstücke Beschreibungen gelie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fert. Nicht vollzogene Mutationen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            1 Kann eine Mutation wegen Säumnis der Grundeigentüme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rin oder des Grundeigentümers grundbuc hamtlich nicht vollzogen wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den, mahnt die Nachführungsstelle sie oder ihn ein Jahr nach Ausfüh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rung der Mutation unter Hinweis auf die Kostenfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bleibt die Mahnung unbeachtet, ist die Vermessungsaufsicht befugt, auf Antrag der Nachführungsstell e die Mutation zu annullieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            704.12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geschäfts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verkehr mit den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundbuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ämtern
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            Die Vermessungsaufsicht regelt in Absprache mit dem Nota riatsinspektorat  den  Datenaustaus ch  und  den  übrigen  Geschäftsver kehr zwischen den Nachführun gsstellen und den Grundbuchämtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verwaltung und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Archivierung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            Die  Vermessungsaufsicht  erlä sst  Weisungen  über  die  Ver waltung,  Archivierung und  Historisierung  der Bestandteile  der  amt lichen Vermessung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Abschnitt: Datenabgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            1 Die Vermessungsaufsicht bestimmt: a.   wer  neben  der  Vermessungsauf sicht  und  der  Nachführungsstelle berechtigt ist, Auszüge und Au swertungen der amtlichen Vermes sung abzugeben, b.   wer Einsicht zu gewähren hat, c.   wie der Datenaustausch zu gewährleisten ist, d.   die Auflagen und Bedingungen für die Datennutzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Vermessungsaufsich t ist zuständig für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 a.   die Erstellung und Abgabe des Basisplans der amtlichen Vermes sung, b.   die Bereitstellung der zentrale n Download-Dienste für Daten der amtlichen Vermessung, c.   den Datenaustausch zwischen den Behörden und Amtsstellen des Bundes, des Kantons und der Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Abschnitt: Kostentragung und Beiträge A. Kostentragung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zahlungspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            Zur Zahlung der Vermessungskos ten verpflichtet ist die Per son, die im Zeitpunkt der Rechnungsstellung Eigentümerin oder Eigen tümer des Grundstückes ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wieder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            herstellung von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vermessungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zeichen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            1 Die  Kostenträger  gemäss  §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  und  25  KGeoIG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 können für die Kosten der Wiederherstell ung schadhafter oder fehlender Ver messungszeichen auf Verursacheri nnen und Verursacher Rückgriff neh men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            704.12 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sofern die Verursacherin oder der Verursacher nicht festgestellt werden  kann,  tragen  die  Kosten für  die  Wiederherstellung  von  Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - messungszeichen: a.   bei  Grenzzeichen  zu gleichen  Teilen  di e  Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer, b.   bei Lage- und Höhenfixpunkten 3 die Gemeinden. Rückgriff
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            1 Bei der Anpassung von Geme indegrenzen tragen die Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - meinden die Verfahrens kosten nach Massgabe der Anstosslänge sowie die Kosten für die Nachführung in ihren Vermessung swerken, soweit sie nicht einer Verursacherin oder einem Verursacher belastet werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Erfolgt die Anpassung auf Veranlas sung eines Dri tten, trägt die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ser die Kosten. Die Kosten für di e Vermarkung mit besonderen Grenz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zeichen  und  die  Verfahrens-  und  Nachführungskosten  nach  Güter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zusammenlegungen dürfen jedoc h nicht überwälzt werden. Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            Gegen die beabsichtigte Kostenverlegung bei der Ersterhe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bung  kann  Einsprache  beim  Gemeindevorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 erhoben  werden. Der Gemeindevorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 erledigt Einsprachen soweit möglich auf dem Weg der Verständigung. B. Beiträge Kostenanteile, Pauschalen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            1 Der Kanton richtet den Gemei nden folgende Kostenanteile an die beitragsberechtigten Kosten aus: a.   für die Ersterhebung 20%, b.   für die Erneuerung 25%, c.   für die Ersterhebung oder Erne uerung der Gebäudeadressen 40%, d.   für die Erneuerung bei Güterzusammenlegungen 40%.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Vermessungsaufsicht  legt  die  beitragsberechtigten  Kosten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Beiträge können pauschaliert werden. Die Vermessungsauf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sicht setzt die Pauschalen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Kosten für Erweiterungen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 sind nicht bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tragsberechtigt. Mindest beiträge, Teilzahlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            1 Beiträge unter Fr. 2000 werden nicht ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Teilzahlungen betragen mindestens Fr. 20 000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            704.12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Abschnitt: Geografische Namen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geografische
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Namen der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            amtlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vermessung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            1 Die  Vermessungsaufsicht  ist Gemeinden für die Festlegung der geografischen Namen der amtlichen Vermessung gemäss Art. 8 der Vero rdnung vom 21. Mai 2008 über die geografischen Namen (GeoNV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 und für die Gebietszuordnung zustän dig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie regelt das Verfahren für da s Erheben, Nachführen und Ver walten dieser Namen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Regierungsrat  setzt  eine  Nomenklaturkommission  gemäss Art. 9 GeoNV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Postalische
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ortschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            1 Die Vermessungsaufsicht ist di e zuständige kantonale Stelle gemäss Art. 21 GeoNV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  arbeitet  mit  den  Gemeinden, der  Schweizerischen  Post  und dem Zürcher Verkehrsverbund zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strassen- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gewässernamen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            1 Zuständig für die Festlegung der Strassenund Gewässer namen sind a.   für Nationalstrassen der Bund, b.   für Staatsstrassen ausserhalb de r Städte Zürich und Winterthur der Kanton, c.   für übrige Strassen und öffent liche Gewä sser die Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Vermessungsaufsicht erlässt Weisungen zur Schreibweise von Strassennamen und Namen der öffentlichen Gewässer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Abschnitt: Gebäudeadressen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34.
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Gemeinden teilen den Bauten gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Abs. 1 lit. a und b eine Gebäudeadresse zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Gebäudeadresse setzt sich aus der Ortschaft, der Postleitzahl, der Lokalisation und der Hausnummer zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Vermessungsaufsicht regelt das Verfahren für das Festsetzen, Erheben  und  Nachführen  der  Gebä udeadressen  und erlässt  Weisun gen zur Gebäudeadressierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            704.12 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Abschnitt: Schlussbestimmungen Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35.
                            Die Vermessungsaufsicht legt das Lagebezugssystem gemäss Art. 57 Abs. 2 VAV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 fest. Übergangs bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36.
                            Bis zur Einführung des Katast ers der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen  entricht et  der  Kanton  Kostenanteile  von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20% der beitragsberechtigten Kosten für die Erhebung a.   der Nutzungszonen gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36, 39 und 46 Abs. 2 und 3 PBG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und der Gestaltungspläne au sserhalb dieser Zonen, b.   der Grundwasserschutzzonen, c.   der Baulinien gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            96 PBG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 , d.   der Gewässerabstandslinien gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67 PBG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 , e.   der Waldabstandslinien gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66 PBG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 , f.    der Waldgrenzen gemä ss Art. 13 des Bunde sgesetzes vom 4. Okto
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ber 1991 über den Wald
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 67, 369 ; Begründung siehe ABl 2012-07-13 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. November 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 230 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 700.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 LS 704.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 LS 910.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 SR 211.432.2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 SR 211.432.21 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 SR 211.432.261 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 SR 510.625 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 SR 510.626 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 SR 746.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 SR 921.0 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Bezeichnung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 ( OS 72, 324 ; ABl 2016-07-15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Fassung gemäss RRB vom 30. August 2017 ( OS 72, 510 ; ABl 2017-09-15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Januar 2018.