Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung
1 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV)
704.12 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV) (vom 27. Juni 2012)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf §
17 Abs. 1 des Geoinformati onsgesetzes (KGeoIG) vom
24. Oktober 2011
5 , beschliesst:
1. Abschnitt: Zuständigkeit
§ 1.
1 Kantonale Vermes sungsaufsicht im Sinne von Art.
42 der Verordnung vom 18. November 1992 über die amtliche Vermessung (VAV)
7 ist die kantonale Fachstelle fü r das Katasterwesen. Diese voll zieht die Aufgaben der amtl ichen Vermessung gemäss §
21 KGeoIG
5 .
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2 Die Fachstelle a. genehmigt die Vermessungsv erträge und Dienstanweisungen, b. regelt die Datenbesc hreibung, die Anforderungen an die Genauig keit und Zuverlässigkeit der Da ten sowie den De taillierungsgrad, c. erstellt die Umsetzungspläne gemäss Art. 3 Abs. 2 VAV
7 und Art. 2 der Technischen Verordnung des VB S vom 10. Juni 1994 über die amtliche Vermessung (TVAV)
8 und bestimmt den Nachführungs zyklus der periodischen Nachführ ung gemäss Art. 24 Abs. 3 VAV
7 , d. bezeichnet die Stelle gemäss Art. 43 Abs. 2 VAV
7 , die für den origi nalen und massgeblichen Bestand de r amtlichen Vermessung zustän dig ist, e. meldet dem Bundesamt für Lande stopografie die Flüge zur Erfas sung von Geobasisdaten gemäss Art. 27 der Verordnung vom 21. Mai
2008 über die Lande svermessung (LVV)
11 und koordiniert die Flüge zur Erfassung von Geodaten nach §
3 Abs. 1 KGeoIG
5 .
2
704.12 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV)
2. Abschnitt: Inhalt de r amtlichen Vermessung Erweiterungen
§ 2.
1 Ergänzend zum bundesrechtlich vorgegebenen Inhalt sind Bestandteile der am tlichen Vermessung: a. bewilligungspflicht ige Bauten mit einer Fläche ab 6 m
2 , b. Bauten kleiner als 6 m
2 mit selbstständiger Versicherungsnummer oder mit Anschluss an das öffentliche Versorgungs- und Entsor
- gungsnetz, c. im Grundbuch angemerk te Servitut sgewässer, d. Durchleitungs- und Wegrechte, die in das Grundbuch aufgenom
- men werden, e. Textpositionen für die Übersichtsplanproduktion.
2 Die Gemeinden können ergänzend zum kantonalen Objektkatalog den Inhalt der amtliche n Vermessung erweitern.
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3. Abschnitt: Vermarkung A. Grenzfeststellung Verfahren
§ 3.
Bei der Ersterhebung und der Erneuerung bei Güterzusam
- menlegungen sind die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer verpflichtet, innert der von der Ge meinde gesetzten Frist die vorhan
- denen Grenzzeichen sichtbar zu ma chen und bei der Bestimmung des Grenzverlaufs mitzuwirken. Grenz bereinigungen
§ 4.
Grenzbereinigungen im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VAV
7
kön
- nen als vereinfachte La ndumlegung gemäss §
78 des Landwirtschafts
- gesetzes vom 2. September 1979
6 durchgeführt werden. Zusammen gebaute Gebäude
§ 5.
15 Bei zusammengebauten Gebäuden gilt in der Regel die Mitte der Trenn- oder Grenzmauer im Erdgeschoss als Grenze. Hoheitsgrenzen
§ 6.
Hoheitsgrenzen dürfen Grunds tücke nicht durchschneiden. Öffentliche Auflage und Einsprache verfahren
§ 7.
1 Die Pläne, in denen die Lage der provisorischen oder defini
- tiven Grenzzeichen eingetragen worden sind, werden während 30 Tagen öffentlich aufgelegt.
2 Während der Auflagefri st kann jede Person, die in ihren Interes
- sen betroffen ist, gegen die Pläne beim Gemeindevorstand
14 schriftlich und begründet Einspr ache erheben. De r Gemeindevorstand
14 erledigt die Einsprachen soweit möglich auf dem Weg der Verständigung.
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3 Kann eine Einsprache nicht ein vernehmlich erledigt werden, über weist sie der Ge meindevorstand
14 an das Grundbuchamt. Dieses ver fährt nach §
271 EG ZGB
3 . B. Anbringen der Vermessungszeichen
Vermessungs
-
zeichen
§ 8.
Die Vermessungsaufsicht erläss t Weisungen über den Einsatz der amtlichen Vermessungszeichen und die Anforderungen an deren Qualität.
Verzicht,
Wieder
-
herstellung
§ 9.
Auf das Anbringen von Gren zzeichen kann nach Weisung der Vermessungsaufsicht verzichtet werden: a. in den Fällen gemäss Art. 17 Abs. 2 VAV
7 , b. bei Feld- und Waldwegen, c. bei öffentlich en Gewässern, d. bei flächenmässig ausgeschiedene n selbstständigen und dauernden Rechten.
Schutz der
Fixpunkte und
Grenzzeichen
§ 10.
1 Amtliche Vermessungszeichen müssen durch die Nachfüh rungsgeometerin oder de n Nachführungsgeometer nach Weisung der Vermessungsaufsicht gesetzt, beseit igt oder wiederhergestellt werden.
2 Die Vermessungsaufsicht kann Lagefixpunkte und Höhenfix punkte im Grundbuch gebührenfrei anmerken lassen.
4. Abschnitt: Prüfung und Anerkennung
Öffentliche
Auflage
§ 11.
1 Ort, Beginn und Dauer der öffentlichen Auflage gemäss Art. 28 VAV
7 , die Einsprachemöglichkeit und die Folgen des Einsprache verzichts werden im kantonalen Amtsblatt und in den Publikations organen der Gemeinde öffe ntlich bekannt gemacht.
2 Den Grundeigentümerinnen und Gr undeigentümern werden diese Angaben mit eingeschriebenem Brie f unter Beilage einer Auflistung ihrer Grundstücke mit Liegenschafts beschrieben (Güterzettel) mitge teilt.
Rechtsmittel
§ 12.
1 Während der Auflagefrist kann jede Person, die in ihren Interessen betroffen ist, gegen die aufgelegten Unterlagen gemäss Art.
28 Abs.
2 VAV
7 und den Güterzettel beim Gemeindevorstand
14 schriftlich und begründet Einsprache erheben. Der Gemeindevorstand
14 erledigt die Einsprachen soweit möglich auf dem Weg der Verständi gung.
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2 Gehen keine Einsprachen ein ode r können diese gütlich erledigt werden, gilt die Vermessung als anerkannt. Die Kosten für nachträg
- liche Berichtigungen hat die Gr undeigentümerin oder der Grundeigen
- tümer zu tragen.
3 Gegen den Entscheid des Gemeindevorstands
14 kann Rekurs an die Baudirektion erhoben werden. Genehmigung
§ 13.
Die Baudirektion genehmigt die Ersterhebung oder die Erneuerung bei Güterzusammenlegungen. Sie stützt sich dabei auf den Verifikationsberich t der Vermessungsaufsicht und auf den Bericht des Gemeindevorstands
14 über die Planauflage und die erstinstanzliche Erledigung von Einsprachen. Flächen differenz bei Erneuerungen
§ 14.
Nach einer Erneuerung, welche die Informationsebene Lie
- genschaften einschliesst, wird den Grundeigentümerinnen und Grund
- eigentümern in geeigneter Form und dem Grundbuchamt schriftlich das alte und das neue Flächenmass mitgeteilt. Flächendifferenzen, die ausserhalb der Toleranzen alte r Ordnung liegen, werden begründet.
5. Abschnitt: Nachführung und Vermessung Nachführungs stelle
§ 15.
1 Die Gemeinden sind zuständig für die laufende Nachfüh
- rung gemäss Art.
23 VAV
7 . Für besondere Gebi ete kann der Regie
- rungsrat die Zuständi gkeit abweichend regeln.
15
2 Die Arbeiten der laufenden Na chführung sind durch Personen auszuführen, die im Geometer-Register gemäss Art.
17 ff. der Geo
- meterverordnung vom 21. Mai 2008
9 eingetragen sind (Nachführungs
- stellen).
3 Die Nachführungsstellen erhalten von allen staatlichen Organi
- sationen, Behörden und Amtsstellen unentgeltlich diejenigen Eigen
- tums-, Grundstücks- und Gebäudedate n, die sie für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen. Nachführung während Erst erhebung, Erneuerung oder Land umlegung
§ 16.
1 Während des Verfahrens ei ner Ersterhebung, Erneuerung oder Güterzusammenlegung ist die damit beauftragte Person mit eid
- genössischem Ingenieur-Geometerpat ent für die laufende Nachführung
2 Während einer Erneuer ung, bei der die Informationsebenen Fix
- punkte und Liegenschaften nicht betr offen sind, bleibt die Nachfüh
- rungsgeometerin oder de r Nachführungsgeometer verantwortlich für die Nachführung.
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3 Aus wichtigen Gründen ka nn der Gemeindevorstand
14 im Einver nehmen mit der Vermessungsaufsich t eine andere R egelung treffen.
4 Die Vermessungsaufsicht bestimmt die Einzelheiten der Daten- und Aktenübergabe.
Gebühren
§ 17.
Die Baudirektion setzt den Ge bührentarif für die laufende Nachführung fest.
Meldepflicht
§ 18.
1 Der Nachführungsstelle werden gemeldet: a. von den Grundeigentümeri nnen und Grundeigentümern: jede Änderung, die den Inhalt de r amtlichen Vermessung betrifft; b. vom Grundbuchamt:
1. im Grundbuch oder Grundregis ter vollzogene Mutationen,
2. im Grundbuch oder Grundregi ster eingetragene Handände rungen von Grundstücken und die Begründung von Stockwerk eigentum; c. von der Baubehörde: Bauten und Anlagen, di e eine Änderung des Inhalts der amtlichen Vermessung bewirken; d. von den zuständigen Behörden oder Amtsstellen:
1. Änderungen am Waldwegnetz,
2. Rodungen,
3. Aufforstungen,
4. Waldfeststellungen,
5. Änderungen im Bestand de r öffentlichen Gewässer,
6. bauliche Veränderungen von Verkehrsanlagen und öffentlichen Gewässern,
7. Änderungen von Lage- und Höhenfixpunkten 1 und 2,
8. Änderungen von Kantonsund Gemeindegrenzen; e. von den Werkeigentümer innen und Werkeigentümern:
1. Erstellung, Abbruch und Veränderungen von oberirdischen Hoch- und Höchstspannungsleitungen,
2. Erstellung, Abbruch, Verä nderungen und Druckverminderung von Rohrleitungen (einschliess lich der Signalpunkte zur Kenn zeichnung der Lage) gemäss Rohrle itungsgesetz vom 4. Oktober
1963
12 ;
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15 von der Gebäudeversiche rung Kanton Zürich:
1. Gebäudedaten (Gebäudeve rsicherungsnummer, Gebäudead
- resse, -art, -volumen und -statu s, Erstellungsjahr, Nutzungscode und -beschrieb),
2. weitere Informationen (Schät Gebäudereferenz, Ba uzeitversicherung).
2 Wird ein Lagefixpunkt
1 oder 2 oder ein Höhenfixpunkt 1 oder 2 gefährdet oder zerstört, melden die Verursacherin oder der Verursacher, die Grundeigentümerin oder der Gr undeigentümer, die Nachführungs
- stelle sowie kommunale und kantona le Amtsstellen di es unverzüglich der Vermessungsaufsicht.
3 Die Vermessungsaufsicht erlässt Weisungen zum Inhalt und Zeit
- punkt sowie zur Form des Meldewesens. Nachführungs frist
§ 19.
1 Bewilligte Bauten und Anlage n sind in der Regel spätes
- tens auf den Zeitpunkt de r Baufreigabe nach §
326 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) vom 7. September 1975
4 , ausgeführte Bauten und Anlagen innert eines Jahres seit der Bauvollendung in die amtliche Vermessung aufzunehmen.
2 Die Vermessungsaufsicht regelt die Einzelheiten über die aufzu
- nehmenden Objekte. Mutationen
§ 20.
1 Die Nachführungsgeometeri n oder der Nachführungsgeo
- meter erstellt zuhanden des Gr undbuchamtes einen Mutationsplan und eine Mutationstabell e gemäss Art. 66 TVAV
8 (Mutationsurkunde) mit Grundstücksbeschreibung für: a. Grenzänderungen, b. die Errichtung, Änderung und Löschung von flächenmässig aus
- geschiedenen selbstständigen und dauernden Rechten.
2 Nach dem grundbuchamtlichen Vo llzug der Mutation wird der Datensatz der amtlichen Vermessung nachgeführt.
3 Bei Bestandesänderung en werden dem Grundbuchamt für den gültigen Zustand der betroffene n Grundstücke Beschreibungen gelie
- fert. Nicht vollzogene Mutationen
§ 21.
1 Kann eine Mutation wegen Säumnis der Grundeigentüme
- rin oder des Grundeigentümers grundbuc hamtlich nicht vollzogen wer
- den, mahnt die Nachführungsstelle sie oder ihn ein Jahr nach Ausfüh
- rung der Mutation unter Hinweis auf die Kostenfolgen.
2 Bleibt die Mahnung unbeachtet, ist die Vermessungsaufsicht befugt, auf Antrag der Nachführungsstell e die Mutation zu annullieren.
7 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV)
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Geschäfts
-
verkehr mit den
Grundbuch
-
ämtern
§ 22.
Die Vermessungsaufsicht regelt in Absprache mit dem Nota riatsinspektorat den Datenaustaus ch und den übrigen Geschäftsver kehr zwischen den Nachführun gsstellen und den Grundbuchämtern.
Verwaltung und
Archivierung
§ 23.
Die Vermessungsaufsicht erlä sst Weisungen über die Ver waltung, Archivierung und Historisierung der Bestandteile der amt lichen Vermessung.
6. Abschnitt: Datenabgabe
§ 24.
1 Die Vermessungsaufsicht bestimmt: a. wer neben der Vermessungsauf sicht und der Nachführungsstelle berechtigt ist, Auszüge und Au swertungen der amtlichen Vermes sung abzugeben, b. wer Einsicht zu gewähren hat, c. wie der Datenaustausch zu gewährleisten ist, d. die Auflagen und Bedingungen für die Datennutzung.
2 Die Vermessungsaufsich t ist zuständig für
15 a. die Erstellung und Abgabe des Basisplans der amtlichen Vermes sung, b. die Bereitstellung der zentrale n Download-Dienste für Daten der amtlichen Vermessung, c. den Datenaustausch zwischen den Behörden und Amtsstellen des Bundes, des Kantons und der Gemeinden.
7. Abschnitt: Kostentragung und Beiträge A. Kostentragung
Zahlungspflicht
§ 25.
Zur Zahlung der Vermessungskos ten verpflichtet ist die Per son, die im Zeitpunkt der Rechnungsstellung Eigentümerin oder Eigen tümer des Grundstückes ist.
Wieder
-
herstellung von
Vermessungs
-
zeichen
§ 26.
1 Die Kostenträger gemäss §§
24 und 25 KGeoIG
5 können für die Kosten der Wiederherstell ung schadhafter oder fehlender Ver messungszeichen auf Verursacheri nnen und Verursacher Rückgriff neh men.
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2 Sofern die Verursacherin oder der Verursacher nicht festgestellt werden kann, tragen die Kosten für die Wiederherstellung von Ver
- messungszeichen: a. bei Grenzzeichen zu gleichen Teilen di e Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer, b. bei Lage- und Höhenfixpunkten 3 die Gemeinden. Rückgriff
§ 27.
1 Bei der Anpassung von Geme indegrenzen tragen die Ge
- meinden die Verfahrens kosten nach Massgabe der Anstosslänge sowie die Kosten für die Nachführung in ihren Vermessung swerken, soweit sie nicht einer Verursacherin oder einem Verursacher belastet werden können.
2 Erfolgt die Anpassung auf Veranlas sung eines Dri tten, trägt die
- ser die Kosten. Die Kosten für di e Vermarkung mit besonderen Grenz
- zeichen und die Verfahrens- und Nachführungskosten nach Güter
- zusammenlegungen dürfen jedoc h nicht überwälzt werden. Rechtsmittel
§ 28.
Gegen die beabsichtigte Kostenverlegung bei der Ersterhe
- bung kann Einsprache beim Gemeindevorstand
14 erhoben werden. Der Gemeindevorstand
14 erledigt Einsprachen soweit möglich auf dem Weg der Verständigung. B. Beiträge Kostenanteile, Pauschalen
§ 29.
1 Der Kanton richtet den Gemei nden folgende Kostenanteile an die beitragsberechtigten Kosten aus: a. für die Ersterhebung 20%, b. für die Erneuerung 25%, c. für die Ersterhebung oder Erne uerung der Gebäudeadressen 40%, d. für die Erneuerung bei Güterzusammenlegungen 40%.
2 Die Vermessungsaufsicht legt die beitragsberechtigten Kosten fest.
3 Die Beiträge können pauschaliert werden. Die Vermessungsauf
- sicht setzt die Pauschalen fest.
4 Die Kosten für Erweiterungen gemäss §
2 Abs.
2 sind nicht bei
- tragsberechtigt. Mindest beiträge, Teilzahlungen
§ 30.
1 Beiträge unter Fr. 2000 werden nicht ausbezahlt.
2 Teilzahlungen betragen mindestens Fr. 20 000.
9 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV)
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8. Abschnitt: Geografische Namen
Geografische
Namen der
amtlichen
Vermessung
§ 31.
1 Die Vermessungsaufsicht ist Gemeinden für die Festlegung der geografischen Namen der amtlichen Vermessung gemäss Art. 8 der Vero rdnung vom 21. Mai 2008 über die geografischen Namen (GeoNV)
10 und für die Gebietszuordnung zustän dig.
2 Sie regelt das Verfahren für da s Erheben, Nachführen und Ver walten dieser Namen.
3 Der Regierungsrat setzt eine Nomenklaturkommission gemäss Art. 9 GeoNV
10 ein.
15
Postalische
Ortschaften
§ 32.
1 Die Vermessungsaufsicht ist di e zuständige kantonale Stelle gemäss Art. 21 GeoNV
10 .
2 Sie arbeitet mit den Gemeinden, der Schweizerischen Post und dem Zürcher Verkehrsverbund zusammen.
Strassen- und
Gewässernamen
§ 33.
1 Zuständig für die Festlegung der Strassenund Gewässer namen sind a. für Nationalstrassen der Bund, b. für Staatsstrassen ausserhalb de r Städte Zürich und Winterthur der Kanton, c. für übrige Strassen und öffent liche Gewä sser die Gemeinden.
2 Die Vermessungsaufsicht erlässt Weisungen zur Schreibweise von Strassennamen und Namen der öffentlichen Gewässer.
9. Abschnitt: Gebäudeadressen
§ 34.
15
1 Die Gemeinden teilen den Bauten gemäss §
2 Abs. 1 lit. a und b eine Gebäudeadresse zu.
2 Die Gebäudeadresse setzt sich aus der Ortschaft, der Postleitzahl, der Lokalisation und der Hausnummer zusammen.
3 Die Vermessungsaufsicht regelt das Verfahren für das Festsetzen, Erheben und Nachführen der Gebä udeadressen und erlässt Weisun gen zur Gebäudeadressierung.
10
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10. Abschnitt: Schlussbestimmungen Vollzug
§ 35.
Die Vermessungsaufsicht legt das Lagebezugssystem gemäss Art. 57 Abs. 2 VAV
7 fest. Übergangs bestimmung
§ 36.
Bis zur Einführung des Katast ers der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen entricht et der Kanton Kostenanteile von
20% der beitragsberechtigten Kosten für die Erhebung a. der Nutzungszonen gemäss §§
36, 39 und 46 Abs. 2 und 3 PBG
4
und der Gestaltungspläne au sserhalb dieser Zonen, b. der Grundwasserschutzzonen, c. der Baulinien gemäss §
96 PBG
4 , d. der Gewässerabstandslinien gemäss §
67 PBG
4 , e. der Waldabstandslinien gemäss §
66 PBG
4 , f. der Waldgrenzen gemä ss Art. 13 des Bunde sgesetzes vom 4. Okto
- ber 1991 über den Wald
13 .
1 OS 67, 369 ; Begründung siehe ABl 2012-07-13 .
2 Inkrafttreten: 1. November 2012.
3 LS 230 .
4 LS 700.1 .
5 LS 704.1 .
6 LS 910.1 .
7 SR 211.432.2 .
8 SR 211.432.21 .
9 SR 211.432.261 .
10 SR 510.625 .
11 SR 510.626 .
12 SR 746.1 .
13 SR 921.0 .
14 Bezeichnung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 ( OS 72, 324 ; ABl 2016-07-15
). In Kraft seit 1. Januar 2018.
15 Fassung gemäss RRB vom 30. August 2017 ( OS 72, 510 ; ABl 2017-09-15
). In Kraft seit 1. Januar 2018.
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