Änderungsurkunde (0.784.013)
CH - Schweizer Bundesrecht

Änderungsurkunde

zu der von den Konferenzen der Bevollmächtigten in Kyoto 1994 und Minneapolis 1998, Marrakesch 2002 und Antalya 2006 geänderten Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion Abgeschlossen in Guadalajara am 22. Oktober 2010 Ratifikationsurkunde der Schweiz hinterlegt am 29. August 2012 Für die Schweiz in Kraft getreten am 29. August 2012 (Stand am 15. Mai 2019)

Teil I Vorwort

Auf der Grundlage und in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) in der von den Konferen­zen der Regierungsbevollmächtigten (Kioto 1994), (Minneapolis 1998), (Marra­kesch 2002) und (Antalya 2006)¹ geänderten Form, und insbesondere der Bestimmungen des Artikels 55, hat die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Guadalajara 2010) die nachstehenden Ände­rungen der vorgenannten Konstitution beschlossen:
Kapitel V Weitere Bestimmungen über die Arbeitsweise der Union

Art. 28 Finanzen der Union

165
PP-98
PP-10

5.  Bei der Wahl seiner Beitragsklasse darf ein Mitgliedstaat diese bei den Klassen von drei oder mehr Einheiten nicht um mehr als 15 Prozent der Anzahl Einheiten, die er für die Periode davor gewählt hat, reduzieren, wobei der Betrag auf den nächst tieferen Wert in der Tabelle der Beitrags­einheiten zu runden ist. Bei den gibt ihm die Moda­litäten für die schrittweise Realisierung dieser Verminderung in der Zeit zwischen den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten vor. Unter aus­ser­gewöhnlichen Umständen wie etwa Naturkatastrophen, die den Ein­satz von internationalen Hilfsprogrammen erfordern, kann die Konferenz Klassen von unter drei Einheiten darf um höchstens eine Beitragsklasse reduziert werden. Der Rat der Regierungsbevollmächtigten jedoch eine stärkere Verminderung der Anzahl der Beitragseinheiten zulassen, wenn ein Mitgliedstaat einen entsprechenden Antrag stellt und beweist, dass er seinen Beitrag in der ursprünglich ge­wählten Klasse nicht mehr beibehalten kann.

¹ SR 0.784.012

Teil II Zeitpunkt des Inkrafttretens

Die in dieser Urkunde niedergelegten Änderungen treten in ihrer Gesamtheit als eine einzige Urkunde zum 1. Janur 2012 zwischen den Mitgliedstaaten in Kraft, die dann Vertragsparteien der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) sind und bis zu diesem Zeitpunkt ihre Ratifizierungs-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde dieser Urkunde bzw. ihre Beitrittsurkunde hinterlegt haben.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Regierungsbevollmächtigten die Urschrift dieser Änderungsurkunde der Konstitution der Internationalen Fernmelde­union (Genf 1992) in der von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Kioto 1994), der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Minneapolis 1998), der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Marrakesch 2002) und der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Antalya 2006) geänderten Form unterzeichnet.
Geschehen zu Guadalajara, den 22. Oktober 2010
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 15. Mai 2019 ²

² AS 2012 5517 , 2013 3207 , 2016 1025 , 2019 1601 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungs­bereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Inkrafttreten

Albanien*

14. Mai

2014

14. Mai

2014

Argentinien

16. September

2016

16. September

2016

Australien*

29. März

2012

29. März

2012

Belarus

23. Juli

2012

23. Juli

2012

Bulgarien

12. Dezember

2011

  1. Januar

2012

Estland

  6. Januar

2012

  6. Januar

2012

Finnland

30. November

2011

  1. Januar

2012

Frankreich*

10. August

2011

  1. Januar

2012

Indonesien*

  7. Februar

2012

  7. Februar

2012

Korea (Süd-)*

  8. Juli

2011

  1. Januar

2012

Kuba*

  4. April

2016

  4. April

2016

Lettland

11. Juni

2012

11. Juni

2012

Liechtenstein*

28. April

2014

28. April

2014

Litauen

10. Januar

2013

10. Januar

2013

Malta

  9. Februar

2012 B

  9. Februar

2012

Monaco

11. Mai

2011

  1. Januar

2012

Neuseeland*

17. Oktober

2014

17. Oktober

2014

Niederlande*

19. Juli

2013

19. Juli

2013

Oman

26. September

2013

26. September

2013

Österreich*

31. Juli

2013

31. Juli

2013

Polen

30. Oktober

2018

30. Oktober

2018

Ruanda

13. Juni

2014

13. Juni

2014

San Marino

  5. September

2014

  5. September

2014

Saudi-Arabien*

  7. September

2015

  7. September

2015

Schweiz*

29. August

2012

29. August

2012

Slowakei

12. Dezember

2012

12. Dezember

2012

Slowenien

  7. April

2016

  7. April

2016

Spanien

15. Juni

2012

15. Juni

2012

Tschechische Republik

13. März

2013

13. März

2013

Ungarn

12. Juni

2012

12. Juni

2012

Usbekistan

23. Januar

2012

23. Januar

2012

Vereinigtes Königreich

  2. August

2017

  2. August

2017

Vietnam

  8. Dezember

2011

  1. Januar

2012

Zypern

12. Februar

2014

12. Februar

2014

*
Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen zum Abschluss der Zusätzlichen Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion sind Bestandteil der Schlussakten. Sie werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Internationalen Fernmeldeunion www.itu.int > History of ITU > Explore the digital collections > Constitution and Convention eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.

Gemeinsame Vorbehalte und Erklärungen

Erklärung Nr. 39

«Bei der Unterzeichnung der Schlussakten dieser Bevollmächtigtenkonferenz (Gua­dalajara, 2010) erklären die an der Konferenz anwesenden Delegationen der Länder formell, dass sie die Erklärungen und Vorbehalte aufrechterhalten, die ihre jeweiligen Länder bei der Unterzeichnung der Schlussakten früherer, zum Abschluss von Staatsverträgen befugten Konferenzen der Union formuliert haben, wie wenn sie diese vollumfäng­lich an dieser Bevollmächtigtenkonferenz formuliert hätten.»

Zusatzerklärung Nr. 85

«Die an der Konferenz anwesenden Delegationen der Staaten beziehen sich auf die von Mexiko abgege­bene Erklärung (Nr. 70), soweit diese Erklärung und jeder weitere analoge Text auf die von den Äquatorialländern formulierte Erklärung von Bogota vom 3. Dezember 1976 sowie auf die Forderungen dieser Länder betreffend Ausübung souveräner Rechte auf Abschnitte der geostationären Satellitenumlaufbahn – oder auf jegliche weiteren damit verbundenen Forderungen – Bezug nehmen, und vertreten die An­sicht, dass diese Forderungen von dieser Konferenz nicht anerkannt werden können.
Die Delegationen legen auch Wert darauf zu erklären, dass der Verweis auf die «geografische Lage bestimmter Länder» in Artikel 44 der Konstitu­tion keine Anerkennung der Forderung nach jeglichen Vorzugsrechten an der geo­stationären Satel­litenumlaufbahn impliziert.»
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