Rahmenverordnung zum Joint Degree Masterstudiengang «Fachdidaktik Schulsprache Deutsch» an der Pädagogischen Hochschule Zürich und an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich
                            1 Masterstudiengang «Fachdida ktik Schulsprache Deutsch»
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.455.83 Rahmenverordnung zum Joint Degree Masterstudiengang «Fachdidaktik Schulsprache Deutsch» an der Pädagogischen Hochschule Zürich und an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (vom 8. Mai 2012)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Universitätsrat beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Diese  Rahmenverordnung  regelt den  spezialisierten  Joint Degree  Masterstudiengang  «Fachdida ktik  Schulsprache  Deutsch»  an der  Pädagogischen  Hochschule  Zü rich  (PHZH)  und  an  der  Philo sophischen Fakultät (PhF) der Universität Zürich (UZH).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Trägerschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Die PHZH und die PhF sind gem einsam Träger des Studien gangs, wobei der Studiengang admi nistrativ der Abteilung Sekundar stufe II / Berufsbildung des Prorekto rats Ausbildung PHZH angeglie dert ist. Leading House ist die PHZH.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Einzelheiten zu Trägerschaft und Gremien sind in einer gemein samen Vereinbarung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zielsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Der Studiengang hat das Ziel, die Studierenden für den Unter richt an Pädagogischen Hochschulen oder an anderen Institutionen, die im Bereich Fachdidaktik lehren und forschen, zu qualifizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Akademischer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Die PHZH und die UZH verleihen für einen erfolgreich absol vierten  Studiengang  gemeinsam  den  akademischen  Titel:  «Master  of Arts PHZH UZH in Fachdidaktik Sc hulsprache Deutsch». Die englische Übersetzung lautet «Master of Arts PHZH UZH in Teaching German».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studienordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Die PHZH und die PhF erlassen je eine identische Studien ordnung (PHZH: Studienplan) für de n Studiengang, worin die vorliegen den Regelungen zu de n Zulassungsbedingungen , zum Zulassungsverfah ren, zu den Anforderungen für den Masterabschluss, den Modalitäten der Prüfungen und Leistungsnachwei se sowie zur Vergabe von Kredit punkten nach dem Europäischen Kreditpunktetransfer- und Akkumu lierungssystem (European Credit Tr ansfer and Accumulation System, ECTS) ausgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.455.83 Masterstudiengang «Fachdidaktik Schulsprache Deutsch» Lenkungs ausschuss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Der  Lenkungsausschuss  setzt  si ch  aus  insgesamt  fünf  Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - treterinnen oder Vertretern der PHZH und der UZH zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zustän
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - digkeit anderer Organe fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Seine Aufgaben sind namentlich: a.   strategische Ausrichtung und We iterentwicklung des Studiengangs, b.   Festlegung des Curriculums, c.   Regelung und Organisation des Zulassung sverfahrens, d.   Entscheid  über  Anträge  im  Zusa mmenhang  mit  der  Erbringung und Anrechnung von Studienleistungen, e.   Entscheid über die Zulassun g von Studieninteressierten, f. Festlegung der indivi duellen Studienprogramme, g.   Erwahrung der Noten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der  Lenkungsausschuss  kann  Aufgaben  an  die  Studiengangslei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tung oder die Abteilungsleitung Sekundarstufe II / Berufsbildung des Prorektorats Ausbildung der PHZH de legieren. Studiengangs leitung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Die Prorektorin oder der Pror ektor des Prorektorats Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bildung der PHZH bestimmt in Ab sprache mit der PhF eine Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gangsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Studiengangsleitung ist verantwortlich für die operative Füh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rung des Studiengangs und vertritt ihn nach aussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Aufgaben der Studiengang sleitung sind namentlich: a.   Umsetzung  des  vom Lenkungsausschuss  besc hlossenen  Curricu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lums, b.   Bearbeitung von Anträgen im Zu sammenhang mit der Erbringung und Anrechnung von Studienlei stungen zuhanden des Lenkungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ausschusses, c.   Antrag  an  den  Lenkungsaussch uss  über  die  Zulassung  von  Stu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dieninteressierten, d.   Antrag an den Lenkungsausschus s über die Festlegung der indivi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - duellen Studienprogramme, e.   Bearbeitung von Wiedererwägung sgesuchen betreffend Leistungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bewertungen zuhanden des Pror ektorats Ausbildung der PHZH, f. Förderung  der  Zusammenarbeit  zwischen  den  am  Studiengang beteiligten Dozentinnen und Dozenten. Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Die Studiengebühren richten si ch nach der Verordnung über die  Studiengebühren  an  de r  Zürcher  Fachhochschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 und  der  Wei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sung zu den Gebühren an der Pä dagogischen Hochschule Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Masterstudiengang «Fachdida ktik Schulsprache Deutsch»
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.455.83 B. Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fachliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Die Zulassung zum Studium setz t einen der folgenden schwei zerischen Abschlüsse voraus: a.   einen universitären Ba chelor- oder Masterabschluss in Germanis tik, b.   einen Bachelor- oder Masterabsc hluss einer Pädagogischen Hoch schule, c.   einen universitären Masterabschluss in Er ziehungswissenschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eine Zulassung ist auch mit ei nem den oben genannten Abschlüs sen gleichwertigen schweizerischen oder ausländischen Abschluss mög lich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Über die Zulassung aufgrund gleichwertiger Abschlüsse entschei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Zulassung erfolgt auf Bewerbung be i der PHZH.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auflagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Es ist ein Studium in Deut scher Sprach- und Literaturwis senschaft im Umfang von je 30 Kreditpunkten nachzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Je nach Vorbildung erfordert di eser Nachweis Ergänzungsleistun gen.  Diese  werden  als  Auflagen im  individuellen  Studienprogramm festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zulassungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            hindernisse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Wer an der PHZH, der UZH oder an einer anderen Hoch schule  in  einem  gleichen  oder  gl eichartigen  Studiengang  endgültig abgewiesen worden ist, wird nicht zugelassen. C. Studium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Immatrikulation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Studierende,  die  nach  diesem Reglement  studieren,  müs sen an der PHZH im matrikuliert sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  PHZH  publiziert  die  Anmeldeformalitäten  und  legt  fest, welche Dokumente der Bewe rbung beizulegen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausrichtung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Dauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Studiums
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Der Studiengang umfa sst 90 Kreditpunkte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Voraussetzung für den Erwerb v on Kreditpunkten ist das Erbrin gen  von  als  genügend  bewerteten Leistungen.  Ein  Punkt  entspricht einer studentischen Arbeitslei stung von rund 30 Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.455.83 Masterstudiengang «Fachdidaktik Schulsprache Deutsch» Ausbildungs bereiche
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Die  Ausbildung  besteht  aus  den  Bereichen  Fachdidaktik, Erziehungswissenschaft,  Speziali sierte  Fachwissenschaft  und  Berufs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - praxis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im  Rahmen  der  Berufspraxis  si nd  drei  Unterrichtspraktika  zu absolvieren. Masterarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Der  Studiengang  umfasst  eine  Masterarbeit  im  Umfang von 30 Kreditpunkten. Sie ist eine wissenschaftliche, durch die Studen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tin oder den Studenten selbstständig abzufassende schr iftliche Arbeit, die ein deutschdidaktisches Thema behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Masterarbeit wird durch eine am  Studiengang  Fachdidaktik Schulsprache  Deutsch  beteiligte Dozentin  oder  einen  Dozenten  der PHZH oder der PhF betreut.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Frist für das Verfassen der Masterarbeit beträgt zwölf Monate. In  begründeten  Fällen  kann  der  Le nkungsausschuss  di e  Frist  verlän
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Masterarbeit kann einmal überarbeitet werden. Ist sie auch nach der Überarbeitung ungenügend, kann sie einmal wiederholt wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den.  Bei  der  Wiederholung  ist  ein neues  Thema  zu  bearbeiten.  Eine weitere Überarbeitung ist ausgeschlossen. Erwahrung von Noten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            Noten werden einmal im Semester erwahrt. Endgültige Abweisung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Wird die Masterarbeit auch im Wiederholungsfall als unge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nügend  bewertet,  ist  ein  Pflichtmodu l  definitiv  nicht  bestanden  oder konnte ein Wahlpflichtmodul nicht er folgreich ersetzt werden, hat die betreffende  Studentin oder  der  betreffende  St udent  die  geforderten Studienleistungen endgül tig nicht erbracht und wird vom Studiengang ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zum Ausschluss vom Studiengan g kann auch die Nichtbeachtung von Terminen und Fristen führen. Unredliches Verhalten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Unredlich  sind  insbesondere  da s  Mitbringen  unerlaubter Hilfsmittel, deren Verwendung, unz ulässiges Kommunizieren während der Durchführung eines Leistungsnac hweises, Einrei chung eines Pla
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - giats, unselbstständiges Verfassen der Masterarbe it oder das Erwirken der Zulassung aufgr und unrichtiger oder unv ollständiger Angaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eine  aufgrund  unredlichen  Verhal tens  erwirkte  Zulassung  wird durch den Lenkungsausschus s widerrufen. Er ents cheidet über die Fol
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen für die erworbenen Kreditpunkte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Masterstudiengang «Fachdida ktik Schulsprache Deutsch»
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.455.83
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei  unredlichem  Verhalten  währe nd  des  Studiums  erklärt  die Rektorin oder der Rektor der PHZH den betroffenen Leistungsnach weis oder die Masterarbeit für ungül tig. Damit gilt der entsprechende Leistungsnachweis oder die Masterar beit als nicht bestanden. Gleich zeitig entscheidet die Rektorin ode r der Rektor aufgrund der Angaben des Lenkungsausschusses über die Ei nleitung eines Di sziplinarverfah rens.  Dieses  richtet  sich  nach  der  Verordnung  zum  Fachhochschul gesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Wurde ein Mastertitel, dem unredlic hes Verhalten zugrunde liegt, bereits erteilt, wird dieser durch den Lenkungsausschuss für ungültig erklärt. Bereits ausgestellte Urkunden werden eingezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Verfügungen und Beschlüsse im Zusammenhang mit dem Studiengang ergehen durch die Rekt orin oder den Rektor der PHZH, die Prorektorin oder den Prorekto r Ausbildung der PHZH, die Stu diengangsleitung und den Lenkungsausschuss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie können nach Massgabe des Ve rwaltungsrechtsp flegegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 bei der Rekurskommission der Zürc her Hochschulen angefochten wer den. D. Module (Lerneinheiten), Le istungsnachweise und Kreditpunkte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Modultypen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            Das  Studienprogramm  setzt  sich  aus  Pflichtmodulen  und Wahlpflichtmodulen zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Modulstruktur
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            Die Lerninhalte werden in i nhaltlich und zeitlich zusammen hängende Einheiten (Module) geglied ert. Die Module umfassen einen Leistungsnachweis und erstrecken sich in der Regel über ein Semester. Die Vergabe von Kreditpunkten auf der Basis blosser Anwesenheit ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Formen von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leistungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nachweisen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            Leistungsnachweise bestehen insbesondere aus schriftlichen oder  mündlichen  Prüfungen,  Refera ten,  Unterrichtseinheiten  in  der berufspraktischen Ausbildung, schriftl ichen Übungen oder schriftlichen Arbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Kredit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            punkten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            1 Studienleistungen, die im Ra hmen der Mobilität oder vor gängig erbracht wurden, können für den Masterabschluss im Umfang von maximal 30 Kreditpunkten vollst ändig oder teilweise angerechnet werden,  sofern  sie  äquivalent  sind .  Über  die  Äquivalenz  entscheidet der Lenkungsausschuss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.455.83 Masterstudiengang «Fachdidaktik Schulsprache Deutsch»
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zwischen dem letzten Tag des Seme sters, in dem die anzurechnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den Kreditpunkte erworben wurden, und dem Tag der Anmeldung zum Masterabschluss dürfen nicht mehr als sechs Jahre liegen. In begründe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten Fällen kann der Le nkungsausschuss die Fris t der Anrechenbarkeit verlängern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Anrechnung einer andernorts er brachten Masterarbeit ist aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - geschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Studierenden sind verpflichtet, alle bisher erbrachten bestan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - denen  und  nicht  bestandenen  Studien leistungen  bei  der  Anmeldung zum Studiengang auszuweisen. Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            Die Institution, die ein Modul anbietet, regelt die Form und den Inhalt von Modulen und Leistungsnachwei sen sowie die Anforde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rungen für deren Bestehen. An- und Abmeldung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            1 Für jedes Modul ist eine Anmeldung erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die An- und Abmeldemodalitäten ri chten sich nach den Bestim
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mungen derjenigen Hochschule, die das Modul anbietet. Zulassung zu Modulen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            1 Die  Studierenden  werden zu  einem  Modul  zugelassen, sofern sie für das betreffende Modul die Voraussetzungen erfüllen, die in der Studienordnung genannt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Fachdidaktikmodule können er st besucht werden, wenn min
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - destens  45  Kreditpunkte  für  die  fachwissenschaftlichen  Leistungen (25 Kreditpunkte in Sprac hwissenschaft und 20 Kreditpunkte in Lite
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - raturwissenschaft) nach gewiesen werden können. Bestehen und Wiederholung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            1 Ein Modul gilt als bestanden, wenn der dazugehörige Leis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungsnachweis auf der Notenskala
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 bis 6 mit einer genügenden Note oder mit «bestanden» bewertet wo rden ist. Noten unter 4 sind unge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nügend. Halbe Noten sind zulässig . Kreditpunkte werden vollständig oder nicht vergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nicht bestandene Module können einmal wiederhol t werden. Ist ein Wahlpflichtmodul nach der Wied erholung nicht bestanden, kann es mit Wiederholungsmöglichkeit einmal durch ein anderes Modul ersetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wurde  ein  Modul  erfolgreich  abso lviert,  werden  für  das  gleiche oder ein inhaltlich ä hnliches Modul keine weiteren Kreditpunkte ange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rechnet. In Zweifelsfällen entscheidet der Lenkungsausschuss. Einsichtnahme in Prüfungs arbeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            Zur  Sicherstellung  der  Geheimhaltung  von  Prüfungsfra- gen können die Herausgabe der Pr üfungsunterlagen und die Herstel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lung von Kopien oder Ab schriften von Arbeiten verweigert sowie die Dauer  der  Einsichtnahme  beschränkt werden.  Es  gelten  die  Bestim
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mungen der das Modul du rchführenden Hochschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Masterstudiengang «Fachdida ktik Schulsprache Deutsch»
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.455.83
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verhinderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Fernbleiben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            1 Tritt vor oder während der Erbringung eines Leistungsnach weises ein zwingender, unvorhers ehbarer und unabwendbarer Verhin derungsgrund  ein,  ist  der  Abteilung Sekundarstufe  II / Berufsbildung der PHZH unverzüglich ein schriftlich begründetes Abmeldungsgesuch einzureichen. Verhinderungsgründe sind zu belegen, insbesondere ist bei  Krankheit  oder  Unfall  innert  zwei er  Tage  ein  ärztliches  Zeugnis einzureichen. In Zweifelsfällen kann die Studiengangsleitung eine Ärz tin oder einen Arzt ihres Vertrauens beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Geltendmachung von Abmeldung sgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Über  die  Genehmigung  einer  Ab meldung  oder  eines  Abbruchs des Leistungsnachweises entscheidet die Studiengangsleitung. Wird das Abmeldegesuch  nicht  bewi lligt,  gilt  der  Leist ungsnachweis  als  nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bleibt eine Studentin oder ein Student einem Leistungsnachweis unabgemeldet fern, gilt di eser als nicht bestanden. E. Masterabschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Titelvergabe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            Der  Titel  «Master  of  Arts  PHZH  UZH  in  Fachdidaktik Schulsprache  Deutsch»  wird  verlie hen,  wenn  alle  re glementarischen Bedingungen erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesamtnote
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            1 Die Gesamtnote ergibt sich aus dem nach Kreditpunkten gewichteten Mittel aller für den Ma sterabschluss erforderlichen, beno teten Module. Sie wird auf Viertelnoten gerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Noten für angerechnete oder im Rahmen der Mobilität erbrachte Leistungen werden in der Ge samtnote nicht berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Notenausweis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            1 Der Notenausweis («Academic Record») gilt als Ausweis über den bestandenen Masterabschlus s. Die Aushändigung erfolgt nach der Erwahrung der Gesamtnote.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Notenausweis enthält die Er gebnisse sämtlicher für den Mas terabschluss angerec hneten Module sowie die dabei erzielte Gesamt note.  Ferner  werden  mit  entsprec hender  Kennzeichnung  alle  an  der PHZH  und  an  der  UZH  bestandene n,  aber  nicht  für  den  Master abschluss angerechnete n Module ausg ewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Notenausweis wird in de utscher Sprache ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.455.83 Masterstudiengang «Fachdidaktik Schulsprache Deutsch» Diplomurkunde
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            1 Die Diplomurkunde enthält: a.   die Personalien der Absolv entin oder des Absolventen, b.   den akademischen Titel Master of Arts PHZH UZH in Fachdidak
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tik Schulsprache Deutsch, c.   die Namen der beiden beteil igten Hochschulen mit Logo, d.   die Unterschriften der Rektorin oder des Rektors sowie der Pro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rektorin oder des Prorekto rs Ausbildung der PHZH, e.   die Unterschriften der Rektorin oder des Rektors der UZH sowie der Dekanin oder des Dekans der PhF.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Diplomurkunde  wird  in  deutsc her  Sprache  ausgestellt,  auf Gesuch wird mit der Urkunde eine englische Übersetzung ausgehän
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - digt. Diplomzusatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34.
                            1 Zu jedem Diplom wird ein Diplomzusatz («Diploma Sup
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - plement») ausgestellt. Der Diplomzusa tz ist eine standardisierte Erläu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - terung des Masterabschlusses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Diplomzusatz wird in deutsc her und englischer Sprache aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 67, 198 ; Begründung siehe ABl 2012, 1088 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. August 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 175.2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 414.101 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 LS 414.20 .