Abkommen
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt Abgeschlossen am 16. Dezember 2005 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 16. Oktober 2006 (Stand am 7. November 2006) ¹ Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
(nachstehend «Vertragspartei» oder «Vertragsparteien» genannt),
in der Absicht, die Zusammenarbeit zwischen den beiden Vertragsparteien im Rahmen der internationalen Anstrengungen zur Prävention und Bekämpfung der illegalen Zuwanderung zu fördern und auszubauen,
im Bestreben, die Rückübernahme von Personen, die illegal in das Hoheitsgebiet des einen oder des andern Staates eingereist sind oder sich illegal dort aufhalten, sowie die Durchbeförderung solcher Personen in Drittstaaten zu erleichtern,
in Berücksichtigung der notwendigen Einhaltung der grundlegenden Menschenrechte und Grundfreiheiten, wie sie von ihrer jeweiligen nationalen Gesetzgebung und von internationalen, für die Vertragsparteien in Kraft getretenen Abkommen garantiert werden,
haben Folgendes vereinbart:
Art. 1 Definitionen
Für die Zwecke dieses Abkommens und des zugehörigen Protokolls haben die nachstehenden Begriffe die folgenden Bedeutungen:
(1) «Aufenthaltsbewilligung» bedeutet eine beliebige von einer der beiden Vertragsparteien erteilte Bewilligung, welche die betroffene Person zum Aufenthalt im Staatsgebiet dieser Vertragspartei berechtigt; ausgenommen sind Visa und vorübergehende, für den Zeitraum eines Aufenthaltsbewilligungs- oder eines Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsbewilligungen.
(2) «Staatsangehöriger» und «Staatsangehörigkeit» beziehen sich im Falle des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland ausschliesslich auf britische Staatsangehörige und die britische Staatsangehörigkeit und im Falle der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf schweizerische Staatsangehörige und die schweizerische Staatsangehörigkeit sowie auf liechtensteinische Staatsangehörige und die liechtensteinische Staatsangehörigkeit.
(3) «Aufenthaltsrecht» («Right of Abode») wird nur auf das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland angewendet, und zwar in der Bedeutung, die dem Begriff im einschlägigen Landesrecht zukommt.
(4) «Visum» bedeutet eine Bewilligung oder einen Entscheid eines Staates oder Gebietes der einen oder anderen Vertragspartei, die/der eine Person zur Einreise in das Hoheitsgebiet des betreffenden Staates und zum Aufenthalt in diesem Gebiet berechtigt, sofern diejenigen Voraussetzungen, unter denen das Visum erteilt wurde, erfüllt sind.
(5) «Durchbeförderungsbewilligung» bedeutet eine Bewilligung, einen Entscheid oder ein Visum verlangt von Seiten der einen Vertragspartei, aufgrund derer oder dessen ein Drittstaatsangehöriger dazu berechtigt ist, das Staatsgebiet des betreffenden Staates zu durchqueren oder die Transitzone eines Hafens oder Flughafens zu passieren, sofern die übrigen Transitvoraussetzungen erfüllt sind.
(6) «Drittstaatsangehöriger» bezeichnet eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit oder das Aufenthaltsrecht des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland, der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder des Fürstentums Liechtenstein besitzt, und als «Drittstaat» gilt jeder Staat oder jedes Gebiet ausser dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein.
(7) Als «Arbeitstag» gilt jeder Tag, der im Staatsgebiet der einen oder der andern Vertragspartei nicht ein Samstag, Sonntag oder öffentlicher Feiertag ist. (8) (a)Im Absatz (8) (c) dieses Artikels bedeutet «zuständige Behörden» in Bezug auf das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland: (i) für die Übergabe eines Gesuchs an die zuständigen Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft, für die Entgegennahme einer Antwort auf ein Gesuch, für das Verfahren zur Erlangung eines Reisedokuments von der Botschaft oder einer konsularischen Vertretung der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland sowie für die Übergabe aller Notifikationen von Personen, die in die Schweizerische Eidgenossenschaft zurückzuführen sind: – The Immigration and Nationality Directorate of the Home Office;
(ii) für die Entgegennahme eines von den zuständigen Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft gestellten Gesuchs, für die Übergabe einer Antwort auf ein Gesuch und für die Übergabe aller Notifikationen von Personen, die in das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland zurückzuführen sind: – die Abteilung Zuwanderung und Nationalität des Innenministeriums (Immigration and Nationality Directorate of the Home Office);
(iii) für die Erteilung von Pässen und anderen Reisedokumenten, die gestützt auf die positive Beantwortung eines Gesuchs erfolgt: – die Botschaft oder eine konsularische Vertretung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland in der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
(b) Im Absatz (8) (c) dieses Artikels bedeutet «zuständige Behörden» in Bezug auf die Schweizerische Eidgenossenschaft: (i) für die Übergabe eines Gesuchs an die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland, für die Entgegennahme einer Antwort auf ein Gesuch, für das Verfahren zur Erlangung eines Reisedokuments von der Botschaft oder einer konsularischen Vertretung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland in der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie für alle Notifikationen von Personen, die in das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland zurückzuführen sind: – das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement;
(ii) für die Entgegennahme eines von den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland gestellten Gesuchs, für die Übergabe einer Antwort auf ein Gesuch sowie für die Übergabe aller Notifikationen von Personen, die in die Schweizerische Eidgenossenschaft zurückzuführen sind: – das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement;
(iii) für die Erteilung von Pässen und anderen Reisedokumenten, die gestützt auf die positive Beantwortung eines Gesuchs erfolgt: – die Botschaft oder eine konsularische Vertretung der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland.
(c) Jegliche Änderung der Definition des Ausdrucks «zuständige Behö r den» durch die eine Vertragspartei soll der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg mitgeteilt werden. Jede dieser Änderungen tritt am nächstfolgenden Arbeitstag nach Eingang einer solchen Mitteilung in Kraft.
(9) Die «ersuchende Vertragspartei» ist diejenige Vertragspartei, die der ersuchten Vertragspartei gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens ein Rückübernahmegesuch oder ein Gesuch um Durchbeförderungsbewilligung stellt; die «ersuchte» Vertragspartei ist diejenige Vertragspartei, der ein solches Gesuch gestellt wird.
(10) «Kind» oder «Kinder» bezeichnet eine Person oder Personen, die im Zeitpunkt, in dem das Rückübernahmegesuch gestellt wird, das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben.
(11) «Schriftlich» bedeutet in schriftlicher Form in englischer Sprache.
Teil 1 Rückübernahme von Staatsangehörigen und von Personen mit Aufenthaltsrecht
Art. 2 Rückübernahmepflicht
(1) Die ersuchte Vertragspartei übernimmt auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei und ohne andere als die in diesem Abkommen festgelegten Formalitäten jede Person, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, sofern die Identität dieser Person ordnungsgemäss feststeht und gemäss Artikel 3 Absatz (1) dieses Abkommens nachgewiesen oder gemäss Artikel 3 Absatz (2) dieses Abkommens glaubhaft gemacht wird, dass diese Person entweder ein Staatsangehöriger der ersuchten Vertragspartei ist oder ein Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei besitzt oder dass sie im Zeitpunkt ihrer letzten Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besass, diese aber nachfolgend aufgab, ohne eine andere Staatsangehörigkeit zu erwerben.
(2) Die ersuchende Vertragspartei übernimmt auf Antrag der ersuchten Vertragspartei und ohne andere als die in diesem Abkommen festgelegten Formalitäten jede Person, die zu einem früheren Zeitpunkt nach Absatz (1) dieses Artikels aus dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei ausreiste, wieder zurück, wenn eine Nachprüfung ergibt, dass diese Person im Zeitpunkt der Ausreise nicht ein Staatsangehöriger der ersuchten Vertragspartei war oder zu diesem Zeitpunkt kein Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei besass. In einem solchen Fall gibt die Vertragspartei, welche diese Person übernommen hat, der anderen Vertragspartei alle Dokumente, die sie von der letzteren erhalten hat, zusammen mit dem ursprünglichen Rückübernahmegesuch zurück. Die Rückübernahmeverpflichtung gemäss diesem Absatz findet keine Anwendung, wenn die ersuchte Vertragspartei der betreffenden Person die Staatsangehörigkeit oder das Aufenthaltsrecht aberkannt hat oder wenn diese Person ihre Staatsangehörigkeit oder ihr Aufenthaltsrecht aufgegeben hat oder zuliess, dass ihre Staatsangehörigkeit oder ihr Aufenthaltsrecht erlosch, nachdem sie in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei eingereist war, ohne dass ihr von der ersuchenden Vertragspartei mindestens die Einbürgerung versprochen worden war.
Art. 3 Mittel, mit denen die Identität und die Staatsangehörigkeit oder das Aufenthaltsrecht einer rückzuübernehmenden Person festgestellt werden können
(1) Die Identität und die Staatsangehörigkeit oder das Aufenthaltsrecht der nach Artikel 2 Absatz (1) rückzuübernehmenden Person werden mit einem der folgenden gültigen Dokumente nachgewiesen: (a) nationaler Personalausweis (auch wenn er nur provisorisch oder vorübergehend gültig ist), der dieser bestimmten Person definitiv zugeschrieben werden kann; oder
(b) Reisepass oder Ersatzreisedokument, das ein Foto enthält (Laissez-passer) und aus dem die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder das Aufenthaltsrecht in einer der beiden Vertragsparteien hervorgeht; oder
(c) Kinderreisedokument anstelle eines Reisepasses; oder
(d) Dienstkontrollbuch und Militärpass.
(2) Identität und Staatsangehörigkeit oder Aufenthaltsrecht werden durch eines der folgenden Mittel glaubhaft gemacht: (a) eines der in Absatz (1) dieses Artikels vorgesehenen Dokumente, dessen Gültigkeit abgelaufen ist, das jedoch der betreffenden Person glaubhaft zugeschrieben werden kann;
(b) jedes andere offizielle Dokument, das die Identifizierung der besagten Person ermöglicht (z.B. Führerschein);
(c) vor den zuständigen Behörden der ersuchenden Vertragspartei ordnungsgemäss abgelegtes Zeugnis gutgläubiger Zeugen;
(d) protokollarisch festgehaltene Erklärungen der betreffenden Person vor den zuständigen Behörden der ersuchenden Vertragspartei;
(e) gesprochene Sprache der betreffenden Person;
(f) Betriebsausweis;
(g) Auszug aus einem öffentlichen Register;
(h) Seemannsbuch;
(i) Personalausweis eines Kahnführers;
(j) andere Dokumente, welche die Identität der besagten Person beweisen;
(k) Fotokopie eines der vorgenannten Dokumente;
sowie auch jedes andere für beide Vertragsstaaten akzeptable Zeugnis, das dem Nachweis der Staatsangehörigkeit oder des Aufenthaltsrechts der betreffenden Person dienlich sein kann.
Art. 4 Rückübernahmegesuche
(1) Ein Rückübernahmegesuch nach Artikel 2 dieses Abkommens wird schriftlich unterbreitet und enthält die in Artikel I des zugehörigen Protokolls aufgeführten Angaben.
(2) Das Rückübernahmegesuch wird der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei unterbreitet.
Art. 5 Antwort auf das Rückübernahmegesuch
(1) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei unterbreitet der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei die Antwort auf das Rückübernahmegesuch nach Artikel 2 des Abkommens gemäss dem Verfahren und den Fristen nach den Bestimmungen von Artikel 6 dieses Abkommens.
(2) Die Antwort auf das Rückübernahmegesuch enthält die in Artikel II des Abkommensprotokolls aufgeführten Angaben.
Art. 6 Fristen
(1) Stützt sich ein nach Artikel 2 dieses Abkommens gestelltes Rückübernahmegesuch auf Dokumente nach Artikel 3 Absatz (1) dieses Abkommens, ist die Antwort innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Rückübernahmegesuchs zu erteilen.
(2) Stützt sich ein nach Artikel 2 dieses Abkommens gestelltes Rückübernahmegesuch auf Dokumente gemäss Artikel 3 Absatz (2) dieses Abkommens, ist die Antwort innerhalb von acht Arbeitstagen nach Eingang des Rückübernahmegesuchs zu erteilen. (3) (a)Sind die unterbreiteten Dokumente ungenügend oder werden sie bezweifelt, können die zuständigen Konsularbehörden der ersuchten Vertragspartei die ersuchende Vertragspartei darum ersuchen, die betreffende Person innert kürzestmöglicher Frist anzuhören, und bei dieser Anhörung anwesend zu sein.
(b) Zeit und Ort der Anhörung werden im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt. Stützt sich ein nach Artikel 2 dieses Abkommens gestelltes Rückübernahmegesuch auf Dokumente nach Artikel 3 Absatz (1) dieses Abkommens, soll das Gesuch für eine solche Anhörung von der ersuchten Vertragspartei innerhalb der nach Absatz (1) dieses Artikels vorgesehenen Frist übermittelt werden. Stützt sich ein nach Artikel 2 dieses Abkommens gestelltes Rückübernahmegesuch auf Dokumente nach Artikel 3 Absatz (2) dieses Abkommens, soll das Gesuch für eine solche Anhörung von der ersuchten Vertragspartei innerhalb der nach Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Frist übermittelt werden. In jedem Fall wird die Antwort auf das Rückübernahmegesuch schriftlich und innerhalb von fünf Tagen nach Durchführung der Anhörung erteilt.
(4) Die ersuchende Vertragspartei unternimmt alle angemessenen Schritte, um die Rückführung oder Abreise der Person, deren Rückübernahme gemäss diesem Abkommen genehmigt wurde, aus ihrem Staatsgebiet innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang der von der ersuchten Vertragspartei übermittelten Genehmigung sicherzustellen. Diese Frist kann um so viel verlängert werden, als dies nach vernünftigem Ermessen für die Beseitigung gesetzlicher oder praktischer Hindernisse notwendig ist.
Teil 2 Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen
Art. 7 Drittstaatsangehörige mit Visum oder Aufenthaltsbewilligung
(1) Gemäss Absatz (2) dieses Artikels übernimmt jede Vertragspartei auf Antrag der anderen Vertragspartei und ohne andere als die in diesem Abkommen festgelegten Formalitäten jeden Drittstaatsangehörigen, der im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, sofern dieser ein von der ersuchten Vertragspartei erteiltes gültiges Visum oder eine von der ersuchten Vertragspartei erteilte gültige Aufenthaltsbewilligung besitzt und die in der nationalen Gesetzgebung der ersuchten Vertragspartei festgelegten Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt ausländischer Personen erfüllt.
(2) Ungeachtet der Bestimmungen nach Absatz (1) dieses Artikels liegt in Fällen, in denen beide Vertragsparteien ein Visum oder eine Aufenthaltsbewilligung erteilt haben, die Verantwortung bei derjenigen Vertragspartei, deren Visum oder Aufenthaltsbewilligung später abläuft.
Art. 8 Drittstaatsangehörige, die in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei eingereist sind oder sich dort aufgehalten haben
(1) Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Vertragspartei und ohne andere als die in diesem Abkommen festgelegten Formalitäten in ihrem Hoheitsgebiet jeden Drittstaatsangehörigen, der im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, sofern in Übereinstimmung mit Artikel 9 Absatz (1) dieses Abkommens bewiesen oder in Übereinstimmung mit Artikel 9 Absatz (2) dieses Abkommens glaubhaft gemacht wird, dass dieser Drittstaatsangehörige in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei eingereist war oder sich dort aufgehalten hatte.
(2) Keine Verpflichtung zur Rückübernahme gemäss den Bestimmungen von Absatz 1 dieses Artikels besteht für: (a) Drittstaatsangehörige, welche die ersuchende Vertragspartei in Anwendung des Genfer Konvention vom 28. Juli 1951² über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des New Yorker Protokolls vom 31. Januar 1967³ als Flüchtlinge oder in Anwendung des New Yorker Abkommens vom 28. September 1954⁴ über die Rechtsstellung der Staatenlosen als Staatenlose anerkannt hat;
(b) Drittstaatsangehörige, deren Staat mit dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei eine gemeinsame Grenze besitzt, sowie andere Drittstaatsangehörige, die dauerhaft im Hoheitsgebiet eines solchen Drittstaates wohnhaft sind;
(c) Drittstaatsangehörige, welche die ersuchte Vertragspartei vorgängig in ihren Herkunftsstaat oder in einen andern Drittstaat, der ihnen die Einreise zusicherte, zurückgeführt hat und die später in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei zurückkehrten, ohne vorher in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei eingereist zu sein oder sich dort aufgehalten zu haben;
(d) Drittstaatsangehörige, denen die ersuchte Vertragspartei gestützt auf ein von einem weiteren Transitstaat oder von einem Zielstaat erteiltes gültiges Visum oder auf eine entsprechend erteilte gültige Aufenthaltsbewilligung die Durchbeförderungsbewilligung erteilt hat;
(e) Drittstaatsangehörige, denen die ersuchte Vertragspartei aufgrund der Tatsache, dass sie im Hinblick auf die Einreise in einen weiteren Transit- oder einen Zielstaat bzw. im Hinblick auf einen Aufenthalt im letzteren kein Visum und keine Aufenthaltsbewilligung benötigen, eine Durchbeförderungsbewilligung erteilt hat;
(f) Drittstaatsangehörige, die nach ihrer Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei eingereist sind, und zwar von einem Drittstaat aus, in den die ersuchende Vertragspartei diese Person gemäss den Bestimmungen in bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen zurückführen kann;
(g) Drittstaatsangehörige, die eine von der ersuchenden Vertragspartei für eine Dauer von mehr als sechs Monaten erteilte Aufenthaltsbewilligung besassen.
² SR 0.142.30
³ SR 0.142.301
⁴ SR 0.142.40
Art. 9 Mittel, mit denen sich die Einreise eines zurückzuführenden Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder sein dortiger Aufenthalt feststellen lässt
(1) Die Einreise eines Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder sein dortiger Aufenthalt wird bewiesen, indem die Grenzkontrollbehörden der ersuchten Vertragspartei bei seiner Einreise in ihr Hoheitsgebiet oder bei seiner Ausreise aus ihrem Hoheitsgebiet in seinem Reisedokument Ein- bzw. Ausreisestempel oder andere geeignete Vermerke anbringen.
(2) Die Einreise eines Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder sein dortiger Aufenthalt wird mit einem der folgenden Dokumente und/oder Hinweise glaubhaft gemacht: (a) Transportdokumente;
(b) Quittungen bezahlter Hotelrechnungen, Arztrechnungen usw. oder Belege für Bargeldbezüge oder -einzahlungen;
(c) protokollarisch festgehaltene, vor den zuständigen Behörden der ersuchenden Vertragspartei geäusserte Aussagen gutgläubiger Zeugen;
(d) protokollarisch festgehaltene, vor den zuständigen Behörden der ersuchenden Vertragspartei geäusserte Aussagen des Drittstaatsangehörigen;
sowie auch jede andere Angabe, die von den beiden Vertragsparteien anerkannt wird und dazu beitragen kann, die Einreise des Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder seinen dortigen Aufenthalt zu belegen.
Art. 10 Rückübernahmegesuch für Drittstaatsangehörige
(1) Ein Rückübernahmegesuch für Drittstaatsangehörige gemäss Artikel 7 oder 8 dieses Abkommens wird schriftlich unterbreitet und enthält die in Artikel III des zugehörigen Protokolls aufgeführten Angaben.
(2) Ein Rückübernahmegesuch nach Artikel 7 Absatz (1) und Artikel 8 Absatz (1) dieses Abkommens wird der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei unterbreitet.
(3) Die Antwort auf ein nach Artikel 7 oder 8 dieses Abkommens unterbreitetes Rückübernahmegesuch wird schriftlich und innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Zustellung des Gesuchs erteilt.
(4) Die ersuchende Vertragspartei unternimmt alle angemessenen Schritte, um die Rückführung oder die Abreise der Person, deren Rückübernahme gemäss diesem Abkommen genehmigt wurde, aus ihrem Staatsgebiet innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eintreffen der von der ersuchten Vertragspartei übermittelten Zustimmung sicherzustellen. Diese Frist kann um so viel verlängert werden, als dies nach vernünftigem Ermessen zur Beseitigung gesetzlicher oder praktischer Hindernisse nötig ist.
Art. 11 Antwort auf das Rückübernahmegesuch
(1) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei übermittelt der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei die Antwort auf ein nach Artikel 7 oder 8 dieses Abkommens unterbreitetes Rückübernahmegesuch gemäss dem Verfahren und innerhalb der Fristen, die in Artikel 10 des Abkommens festgelegt sind.
(2) Die Antwort auf das Rückübernahmegesuch enthält die in Artikel IV des Abkommensprotokolls aufgeführten Angaben.
Art. 12 Rückübernahmeverpflichtung
(1) Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Vertragspartei und ohne unangemessene Formalitäten Drittstaatsangehörige, die nach Artikel 7 Absatz (1) dieses Abkommens aus ihrem Hoheitsgebiet ausgereist sind oder aus demselben weggewiesen wurden, wenn eine Nachprüfung ergibt, dass die zurückgeführte Person im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nicht in Übereinstimmung mit Artikel 7 dieses Abkommens im Besitz eines gültigen Visums oder einer gültigen Aufenthaltsbewilligung der ersuchten Vertragspartei war und somit keine Befugnis zur Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder zum Aufenthalt in demselben besass.
(2) In Fällen, in denen die Bestimmungen von Absatz (1) dieses Artikels zur Anwendung kommen, teilt die Vertragspartei, die eine solche Person zuerst übernommen hatte, der anderen Vertragspartei die Gründe für die Rückweisung dieser Person mit und sendet sämtliche im Zusammenhang mit dem ursprünglichen Rückübernahmeverfahren erhaltenen Dokumente zurück.
(3) Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Vertragspartei und ohne unangemessene Formalitäten Drittstaatsangehörige, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 8 Absatz (1) aus ihrem Hoheitsgebiet abgereist sind oder aus dem selben weggewiesen wurden, wenn eine nachfolgende Überprüfung ergibt, dass die zurückgenommene Person im Zeitpunkt ihrer Abreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei tatsächlich nicht in Übereinstimmung mit Artikel 8 dieses Abkommens in das Hoheitsgebiet der ersuchten Partei eingereist war oder sich dort aufgehalten hatte.
(4) In Fällen, in denen die Bestimmungen nach Absatz (3) dieses Artikels zur Anwendung kommen, teilt die Vertragspartei, die eine solche Person zuerst übernommen hatte, der anderen Vertragspartei die Gründe für die Rückweisung dieser Person mit und sendet sämtliche im Zusammenhang mit dem ursprünglichen Rückübernahmeverfahren erhaltenen Dokumente zurück.
Teil 3 Durchbeförderung
Art. 13 Pflicht zur Bewilligung der Durchbeförderung
(1) Jede Vertragspartei gestattet auf Antrag der anderen Vertragspartei und zum Zweck der Rückübernahme durch den Herkunftsstaat oder einen Drittstaat die Durchbeförderung der von einem Wegweisungsentscheid der ersuchenden Vertragspartei betroffenen Drittstaatsangehörigen durch ihr Hoheitsgebiet, sofern: (a) die Übernahme durch andere Durchgangsländer und durch den Zielstaat sichergestellt ist; und
(b) die ersuchende Vertragspartei für den betreffenden Drittstaatsangehörigen die nach Absatz (2) dieses Artikels beantragte Durchbeförderungsbewilligung beschafft.
(2) Die ersuchte Vertragspartei kann verlangen, dass die ersuchende Vertragspartei vor der Ausreise eines Drittstaatsangehörigen aus dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei und vor dessen Durchbeförderung durch das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei sämtliche Bewilligungen beschafft, die zum Zeitpunkt des betreffenden Gesuchs für die Durchbeförderung eines Drittstaatsangehörigen durch das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei von Gesetzes wegen oder vorschriftsgemäss erforderlich sind.
(3) Die ersuchende Vertragspartei trägt für die Durchbeförderung einer solchen Person in den Zielstaat die volle Verantwortung und ist für deren Wegweisung aus dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei in Fällen, in denen die Reise nicht fortgesetzt werden kann, verantwortlich.
(4) Ungeachtet einer erteilten Bewilligung werden zum Zweck der Durchbeförderung übernommene Personen von der ersuchenden Vertragspartei formlos zurückgenommen, wenn im Rahmen von Artikel 22 dieses Abkommens anschliessend Umstände entstehen oder zum Vorschein kommen, welche einer Durchbeförderung im Wege stehen, oder wenn die Weiterreise oder die Aufnahme im Zielstaat nicht mehr gewährleistet ist.
(5) Die Vertragsparteien sollen Durchbeförderungen auf Drittstaatsangehörige beschränken, die nicht direkt in ihren Zielstaat zurückgeführt werden können.
Art. 14 Durchbeförderungsgesuch
(1) Ein Durchbeförderungsgesuch nach Artikel 13 dieses Abkommens wird schriftlich eingereicht und enthält die in Artikel VII des zugehörigen Protokolls aufgeführten Angaben.
(2) Das Durchbeförderungsgesuch wird der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei unterbreitet.
Art. 15 Antwort auf das Durchbeförderungsgesuch
(1) Die ersuchte Vertragspartei erteilt der ersuchenden Vertragspartei die Antwort auf ein Durchbeförderungsgesuch gemäss Artikel 14 dieses Abkommens schriftlich und so rasch, wie sich dies vernünftigerweise bewerkstelligen lässt, in jedem Falle aber innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Gesuchs.
(2) Die Antwort auf das Durchbeförderungsgesuch enthält die in Artikel VIII des Abkommensprotokolls aufgeführten Angaben.
(3) Nach Artikel 13 Absatz (2) dieses Abkommens kann die ersuchte Vertragspartei bei der Genehmigung eines Durchbeförderungsgesuchs festhalten, dass diese Genehmigung davon abhängig gemacht wird, dass der betreffende Drittstaatsangehörige vor seiner zwecks Durchreise durch das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei erfolgenden Abreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei eine Durchbeförderungsbewilligung erhalten hat.
Art. 16 Ablehnung des Durchbeförderungsgesuchs
Ein Durchbeförderungsgesuch nach Artikel 13 dieses Abkommens kann namentlich abgelehnt werden, wenn:
(a) die Anwesenheit des Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei die Interessen der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Gesundheit berührt; oder
(b) der Drittstaatsangehörige die von der ersuchten Vertragspartei nach Artikel 13 Absatz (2) verlangte Durchbeförderungsbewilligung nicht erhält oder wenn sie ihm verweigert wird; oder
(c) die ersuchte Vertragspartei mit der Erteilung der Durchbeförderungsbewilligung ihre Verpflichtungen gegenüber internationalen Vereinbarungen – mit eingeschlossen die in Artikel 22 dieses Abkommens speziell aufgeführten Vereinbarungen – missachten würde.
Teil 4 Allgemeine Bestimmungen und Schlussbestimmungen
Art. 17 Datenschutz
(1) Personendaten, die im Rahmen dieses Abkommens im Zusammenhang mit der Rückübernahme oder der Durchbeförderung von Personen übermittelt werden, sind auf die in den einschlägigen Artikeln dieses Abkommens und des zugehörigen Protokolls aufgeführten Daten zu beschränken.
(2) Personendaten dürfen nur von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien und ausschliesslich für die Zwecke dieses Abkommens bearbeitet werden. Die Vertragspartei, welche die Daten übermittelt, muss sich vergewissern, dass diese richtig sind und dass die Datenübermittlung für den mit der Übermittlung verbundenen Zweck erforderlich und verhältnismässig ist. Sind die übermittelten Daten unrichtig oder war deren Übermittlung widerrechtlich, muss die Vertragspartei, die diese erhalten hat, unverzüglich benachrichtigt werden; sie muss die betreffenden Daten berichtigen oder vernichten. Personendaten dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der übermittelnden Vertragspartei an andere Behörden oder Dienste weitergeleitet werden. Die übermittelten Personendaten dürfen nur so lange aufbewahrt werden, wie es der Zweck, zu dem sie übermittelt worden sind, erfordert.
(3) Auf Antrag ist die von den Personendaten betroffene Person darüber zu unterrichten, welche Daten übermittelt wurden und zu welchem Zweck. Auskunftsbegehren der von den Personendaten betroffenen Person werden gemäss dem Landesrecht derjenigen Vertragspartei behandelt, von der die Auskünfte verlangt werden.
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien sind verpflichtet, Übermittlung und Empfang von Personendaten schriftlich zu dokumentieren.
(5) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien sind verpflichtet, die übermittelten Daten gegen unbefugten Zugriff, missbräuchliche Änderung und widerrechtliche Bekanntgabe zu schützen.
(6) Die empfangende Vertragspartei unterrichtet auf Antrag die übermittelnde Vertragspartei über die Verwendung der Daten und die dadurch erzielten Ergebnisse.
(7) Zusätzlich zu den Bestimmungen dieses Artikels ist auch das innerstaatliche Datenschutzrecht jeder der beiden Vertragsparteien anwendbar.
Art. 18 Gemischter Ausschuss
(1) Ein gemischter Ausschuss, der sich aus Vertretern beider Vertragsparteien zusammensetzt, stellt die korrekte Anwendung dieses Abkommens sicher. Er tritt zusammen, wenn eine der beiden Vertragsparteien darum ersucht.
(2) Zu den Aufgaben des gemischten Ausschusses zählen: (a) die Unterbreitung von Anträgen zuhanden der zuständigen Behörden der Vertragsparteien zwecks Lösung etwaiger sowie auch praktischer Probleme, die bei der Anwendung des Abkommens auftauchen;
(b) die Unterbreitung von Anträgen zuhanden der zuständigen Behörden der Vertragsparteien betreffend Änderungen des Abkommens und Ergänzungen zum Abkommen;
(c) Monitoring der Anwendung und Interpretation des Abkommens; sowie
(d) die Vorbereitung und die Empfehlung angemessener Massnahmen zur Bekämpfung der illegalen Zuwanderung.
(3) Die Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, den Anträgen des gemischten Ausschusses zuzustimmen oder sie abzulehnen.
Art. 19 Begleitung
(1) Für die Zwecke einer Rückführung gemäss den Teilen 1 und 2 dieses Abkommens teilt die ersuchende Vertragspartei der ersuchten Vertragspartei mit, ob die von einem solchen Entscheid betroffene Person begleitet werden muss.
(2) Für die Zwecke einer Durchbeförderung gemäss Teil 3 dieses Abkommens kann die ersuchte Vertragspartei die ersuchende Vertragspartei darum ersuchen, die Begleitung des Drittstaatsangehörigen während der Durchbeförderung durch das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei sicherzustellen.
(3) In allen Fällen, in denen eine Begleitung vorgesehen ist, trifft die ersuchende Vertragspartei die für die Begleitung notwendigen Vorbereitungen. Die Begleitbeamten der ersuchenden Vertragspartei: (a) werden aufgefordert, die von der ersuchten Vertragspartei für den Zweck einer solchen Begleitung vorgeschriebene Bewilligung, die vorgeschriebene Verfügung, das vorgeschriebene Visum oder die vorgeschriebene Durchbeförderungsbewilligung vor der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei zu beschaffen;
(b) müssen zu jedem Zeitpunkt nachweisen können, dass sie in amtlicher Funktion tätig sind, und eine Dokumentation auf sich tragen, die belegt, dass sämtliche erforderlichen Bewilligungen, Verfügungen, Visa und Durchbeförderungsbewilligungen beschafft wurden;
(c) führen ihren Auftrag gemäss diesem Abkommen in Zivilkleidung und unbewaffnet aus; und
(d) sind jederzeit im Besitz eines Passfotos der begleiteten Person.
(4) Zusätzlich zu den Bestimmungen nach Absatz (3) dieses Artikels sind die Begleitbeamten der ersuchenden Vertragspartei bei Durchbeförderungen gemäss Teil 3 dieses Abkommens für die Überwachung des Drittstaatsangehörigen verantwortlich; sie treffen alle erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass der Drittstaatsangehörige die Transitzone des Flughafens nicht verlässt und aus dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei wirklich ausreist.
(5) In aussergewöhnlichen Fällen garantiert die ersuchte Vertragspartei den Begleitbeamten der ersuchenden Vertragspartei bei der Ausübung ihrer Funktion gemäss diesem Abkommen Schutz und Beistand, soweit sich dies als Folge unvorhergesehen aufgetauchter Umstände als notwendig erweist.
(6) Die Begleitbeamten der ersuchenden Vertragspartei unterstehen während ihres Einsatzes im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei jederzeit den in diesem Hoheitsgebiet anwendbaren Gesetzesbestimmungen der ersuchten Vertragspartei.
Art. 20 Kosten der Rückkehr
(1) Die mit der Rückübernahme einer Person verbundenen Kosten, diejenigen für angemessene Begleitung, Lebensunterhalt und Transport nach den Artikeln 2, 7 und 8 dieses Abkommens mit eingerechnet, werden von der ersuchenden Vertragspartei übernommen.
(2) Die Kosten für die Durchbeförderung nach Artikel 13 dieses Abkommens bis zur Grenze des Zielstaats sowie die Kosten eines allfälligen Rücktransports, wobei in beiden Fällen die Begleit-, Lebensunterhalts- und Transportkosten mit eingerechnet sind, werden von der ersuchenden Vertragspartei übernommen.
Art. 21 Notifikation
(1) Vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens teilen einander die Vertragsparteien auf diplomatischem Wege mit: (a) die für die Zwecke der Rückübernahme und der Durchbeförderung vorgesehenen Grenzübergänge;
(b) die in Artikel 1 Absatz (8) des Abkommens aufgeführten nötigen Angaben über die zuständigen Behörden.
(2) Die Vertragsparteien teilen einander auf diplomatischem Wege alle Änderungen hinsichtlich der für Rückübernahmen und Durchbeförderungen vorgesehenen Grenzübergänge und/oder hinsichtlich der in Artikel 1 Absatz (8) des Abkommens aufgeführten nötigen Angaben über die zuständigen Behörden mit. Jede dieser Änderungen tritt am ersten Arbeitstag nach Eingang einer solchen Notifikation in Kraft.
(3) Rückkehroperationen und Durchbeförderungen werden nur über die gemäss diesem Artikel notifizierten Grenzübergänge abgewickelt.
Art. 22 Berührung mit weiteren internationalen Verpflichtungen
Von den Bestimmungen dieses Abkommens unberührt bleiben die Rechte und Verpflichtungen der Vertragsparteien, die sich ergeben aus:
(a) weiteren internationalen Vereinbarungen über die Auslieferung und Durchbeförderung vorbestrafter Personen, über gegenseitige Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten und allgemein über die Rückübernahme oder die Durchbeförderung von Personen, die von einem Ausweisungsentscheid betroffen sind;
(b) dem Genfer Konvention vom 28. Juli 1951⁵ über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des New Yorker Protokolls vom 31. Januar 1967⁶;
(c) internationalen Abkommen im Bereich der Menschenrechte, mit eingeschlossen die am 4. November 1950⁷ vom Europarat in Rom unterzeichnete Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten;
(d) internationalen Asylabkommen, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, sowie dem zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft abgeschlossenen Abkommen hinsichtlich der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Staats, der für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft gestellten Asylantrags zuständig ist;
(e) dem am 7. Dezember 1944⁸ in Chicago unterzeichneten Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt und seinen Anhängen, die gemäss Kapitel XX dieses Abkommens angenommen wurden; und
(f) weiteren internationalen Abkommen.
⁵ SR 0.142.30
⁶ SR 0.142.301
⁷ SR 0.101
⁸ SR 0.748.0
Art. 23 Anwendungsmodalitäten
Alle weiteren Bestimmungen über die Anwendung des Abkommens sind im zugehörigen Protokoll, das integralen Bestandteil des Abkommens bildet, aufgeführt.
Art. 24 Territorialer Geltungsbereich
Dieses Abkommen und das zugehörige Protokoll gelten:
(a) in Bezug auf das Vereinigte Königreich: (i) für England und Wales, Schottland und Nordirland; und
(ii) für alle Gebiete, für deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist und auf die das Abkommen samt Protokoll ausgedehnt wird, wobei allfällige Modifikationen durch Notenaustausch zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden. Eine solche Ausdehnung kann von jeder Partei unter Beachtung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist durch schriftliche, auf diplomatischem Weg vollzogene Notifikation an die andere Vertragspartei beendet werden; und
(b) für die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Fürstentum Liechtenstein.
Art. 25 Inkrafttreten
Jede Vertragspartei benachrichtigt die andere Vertragspartei auf diplomatischem Wege über den Abschluss der für das Inkrafttreten dieses Abkommens und des zugehörigen Protokolls notwendigen landesrechtlichen Verfahren. Dieses Abkommen und das zugehörige Protokoll treten am sechzigsten Tag nach Eingang der letzten Notifikation in Kraft.
Art. 26 Dauer, Änderung, Suspension und Kündigung
(1) Dieses Abkommen und das zugehörige Protokoll werden für unbestimmte Zeit abgeschlossen.
(2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen und das zugehörige Protokoll aus wichtigen Gründen durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei kündigen. Diese Kündigung wird am dreissigsten Tag nach Eingang der schriftlichen Mitteilung oder zu einem in der Mitteilung bei der anderen Vertragspartei genannten späteren Zeitpunkt wirksam.
(3) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen und das zugehörige Protokoll aus wichtigen Gründen durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei suspendieren. Diese Suspendierung wird mit dem Eingang der schriftlichen Mitteilung bei der anderen Vertragspartei oder zu einem in der Mitteilung genannten späteren Zeitpunkt wirksam. Die Vertragsparteien unterrichten einander unverzüglich auf diplomatischem Weg über die Aufhebung einer solchen Massnahme.
(4) Von den Vertragsparteien genehmigte Änderungen dieses Abkommens und des zugehörigen Protokolls treten in Kraft, wenn sie durch Notenaustausch bestätigt sind.
Unterschriften
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig Bevollmächtigten der Vertragsparteien dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen in Bern am 16. Dezember 2005 in zwei Unterschriften in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte gleichermassen verbindlich sind.
Für den | Für die |
Christoph Blocher | Simon Mark Featherstone |
Protokoll
Art. I Rückübernahmegesuch von Personen nach Artikel 2 des Abkommens
(1) Jedes Rückübernahmegesuch nach Artikel 2 des Abkommens muss folgende Angaben enthalten: (a) Name und Adresse der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei, Dossiernummer und Datum des Gesuchs;
(b) Name und Adresse der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei;
(c) ein einleitender Text mit folgendem Wortlaut: «Es besteht Grund zur Annahme, dass die nachstehend identifizierte Person unter die Bestimmungen von Artikel 2 des Abkommens zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs und Nordirlands und dem Schweizerischen Bundesrat über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt fällt, und wir ersuchen darum, dass diese Person gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens in das Hoheitsgebiet (des Vereinigten Königreichs beziehungsweise der Schweizerischen Eidgenossenschaft) aufgenommen wird.»
(2) Jedem Rückübernahmegesuch ist Folgendes beizufügen: (a) Personendaten: (i) Familienname und andere Namen;
(ii) Geburtsdatum
(iii) Geburtsort und -land oder Heimatort und land;
(iv) Geschlecht; und
(v) nur bei Kindern: Familienname und andere Namen aller Familienangehörigen, die der ersuchenden Vertragspartei bekannt sind.
(b) Beglaubigte Kopien von Originaldokumenten, mit denen die Staatsangehörigkeit oder das Aufenthaltsrecht der rückzuführenden Person nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird.
(c) Eine Kopie eines Passfotos (zwei Originale werden nachgesandt).
(d) Eine Liste der Mittel zum Nachweis und/oder zur Glaubhaftmachung, die gemäss Artikel 3 des Abkommens vorgelegt worden sind.
(e) Geplanter Reiseweg, Transportmittel, Datum und Zeitpunkt der geplanten Rückübernahme, Grenzübergangsstellen (sofern bereits bekannt).
(f) Informationen darüber, ob eine polizeiliche oder sonstige Begleitung und/oder eine medizinische Überwachung erforderlich ist, sowie Personalien der Begleitbeamten (sofern bereits bekannt).
(g) Erklärung, dass die betreffende Person die Voraussetzungen nach Artikel 2 des Abkommens erfüllt.
(h) Unterschrift und Stempel der zuständigen Behörden der ersuchenden Vertragspartei.
(3) Zudem ist Folgendes beizufügen, soweit es sich unter normalen Umständen beschaffen lässt: (a) Personendaten: (i) vollständiger Name des Vaters und/oder der Mutter;
(ii) frühere Namen;
(iii) Pseudonym oder Aliasname;
(iv) letzte Adresse im Hoheitsgebiet des Staates der ersuchten Vertragspartei; und
(v) Angaben zur Gesundheit, soweit diese im öffentlichen Interesse liegen, wobei die Interessen der betreffenden Person zu berücksichtigen sind.
(b) Bei Kindern: beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde.
Art. II Beantwortung des Rückübernahmegesuchs von Personen nach Artikel 2 des Abkommens
(1) Die Antwort auf ein Rückübernahmegesuch nach Artikel 2 des Abkommens übermittelt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei gemäss dem Verfahren und innerhalb der Fristen, die in Artikel 6 des Abkommens festgelegt sind.
(2) Die Antwort auf das Gesuch muss folgende Angaben enthalten: (a) Name und Adresse der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei, Dossiernummer und Datum der Antwort auf das Gesuch;
(b) Name und Adresse der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei;
(c) Familienname und andere Namen der rückzuführenden Person, Geburtsdatum, Geburtsort und land oder Heimatort und land; und
(d) entweder: (i) im Falle einer positiven Antwort, eine Bestätigung dass die zu übergebende Person unter die Bestimmungen von Artikel 2 des Abkommens fällt; oder
(ii) im Falle einer negativen Antwort, die Begründung, weshalb die Person nicht unter die Bestimmungen von Artikel 2 des Abkommens fällt.
Art. III Rückübernahmegesuch von Drittstaatsangehörigen nach Artikel 7 oder 8 des Abkommens
(1) Jedes Rückübernahmegesuch nach Artikel 7 oder 8 des Abkommens muss folgende Angaben enthalten: (a) Name und Adresse der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei, Dossiernummer und Datum des Gesuchs;
(b) Name und Adresse der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei; und
(c) ein einleitender Text mit folgendem Wortlaut: «Es besteht Grund zur Annahme, dass die nachstehende Person unter die Bestimmungen von Artikel 7 beziehungsweise 8 (je nachdem, was zutrifft) des Abkommens zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs und Nordirlands und dem Schweizerischen Bundesrat über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt fällt, und wir ersuchen darum, dass diese Person gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens in das Hoheitsgebiet (des Vereinigten Königreichs beziehungsweise der Schweizerischen Eidgenossenschaft) aufgenommen wird.»
(2) Jedem Rückübernahmegesuch ist Folgendes beizufügen: (a) Personendaten: (i) Familienname und andere Namen;
(ii) Geburtsdatum;
(iii) Geburtsort und -land;
(iv) Geschlecht; und
(v) nur bei Kindern: Familienname und andere Namen aller Familienangehörigen, die der ersuchenden Vertragspartei bekannt sind.
(b) Im Falle eines Rückübernahmegesuchs nach Artikel 7 des Abkommens eine beglaubigte Kopie des gültigen Visums oder der gültigen Aufenthaltsbewilligung, das oder die von der ersuchten Vertragspartei ausgestellt wurde und sich im Besitz des betreffenden Drittstaatsangehörigen befindet; im Falle einer Rückübernahme nach Artikel 8 des Abkommens beglaubigte Kopien von Originaldokumenten, mit denen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass der betreffende Drittstaatsangehörige in das Hoheitsgebiet des Staates der ersuchten Vertragspartei eingereist ist oder sich darin aufgehalten hat.
(c) Eine Kopie eines Passfotos (das Original wird nachgesandt).
(d) Im Falle eines Rückübernahmegesuchs nach Artikel 8 des Abkommens eine Liste der Mittel zum Nachweis und/oder zur Glaubhaftmachung, die gemäss Artikel 9 des Abkommens vorgelegt worden sind.
(e) Geplanter Reiseweg, Transportmittel, Datum und Zeitpunkt der geplanten Rückübernahme, Grenzübergangsstellen (sofern bereits bekannt).
(f) Informationen darüber, ob eine polizeiliche oder sonstige Begleitung und/oder eine medizinische Überwachung erforderlich ist, sowie Personalien der Beamten, die den Drittstaatsangehörigen begleiten (sofern bereits bekannt).
(g) Erklärung, dass die betreffende Person die Voraussetzungen nach Artikel 7 beziehungsweise 8 (je nachdem, was zutrifft) des Abkommens erfüllt.
(h) Unterschrift und Stempel der zuständigen Behörden der ersuchenden Vertragspartei.
(3) Zudem ist Folgendes beizufügen, soweit es sich unter normalen Umständen beschaffen lässt: (a) Personendaten: (i) vollständiger Name des Vaters und/oder der Mutter;
(ii) frühere Namen;
(iii) Pseudonym oder Aliasname;
(iv) letzte Adresse im Hoheitsgebiet des Staates der ersuchten Vertragspartei; und
(v) Angaben zur Gesundheit, soweit diese im öffentlichen Interesse liegen, wobei die Interessen der betreffenden Person zu berücksichtigen sind.
(b) Bei Kindern: beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde.
Art. IV Beantwortung des Rückübernahmegesuchs von Drittstaatsangehörigen nach Artikel 7 oder 8 des Abkommens
(1) Die Antwort auf ein Rückübernahmegesuch nach Artikel 7 beziehungsweise 8 (je nachdem, was zutrifft) des Abkommens übermittelt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei gemäss dem Verfahren und innerhalb der Fristen, die in Artikel 10 des Abkommens festgelegt sind.
(2) Die Antwort auf das Gesuch muss folgende Angaben enthalten: (a) Name und Adresse der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei, Dossiernummer und Datum der Antwort auf das Gesuch;
(b) Name und Adresse der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei;
(c) Familienname und andere Namen der zu übergebenden Person, Geburtsdatum, Geburtsort und -land; und
(d) entweder: (i) im Falle einer positiven Antwort, eine Bestätigung dass die zu übergebende Person unter die Bestimmungen von Artikel 7 beziehungsweise 8 (je nachdem, was zutrifft) des Abkommens fällt; oder
(ii) im Falle einer negativen Antwort, die Begründung, weshalb die Person nicht unter die Bestimmungen von Artikel 7 beziehungsweise 8 (je nachdem, was zutrifft) des Abkommens fällt.
Art. V Reisedokument nach Teil 1 oder Teil 2 des Abkommens
(1) Die zuständigen Behörden der ersuchenden Vertragspartei übermitteln die positive Antwort auf das Rückübernahmegesuch den zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei, damit die zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei, wenn nötig, ein Reisedokument ausstellen können. Die zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei stellen, wenn sie darum ersucht werden, aufgrund der positiven Antwort auf das Gesuch innerhalb von drei Arbeitstagen ein Reisedokument aus.
(2) Die Gültigkeit des Reisedokuments beschränkt sich auf eine Dauer von längstens dreissig Tagen ab Eingang bei der ersuchenden Vertragspartei oder auf eine gemäss Artikel 6 Absatz (4) oder gemäss Artikel 10 Absatz (4) des Abkommens vereinbarte Dauer.
Art. VI Verfahren im Hinblick auf die Rückkehr nach Teil 1 oder Teil 2 des Abkommens
(1) In Fällen, in denen nähere Angaben zum geplanten Reiseweg und Transportmittel, zum Datum und Zeitpunkt der Rückübernahme und zu den Grenzübergangsstellen nicht zusammen mit dem Rückübernahmegesuch geliefert worden sind, benachrichtigt die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei spätestens drei Tage vor der geplanten Rückkehr die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei über die Rückkehr der betreffenden Person.
(2) Diese Nachricht muss folgende Angaben enthalten: (a) Name und Adresse der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei, Dossiernummer und Datum der Benachrichtigung;
(b) Name und Adresse der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei;
(c) geplanter Reiseweg, Transportmittel, Datum und Zeitpunkt der geplanten Rückübernahme, Grenzübergangsstellen; und
(d) Familienname und andere Namen, Geburtsdatum, Geburts- oder Heimatort der rückzuführenden Person sowie Datum der Antwort auf das Rückübernahmegesuch.
(3) Wenn die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei die rückzuführende Person an dem in ihrer Nachricht festgelegten Datum nicht zurückführen kann, teilt sie dies der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei unverzüglich schriftlich mit.
Art. VII Durchbeförderungsgesuch nach Artikel 13 des Abkommens
(1) Jedes Durchbeförderungsgesuch nach Artikel 13 des Abkommens muss folgende Angaben enthalten: (a) Name und Adresse der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei, Dossiernummer und Datum des Gesuchs;
(b) Name und Adresse der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei;
(c) ein einleitender Text mit folgendem Wortlaut: «Es besteht Grund zur Annahme, dass die nachstehend identifizierte Person unter die Bestimmungen von Artikel 13 des Abkommens zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs und Nordirlands und dem Schweizerischen Bundesrat über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt fällt, und wir ersuchen darum, dass die Durchbeförderung dieser Person durch das Hoheitsgebiet (des Vereinigten Königreichs beziehungsweise der Schweizerischen Eidgenossenschaft) gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens gestattet wird.»
(2) Jedem Durchbeförderungsgesuch ist Folgendes beizufügen: (a) Personendaten: (i) Familienname und andere Namen;
(ii) Geburtsdatum;
(iii) Geburtsort und -land;
(iv) Geschlecht; und
(v) nur bei Kindern: Familienname und andere Namen aller Familienangehörigen, die der ersuchenden Vertragspartei bekannt sind.
(b) Beglaubigte Kopien von Originaldokumenten, mit denen nachgewiesen wird, dass die Übernahme des Drittstaatsangehörigen in jedem anderen Transitstaat und im Zielstaat sichergestellt ist.
(c) Geplanter Reiseweg, Transportmittel, Datum und Zeitpunkt der geplanten Durchbeförderung durch das Hoheitsgebiet des Staates der ersuchten Vertragspartei sowie der geplanten Rückübernahme, Grenzübergangsstellen.
(d) Informationen darüber, ob eine medizinische Überwachung erforderlich ist, und falls eine solche benötigt wird, Personalien des medizinischen Personals, das den Drittstaatsangehörigen begleitet (sofern bereits bekannt).
(e) Personalien der Beamten, die den Drittstaatsangehörigen begleiten (sofern bereits bekannt).
(f) Hinweise auf zu erwartende Zwischenfälle, die zum Beispiel dadurch entstehen könnten, dass der Drittstaatsangehörige sich der Durchbeförderung widersetzt.
(g) Erklärung, dass die betreffende Person die Voraussetzungen nach Artikel 13 des Abkommens erfüllt.
(h) Unterschrift und Stempel der zuständigen Behörden der ersuchenden Vertragspartei.
(3) Zudem ist Folgendes beizufügen, soweit es sich unter normalen Umständen beschaffen lässt: (a) Personendaten: (i) vollständiger Name des Vaters und/oder der Mutter;
(ii) frühere Namen;
(iii) Pseudonym oder Aliasname;
(iv) Angaben zur Gesundheit, soweit diese im öffentlichen Interesse liegen, wobei die Interessen der betreffenden Person zu berücksichtigen sind.
(b) Bei Kindern: beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde.
(c) Zwei Passfotos.
Art. VIII Beantwortung des Durchbeförderungsgesuchs nach Artikel 13 des Abkommens
(1) Die Antwort auf ein Durchbeförderungsgesuchs nach Artikel 13 des Abkommens übermittelt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei gemäss dem Verfahren und innerhalb der Fristen, die in Artikel 15 des Abkommens festgelegt sind.
(2) Die Antwort auf das Gesuch muss folgende Angaben enthalten: (a) Name und Adresse der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei, Dossiernummer und Datum der Antwort auf das Gesuch;
(b) Name und Adresse der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei;
(c) Familienname und andere Namen der durchzubefördernden Person, Geburtsdatum, Geburtsort und -land; und
(d) entweder: (i) im Falle einer positiven Antwort, eine Bestätigung dass die Person, die durch das Hoheitsgebiet des Staates der ersuchten Vertragspartei durchzubefördern ist, unter die Bestimmungen von Artikel 13 des Abkommens fällt (gegebenenfalls ist anzumerken, dass dies davon abhängt, ob der Drittstaatsangehörige vor seiner Ausreise aus dem Hoheitsgebiet des Staates der ersuchenden Vertragspartei eine Durchbeförderungsbewilligung erhält, damit er gemäss Absatz 3 von Artikel 15 des Abkommens durch das Hoheitsgebiet des Staates der ersuchten Vertragspartei durchreisen kann); oder
(ii) im Falle einer negativen Antwort, die Begründung, weshalb der Drittstaatsangehörige nicht unter die Bestimmungen von Artikel 13 des Abkommens fällt.
Art. IX Kosten
(1) Zu den Kosten nach Artikel 20 des Abkommens, welche die ersuchende Vertragspartei trägt, gehören angemessene Kosten für die Ausstellung von Reisedokumenten für die rückzuführende oder durchzubefördernde Person sowie die gesamten Kosten, welche für den Transport auf dem Luftweg, im Falle einer Durchbeförderung bis zum Zielstaat, und die bei einer erforderlichen Begleitung anfallen.
(2) Für alle zusätzlichen Kosten stellt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen nach der Rückübernahme oder, im Falle einer Durchbeförderung, nach der Ausreise Rechnung. Sämtliche Kosten werden den zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei innerhalb von dreissig Arbeitstagen nach Erhalt der Rechnung gezahlt.
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