Reglement zum Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Schulsprache Deutsch an ... (414.422.2)
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Reglement zum Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Schulsprache Deutsch an der Pädagogischen Hochschule Zürich und an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich

1 MAS Fachdidaktik Sc hulsprache Deutsch
414.422.2 Reglement zum Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Schulsprache Deutsch an der Pädagogischen Hochschule Zürich und an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (vom 22. Mai 2012)
1 ,
2 Der Fachhochschulrat, gestützt auf §
10 Abs.
3 lit. c des Fachhochschul gesetzes vom 2. April
2007
4 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich

§ 1.

Dieses Reglement regelt den spezialisierten Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Schulsprache Deutsch an der Päda gogischen Hochschule Zürich (PHZ H) und an der Philosophischen Fakultät (PhF) der Univer sität Zürich (UZH).
Trägerschaft

§ 2.

1 Die PHZH und die PhF sind ge meinsam Träger des Studien gangs, wobei der Studiengang admi nistrativ der Abteilung Sekundar stufe II / Berufsbildung des Prorek torats Ausbildung der PHZH ange gliedert ist. Leadin g House ist die PHZH.
2 Einzelheiten zu Trägerschaft und Gremien sind in einer gemein samen Vereinbarung geregelt.
Zielsetzung

§ 3.

Der Studiengang hat das Ziel, die Studierenden für den Unter richt an Pädagogischen Hochschulen oder an anderen Institutionen, die im Bereich Fachdidaktik lehren und forschen, zu qualifizieren.
Akademischer
Titel

§ 4.

Die PHZH und die UZH verleihen für einen erfolgreich absol vierten Studiengang gemeinsam den akademischen Titel: «Master of Arts PHZH UZH in Fachdidaktik Schulsprache Deutsch». Die eng lische Übersetzung lautet «Master of Arts PHZH UZH in Teaching German».
2
414.422.2 MAS Fachdidaktik Schulsprache Deutsch Studienplan

§ 5.

Die PHZH und die PhF erlassen je einen identischen Stu
- dienplan (UZH: Studienordnung) fü r den Studiengang, worin die vor
- liegenden Regelungen zu den Zu lassungsbedingungen, zum Zulas
- sungsverfahren, zu den Anforderung en für den Masterabschluss, den Modalitäten der Prüfungen und Leistungsnac hweise sowie zur Ver
- gabe von Kreditpunkten nach dem Europäischen Kreditpunktetrans
- fer- und Akkumulierungssystem (Eur opean Credit Transfer and Accu
- mulation System, ECTS) ausgeführt werden. Lenkungs ausschuss

§ 6.

1 Der Lenkungsausschuss setzt sich aus insgesamt fünf Ver
- treterinnen oder Vertretern der PHZH und der UZH zusammen.
2 Er ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zustän
- digkeit anderer Organe fallen.
3 Seine Aufgaben sind namentlich: a. strategische Ausrichtung und We iterentwicklung des Studiengangs, b. Festlegung des Curriculums, c. Regelung und Organisation des Zulassung sverfahrens, d. Entscheid über Anträge im Zusammenhang mit der Erbringung und Anrechnung von Studienleistungen, e. Entscheid über die Zulassun g von Studieninteressierten, f. Festlegung der indivi duellen Studienprogramme, g. Erwahrung der Noten.
4 Der Lenkungsausschuss kann Auf gaben an die Studiengangslei
- tung oder die Abteilungsl eitung Sekundarstufe II / Berufsbildung des Prorektorats Ausbildung der PHZH de legieren. Studiengangs leitung

§ 7.

1 Die Prorektorin oder der Pror ektor des Prorektorats Aus
- bildung der PHZH bestimmt in Ab sprache mit der PhF eine Studien
- gangsleitung.
2 Die Studiengangsleitung ist verantwortlich für die operative Füh
- rung des Studiengangs und vertritt ihn nach aussen.
3 Die Aufgaben der Studiengang sleitung sind namentlich: a. Umsetzung des vom Lenkungsauss chuss beschlossenen Curricu
- lums, b. Bearbeitung von Anträgen im Zu sammenhang mit der Erbringung und Anrechnung von Studienlei stungen zuhanden des Lenkungs
- ausschusses, c. Antrag an den Lenkungsaussch uss über die Zulassung von Stu
- dieninteressierten, d. Antrag an den Lenkungsausschus s über die Festlegung der indivi
- duellen Studienprogramme,
3 MAS Fachdidaktik Sc hulsprache Deutsch
414.422.2 e. Bearbeitung von Wied ererwägungsgesuchen betreffend Leistungs bewertungen zuhanden des Pror ektorats Ausbildung der PHZH, f. Förderung der Zusammenarbeit zwischen den am Studiengang beteiligten Dozentinnen und Dozenten.
Gebühren

§ 8.

Die Studiengebühren richten si ch nach der Verordnung über die Studiengebühren an der Zürcher Fachhochschule
6 und der Wei sung zu den Gebühren an der Pä dagogischen Hochschule Zürich. B. Zulassung
Fachliche
Voraussetzungen

§ 9.

1 Die Zulassung zum Studium setzt einen der folgenden schweizerischen Abschlüsse voraus: a. einen universitären Ba chelor- oder Masterabschluss in Germanis tik, b. einen Bachelor- oder Masterabsc hluss einer Pädagogischen Hoch schule, c. einen universitären Masterabschluss in Er ziehungswissenschaft.
2 Eine Zulassung ist auch mit ei nem den oben genannten Abschlüs sen gleichwertigen schweizerischen oder ausländischen Abschluss mög lich.
3 Über die Zulassung aufgrund gleichwertiger Abschlüsse entschei det der Lenkungsausschuss.
4 Die Zulassung erfolgt auf Bewerbung be i der PHZH.
Auflagen

§ 10.

1 Es ist ein Studium in Deut scher Sprach- und Literaturwis senschaft im Umfang von je 30 Kreditpunkten nachzuweisen.
2 Je nach Vorbildung erfordert di eser Nachweis Ergänzungsleistun gen. Diese werden als Auflagen im individuellen Studienprogramm festgelegt.
Zulassungs
-
hindernisse

§ 11.

Wer an der PHZH, der UZH oder an einer anderen Hoch schule in einem gleichen oder gleichartigen Studiengang endgültig abge wiesen worden ist, wird nicht zugelassen.
4
414.422.2 MAS Fachdidaktik Schulsprache Deutsch C. Studium Immatrikulation

§ 12.

1 Studierende, die nach diesem Reglement studieren, müs
- sen an der PHZH immatrikuliert sein.
2 Die PHZH publiziert die Anmeldef ormalitäten und legt fest, wel
- che Dokumente de r Bewerbung beiz ulegen sind. Ausrichtung und Dauer des Studiums

§ 13.

1 Der Studiengang umfasst 90 Kreditpunkte.
2 Voraussetzung für den Erwerb v on Kreditpunkten ist das Erbrin
- gen von als genügend bewerteten Leistungen. Ein Punkt entspricht einer studentischen Arbeitsleistung von rund 30 Stunden. Ausbildungs bereiche

§ 14.

1 Die Ausbildung besteht aus den Bereichen Fachdidaktik, Erziehungswissenschaft, Speziali sierte Fachwissenschaft und Berufs
- praxis.
2 Im Rahmen der Berufspraxis si nd drei Unterrichtspraktika zu absolvieren. Masterarbeit

§ 15.

1 Der Studiengang umfasst eine Masterarbeit im Umfang von 30 Kreditpunkten. Sie ist eine wissenschaftliche, durch die Studen
- tin oder den Studenten selbstständig abzufassende schr iftliche Arbeit, die ein deutschdidaktisches Thema behandelt.
2 Die Masterarbeit wird durch eine am Studiengang Fachdidaktik Schulsprache Deutsch beteiligte Dozentin oder einen Dozenten der PHZH oder der PhF betreut.
3 Die Frist für das Verfassen der Masterarbeit beträgt zwölf Monate. In begründeten Fällen kann der Le nkungsausschuss di e Frist verlän
- gern.
4 Die Masterarbeit kann einmal überarbeitet werden. Ist sie auch nach der Überarbeitung ungenügend, kann sie einmal wiederholt wer
- den. Bei der Wiederholung ist ein neues Thema zu bearbeiten. Eine weitere Überarbeitung ist ausgeschlossen. Erwahrung von Noten

§ 16.

Noten werden einmal im Semester erwahrt. Endgültige Abweisung

§ 17.

1 Wird die Masterarbeit auch im Wiederholungsfall als unge
- nügend bewertet, ist ein Pflichtmodu l definitiv nicht bestanden oder konnte ein Wahlpflichtmodul nicht er folgreich ersetzt werden, hat die betreffende Studentin oder der betreffende St udent die geforderten Studienleistungen endgül tig nicht erbracht und wird vom Studiengang ausgeschlossen.
2 Zum Ausschluss vom Studiengan g kann auch die Nichtbeachtung von Terminen und Fristen führen.
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Unredliches
Ve r h a l t e n

§ 18.

1 Unredlich sind insbesondere da s Mitbringen unerlaubter Hilfsmittel, deren Verwendung, unz ulässiges Kommunizieren während der Durchführung eines Leistungsnac hweises, Einrei chung eines Pla giats, unselbstständiges Verfassen der Masterarbe it oder das Erwirken der Zulassung aufgrund unrichtige r oder unvollständiger Angaben.
2 Eine aufgrund unredlichen Verhal tens erwirkte Zulassung wird durch den Lenkungsausschus s widerrufen. Er ents cheidet über die Fol gen für die erworbenen Kreditpunkte.
3 Bei unredlichem Verhalten währe nd des Studiums erklärt die Rek torin oder der Rektor der PHZH de n betroffenen Leistungsnachweis oder die Masterarbeit für ungültig. Damit gilt der entsprechende Leis tungsnachweis oder die Masterarbeit als nicht bestanden. Gleichzeitig entscheidet die Rektorin oder de r Rektor aufgrund der Angaben des Lenkungsausschusses über die Einleit ung eines Disziplinarverfahrens. Dieses richtet sich nach der Ve rordnung zum Fachhochschulgesetz
5 .
4 Wurde ein Mastertitel, dem unredlic hes Verhalten zugrunde liegt, bereits erteilt, wird dieser durch den Lenkungsausschuss für ungültig erklärt. Bereits ausgestellte Urkunden werden eingezogen.
Rechtsschutz

§ 19.

1 Verfügungen und Beschlüsse im Zusammenhang mit dem Studiengang ergehen durch die Rekt orin oder den Rektor der PHZH, die Prorektorin oder den Prorekto r Ausbildung der PHZH, die Stu diengangsleitung und den Lenkungsausschuss.
2 Sie können nach Massgabe des Ve rwaltungsrechtsp flegegesetzes
3 bei der Rekurskommission der Zürc her Hochschulen angefochten wer den. D. Module (Lerneinheiten), Le istungsnachweise und Kreditpunkte
Modultypen

§ 20.

Das Studienprogramm setzt sich aus Pflichtmodulen und Wahlpflichtmodulen zusammen.
Modulstruktur

§ 21.

Die Lerninhalte werden in i nhaltlich und zeitlich zusammen hängende Einheiten (Module) geglied ert. Die Module umfassen einen Leistungsnachweis und erstrecken sich in der Regel über ein Semester. Die Vergabe von Kreditpunkten auf der Basis blosser Anwesenheit ist ausgeschlossen.
Formen von
Leistungs
-
nachweisen

§ 22.

Leistungsnachweise bestehen insbesondere aus schriftlichen oder mündlichen Prüfungen, Refera ten, Unterrichtseinheiten in der berufspraktischen Ausbildung, schriftl ichen Übungen oder schriftlichen Arbeiten.
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414.422.2 MAS Fachdidaktik Schulsprache Deutsch Anrechnung von Kredit punkten

§ 23.

1 Studienleistungen, die im Ra hmen der Mobilität oder vor
- gängig erbracht wurden, können für den Masterabschluss im Umfang von maximal 30 Kreditpunkten voll ständig oder teilw eise angerechnet werden, sofern sie äquivalent sind . Über die Äquiva lenz entscheidet der Lenkungsausschuss.
2 Zwischen dem letzten Tag des Se mesters, in dem die anzurech
- nenden Kreditpunkte erworben wu rden, und dem Tag der Anmeldung zum Masterabschluss dürfen nicht me hr als sechs Jahre liegen. In begrün
- deten Fällen kann der Lenkungsaussc huss die Frist der Anrechenbar
- keit verlängern.
3 Die Anrechnung einer andernorts er brachten Masterarbeit ist aus
- geschlossen.
4 Die Studierenden sind verpflichtet, alle bisher erbrachten bestan
- denen und nicht bestandenen Studien leistungen bei der Anmeldung zum Studiengang auszuweisen. Zuständigkeit

§ 24.

Die Institution, die ein Modul anbietet, regelt die Form und den Inhalt von Modulen und Leistungsnachwei sen sowie die Anforde
- rungen für deren Bestehen. An- und Abmeldung

§ 25.

1 Für jedes Modul ist eine Anmeldung erforderlich.
2 Die An- und Abmeldemodalitäten ri chten sich nach den Bestim
- mungen derjenigen Hochschule, die das Modul anbietet. Zulassung zu Modulen

§ 26.

1 Die Studierenden werden zu einem Modul zugelassen, sofern sie für das betreffende Modul die Voraussetzungen erfüllen, die im Studienplan genannt sind.
2 Die Fachdidaktikmodule können er st besucht werden, wenn min
- destens 45 Kreditpunkte für die fachwissenschaftlichen Leistungen (25 Kreditpunkte in Sprachwissenschaft und 20 Kreditpunkte in Lite
- raturwissenschaft) nach gewiesen werden können. Bestehen und Wiederholung

§ 27.

1 Ein Modul gilt als bestanden, wenn der dazugehörige Leis
- tungsnachweis auf der Notenskala
1 bis 6 mit einer genügenden Note oder mit «bestanden» bewertet word en ist. Noten unter 4 sind ungenü
- gend. Halbe Noten sind zulässig. Kreditpunkte werden vollständig oder nicht vergeben.
2 Nicht bestandene Module können einmal wiederhol t werden. Ist ein Wahlpflichtmodul nach der Wied erholung nicht bestanden, kann es mit Wiederholungsmöglichkeit einmal durch ein anderes Modul ersetzt werden.
3 Wurde ein Modul erfolgreich abso lviert, werden für das gleiche oder ein inhaltlich ä hnliches Modul keine weiteren Kreditpunkte ange
- rechnet. In Zweifelsfällen entscheidet der Lenkungsausschuss.
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Einsichtnahme
in Prüfungs
-
arbeiten

§ 28.

Zur Sicherstellung der Geheimhaltung von Prüfungsfragen können die Herausgabe der Prüfungs unterlagen und die Herstellung von Kopien oder Abschriften von Arbeit en verweigert sowie die Dauer der Einsichtnahme beschränkt werd en. Es gelten die Bestimmungen der das Modul durchführenden Hochschule.
Verhinderung
und Fernbleiben

§ 29.

1 Tritt vor oder während der Er bringung eines Leistungs nachweises ein zwingender, unvor hersehbarer und unabwendbarer Ver hinderungsgrund ein, ist der Abte ilung Sekundarstufe II / Berufsbildung der PHZH unverzüglich ein schrif tlich begründetes Abmeldungsgesuch einzureichen. Verhinderungsgründe sind zu belegen, insbesondere ist bei Krankheit oder Unfall innert zw ei Tagen ein ärztliches Zeugnis ein zureichen. In Zweifelsfällen kann die Studiengangsleitung eine Ärztin oder einen Arzt ihres Vertrauens beiziehen.
2 Die Geltendmachung von Abmeldung sgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen.
3 Über die Genehmigung einer Ab meldung oder eines Abbruchs des Leistungsnachweises entscheidet die Studiengangsleitung. Wird das Abmeldegesuch nicht bewilligt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.
4 Bleibt eine Studentin oder ein Student einem Leistungsnachweis unabgemeldet fern, gilt di eser als nicht bestanden. E. Masterabschluss
Titelvergabe

§ 30.

Der Titel «Master of Arts PHZH UZH in Fachdidaktik Schulsprache Deutsch» wird verlie hen, wenn alle re glementarischen Bedingungen erfüllt sind.
Gesamtnote

§ 31.

1 Die Gesamtnote ergibt sich aus dem nach Kreditpunkten gewichteten Mittel aller für den Ma sterabschluss erforderlichen, beno teten Module. Sie wird auf Viertelnoten gerundet.
2 Noten für angerechnete oder im Rahmen der Mobilität erbrachte Leistungen werden in der Ge samtnote nicht berücksichtigt.
Notenausweis

§ 32.

1 Der Notenausweis («Academic Record») gilt als Ausweis über den bestandenen Masterabschlus s. Die Aushändigung erfolgt nach der Erwahrung der Gesamtnote.
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2 Der Notenausweis enthält die Er gebnisse sämtlicher für den Mas
- terabschluss angerechne ten Module sowie die da bei erzielte Gesamt
- note. Ferner werden mit entsprec hender Kennzeichnung alle an der PHZH und an der UZH bestandene n, aber nicht für den Master
- abschluss angerechneten Module ausgewiesen.
3 Der Notenausweis wird in de utscher Sprache ausgestellt. Diplomurkunde

§ 33.

1 Die Diplomurkunde enthält: a. die Personalien der Absolv entin oder des Absolventen, b. den akademischen Titel Master of Arts PHZH UZH in Fachdidak
- tik Schulsprache Deutsch, c. die Namen der beiden beteil igten Hochschulen mit Logo, d. die Unterschriften der Rektorin oder des Rektors sowie der Pro
- rektorin oder des Prorekto rs Ausbildung der PHZH, die Unterschriften der Rektorin oder des Rektors der UZH sowie der Dekanin oder des Dekans der PhF.
2 Die Diplomurkunde wird in deutsc her Sprache ausgestellt, auf Gesuch wird mit der Urkunde eine englische Übersetzung ausgehän
- digt. Diplomzusatz

§ 34.

1 Zu jedem Diplom wird ein Diplomzusatz («Diploma Sup
- plement») ausgestellt. Der Diplomzusatz ist eine standardisierte Erläu
- terung des Masterabschlusses.
2 Der Diplomzusatz wird in deutsc her und englischer Sprache aus
- gestellt.
1 OS 67, 271 ; Begründung siehe ABl 2012, 1176 .
2 Inkrafttreten: 1. August 2012.
3 LS 175.2 .
4 LS 414.10 .
5 LS 414.101 .
6 LS 414.20 .
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