Verordnung über die Aus- und Weiterbildung der Gerichtspersonen (161.211)
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Verordnung über die Aus- und Weiterbildung der Gerichtspersonen

161.211
9. Verordnung über die Aus- und Weiterbildung der Gerichtspersonen Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 12 Absatz 2 Ziffer 3 des Gesetzes vom 14. März 1995 über die Organisation der Gerichtsbehörden in Zivil- und Strafsachen (GOG [BSG 161.1] ) und Artikel 60 f. der Verordnung über das öffentliche Dienstrecht vom 12. Mai 1993 (Personalverordnung [Aufgehoben durch Personalgesetz vom 16.
9. 2004; BSG 153.01, jetzt Personalverordnung vom 18. 5. 2005; BSG 153.011.1] ), auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, beschliesst: I. Zuständigkeit und Organisation

Art. 1

Zuständigkeit Die Abteilungen des Obergerichts und die Generalprokuratur sind verantwortlich für die Planung und Durchführung der Ausbildung der Mitglieder der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft aller Stufen. Zur Umsetzung dieser Aufgabe setzt das Obergericht eine Weiterbildungskommission (WBK) ein.

Art. 2

Weiterbildungskommission
1 der Aus- und Weiterbildung.
2 a drei Mitglieder des Obergerichts, wovon ein Mitglied der Anklagekammer und mindestens je ein Mitglied der beiden Abteilungen sind, b eine Vertreterin oder ein Vertreter der Staatsanwaltschaft, c eine Gerichtspräsidentin oder ein Gerichtspräsident, d eine Untersuchungsrichterin oder ein Untersuchungsrichter sowie e eine Kammerschreiberin oder ein Kammerschreiber.
3 Kommission selbst.
4 Weiterbildung im Zivil- und Strafrecht Unterkommissionen einsetzen.
5 Obergericht Mitglieder der Weiterbildungskommission in die Führungsorgane solcher Institutionen, die sich mit der Weiterbildung befassen, delegieren. II. Ausbildung der Mitglieder der Untersuchungsbehörden und der Staatsanwaltschaft, der Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten, sowie der Jugendgerichtspräsidentinnen und - präsidenten.

Art. 3

Teilnahme
1 Untersuchungsrichteramtes hat in der Regel vor dem Amtsantritt einen Ausbildungskurs zu absolvieren.
2 dieser Verordnung vorgesehene Ausbildung erhalten.
3

Art. 4

Durchführung
1 dem Institut für Rechtsmedizin und weiteren Institutionen den Lehrgang für die Ausbildung und ist für den Vollzug verantwortlich.
2
3 [Fassung vom 17. 10.
2007] koordiniert werden.
4

Art. 5

Inhalt Die Ausbildung dauert in der Regel vier Wochen. Der Inhalt der Ausbildung wird durch die Weiterbildungskommission festgelegt.

Art. 6

Ausbildung für Mitglieder der urteilenden Gerichte Für neu eingesetzte Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten sowie für Jugendgerichtspräsidentinnen und -präsidenten kann die Weiterbildungskommission bei Bedarf zusätzlich zentrale Ausbildungskurse veranstalten, die sich besonders mit Problemen der Verhandlungsführung und anderer Belange des Zivil- und Strafprozesses sowie weiterer Themen befassen, die die Belange der Gerichte berühren.

Art. 7

Meldepflicht Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion meldet der Weiterbildungskommission den Zeitpunkt des Amtsantritts der Auszubildenden.

Art. 8

Spezialausbildung
1 Untersuchungsrichter und die kantonalen Prokuratorinnen und Prokuratoren besuchen zusätzliche Ausbildungskurse, soweit sie sich nicht durch besondere Fachkenntnisse ausweisen.
2 Bekämpfung und der Untersuchung der Wirtschafts- und Drogenkriminalität sowie des organisierten Verbrechens ergeben. III. Weiterbildung der Mitglieder des Obergerichts, der Untersuchungsbehörden, der Staatsanwaltschaft, der Präsidentinnen und Präsidenten der Haft-, Kreis-, Zivil-, Straf- und Jugendgerichte sowie der Kammerschreiberinnen und Kammerschreiber

Art. 9

Teilnahme Die Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber haben mindestens alle zwei Jahre eine Weiterbildungsveranstaltung zu besuchen.

Art. 10

Durchführung
1 Sie können in der Form von Tageskursen oder mehrtägigen Seminaren organisiert werden.
2 und Weiterbildung befassen, koordiniert werden.
3
4

Art. 11

Inhalt
1 a Neuerungen im internationalen, eidgenössischen und kantonalen Recht, in der Technik und in andern Lebensbereichen, b neue Erkenntnisse im zivilrechtlichen und zivilprozessualen Bereich, c neue Erkenntnisse im strafrechtlichen und strafprozessualen Bereich, neue kriminalistische Methoden oder Erfahrungen, besondere oder neue Formen der Kriminalität, ihre Vorbeugung und Bekämpfung, d Probleme bei der Zusammenarbeit der Justizbehörden, Vereinfachungen, Änderungen der Organisationsstrukturen, Vereinheitlichungen, e Belange der Verhandlungsführung, der Entscheidsfindung und der Verfahrenspsychologie.
2 IV. Weiterbildung der Kreisrichterinnen und Kreisrichter, der Fachrichterinnen und Fachrichter, der Mitglieder der juristischen Sekretariate, der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kreis-, Einzel- und Jugendgerichte sowie der regionalen und kantonalen Untersuchungsrichterämter

Art. 12

1 Untersuchungsrichterämter organisieren unter Beizug der Staatsanwaltschaft die Weiterbildung.
2 Jugendgericht und gemeinsam für die vier regionalen Untersuchungsrichterämter und das kantonale Untersuchungsrichteramt je eine Arbeitsgruppe ein, die diese Veranstaltungen in ihrem Zuständigkeitsbereich vorzubereiten und durchzuführen hat. In die Arbeitsgruppen sind auch Vertreterinnen oder Vertreter der Auszubildenden zu delegieren.
3 Koordination der Ausbildung unter den einzelnen Arbeitsgruppen zu sorgen hat. IV. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 13

Sekretariat
1 des Amtes für Betriebswirtschaft und Aufsicht der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion zur Verfügung.
2 Sekretariatsarbeiten zugeteilt werden.
3 beigezogen werden.

Art. 14

Kosten
1 Vorschriften, sowie für Kurs-, Schul- und Taggelder.
2 [Aufgehoben durch Personalgesetz vom 16. 9. 2004; BSG 153.01, jetzt Personalverordnung vom 18. 5. 2005; BSG 153.011.1] .
3 Stellvertretung angestellt werden.

Art. 15

Teilnahme von Personal der Zentralverwaltung oder von Dritten
1 entsprechendes Gesuch hin auch den Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justiz-, Gemeinde- und
Kirchendirektion sowie der andern Direktionen und der Staatskanzlei offen. Dem Gesuch ist zu entsprechen, sofern dadurch nicht die Bedürfnisse der Justiz beeinträchtigt werden.
2 Weiterbildungskommission zugelassen werden, die nicht der bernischen Verwaltung oder Justiz angehören. Diese Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben jedoch einen Kostenbeitrag zu leisten, der für die betreffende Veranstaltung durch die Weiterbildungskommission festgelegt wird.

Art. 16

Entschädigung
1
2 Dienstort, so gilt die Reise als Dienstreise und berechtigt zu den üblichen Entschädigungen. VI. Schlussbestimmungen

Art. 17

Aufhebung eines Erlasses Die Verordnung vom 2. Dezember 1992 über die Aus- und Weiterbildung der Gerichtspersonen wird aufgehoben.

Art. 18

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. Bern, 9. Oktober Lauri Anhang
9.10.1996 V BAG 96–86, in Kraft am 1. 1. 1997 Änderungen
17.10.2007 V Polizeiverordnung, BAG 07–107 (Art. 17), in Kraft am 1. 1. 2008
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