Beschluss Nr. 4/94 des Gemischten Ausschusses (0.631.242.044)
CH - Schweizer Bundesrecht

Beschluss Nr. 4/94 des Gemischten Ausschusses

mit Übergangsmassnahmen für die Durchführung des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 ² über ein gemeinsames Versandverfahren Angenommen am 8. Dezember 1994 Inkrafttreten für die Schweiz: 1. Januar 1995 ¹ AS 1995 527 ² SR 0.631.242.04
Der Gemischte Ausschuss,
gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 1987³ über ein gemeinsames Versandverfahren, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c), in Erwägung nachstehender Gründe:
Es ist erforderlich, Übergangsmassnahmen im Zuge des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union zu erlassen.
beschliesst:
³ SR 0.631.242.04
Art. 1
Für Warenbeförderungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Österreich, der Republik Finnland und dein Königreich Schweden oder für Beförderungen zwischen diesen drei Ländern, die vor dem Beitritt zur Europäischen Union begonnen haben, gelten die Bestimmungen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren⁴ nach deren Beitritt weiter.
⁴ SR 0.631.242.04
Art. 2
Alle Länder ergreifen die notwendigen Massnahmen, um die Bürgschaften und die Vordrucke nach Anhang IV (Gesamtbürgschaft), Anhang V (Einzelbürgschaft), Anhang VI (Pauschalbürgschaft) und Anhang VII (Bürgschaftsbescheinigung) der Anlage II des Übereinkommens⁵ im Zuge der einzelnen Beitritte zur Europäischen Union anzupassen.
Die genannten Vordrucke in der vor dein Beitritt gültigen Fassung können jedoch bis 31. Dezember 1996 aufgebraucht werden, sofern ihr Wortlaut entsprechend angepasst wurde.
⁵ SR 0.631.242.04
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
Geschehen in Brüssel, am 8. Dezember 1994.

Für den Gemischten Ausschuss

Der Vorsitzende: P. Wilmott

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