Verordnung über die Umwandlung von Investitionsbeiträgen an Spitäler
1 V über die Umwandlung von Invest itionsbeiträgen an Spitäler
813.205 Verordnung über die Umwandlung vo n Investitionsbeiträgen an Spitäler (InUV) (vom 5. Oktober 2011)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf §§
29 Abs. 1 und 30 Abs. 3 des Spitalplanungs- und -finan zierungsgesetzes vom 2. Mai 2011 (SPFG)
5 , beschliesst:
Gegenstand und
Geltungsbereich
§ 1.
1 Diese Verordnung regelt da s Verfahren zur Umwandlung früherer Investitionsbeiträ ge des Kantons an Spitä ler in Darlehen und Guthaben sowie deren Verzinsung , Amortisation und Sicherung. Die Bestimmungen gelten entsprechend fü r früher gewährte Darlehen des Kantons an Spitäler.
2 Die Verordnung gilt sinngemäss für frühere Investitionsbeiträge und Darlehen der Gemeinden, sofe rn diese mit dem Schuldner keine abweichenden Regelungen vereinbaren.
Umwandlungs
-
datum
§ 2.
Die Umwandlung früherer Invest itionsbeiträge in Guthaben oder Darlehen nach §
28 Abs. 1 SPFG
5 erfolgt auf den 1. Januar 2012.
Restbuchwerte
§ 3.
1 Die Abschreibung der früheren In vestitionsbeiträge erfolgt linear. Ihre Restbuchwerte werden aufgrund nachfolgender Abschrei bungssätze ermittelt: Anlagekategorie Abschreibung pro Jahr a. Grundstücke
0% b. Gebäude
3% c. Gebäudeinstallationen (Heizungs-,
5% Lüftungs- und Klimaanlagen, Sanitär- und Elektroinstallationen) d. Bauprovisorien
100% geteilt durch die Zahl der geplanten Nutzungsjahre e. Mobiliar und Einrichtungen
10% f. Apparate, Geräte, Instrumente
12,5% (einschliesslich Anschaffungssoftware) g. Hardware (Server, PC, Drucker), Software
25%
a. Abschrei-
bungssatz
2
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2 Investitionsbeiträge werden nur einer Anlagekategorie nach Abs. 1 zugeordnet. Die Zuordnung erfolgt zu r finanziell bede utendsten Anlage
- kategorie.
3 Weist das Spital anhand der Bauabrechnung eine detaillierte Auf
- teilung eines Investitionsbeitrages auf verschiedene Anlagekategorien nach, werden die für diese Anlagek ategorien geltenden Abschreibungs
- sätze angewendet. b. Abschrei bungsbeginn
§ 4.
1 Die Abschreibung beginnt bei Anlagen gemäss §
3 Abs. 1 lit. b–d mit der Inbetriebnahme und bei Anlagen gemäs s lit. e–g mit ihrer Lieferung.
2 Als Datum der Inbetriebnahme od er Lieferung gilt der 180. Tag vor der Schlusszahlung durch die Ge sundheitsdirektion, sofern das Spi
- tal nicht anhand des Übergabepr otokolls oder glei chwertiger Doku
- mente das Datum der ta tsächlichen Inbetrie bnahme oder Lieferung nachweisen kann. c. Wert berichtigung
§ 5.
1 Der nach §§
2–4 bestimmte Restbuchwert kann herabgesetzt werden, wenn a. an der Anlage durch Drittverschulden oder höhere Gewalt ein wertvermindernder Schaden einget reten ist, der durch keine Ver
- sicherung gedeckt ist, oder b. die Anlage am 31. Dezember 2011 nicht mehr in Gebrauch ist und keiner Neunutzung zugeführt werden kann.
2 Alle anderen Ursachen, wie geringe Rentabilität oder Nachfrage, funktionale Mängel, geänderte be triebliche Rahm enbedingungen, ge
- plante Umnutzung oder geplante Um strukturierung, führen zu keiner Herabsetzung des Restbuchwerts. Darlehen und Guthaben
§ 6.
1 Für die Verzinsung der Darlehen und Guthaben, die sich aus der Umwandlung von Investitions beiträgen ergeben, gilt der in
- terne Zinssatz gemäss §
27 Abs.
3 der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008
4 .
2 Die Verzinsung der Darlehen und Guthaben erfolgt unter valuta
- gerechter Berücksichtigung aller Amortisationszahlungen. b. Amortisation und Rück zahlung
§ 7.
1 Die jährliche Amortisation de s Darlehens oder Guthabens hat mindestens dem Wertverlust der Anlagen unter Anwendung der Abschreibungssätze gemäss §
3 Abs. 1 zu entsprechen.
2 Weiter gehende Amortisationen oder eine vollst ändige Rückzah
- lung sind unter Einhaltung eine r Kündigungsfrist von 30 Tagen auf Ende eines Monats möglich. a. Verzinsung
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3 Wird die Anlage veräussert oder ve rzichtet das Spit al freiwillig auf den Leistungsauftrag gemäss §
7 SPFG
5 oder wesentlicher Teile davon, ist der entsprechende Teil des Darlehens oder Guthabens vor zeitig zurückzuzahlen. Die Modalitäten der Rückzahlung werden ver traglich vereinbart.
4 Wird einem Spital der Leistungsauftrag oder wesentliche Teile davon entzogen, werden die vorzei tige Rückzahlung und deren Moda litäten vertraglich geregelt. Dabei wird insbesondere die zukünftige Nutzung der Anlagen berücksichtigt.
c. Sicherung
§ 8.
1 Bestehen Zweifel an der Boni tät eines Schuldners oder ist er mit der Zahlung von Zinsen oder Amortisationsraten in Verzug, kann die Gesundheitsdirektion jederzei t von ihm verlangen, dass er alle Darlehen und Guthaben in dannzumal bestehender Höhe ein schliesslich zukünftiger Zinse mit Grundpfandrechten im bestmög lichen Rang sichert.
2 Auf Antrag des Schuldners kann die Sicherung unter Berücksich tigung der inzwischen geleisteten Amortisations zahlungen herabgesetzt werden.
3 Die Grundpfandrechte dienen als Si cherheit für sämtliche Forde rungen aus dem Darlehen oder Guth aben einschliesslich Zinsen und Kosten ihrer Geltendmachung.
d. Fälligkeit der
Zahlungen
§ 9.
1 Der Zins für Darlehen oder Guthaben ist jeweils per 30. Juni und 31. Dezember für das zurückli egende Halbjahr zu bezahlen.
2 Die Amortisationszahlungen sind per 31. März des Folgejahres zu bezahlen.
3 Die Verzugszinsen richten sich nach §
29 a des Verwaltungsrechts pflegegesetzes vom 24. Mai 1959
3 .
1 OS 66, 885 ; Begründung siehe ABl 2011, 3036 .
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2012.
3 LS 175.2 .
4 LS 611.1 .
5 LS 813.20 .
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