Verordnung über die Beteiligung der Gemeinden an den Kosten der Ombudsperson (176.5)
    CH - ZH

    Verordnung über die Beteiligung der Gemeinden an den Kosten der Ombudsperson

    1 Beteiligung der Gemeinden an den Kosten der Ombudsperson
    176.5 Verordnung über die Beteiligung der Gemeinden an den Kosten der Ombudsperson (vom 26. September 2011)
    1 ,
    2 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Antr äge des Ombudsmannes vom 31. Juli
    2010
    3 und der Geschäftsleitung vom 3. März 2011
    4 und gestützt auf §
    94 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
    5 , beschliesst:

    § 1.

    7 Sieht eine Gemeinde in ih rer Gemeindeordnung das Tätig werden der Ombudsperson vor, entricht et sie dieser eine Gebühr von jährlich Fr. 0.40 pro Einwo hnerin beziehungsw eise Einwohner.

    § 2.

    Die Gebühr gemäss §
    1 wird wie folgt auferlegt
    7 : a. politische Gemeinde
    60% b. Primarschulgemeinde
    20% c. Oberstufenschulgemeinde 20%

    § 3.

    1 Bietet eine Gemeinde die Le istungen mehrerer Gemeinde typen an, sind die Gebühren für die beiden Gemeindetypen zusammen zuzählen.
    2 Die jährliche zu entrichtende Gebühr gemäss §§
    1 und 2 reduziert sich um die Hälfte, wenn eine Ge meinde die Ombudsperson im laufen den Geschäftsjahr nicht mit einem Verfahren gemäss §
    91 des Verwal tungsrechtspflegegesetzes
    5 beansprucht hat.
    6

    § 4.

    Die Schulgemein den gemäss §
    2 sind verpflichtet, der Om budsperson jährlich die Anzahl ihrer Einwohnerinnen und Einwohner mitzuteilen.
    2
    176.5 Beteiligung der Gemeinden an den Kosten der Ombudsperson

    § 5.

    7 Die Ombudsperson erfasst die Kosten der für die Gemein
    - den erbrachten Leistungen in A bhängigkeit von Gemeindegrösse undtyp. Gestützt darauf überprüft sie periodisch den Gebührenansatz und die Verteilung gemäss §§
    1–3.
    1 OS 66, 861 ; Begründung siehe ABl 2011, 2822 .
    2 Inkrafttreten: 1. Januar 2012.
    3 ABl 2010, 1766 .
    4 ABl 2011, 877 .
    5 LS 175.2 .
    6 Eingefügt durch KRB vom 26. Februar 2018 ( OS 73, 193 ; ABl 2018-03-09
    ). In Kraft seit 1. Juli 2018 ( ABl 2018-05-11 ).
    7 Fassung gemäss KRB vom 26. Februar 2018 ( OS 73, 193 ; ABl 2018-03-09
    ). In Kraft seit 1. Juli 2018 ( ABl 2018-05-11 ).
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren