Verordnung über die Beteiligung der Gemeinden an den Kosten der Ombudsperson
1 Beteiligung der Gemeinden an den Kosten der Ombudsperson
176.5 Verordnung über die Beteiligung der Gemeinden an den Kosten der Ombudsperson (vom 26. September 2011)
1 ,
2 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Antr äge des Ombudsmannes vom 31. Juli
2010
3 und der Geschäftsleitung vom 3. März 2011
4 und gestützt auf §
94 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
5 , beschliesst:
§ 1.
7 Sieht eine Gemeinde in ih rer Gemeindeordnung das Tätig werden der Ombudsperson vor, entricht et sie dieser eine Gebühr von jährlich Fr. 0.40 pro Einwo hnerin beziehungsw eise Einwohner.
§ 2.
Die Gebühr gemäss §
1 wird wie folgt auferlegt
7 : a. politische Gemeinde
60% b. Primarschulgemeinde
20% c. Oberstufenschulgemeinde 20%
§ 3.
1 Bietet eine Gemeinde die Le istungen mehrerer Gemeinde typen an, sind die Gebühren für die beiden Gemeindetypen zusammen zuzählen.
2 Die jährliche zu entrichtende Gebühr gemäss §§
1 und 2 reduziert sich um die Hälfte, wenn eine Ge meinde die Ombudsperson im laufen den Geschäftsjahr nicht mit einem Verfahren gemäss §
91 des Verwal tungsrechtspflegegesetzes
5 beansprucht hat.
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§ 4.
Die Schulgemein den gemäss §
2 sind verpflichtet, der Om budsperson jährlich die Anzahl ihrer Einwohnerinnen und Einwohner mitzuteilen.
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176.5 Beteiligung der Gemeinden an den Kosten der Ombudsperson
§ 5.
7 Die Ombudsperson erfasst die Kosten der für die Gemein
- den erbrachten Leistungen in A bhängigkeit von Gemeindegrösse undtyp. Gestützt darauf überprüft sie periodisch den Gebührenansatz und die Verteilung gemäss §§
1–3.
1 OS 66, 861 ; Begründung siehe ABl 2011, 2822 .
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2012.
3 ABl 2010, 1766 .
4 ABl 2011, 877 .
5 LS 175.2 .
6 Eingefügt durch KRB vom 26. Februar 2018 ( OS 73, 193 ; ABl 2018-03-09
). In Kraft seit 1. Juli 2018 ( ABl 2018-05-11 ).
7 Fassung gemäss KRB vom 26. Februar 2018 ( OS 73, 193 ; ABl 2018-03-09
). In Kraft seit 1. Juli 2018 ( ABl 2018-05-11 ).
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