Rahmenverordnung zum Joint Degree Masterstudiengang «Fachdidaktik Naturwissenschaften» an der Pädagogischen Hochschule Zürich, an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich und am Departement Geistes-, Sozial- und Staatswissenschaften der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich
                            1 Masterstudiengang «Fachdida ktik Naturwissenschaften»
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.455.82 Rahmenverordnung zum Joint Degree Masterstudiengang «Fachdidaktik Naturwissenschaften» an der Pädagogischen Hochschule Zürich, an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich und am Departement Geistes-, Sozial- und Staatswissenschaften der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (vom 14. November 2011)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Universitätsrat beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Diese  Rahmenverordnung  regelt den  spezialisierten  Joint Degree Masterstudiengang Fachdida ktik Naturwissenschaften an der Pädagogischen  Hochschule  Zürich (PHZH),  an  der  Philosophischen Fakultät  (PhF)  der  Universität  Zü rich  (UZH)  und  am  Departement Geistes-, Sozial- und Staatswissenschaften (DGESS) der Eidgenössi schen Technischen Hochschule Zürich (ETH Zürich).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Trägerschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Die PHZH, die PhF und das D-GESS sind gemeinsam Träger des Studiengangs, wobei der Studien gang administrativ der Abteilung Sekundarstufe II / Berufsbildung des Prorek torats Ausbildung PHZH angegliedert ist. Leading house ist die PHZH.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Einzelheiten zu Trägerschaft und Gremien sind in einer gemein samen Vereinbarung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zielsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Der Studiengang hat das Ziel, die Studierenden für den Unter richt  an  Pädagogischen  Hochschulen oder  an  anderen  Institutionen, die im Bereich Fachdidaktik lehr en und forschen, zu qualifizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Akademischer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Die PHZH, die UZH und die ETH Zürich verleihen für einen erfolgreich  absolvierten  Studiengang  gemeinsam  den  akademischen Titel: «Master of Arts PHZH UZH ETH in Fachdidaktik Naturwissen schaften». Die englische Übersetzung lautet «Master of Arts PHZH UZH ETH in Science Education».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.455.82 Masterstudiengang «Fachdidakt ik Naturwissenschaften» Studienordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Die  PHZH,  die  PhF  und  die  ETH  Zürich  erlassen  je  eine identische  Studienordnung  (PHZH:  Studienplan;  ETH  Zürich:  Stu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dienreglement) für den Studiengang, worin die vorl iegenden Regelun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen zu den Zulassungsbedingungen, zum Zulassungsverfahren, zu den Anforderungen für den Masterabschl uss, den Modalitäten der Prüfun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen  und  Leistungsnachweise  sowie  zur  Vergabe  von  Kreditpunkten nach dem Europäischen Kreditpu nktetransfer- und Akkumulierungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - system (European Credit Transfer- and Accumulation System, ECTS) ausgeführt werden. Lenkungs ausschuss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Der  Lenkungsausschuss  setzt  si ch  aus  sieben  Vertreterin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen oder Vertretern de r Hochschulen zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zustän
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - digkeit anderer Organe fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Seine Aufgaben sind namentlich: a.   strategische Ausrichtung und We iterentwicklung des Studiengangs, b.   Regelung und Organisation des Zulassung sverfahrens, c.   Entscheid über die Zulassung v on Studieninteressierten unter all
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fälliger Auflage von fachwissenschaftlichen Ergänzungsleistungen, d.   Festlegung der individu ellen Studienprogramme, e.   Entscheid  über  Anträge  im  Zusa mmenhang  mit  der  Erbringung, Anerkennung und Anrechnung von Studienleistungen, f. Erwahrung von Noten. Studiengangs leitung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Die Prorektorin oder der Pror ektor des Prorektorats Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bildung der PHZH beze ichnet in Absprache mit der PhF und dem D- GESS eine Studiengangsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Studiengangsleitung ist  verantwortlich für  die  operationelle Führung des Studiengangs und vertritt ihn nach aussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Aufgaben der Studiengang sleitung sind namentlich: a.   Antrag an den Lenkungsausschuss über die Zulassung von Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - interessierten, b.   Bearbeitung von Anträgen im Zusammenhang mit der Erbringung, Anerkennung  und  Anrechnung  von Studienleistungen  zuhanden des Lenkungsausschusses, c.   Bearbeitung von Wiedererwägung sgesuchen betreffend Leistungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bewertungen zuhanden des Pror ektorats Ausbildung der PHZH, d.   Förderung  der  Zusammenarbeit zwischen  den  Dozentinnen  und Dozenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Masterstudiengang «Fachdida ktik Naturwissenschaften»
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.455.82
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Die Studiengebühren richten si ch nach der Verordnung über die Studiengebühren an der Zürcher Fachhochschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 und der Weisung zu den Gebühren an der Pädagogischen Hochschule Zürich. B. Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fachliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Die Zulassung zum Studium setz t einen der folgenden schwei zerischen Abschlüsse voraus: a.   einen universitären Bachelor- oder Masterabschluss in einem natur wissenschaftlichen Fach, b.   einen Bachelor- oder Masterabsc hluss einer Pädagogischen Hoch schule, c.   einen universitären Masterabschluss in Er ziehungswissenschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eine Zulassung ist auch mit ei nem den oben genannten Abschlüs sen gleichwertigen schweizerischen oder ausländischen Abschluss mög lich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Über die Zulassung aufgrund gleichwertiger Abschlüsse entschei det der Lenkungsausschuss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Zulassung erfolgt auf Bewerbung be i der PHZH.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auflagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Je nach Vorbildung sind fach wissenschaftliche Leistungen bis zu 60 Kreditpunkten zu erbrin gen. Diese werden als Ergänzungs leistungen (Auflagen) festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Auflagen  werden  im  individuellen  Studienprogramm  fest gehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie sind bis zur Anmeldung zu den jeweiligen Fachdidaktikmodu len zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zulassungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            hindernisse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Wer an der PHZH, der UZH, der ETH Zürich oder an einer anderen Hochschule in einem gleich en oder gleichartigen Studiengang endgültig abgewiesen worden ist, wird nicht zugelassen. C. Studium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Immatrikulation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Studierende,  die  nach  diesem Reglement  studieren,  müs sen an der PHZH im matrikuliert sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die PHZH publiziert die Anmeldef ormalitäten und legt fest, wel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.455.82 Masterstudiengang «Fachdidakt ik Naturwissenschaften» Ausrichtung und Dauer des Studiums
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Der Studiengang umfasst 90 Kr editpunkte. Er ermöglicht, abhängig von der Vorbildung, drei Spe zialisierungen in folgenden Stu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dienprofilen: a.   Schwerpunkt Natur und Technik, b.   Schwerpunkt  Biologie  oder Schwerpunkt  Chemie  oder  Schwer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - punkt Physik, c.   Biologie Sekundarstufe II oder Chemie Sekundarstufe II oder Phy
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sik Sekundarstufe II.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Voraussetzung für den Erwerb v on Kreditpunkten ist das Erbrin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen von als genügend bewerteten Leis tungen. Ein Punkt entspricht einer studentischen Arbeitsleist ung von rund 30 Stunden. Ausbildungs bereiche
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Die  Ausbildung  besteht  aus  den  Bereichen  Fachdidaktik, Erziehungswissenschaft, Fach wissenschaft und Berufspraxis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im  Rahmen  der  Berufspraxis  sind  drei  Unterrichtspraktika,  in den übrigen Bereichen M odule zu absolvieren. Masterarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Der  Studiengang  umfasst  eine Masterarbeit  im  Umfang von 30 Kreditpunkten. Sie ist eine wissenschaftliche, durch die Studen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tin oder den Studenten selbstständig abzufassende schr iftliche Arbeit, die ein Thema der Fachdidaktik Na turwissenschaften aus dem jeweili
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen Studienprofil behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Masterarbeit wird durch eine am  Studiengang  Fachdidaktik Naturwissenschaften  beteiligte  Dozentin  oder  einen  Dozenten  der PHZH,  der  PhF,  der  Mathematischnaturwissenschaftlichen  Fakultät der  UZH,  des  D-GESS  oder  der  Ke rnprofessuren  der  didaktischen Ausbildung  in  den  naturwissensch aftlichen  Fächern  der  ETH  Zürich betreut.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Frist für das Verfassen der Masterarbeit beträgt zwölf Monate. In  begründeten  Fällen  kann  der  Le nkungsausschuss  di e  Frist  verlän
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Masterarbeit kann einmal überarbeitet werden. Ist sie auch nach der Überarbeitung ungenügend, kann sie einmal wiederholt wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den.  Bei  der  Wiederholung  ist  ein neues  Thema  zu  bearbeiten.  Eine Überarbeitung ist ausgeschlossen. Erwahrung von Noten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            Noten werden einmal im Semester erwahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Masterstudiengang «Fachdida ktik Naturwissenschaften»
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.455.82
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Endgültige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abweisung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Wird die Masterarbeit auch im Wiederholungsfall als unge nügend  bewertet,  ist  ein Pflichtmodul  definitiv  nicht  bestanden  oder konnte ein Wahlpflichtmodul nicht er folgreich ersetzt werden, hat die betreffende  Studentin  oder  der  betr effende  Student  die  geforderten Studienleistungen endgül tig nicht erbracht und wird vom Studiengang ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zum Ausschluss vom Studiengang kann auch die Nichtbeachtung von Terminen und Fristen führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unredliches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ve r h a l t e n
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Unredlich  sind  insbesondere  da s  Mitbringen  unerlaubter Hilfsmittel, deren Verwendung, unz ulässiges Kommunizieren während der Durchführung eines Leistungsnac hweises, Einrei chung eines Pla giats, unselbstständiges Verfassen der Masterarbe it oder das Erwirken der Zulassung aufgrund unrichtige r oder unvollständiger Angaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eine  aufgrund  unredlichen  Verhal tens  erwirkte  Zulassung  wird durch den Lenkungsausschus s widerrufen. Er ents cheidet über die Fol gen für die erworbenen Kreditpunkte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei  unredlichem  Verhalten  währe nd  des  Studiums  erklärt  die Rektorin oder der Rektor der PHZH den betroffenen Leistungsnach weis oder die Masterarbe it als ungültig. Damit gilt der entsprechende Leistungsnachweis oder die Masterar beit als nicht bestanden. Gleich zeitig entscheidet die Rektorin ode r der Rektor aufgrund der Angaben des Lenkungsausschusses über die Ei nleitung eines Di sziplinarverfah rens.  Dieses  richtet  sich  nach  der  Verordnung  zum  Fachhochschul gesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Wurde  ein  Mastertitel  aufgrund  un redlichen  Verhaltens  bereits erteilt, wird dieser durch den Le nkungsausschuss für ungültig erklärt. Bereits ausgestellte Urk unden werden eingezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Verfügungen und Beschlüsse im Zusammenhang mit dem Studiengang ergehen durch die Rekt orin oder den Rektor der PHZH, die  Prorektorin  oder  den  Prorekto r  Ausbildung  der  PHZH,  die  Stu diengangsleitung und den Lenkungsausschuss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie können nach Massgabe des Ve rwaltungsrechtsp flegegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 bei der Rekurskommission der Zürc her Hochschulen angefochten wer den. D. Module (Lerneinheiten), Le istungsnachweise und Kreditpunkte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Modultypen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            Der Studienplan bezeichnet Pflichtmodule und Wahlpflicht module.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.455.82 Masterstudiengang «Fachdidakt ik Naturwissenschaften» Modulstruktur
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            Die  Lerninhalte  werden  in  inhaltlich  und  zeitlich  zusam
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - menhängende Einheiten (Module) gegliedert. Die Module erstrecken sich  in  der  Regel  übe r  ein  Semester  und  umfassen  einen  Leistungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nachweis.  Die  Vergabe  von  Kredit punkten auf der Basis blosser An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wesenheit ist ausgeschlossen. Formen von Leistungs nachweisen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            Leistungsnachweise bestehen insbesondere aus schriftlichen oder mündlichen Prüfungen, Referaten, Unterrichtseinheiten in der berufspraktischen Ausbildung, schriftl ichen Übungen oder schriftlichen Arbeiten. Anrechnung von Kredit punkten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            1 Im  Rahmen  der  Mobilität  oder  vorgängig  erbrachte  Stu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dienleistungen können fü r den Masterabschluss im Umfang von maxi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mal 30 Kreditpunkten vollständig od er teilweise ange rechnet werden, sofern sie äquivalent sind. Über die Äquivalenz entscheidet der Len
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kungsausschuss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zwischen  dem  letzten  Tag  des  Se mesters,  in  dem  die  anzurech
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nenden Kreditpunkte erworben wu rden, und dem Tag der Anmeldung zum Masterabschluss dürfen nicht me hr als sechs Jahre liegen. In be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gründeten Fällen kann der Lenkungs ausschuss die Frist der Anrechen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - barkeit verlängern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Anrechnung einer andernorts er brachten Masterarbeit ist aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - geschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Studierenden sind verpflichtet, alle bisher erbrachten bestan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - denen  und  nicht  bestandenen  Studien leistungen  bei  der  Anmeldung zum Studiengang auszuweisen. Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            Die Institution, die ein Modul anbietet, regelt die Form und den Inhalt von Modulen und Leistungsnachwei sen sowie die Anforde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rungen für deren Bestehen. An- und Abmeldung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            1 Für jedes Modul ist eine Anmeldung erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die An- und Abmeldemodalitäten ri chten sich nach den Bestim
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mungen derjenigen Hochschule, die das Modul anbietet. Zulassung zu Modulen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            1 Die  Studierenden  werden zu  einem  Modul  zugelassen, sofern sie für das betreffende Modul die Voraussetzungen erfüllen, die in der Studienordnung genannt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Fachdidaktikmodule können erst besucht werden, wenn 45 Kre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ditpunkte für die jeweiligen fachwi ssenschaftlichen Leistungen vorge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Masterstudiengang «Fachdida ktik Naturwissenschaften»
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.455.82
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bestehen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wiederholung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            1 Ein Modul gilt als bestande n, wenn der dazugehörige Leis tungsnachweis auf der No tenskala 1 bis 6 mit einer genügenden Note oder mit «bestanden» bewertet word en ist. Noten unter 4 sind ungenü gend. Halbe und Viertelnoten sind zulässig. Kreditpunkte werden voll ständig oder nicht vergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nicht bestandene Module können einmal wiederholt werden. Ist ein  Wahlpflichtmodul  nach  der  Wi ederholung  nicht  bestanden,  kann es  mit  Wiederholungsmöglichkeit einmal  durch  ein  anderes  Modul ersetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wurde  ein  Modul  erfolgreich  abso lviert,  werden  für  das  gleiche oder ein inhaltlich ähnliches Modul keine weiteren Kreditpunkte ange rechnet. In Zweifelsfällen entscheidet der Lenkungsausschuss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verhinderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Fernbleiben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            1 Tritt vor oder während der Erbringung eines Leistungsnach weises ein zwingender, unvorhers ehbarer und unabwendbarer Verhin derungsgrund ein, ist der Abteilung Sekundarstufe II / Berufsbildung der PHZH unverzüglich ein schrift lich begründetes Abmeldungsgesuch einzureichen. Verhinderungsgründe sind zu belegen, insbesondere ist bei Krankheit oder Unfall innert zwei er Tage ein ärztliches Zeugnis ein zureichen. In Zweifelsfällen kann die Studiengangsleitung eine Ärztin oder einen Arzt ihres Vertrauens beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Geltendmachung von Abmeldung sgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Über  die  Genehmigung  einer  Ab meldung  oder  eines  Abbruchs des Leistungsnachweises entscheidet die Studiengangsleitung. Wird das Abmeldegesuch  nicht  bewi lligt,  gilt  der  Leist ungsnachweis  als  nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bleibt eine Studentin oder ein Student einem Leistungsnachweis unabgemeldet fern, gilt di eser als nicht bestanden. E. Masterabschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Titelvergabe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            Der Titel «Master of Arts PHZH UZH ETH in Fachdidak tik Naturwissenschaften» wird verl iehen, wenn alle reglementarischen Bedingungen erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesamtnote
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            1 Die Gesamtnote ergibt sich aus dem nach Kreditpunkten gewichteten Mittel aller für den Ma sterabschluss erforderlichen, beno teten Module. Sie wird auf Viertelnoten gerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Noten  angerechneter  Vorleistungen  werden  in  der  Gesamtnote nicht berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.455.82 Masterstudiengang «Fachdidakt ik Naturwissenschaften» Notenausweis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            1 Der Notenausweis («Academic Record») gilt als Ausweis über  den  bestandenen  Masterabschluss.  Die  Aushändigung  erfolgt nach der Erwahrung der Gesamtnote.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Notenausweis enthält die Er gebnisse sämtlicher für den Mas
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - terabschluss angerechne ten Module sowie die da bei erzielte Gesamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - note.  Ferner  werden  mit  entsprec hender  Kennzeichnung  alle  an  der PHZH, an der UZH und an der ETH Zü rich bestandenen, aber nicht für den Masterabschluss angere chneten Module ausgewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Notenausweis wird in de utscher Sprache ausgestellt. Diplomurkunde
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            1 Die Diplomurkunde enthält: a.   die Personalien der Absolv entin oder des Absolventen, b.   den  akademischen  Titel  mit  de m  Zusatz  des  gewählten  Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - profils: Master of Arts PHZH UZH ETH in Fachdidaktik Naturwissen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaften Schwerpunkt Natur und Technik oder Schwerpunkt  Biologie  oder  Sc hwerpunkt  Chemie  oder  Schwer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - punkt Physik oder Biologie  Sekundarstufe  II  oder  Chemie  Sekundarstufe  II  oder Physik Sekundarstufe II, c.   die Namen der drei beteil igten Hochschulen mit Logo, d.   die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors der PHZH, die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors der UZH, die Unterschrift der Rektorin ode r des Rektors der ETH Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Diplomurkunde  wird  in  deutscher  Sprache  ausgestellt,  auf Gesuch wird mit der Urkunde eine englische Übersetzung ausgehän
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - digt. Diplomzusatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            1 Zu jedem Diplom wird ein Diplomzusatz («Diploma Sup
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - plement»)  ausgestellt. Der  Diplomzusatz  ist  ei ne  standardisierte  Er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - läuterung des Masterabschlusses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Diplomzusatz wird in deutsc her und englischer Sprache aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 66, 968 ; Begründung siehe ABl 2011, 3447 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. September 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 414.101 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 LS 414.20 .