Rahmenverordnung zum Joint Degree Masterstudiengang «Fachdidaktik Naturwissenschaften» an der Pädagogischen Hochschule Zürich, an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich und am Departement Geistes-, Sozial- und Staatswissenschaften der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich
1 Masterstudiengang «Fachdida ktik Naturwissenschaften»
415.455.82 Rahmenverordnung zum Joint Degree Masterstudiengang «Fachdidaktik Naturwissenschaften» an der Pädagogischen Hochschule Zürich, an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich und am Departement Geistes-, Sozial- und Staatswissenschaften der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (vom 14. November 2011)
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2 Der Universitätsrat beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1.
Diese Rahmenverordnung regelt den spezialisierten Joint Degree Masterstudiengang Fachdida ktik Naturwissenschaften an der Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH), an der Philosophischen Fakultät (PhF) der Universität Zü rich (UZH) und am Departement Geistes-, Sozial- und Staatswissenschaften (DGESS) der Eidgenössi schen Technischen Hochschule Zürich (ETH Zürich).
Trägerschaft
§ 2.
1 Die PHZH, die PhF und das D-GESS sind gemeinsam Träger des Studiengangs, wobei der Studien gang administrativ der Abteilung Sekundarstufe II / Berufsbildung des Prorek torats Ausbildung PHZH angegliedert ist. Leading house ist die PHZH.
2 Einzelheiten zu Trägerschaft und Gremien sind in einer gemein samen Vereinbarung geregelt.
Zielsetzung
§ 3.
Der Studiengang hat das Ziel, die Studierenden für den Unter richt an Pädagogischen Hochschulen oder an anderen Institutionen, die im Bereich Fachdidaktik lehr en und forschen, zu qualifizieren.
Akademischer
Titel
§ 4.
Die PHZH, die UZH und die ETH Zürich verleihen für einen erfolgreich absolvierten Studiengang gemeinsam den akademischen Titel: «Master of Arts PHZH UZH ETH in Fachdidaktik Naturwissen schaften». Die englische Übersetzung lautet «Master of Arts PHZH UZH ETH in Science Education».
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415.455.82 Masterstudiengang «Fachdidakt ik Naturwissenschaften» Studienordnung
§ 5.
Die PHZH, die PhF und die ETH Zürich erlassen je eine identische Studienordnung (PHZH: Studienplan; ETH Zürich: Stu
- dienreglement) für den Studiengang, worin die vorl iegenden Regelun
- gen zu den Zulassungsbedingungen, zum Zulassungsverfahren, zu den Anforderungen für den Masterabschl uss, den Modalitäten der Prüfun
- gen und Leistungsnachweise sowie zur Vergabe von Kreditpunkten nach dem Europäischen Kreditpu nktetransfer- und Akkumulierungs
- system (European Credit Transfer- and Accumulation System, ECTS) ausgeführt werden. Lenkungs ausschuss
§ 6.
1 Der Lenkungsausschuss setzt si ch aus sieben Vertreterin
- nen oder Vertretern de r Hochschulen zusammen.
2 Er ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zustän
- digkeit anderer Organe fallen.
3 Seine Aufgaben sind namentlich: a. strategische Ausrichtung und We iterentwicklung des Studiengangs, b. Regelung und Organisation des Zulassung sverfahrens, c. Entscheid über die Zulassung v on Studieninteressierten unter all
- fälliger Auflage von fachwissenschaftlichen Ergänzungsleistungen, d. Festlegung der individu ellen Studienprogramme, e. Entscheid über Anträge im Zusa mmenhang mit der Erbringung, Anerkennung und Anrechnung von Studienleistungen, f. Erwahrung von Noten. Studiengangs leitung
§ 7.
1 Die Prorektorin oder der Pror ektor des Prorektorats Aus
- bildung der PHZH beze ichnet in Absprache mit der PhF und dem D- GESS eine Studiengangsleitung.
2 Die Studiengangsleitung ist verantwortlich für die operationelle Führung des Studiengangs und vertritt ihn nach aussen.
3 Die Aufgaben der Studiengang sleitung sind namentlich: a. Antrag an den Lenkungsausschuss über die Zulassung von Studien
- interessierten, b. Bearbeitung von Anträgen im Zusammenhang mit der Erbringung, Anerkennung und Anrechnung von Studienleistungen zuhanden des Lenkungsausschusses, c. Bearbeitung von Wiedererwägung sgesuchen betreffend Leistungs
- bewertungen zuhanden des Pror ektorats Ausbildung der PHZH, d. Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Dozentinnen und Dozenten.
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Gebühren
§ 8.
Die Studiengebühren richten si ch nach der Verordnung über die Studiengebühren an der Zürcher Fachhochschule
5 und der Weisung zu den Gebühren an der Pädagogischen Hochschule Zürich. B. Zulassung
Fachliche
Voraussetzungen
§ 9.
1 Die Zulassung zum Studium setz t einen der folgenden schwei zerischen Abschlüsse voraus: a. einen universitären Bachelor- oder Masterabschluss in einem natur wissenschaftlichen Fach, b. einen Bachelor- oder Masterabsc hluss einer Pädagogischen Hoch schule, c. einen universitären Masterabschluss in Er ziehungswissenschaft.
2 Eine Zulassung ist auch mit ei nem den oben genannten Abschlüs sen gleichwertigen schweizerischen oder ausländischen Abschluss mög lich.
3 Über die Zulassung aufgrund gleichwertiger Abschlüsse entschei det der Lenkungsausschuss.
4 Die Zulassung erfolgt auf Bewerbung be i der PHZH.
Auflagen
§ 10.
1 Je nach Vorbildung sind fach wissenschaftliche Leistungen bis zu 60 Kreditpunkten zu erbrin gen. Diese werden als Ergänzungs leistungen (Auflagen) festgelegt.
2 Die Auflagen werden im individuellen Studienprogramm fest gehalten.
3 Sie sind bis zur Anmeldung zu den jeweiligen Fachdidaktikmodu len zu erfüllen.
Zulassungs
-
hindernisse
§ 11.
Wer an der PHZH, der UZH, der ETH Zürich oder an einer anderen Hochschule in einem gleich en oder gleichartigen Studiengang endgültig abgewiesen worden ist, wird nicht zugelassen. C. Studium
Immatrikulation
§ 12.
1 Studierende, die nach diesem Reglement studieren, müs sen an der PHZH im matrikuliert sein.
2 Die PHZH publiziert die Anmeldef ormalitäten und legt fest, wel
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415.455.82 Masterstudiengang «Fachdidakt ik Naturwissenschaften» Ausrichtung und Dauer des Studiums
§ 13.
1 Der Studiengang umfasst 90 Kr editpunkte. Er ermöglicht, abhängig von der Vorbildung, drei Spe zialisierungen in folgenden Stu
- dienprofilen: a. Schwerpunkt Natur und Technik, b. Schwerpunkt Biologie oder Schwerpunkt Chemie oder Schwer
- punkt Physik, c. Biologie Sekundarstufe II oder Chemie Sekundarstufe II oder Phy
- sik Sekundarstufe II.
2 Voraussetzung für den Erwerb v on Kreditpunkten ist das Erbrin
- gen von als genügend bewerteten Leis tungen. Ein Punkt entspricht einer studentischen Arbeitsleist ung von rund 30 Stunden. Ausbildungs bereiche
§ 14.
1 Die Ausbildung besteht aus den Bereichen Fachdidaktik, Erziehungswissenschaft, Fach wissenschaft und Berufspraxis.
2 Im Rahmen der Berufspraxis sind drei Unterrichtspraktika, in den übrigen Bereichen M odule zu absolvieren. Masterarbeit
§ 15.
1 Der Studiengang umfasst eine Masterarbeit im Umfang von 30 Kreditpunkten. Sie ist eine wissenschaftliche, durch die Studen
- tin oder den Studenten selbstständig abzufassende schr iftliche Arbeit, die ein Thema der Fachdidaktik Na turwissenschaften aus dem jeweili
- gen Studienprofil behandelt.
2 Die Masterarbeit wird durch eine am Studiengang Fachdidaktik Naturwissenschaften beteiligte Dozentin oder einen Dozenten der PHZH, der PhF, der Mathematischnaturwissenschaftlichen Fakultät der UZH, des D-GESS oder der Ke rnprofessuren der didaktischen Ausbildung in den naturwissensch aftlichen Fächern der ETH Zürich betreut.
3 Die Frist für das Verfassen der Masterarbeit beträgt zwölf Monate. In begründeten Fällen kann der Le nkungsausschuss di e Frist verlän
- gern.
4 Die Masterarbeit kann einmal überarbeitet werden. Ist sie auch nach der Überarbeitung ungenügend, kann sie einmal wiederholt wer
- den. Bei der Wiederholung ist ein neues Thema zu bearbeiten. Eine Überarbeitung ist ausgeschlossen. Erwahrung von Noten
§ 16.
Noten werden einmal im Semester erwahrt.
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Endgültige
Abweisung
§ 17.
1 Wird die Masterarbeit auch im Wiederholungsfall als unge nügend bewertet, ist ein Pflichtmodul definitiv nicht bestanden oder konnte ein Wahlpflichtmodul nicht er folgreich ersetzt werden, hat die betreffende Studentin oder der betr effende Student die geforderten Studienleistungen endgül tig nicht erbracht und wird vom Studiengang ausgeschlossen.
2 Zum Ausschluss vom Studiengang kann auch die Nichtbeachtung von Terminen und Fristen führen.
Unredliches
Ve r h a l t e n
§ 18.
1 Unredlich sind insbesondere da s Mitbringen unerlaubter Hilfsmittel, deren Verwendung, unz ulässiges Kommunizieren während der Durchführung eines Leistungsnac hweises, Einrei chung eines Pla giats, unselbstständiges Verfassen der Masterarbe it oder das Erwirken der Zulassung aufgrund unrichtige r oder unvollständiger Angaben.
2 Eine aufgrund unredlichen Verhal tens erwirkte Zulassung wird durch den Lenkungsausschus s widerrufen. Er ents cheidet über die Fol gen für die erworbenen Kreditpunkte.
3 Bei unredlichem Verhalten währe nd des Studiums erklärt die Rektorin oder der Rektor der PHZH den betroffenen Leistungsnach weis oder die Masterarbe it als ungültig. Damit gilt der entsprechende Leistungsnachweis oder die Masterar beit als nicht bestanden. Gleich zeitig entscheidet die Rektorin ode r der Rektor aufgrund der Angaben des Lenkungsausschusses über die Ei nleitung eines Di sziplinarverfah rens. Dieses richtet sich nach der Verordnung zum Fachhochschul gesetz
4 .
4 Wurde ein Mastertitel aufgrund un redlichen Verhaltens bereits erteilt, wird dieser durch den Le nkungsausschuss für ungültig erklärt. Bereits ausgestellte Urk unden werden eingezogen.
Rechtsschutz
§ 19.
1 Verfügungen und Beschlüsse im Zusammenhang mit dem Studiengang ergehen durch die Rekt orin oder den Rektor der PHZH, die Prorektorin oder den Prorekto r Ausbildung der PHZH, die Stu diengangsleitung und den Lenkungsausschuss.
2 Sie können nach Massgabe des Ve rwaltungsrechtsp flegegesetzes
3 bei der Rekurskommission der Zürc her Hochschulen angefochten wer den. D. Module (Lerneinheiten), Le istungsnachweise und Kreditpunkte
Modultypen
§ 20.
Der Studienplan bezeichnet Pflichtmodule und Wahlpflicht module.
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415.455.82 Masterstudiengang «Fachdidakt ik Naturwissenschaften» Modulstruktur
§ 21.
Die Lerninhalte werden in inhaltlich und zeitlich zusam
- menhängende Einheiten (Module) gegliedert. Die Module erstrecken sich in der Regel übe r ein Semester und umfassen einen Leistungs
- nachweis. Die Vergabe von Kredit punkten auf der Basis blosser An
- wesenheit ist ausgeschlossen. Formen von Leistungs nachweisen
§ 22.
Leistungsnachweise bestehen insbesondere aus schriftlichen oder mündlichen Prüfungen, Referaten, Unterrichtseinheiten in der berufspraktischen Ausbildung, schriftl ichen Übungen oder schriftlichen Arbeiten. Anrechnung von Kredit punkten
§ 23.
1 Im Rahmen der Mobilität oder vorgängig erbrachte Stu
- dienleistungen können fü r den Masterabschluss im Umfang von maxi
- mal 30 Kreditpunkten vollständig od er teilweise ange rechnet werden, sofern sie äquivalent sind. Über die Äquivalenz entscheidet der Len
- kungsausschuss.
2 Zwischen dem letzten Tag des Se mesters, in dem die anzurech
- nenden Kreditpunkte erworben wu rden, und dem Tag der Anmeldung zum Masterabschluss dürfen nicht me hr als sechs Jahre liegen. In be
- gründeten Fällen kann der Lenkungs ausschuss die Frist der Anrechen
- barkeit verlängern.
3 Die Anrechnung einer andernorts er brachten Masterarbeit ist aus
- geschlossen.
4 Die Studierenden sind verpflichtet, alle bisher erbrachten bestan
- denen und nicht bestandenen Studien leistungen bei der Anmeldung zum Studiengang auszuweisen. Zuständigkeit
§ 24.
Die Institution, die ein Modul anbietet, regelt die Form und den Inhalt von Modulen und Leistungsnachwei sen sowie die Anforde
- rungen für deren Bestehen. An- und Abmeldung
§ 25.
1 Für jedes Modul ist eine Anmeldung erforderlich.
2 Die An- und Abmeldemodalitäten ri chten sich nach den Bestim
- mungen derjenigen Hochschule, die das Modul anbietet. Zulassung zu Modulen
§ 26.
1 Die Studierenden werden zu einem Modul zugelassen, sofern sie für das betreffende Modul die Voraussetzungen erfüllen, die in der Studienordnung genannt sind.
2 Die Fachdidaktikmodule können erst besucht werden, wenn 45 Kre
- ditpunkte für die jeweiligen fachwi ssenschaftlichen Leistungen vorge
-
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Bestehen und
Wiederholung
§ 27.
1 Ein Modul gilt als bestande n, wenn der dazugehörige Leis tungsnachweis auf der No tenskala 1 bis 6 mit einer genügenden Note oder mit «bestanden» bewertet word en ist. Noten unter 4 sind ungenü gend. Halbe und Viertelnoten sind zulässig. Kreditpunkte werden voll ständig oder nicht vergeben.
2 Nicht bestandene Module können einmal wiederholt werden. Ist ein Wahlpflichtmodul nach der Wi ederholung nicht bestanden, kann es mit Wiederholungsmöglichkeit einmal durch ein anderes Modul ersetzt werden.
3 Wurde ein Modul erfolgreich abso lviert, werden für das gleiche oder ein inhaltlich ähnliches Modul keine weiteren Kreditpunkte ange rechnet. In Zweifelsfällen entscheidet der Lenkungsausschuss.
Verhinderung
und Fernbleiben
§ 28.
1 Tritt vor oder während der Erbringung eines Leistungsnach weises ein zwingender, unvorhers ehbarer und unabwendbarer Verhin derungsgrund ein, ist der Abteilung Sekundarstufe II / Berufsbildung der PHZH unverzüglich ein schrift lich begründetes Abmeldungsgesuch einzureichen. Verhinderungsgründe sind zu belegen, insbesondere ist bei Krankheit oder Unfall innert zwei er Tage ein ärztliches Zeugnis ein zureichen. In Zweifelsfällen kann die Studiengangsleitung eine Ärztin oder einen Arzt ihres Vertrauens beiziehen.
2 Die Geltendmachung von Abmeldung sgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen.
3 Über die Genehmigung einer Ab meldung oder eines Abbruchs des Leistungsnachweises entscheidet die Studiengangsleitung. Wird das Abmeldegesuch nicht bewi lligt, gilt der Leist ungsnachweis als nicht bestanden.
4 Bleibt eine Studentin oder ein Student einem Leistungsnachweis unabgemeldet fern, gilt di eser als nicht bestanden. E. Masterabschluss
Titelvergabe
§ 29.
Der Titel «Master of Arts PHZH UZH ETH in Fachdidak tik Naturwissenschaften» wird verl iehen, wenn alle reglementarischen Bedingungen erfüllt sind.
Gesamtnote
§ 30.
1 Die Gesamtnote ergibt sich aus dem nach Kreditpunkten gewichteten Mittel aller für den Ma sterabschluss erforderlichen, beno teten Module. Sie wird auf Viertelnoten gerundet.
2 Noten angerechneter Vorleistungen werden in der Gesamtnote nicht berücksichtigt.
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415.455.82 Masterstudiengang «Fachdidakt ik Naturwissenschaften» Notenausweis
§ 31.
1 Der Notenausweis («Academic Record») gilt als Ausweis über den bestandenen Masterabschluss. Die Aushändigung erfolgt nach der Erwahrung der Gesamtnote.
2 Der Notenausweis enthält die Er gebnisse sämtlicher für den Mas
- terabschluss angerechne ten Module sowie die da bei erzielte Gesamt
- note. Ferner werden mit entsprec hender Kennzeichnung alle an der PHZH, an der UZH und an der ETH Zü rich bestandenen, aber nicht für den Masterabschluss angere chneten Module ausgewiesen.
3 Der Notenausweis wird in de utscher Sprache ausgestellt. Diplomurkunde
§ 32.
1 Die Diplomurkunde enthält: a. die Personalien der Absolv entin oder des Absolventen, b. den akademischen Titel mit de m Zusatz des gewählten Studien
- profils: Master of Arts PHZH UZH ETH in Fachdidaktik Naturwissen
- schaften Schwerpunkt Natur und Technik oder Schwerpunkt Biologie oder Sc hwerpunkt Chemie oder Schwer
- punkt Physik oder Biologie Sekundarstufe II oder Chemie Sekundarstufe II oder Physik Sekundarstufe II, c. die Namen der drei beteil igten Hochschulen mit Logo, d. die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors der PHZH, die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors der UZH, die Unterschrift der Rektorin ode r des Rektors der ETH Zürich.
2 Die Diplomurkunde wird in deutscher Sprache ausgestellt, auf Gesuch wird mit der Urkunde eine englische Übersetzung ausgehän
- digt. Diplomzusatz
§ 33.
1 Zu jedem Diplom wird ein Diplomzusatz («Diploma Sup
- plement») ausgestellt. Der Diplomzusatz ist ei ne standardisierte Er
- läuterung des Masterabschlusses.
2 Der Diplomzusatz wird in deutsc her und englischer Sprache aus
- gestellt.
1 OS 66, 968 ; Begründung siehe ABl 2011, 3447 .
2 Inkrafttreten: 1. September 2011.
3 .
4 LS 414.101 .
5 LS 414.20 .
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