Reglement über den Studiengang «Unterrichten von Fächern in der Berufsmaturität» an der Pädagogischen Hochschule Zürich
                            1 Unterrichten von Fächern in der Berufsmaturität – Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.58 Reglement über den Studiengang «U nterrichten von Fächern in der Berufsmaturität» an der Pädagogischen Hochschule Zürich (vom 5. Juli 2011)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Fachhochschulrat, gestützt  auf  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Abs.  3  lit.  c  des  Fachhochschulgesetzes  vom  2.  April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lehrdiplom
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Das Lehrdiplom für das Unterr ichten von Fächern in der Be rufsmaturität wird von der Pädago gischen Hochschule Zürich (PHZH) verliehen. Es bestätigt den Abschluss des Bildungsgangs gemäss Art. 46 Abs. 3 der eidgenössischen Be rufsbildungsverordnung (BBV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Trägerschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Die PHZH ist Trägerin des Studiengangs «Unterrichten von Fächern in der Be rufsmaturität».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ZHSF
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Das Zürcher Hochschulinstitut für Schulpädagogik und Fach didaktik  (ZHSF),  getragen  von der  PHZH,  der  Un iversität  und  der Eidgenössischen Technisc hen Hochschule, ist für die Kooperation und die Koordination in der Aus- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern für die Sekundarstufe II zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zielsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Der  Studiengang  ist  eine  beru fsbegleitende  Ausbildung  mit dem  Zweck,  die  Studierenden  für  den  Unterricht  am  Bildungsgang der Berufsmaturität an Berufsfachsc hulen zu qualifizieren. Durch die Verbindung von Theorie und Praxis wi rd gemäss Rahmenlehrplan für Berufsbildungsverantwortliche des BBT eine berufspädagogische Hand lungskompetenz erworben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Die Studiengebühren richten si ch nach der Verordnung über die Studiengebühren an der Zürcher Fachhochschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.58 Unterrichten von Fächern in der Berufsmaturität – Reglement B. Zulassungsbedingungen Vo r a u s setzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Für  die  Zulassung  zum  Studium müssen  folgende  Voraus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - setzungen kumulativ erfüllt sein: a.   Hochschulabschluss (Masterdiplom oder gleichwertige altrechtliche Diplome), der zum Unterricht v on Fächern am Bildungsgang der Berufsmaturität befähigt, b.   Betriebstätigkeit oder Berufser fahrung von mindestens sechs Mo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - naten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Über die Zulassung aufgrund gleichwertiger Abschlüsse entschei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - det die Aufnahmekommission. Anerkennung ausländischer Ausweise
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Über  die  Anerkennung  auslä ndischer  Ausweise  der  Vorbil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dung entscheidet di e Aufnahmekommission. C. Studiengang Grundlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Die  Leitung  des  Prorektorats Ausbildung  erlässt  einen  Stu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dienplan, Prüfungsanf orderungen und folgende Richtlinien: a.   Richtlinie zur berufspraktische n Ausbildung (Unterrichtspraktikum) BM, b.   Richtlinie zur Eig nungsbeurteilung BM, c.   Richtlinie zum aussersc hulischen Praktikum BM. Immatrikulation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Studierende,  die  nach diesem Reglement studieren, müssen an der PHZH immatrikuliert sein. Umfang und Dauer des Studiums
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Die berufspädagogische Ausbildung zur diplomierten Lehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - person für das Unterrichten von Fäch ern in der Berufsmaturität umfasst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60  Kreditpunkte  nach  dem  Europäis chen  Kreditpunktetransfer-  und Akkumulierungssystem (European  Credit  Transfer-  and  Accumula
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tionsystem, ECTS). Vora ussetzung für den Erwerb von Kreditpunkten ist das Erbringen von al s genügend bewerteten Leistungsnachweisen. Ein  Kreditpunkt  entspricht  einer studentischen Arbeitsleistung von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kreditpunkte können bis höchste ns sechs Jahre nach dem Ende desjenigen Semesters, in dem sie erworben wurden, für den Abschluss verwendet  werden.  Eine Verlängerung  ist  nur in  begründeten  Fällen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rektors Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Unterrichten von Fächern in der Berufsmaturität – Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.58
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausbildungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bereiche
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Die Ausbildung besteht aus den Bereichen Erziehungswis senschaften und Berufspädagogik, Fachdidaktik und Berufspraxis und richtet  sich  nach  den  Vorgaben des  Rahmenlehrplans  für  Berufsbil dungsverantwortliche des BBT.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im Rahmen der Berufspraxis sind zwei Unterrichtspraktika zu ab solvieren. Diese gelten als Module. Einzelheiten werden in der Richt linie  zur  berufspraktischen  Ausbil dung  (Unterrichtspraktikum)  BM geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Portfolio
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Die  Studierenden  führen  stud ienbegleitend  ein  Portfolio. Dies ist eine Sammlung von Arbeit en, mit der Aspekte des Lernpro zesses sowie Fortschritte im Leistungsstand dokumentiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eignungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beurteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Die  Eignungsbeurteilung  best eht  aus  einer  persönlichen Standortbestimmung und einem Assessment.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie findet vor Studienbeginn statt. Sind die zur Verfügung stehen den Assessmenttermine al le belegt, kann die Ei gnungsbeurteilung bis Ende des 1. Semester s nachgeholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wird im Assessment keine genügende Beurteilung erreicht, ist die Eignungsabklärung  noch  nicht  abgesc hlossen  und  wird  während  des Studiums weitergeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Treten während des Studiums Zwei fel an der beruflichen Eignung auf,  wird  eine  erweiterte  Eignungsbeurteilung  eingeleitet.  Wird  bei einer oder einem Studierenden bei der erweiterten Eignungsbeurtei lung festgestellt, dass sie oder er sich für den Lehrberuf nicht eignet, stellt  die  Prorektorin  oder  der Prorektor  Ausbildung  der  Hochschul leitung  Antrag  auf  Ausschluss  vo m  weiteren  Studium.  Der  entspre chende Beschluss kann mit Rekurs an die Rekurskommission der Zür cher Hochschulen angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Das Verfahren der Eignungsbeurteilu ng ist in der Richtlinie zur Eignungsbeurteilung BM geregelt. D. Module und Kreditpunkte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ve r h ä l t n i s
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu anderen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtserlassen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Soweit dieser Abschnitt keine besonderen Vorschriften ent hält, gelten der Abschnitt «Grundl egende Bestimmungen» der Richt linie zu den Leistungsnachweisen an  der  PHZH  sowie  der  Abschnitt «Allgemeines zum Prüfungsverfahren» der Richtlinie zu den Prüfungs modalitäten an der PHZH in ih rer jeweils aktuellen Fassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zulassung zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Modulen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Die  Studierenden  werden  zu  einem  Modul  zugelassen, sofern sie für das betr effende Modul die Voraus setzungen erfüllen, die im Studienplan genannt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.58 Unterrichten von Fächern in der Berufsmaturität – Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Fachdidaktikmodule können in der Regel nur dann besucht werden,  wenn  gleichzeitig  mindest ens  zwei  Lektionen  in  Bildungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gängen der Berufsmaturität unterri chtet werden. In begründeten Ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zelfällen kann die Ab teilungsleitung Ausn ahmen bewilligen. Wiederholung von Modulen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            Nicht  bestandene  Module können  einmal  wiederholt  wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den. Ist ein Wahlpflichtmodul nach der Wiederholung nicht bestanden, kann es einmal durch ein an deres Modul e rsetzt werden. Anrechnung bereits erworbener Kreditpunkte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            An  einer  Hochschule  erbrachte  Leistungen  können  aner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kannt und die entsprechenden Kred itpunkte angerechnet werden, sofern sie äquivalent sind. Über die Äqui valenz entscheidet die Abteilungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - leitung. E. Diplomprüfung Verhältnis zu anderen Rechtserlassen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            Soweit dieser Abschnitt keine besonderen Vorschriften ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hält,  gilt  die  Richtlinie  zu  den Prüfungsmodalitäten an  der  PHZH  in ihrer  jeweils  aktuellen  Fassung. Mangels  Zwischenprüfung  nicht  an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wendbar sind die §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9–13. Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Die Diplomprüfung umfasst folgende Teilprüfungen: a.   eine mündliche Prüfung in Berufspädagogik, b.   eine mündliche Prüfung in Fachdidaktik, c.   eine berufspraktische Prüf ung (Lehrprobe und Kolloquium).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  berufspraktische  Prüfung  be steht  aus  einer  Prüfungslektion im zu erteilenden Fach der Berufs maturität und einem halbstündigen Kolloquium. Das Kolloquium dient de r Reflexion der Prüfungslektion. Die Lehrprobe und das Kolloquium werden mit je einer Note bewertet. Teilprüfung Berufspädagogik
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            Zur Teilprüfung Berufspädagogi k wird zugelassen, wer die Module in Berufspädagogik bestanden hat. Teilprüfung Fachdidaktik
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            Zur Teilprüfung Fachdidaktik wird zugelassen, wer ein abge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schlossenes, von der Fachdidaktiker in oder dem Fachdidaktiker ange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nommenes Portfolio vorweist. Teilprüfung Lehrprobe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            Zur berufspraktischen Prüfung wird zugelassen, wer ein abge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schlossenes, von der Fachdidaktiker in oder dem Fachdidaktiker ange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nommenes Portfolio vorweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Unterrichten von Fächern in der Berufsmaturität – Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.58
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            Die Prüfungen werden von der Abteilungsleitung organisiert; für die Lehrprobe geschieht dies in Zusammenarbeit mit einer Prüfungs leiterin oder einem Prüfungsl eiter aus dem Berufsfeld.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bestehen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            1 Die Diplomprüfung ist bestande n, wenn jede der drei Teil prüfungen mit einer genügende n Leistung bestanden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Teilprüfungen  werden  je  mi t  einer  Note  zwischen  1  und  6 bewertet, wobei 6 die beste und 1 di e niedrigste Leistung bezeichnet. Halbe  Noten  sind  zulässig.  Noten unter  4  stehen  für  ungenügende Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wiederholung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Prüfungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            teile
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            1 Wird eine Teilprüfung nicht bestanden, so kann der nicht bestandene Teil frühestens nach 6, spätestens nach 24 Monaten wieder holt werden. Bei erneutem Nichtbes tehen beschliesst die Leitung des Prorektorats Ausbildung den Ausschluss vom Studiengang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 An allen Wiederholungsprüfungen nimmt eine quali fizierte Person, die von der Abteilungsleitung besti mmt wird, als Expertin oder Experte teil. Ansonsten gelten die gleichen Bedingungen für Organisation und Durchführung der Prüfung wie bei der ersten Durchführung. F. Titel und Diplomurkunde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lehrdiplom
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            Das «Lehrdiplom für das Unterrichten von Fächern in der Berufsmaturität» wird verliehen, wenn alle Be dingungen gemäss Reg lement und Studienplan und Prüfung sanforderungen erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diplomurkunde
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            Die Diplomurkunde enthält: a.   die Personalien der oder des Diplomierten, b.   den Vermerk «Lehrdiplom für das Unterrichten von Fächern in der Berufsmaturität», c.   die Bezeichnung de s Unterrichtsfaches, d.   die  Unterschrift  der  Rektorin oder  des  Rektors  sowie  der  Abtei lungsleitung, e.   den Vermerk «Das Diplom ist vom Bundesamt für Berufsbildung und  Technologie  anerkannt.  Es  bestätigt  den  Abschluss  des  Bil dungsgangs gemäss Art. 46 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 der Berufsbildungsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 ».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Transcript
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            of Records
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            Im  Transcript  of  Records  werden  die  Leistungen  mit  den zugehörigen Kreditpunkten aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.58 Unterrichten von Fächern in der Berufsmaturität – Reglement Diploma Supplement
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            Zu jedem Diplom wird ein «D iploma Supplement» in deut
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - scher und englischer Sprache ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 66, 563 ; Begründung siehe ABl 2011, 2006 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. Dezember 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 414.10 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 414.20 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 SR 412.101 .