Reglement über die Obliegenheiten und Verrichtungen der Gerichtspräsidentinnen und G... (165.201)
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Reglement über die Obliegenheiten und Verrichtungen der Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten in den Gerichtskreisen I (Courtelary - Moutier - La Neuveville), lll (Aarberg - Büren - Erlach), IV (Aarwangen - Wangen) und Vll (Konolfingen)

165.201
16. September 1996 Reglement über die Obliegenheiten und Verrichtungen der Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten in den Gerichtskreisen I (Courtelary – Moutier – La Neuveville), lll (Aarberg – Büren – Erlach), IV (Aarwangen – Wangen) und Vll (Konolfingen) Das Obergericht des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 30 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. März 1995 über die Organisation der Gerichtsbehörden in Zivil- und Strafsachen [Aufgehoben durch G vom 11. 6. 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft; BSG 161.1] und von Artikel 14 Absatz 1 des Dekretes vom 16. März 1995 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 8. 9. 2009 über die Besetzung von Richter - und Staatsanwaltsstellen, BSG 161.11] , beschliesst:

Art. 1

Die Obliegenheiten und Verrichtungen der Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten in den Gerichtskreisen I, lll, IV und Vll werden in folgende Sachgruppen eingeteilt. A. Der Gerichtspräsidentin oder dem Gerichtspräsidenten 1 liegen ob: die Leitung des Kreisgerichts; die Funktion des Einzelgerichts in Strafsachen nach durchgeführter Voruntersuchung; die Leitung der ordentlichen Zivilprozesse im Kompetenzverfahren. B. Der Gerichtspräsidentin oder dem Gerichtspräsidenten 2 liegen ob: die Leitung der ordentlichen appellablen Zivilprozesse einschliesslich die Behandlung der Vormundschaftssachen; die Durchführung der Aussöhnungsversuche; die Behandlung der Begehren um vorsorgliche Beweisführung, die nicht der Instruktionsrichterin oder dem Instruktionsrichter obliegen; die Behandlung der Rechtshilfe in Zivilsachen; die Behandlung der Geschäfte, die nicht einer anderen Gerichtspräsidentin oder einem anderen Gerichtspräsidenten zugeteilt sind. C. Der Gerichtspräsidentin oder dem Gerichtspräsidenten 3 liegen ob: die Funktion des Einzelgerichts in Strafsachen, soweit sie nicht der Gerichtspräsidentin oder dem Gerichtspräsidenten 1 zugewiesen sind; die Behandlung der Geschäfte im summarischen Verfahren sowie der Gesuche um unentgeltliche Prozessführung, die nicht der Instruktionsrichterin oder dem Instruktionsrichter obliegen; die Funktion der erstinstanzlichen Nachlassbehörde.

Art. 2

1 Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Aufgehoben durch D vom 8. 9. 2009 über die Besetzung von Richter - und Staatsanwaltsstellen, BSG 161.11] .
2
3 zu genehmigen.

Art. 3

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. Bern, 16. September 1996 Naegeli Scheurer Anhang
16.9.1996 R BAG 96–74, in Kraft am 1. 1. 1997
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