Verordnung über den Weiterbildungsstudiengang MAS in Kognitiver Verhaltenstherapie mit Schwerpunkt Kinder und Jugendliche an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich
1 MAS in Kognitiver Verhaltenstherapie
415.636 Verordnung über den Weiterbil dungsstudiengang MAS in Kognitiver Verhaltens therapie mit Schwerpunkt Kinder und Jugendliche an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (vom 16. Mai 2011)
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2 Der Universitätsrat beschliesst: I. Grundlagen
Anwendungs
-
bereich
§ 1.
Diese Verordnung regelt die Durchführung und die Organi sation des Weiterbildungsstudien gangs MAS in Kognitiver Verhal tenstherapie mit Schw erpunkt Kinder und Jugendliche an der Philo sophischen Fakultät der Universität Zürich. Di e Studienleitung erlässt ausführende Bestimmungen.
Trägerschaft
§ 2.
Die Trägerschaft oblie gt den Philosophischen Fakultäten der Universitäten Zürich und Fribourg. Die Federführung obliegt der Philo sophischen Fakultät der Universität Zürich.
Verliehener
Titel
§ 3.
Die Philosophische Fa kultät der Universitä t Zürich verleiht gemeinsam mit der Philosophischen Fa kultät der Universität Fribourg den Titel Master of Advanced Studie s UZH UniFr in Kognitiver Verhal tenstherapie mit Schwerpunkt Kinder und Jugendliche (MAS, 60 ECTS Credits) als Ausweis über einen er folgreich abgesc hlossenen Studien gang.
Zielsetzung
§ 4.
1 Der Studiengang ist eine be rufsbegleitende Weiterbildung mit dem Ziel, wissenschaftlich fund ierte, präventive un d therapeutische Kompetenzen im Umgang mit ps ychischen Problem en von Kindern und Jugendlichen zu erwerben. Gr undlage der Weiterbildung ist der interventionsrelevante Wissensstand der empiri schen Psychologie, der kognitiven und klassischen Lernth eorien, der sozialen Lerntheorien und deren Weiterentwic klungen. Die Ausrichtung ist kognitiv-verhal tenstherapeutisch, wobei systemis che Elemente und Techniken ande rer wissenschaftlich erprobter Ansätze integriert sind.
2 mit Praxis und fördert glei chzeitig fachliche, me thodische sowie soziale Kompetenzen.
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415.636 MAS in Kognitiver Verhaltenstherapie Zulassung zum Studiengang
§ 5.
1 Die Studierenden verfügen üb er einen Hochschulabschluss auf Masterstufe in Psychologie sowie eine aktuelle Tätigkeit im Um
- fang von mindestens 40% in einer Einrichtung der psychosozialen Grundversorgung. Die Zulassung is t von einem erfolgreichen Aufnah
- megespräch abhängig.
2 Einzelne Module oder Teile d avon können weiteren psycholo
- gischen Fachpersonen zugänglich ge macht werden. Der Besuch einzel
- ner Module führt nicht zu einem Abschluss.
3 Pro Modul werden maximal 30 Weiterbildungsstudierende zuge
- lassen. Diese werden an der Philosophischen Fa kultät der Universität Zürich immatrikuliert.
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4 Es besteht kein Anspruch auf Zulassung. II. Organisation Philosophische Fakultät
§ 6.
1 Die Philosophische Fakultät üb t die Aufsicht über den Stu
- diengang aus. Der Studi engang unterliegt den Qualitätsanforderungen der Universität Zürich.
2 Die Fakultät wählt ein Mitglied des Direktoriums aus ihren Reihen.
3 Sie verleiht den Titel «Master of Advanced Studies UZH UniFr in Kognitiver Verhaltenstherapie mit Schwerpunkt Kinder und Jugend
- liche». Direktorium
§ 7.
1 Das Direktorium setzt sich au s je einer ordentlichen oder ausserordentlichen Professorin bzw. einem ordentlichen oder ausser
- ordentlichen Professor der beiden Philosophischen Fakultäten zusam
- men, wobei jeweils ein Mitglied da s Präsidium innehat. Die Präsiden
- tin oder der Präsident hat bei Stimmeng leichheit den Stichentscheid.
2 Das Direktorium bestimmt alternierend nach dem Rotations
- prinzip eines seiner Mi tglieder für eine Daue r von zwei Jahren zur Präsidentin bzw. zum Präsidenten. Sie oder er beruft die Sitzungen des Direktoriums und der Studienleitung ein, leitet diese und vertritt den MAS-Studiengang nach aussen.
3 Die Mitglieder werden auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zuläs
- sig.
4 Das Direktorium hat insbes ondere folgende Aufgaben: a. strategische Ausrichtung und We iterentwicklung des Programms, b. Wahl der Mitglieder der Studienleitung sowie der Studienleitungs
- koordinatorin bzw. des Studienleitungskoordinators, c. Genehmigung des Budgets und de r Jahresrechnung sowie Bewilli
- gung von Ausgaben au sserhalb des Budgets,
3 MAS in Kognitiver Verhaltenstherapie
415.636 d. Entscheid über die Annahme und di e Vergabe von privaten Insti tutionen gestifteter Stipendien unter Berücksichtigung der Leit linien der Stipendiengeber, e. Entscheid über die Annahme von Geldern aus der Wirtschaft, vor behältlich des Fina nzreglements der Universität Zürich
3 , f. Genehmigung des jährlich en Rechenschaftsberichts, g. Antrag an die Trägerfakultäten zur Verleihung des Titels «Master of Advanced Studies UZH UniFr in Kognitiver Verhaltenstherapie mit Schwerpunkt Kind er und Jugendliche», h. Wahl der Mitglie der des Beirats.
5 Das Direktorium kann zur inhalt lichen Unterstützung einen Bei rat aus Persönlichkeiten aus der verhaltenstherapeu tischen Forschung und Praxis wählen.
Beirat
§ 8.
1 Der Beirat besteht aus mindestens drei Expertinnen und Experten der kognitiven Verhaltens therapie mit Schwerpunkt Kinder und Jugendliche. Die Amtszeit der gewählten Mitglieder beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. De r Beirat konstituiert sich selbst.
2 Der Beirat hat beratende Funktion und unt erstützt das Direkto rium sowie die Studienleitung.
Studienleitung
§ 9.
1 Die Studienleitung besteht au s sechs Mitgliedern und setzt sich aus den Mitgliedern des Dire ktoriums sowie je einem weiteren Mitglied der Trägeruniversitäten, di e als Stellvertreterinnen bzw. Stell vertreter der Mitglieder der Direkt ion fungieren, zusammen. Ein wei teres Mitglied ist eine anerkannt e Fachperson der Kinder- und Jugend psychiatrie, beim sechsten Mitglied handelt es sich um eine anerkannte Fachperson der kognitiven Verhaltenstherapie mit Schwerpunkt Kinder und Jugendliche. Die Studienleitun gskoordinatorin oder der Studien leitungskoordinator nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
2 Die Präsidentin bzw. der Präsid ent des Direktoriums beruft die Sitzungen der Studienleit ung ein und leitet diese.
3 Die Mitglieder werden auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
4 Die Studienleitung hat insb esondere folgende Aufgaben: a. Entscheid über das Lehrprog ramm und die Zuordnung von ECTS Credits, b. Regelung der Qualitätssicherung, insbesondere Bestimmung der Evaluationskriterien und der zu erreichenden Leistungsnachweise bzw. Festlegung der Kreditpunkt e für die einzelnen Module,
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415.636 MAS in Kognitiver Verhaltenstherapie c. Entscheid über die Anrechnung von Kreditpunkten aus äquivalen
- ten in- oder auslän dischen Programmen, d. Wahl der Dozierenden und Erteilung der erforderlichen Aufträge, e. Pflege des Kontaktes mit den gegenwärtigen und künftigen Dozie
- renden sowie Förderung derer Zusammenarbeit, f. Bezeichnung der für den Studien gang zugelassenen Supervisorin
- nen und Supervisoren, g. Entscheid über die Zu lassung von Studierenden, h. Entscheid über ein abzulegendes Aufnahmegespräch, i. Entscheid über die Zulassung von Studierenden zur Schlussprüfung, j. Entscheid über die Anerkennung von erbrachten Prüfungsleistun
- gen, k. Festlegung der Studien- und Ku rsgebühren sowie der Dozierenden
- honorare.
5 Die Studienleitung ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigkei t anderer Organe fallen. Studienleitungs koordinatorin oderkoordinator
§ 10.
1 Die Studienleitungskoordinato rin bzw. der Studienleitungs
- koordinator ist in der Regel Mitglied des Psychologischen Instituts der Universität Zürich. Sie oder er is t für die operative Führung des Wei
- terbildungsstudiengangs verantwor tlich. Zusammen mit der Präsi
- dentin oder dem Präsidenten des Dire ktoriums vertritt sie oder er den Studiengang nach aussen.
2 Sie oder er ist insbesonde re verantwortlich für: a. Beratung der Studierenden in Bezug auf den Weiterbildungsstu
- diengang und den damit verb undenen Studienleistungen, b. Marktforschung und Ausarbeitung von Vorschlägen für Studien
- programme, Lehrkonzepte, Studiengebühren und zur Qualitäts
- sicherung, c. Anstellung und Führung der Mi tarbeiterinnen und Mitarbeiter des Studiengangs, d. Vorbereitung der Sitzung en der Studienleitung, e. Organisation und Führung des Kreditpunktesystems (ECTS), f. Erstellung des Budgets und de r Rechnungen pro Jahr und Studien
- gang, g. Erstellung eines jährlic hen Rechenschaftsberichtes, h. Evaluation der einzelnen Module sowie des gesamten Studiengangs, i. Abwicklung der Stud ierendenadministration, j. Pflege des Kontaktes zu den Eh emaligen der Weiterbildung sowie mit den entsprechenden Verbänden.
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3 Die Studienleitungskoor dinatorin bzw. de r Studienleitungskoor dinator kann einzelne Aufgaben an Mitglieder der Studienleitung dele gieren.
Lehrkörper
§ 11.
1 Der Lehrkörper besteht aus Dozierenden de r Universitä ten Zürich und Fribourg, aus beig ezogenen Referentinnen und Refe renten anderer Hochschulen sowi e weiteren Fachpersonen der kog nitiven Verhaltenstherapie. Die Kernthemen werden vorwiegend von Dozierenden der Universitäten Zürich und Fribourg übernommen. Die Auswahl des Lehrkörpers gewährlei stet die inhaltliche Verbindung mit der verhaltenstherapeutischen Forschung der Universität Zürich.
2 Der Lehrkörper wird für seine Tätigkeit angemessen entschädigt.
3 Für die Dozierenden der Universi tät Zürich besteht weder ein Anspruch noch eine Verpflichtung zur Mitwirkung am Weiterbildungs studiengang. III. Module, Leistungsnac hweise und Kreditpunkte
Kreditpunkte
-
system
§ 12.
1 Die Studienleistungen werd en gemäss dem europäischen Kreditpunktesystem (ECTS) bemessen.
2 Der Stoff gliedert sich in inhalt lich und zeitlich kohärente Module. Die Ziele und die Inhalte der Module werden in der Ausschreibung des Studiengangs beschrieben. Die St udienleitung kann Teile des Weiter bildungsstudiengangs an in- oder ausländischen Universitäten und Partnerinstituti onen durchführen.
3 ECTS Credits werden für besta ndene Module sowie für die ange nommene Abschlussarbeit vergeben.
4 Ein ECTS Credit entspricht einer Arbeitsleistung v on etwa 30 Stun den.
5 Auf Antrag entscheidet die St udienleitung über die Anrechnung von maximal 10 ECTS Credits aus einem äquivalenten in- oder auslän dischen Programm an den Studiengang.
Leistungs
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nachweise
§ 13.
1 Ein Modul gilt dann als bestanden, wenn der dazugehörige Leistungsnachweis mit Erfolg erbrac ht worden ist. Ein Leistungsnach weis besteht insbesondere aus: a. mündlichen oder schriftlichen Prüfungen über den Stoff eines Moduls, b. Referaten im Ra hmen eines Moduls, c. schriftlichen Arbeiten im Rahmen eines Moduls,
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415.636 MAS in Kognitiver Verhaltenstherapie d. Berichte von Supervisi onen und Selbsterfahrung, e. Fallberichte, f. Nachweisen von im Selbststudiu m erbrachten Studienleistungen.
2 Die jeweilige Form des Leistungsnachweises wird von der Stu
- dienleitung in Absprache mit der zuständigen Dozentin oder dem Dozenten festgelegt.
3 Die Bewertung der Leistungsnachw eise erfolgt durch die Dozie
- renden, welche die Veransta ltung durchgeführt haben.
4 Ein ungenügender Leistungsnachweis kann einmal am nächst
- möglichen Termin, spätestens nach drei Monaten ab Kenntnis des Nichtbestehens, wiederholt werden. An sonsten gilt er al s definitiv nicht bestanden.
5 Die Studierenden erhalten nach je weils einem Semester eine Auf
- stellung über die bisher erworbenen ECTS Credits. Gegen die Aufstel
- lung kann innert einer Frist von
30 Tagen Einsprache bei der Studien
- leitung gemacht werden. Gegen den Entscheid der Studienleitung ist in Bezug auf die neu in der Aufste llung aufgeführten Leistungen ein Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen innert
30 Tagen möglich. Abmeldung
§ 14.
1 Tritt vor oder während der Er bringung eines Leistungs
- nachweises ein zwingender, unvorh ersehbarer und unabwendbarer Ver
- hinderungsgrund ein, ist der Studi enleitungskoordinatorin oder dem Studienleitungskoordinator unverzüglich ein schriftliches, begründetes und mit einer entsprechenden Best ätigung (insbes ondere einem ärzt
- lichen Zeugnis) versehenes Abmeldegesuch einzureichen. Im Zweifels
- fall kann eine vertra uensärztliche Abklärung verlangt werden.
2 Wird das Abmeldegesuch von de r Studienleitungskoordinatorin oder vom Studienleitungskoordinator abgelehnt, gilt der Leistungs
- nachweis als nicht bestanden.
3 Die verspätete Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist aus
- geschlossen.
4 Bleibt eine Studentin oder ein St udent der Erbringung eines Leis
- tungsnachweises unabgemeldet fern, gi lt dieser als nicht bestanden. Benotung
§ 15.
4 Die Leistungsnachweise sowie die Abschlussarbeit werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet. Diploma Supplement
§ 16.
Zu jedem Abschluss wird ein Diploma Supplement (Diplom
- zusatz) in deutscher und engl ischer Sprache ausgestellt.
7 MAS in Kognitiver Verhaltenstherapie
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Betrugs
-
handlungen
§ 17.
1 Bei Betrugshandlungen, in sbesondere we nn jemand uner laubte Hilfsmittel mitbringt oder verwendet, sich bei der Durchführung des Leistungsnachweises unerlaubterwe ise unterhält, bei Plagiaten oder bei unrichtigen oder unvollständige n Angaben zur Zulassung, erklärt die Studiengangleitung den Leistu ngsnachweis oder die entsprechende Arbeit als nicht bestanden oder ei nen ausgestellten Ausweis als ungül tig.
2 Wurde aufgrund des ungültig erkl ärten Leistungsnachweises oder einer Arbeit ein Titel bzw. ein Abschluss gemäss §
3 verliehen, so wird dieser aufgrund eines Fa kultätsbeschlusse s aberkannt; allfällig bereits ausgestellte Urkunden werden eingezogen.
Master of
Advanced
Studies UZH
UniFr in Kogni
-
tiver Verhaltens
-
therapie mit
Schwerpunkt
Kinder und
Jugendliche
§ 18.
1 Der MAS-Studiengang umfasst
60 bis 90 Studientage sowie eine MAS-Abschlussarbei t und dauert 8 Semester.
2 Der MAS-Titel wird verliehen, wenn mindestens 60 ECTS Cre dits erworben sind, die MAS-Abschl ussarbeit und Schlussprüfung mit Erfolg bestanden wurden, die Be stätigung über di e Supervision und Selbsterfahrung und die notwendige An zahl Fallberichte vorliegen sowie die Studiengebühren vollumfä nglich geleistet wurden.
3 Studierende, denen der MAS-Titel nicht verl iehen wird, erhalten einen Nachweis über die erbrachten Leistungen.
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MAS-Abschluss
-
arbeit
§ 19.
1 Die MAS-Abschlussarbeit besteht in der Regel aus einer Falldokumentation mit ergänzender Li teraturarbeit oder zwei Falldoku mentationen. Sie ergi bt 4 ECTS Credits.
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2 Die MAS-Abschlussarbeit wird entweder angenommen oder, falls sie ungenügend ist, zur einmaligen Verbesserung innerhalb von maxi mal sechs Monaten zurückgegeben. Eine wiederum als ungenügend qualifizierte Arbeit wi rd definitiv abgelehnt.
3 Die MAS-Abschlussarbeit wird v on einer Dozentin oder einem Dozenten der Univer sitäten Zürich oder Fribourg betreut.
Schlussprüfung
§ 20.
1 Die Schlussprüfung besteht aus einer zweistündigen münd lichen Prüfung. Sie ergibt 2 ECTS Credits.
2 Zur Prüfung zugelassen wird, wer mindestens 58 ECTS Credits erworben und die MAS-Abschlussarbeit mit Erfolg bestanden hat, und wenn die Bestätigung über di e Supervision und Selbsterfahrung sowie die notwendige Anzahl Fallbe richte vorliegen. Der Antrag auf Zulassung zur Schlussprüfung hat mindestens 4 Monate vor dem Prü fungstermin an die Studi enleitung zu erfolgen.
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415.636 MAS in Kognitiver Verhaltenstherapie
3 Die Schlussprüfung kann einmal, frühestens nach 6 Monaten inner
- halb von zwei Jahren ab Kenntnis des Nichtbestehens, wiederholt wer
- den. Ansonsten gilt sie al s definitiv nicht bestanden. Supervision und Selbsterfahrung
§ 21.
1 Die Studienleitung se tzt die Anzahl der zu absolvierenden Supervisions- und Selbst erfahrungsstunden fest.
2 Die Studiengangleitung bestimmt die zur Supervision zugelassenen Personen. Die Kosten für die inte rne und externe Supervision sowie für Selbsterfahrung sind nicht in den Studiengebühren inbegriffen, son
- dern werden direkt mit den Superv isorinnen und Supervisoren geregelt.
3 Die Studienleitung setzt Richtlin ien für die Supervision und Selbst
- erfahrung fest. V. Finanzen Studien gebühren
§ 22.
1 Der Studiengang ist kostend eckend durchzuführen. Das Direktorium setzt zur Erreichung der Kostendeckung die minimal erforderliche Zahl der Studierenden fest.
2 Die Kosten werden von den Studierenden und den Teilnehmen
- den einzelner Module oder Teilen davon sowie von allfälligen Sponso
- ren getragen.
3 Die Studiengebühren betragen zw ischen Fr. 22 000 und 30 000.
4 Die Kursgebühren für Besuche einzelner Kurse oder Module wer
- den von der Studienleitung festgelegt.
5 Es besteht kein Anspruch au f Reduktion der Studiengebühren bei einer genehmigten Teildispen sation aufgrund der Anrechnung von Studienleistungen aus äquivalenten in- oder ausländischen Ausbildun
- gen.
6 In den Studiengebühren sind mit Ausnahme der nicht während des Studiengangs abgegebenen Lehrmitte l und der Kosten für die interne und externe Supervision sowie für di e Selbsterfahrung sämtliche Gebüh
- ren eingeschlossen.
7 Die Rechnungsführung richtet sich nach dem Finanzreglement der Universität Zürich
3 . Rücktritt
§ 23.
1 Nach Erhalt der Aufnahmebestätigung kann innerhalb von
10 Tagen ohne Kostenfolge vom St udiengang zurückgetreten werden. Danach gelten die gesamten Studiengebühren als geschuldet. Bei einem späteren Rücktritt werden die Studi engebühren nicht zurückerstattet. In Härtefällen entscheidet die Direktion.
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415.636
2 Kursgebühren für den Besuch v on einzelnen Modu len oder Teilen davon werden bei schriftlicher Ab meldung bis zum Ablauf der Bewer bungsfrist zurückerstattet. Bei Abmeldung nach diesem Datum ver fällt der Anspruch auf Rückerstattung.
1 OS 66, 452 ; Begründung siehe ABl 2011, 1658 .
2 Inkrafttreten: 1. September 2011.
3 LS 415.112 .
4 Fassung gemäss B vom 4. März 2019 ( OS 74, 239 ; ABl
2019-03-15 ). In Kraft seit
1. April 2019.
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