Vereinbarung
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Österreichischen Bundesregierung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen beim Bahnhof St. Margrethen Abgeschlossen am 23. Juni 1993 In Kraft getreten am 1. August 1993 ¹ AS 1994 117
Gestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 2. September 1963² zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt wird folgende Vereinbarung abgeschlossen:
² SR 0.631.252.916.320
Art. 1
(1) Beim Bahnhof St. Margrethen werden nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet.
(2) Die schweizerische und die österreichische Grenzabfertigung des Reisenden- und des Güterverkehrs im Eisenbahnverkehr und der Güter im Strassenverkehr, ausgenommen österreichische Ausführabfertigungen, werden von diesen Grenzabfertigungsstellen durchgeführt.
Art. 2
(1) Die Zone für die Grenzabfertigung des Reisendenverkehrs im Bahnhof St. Margrethen umfasst
a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinschaftlich benützten Anlagen und Räume, und zwar – die Bahnstrecke zwischen der schweizerisch‑österreichischen Staatsgrenze und der Zone im Bahnhof St. Margrethen;
– den Bahnsteig vor dem Aufnahmegebäude;
– das Bahnareal nördlich des Aufnahmegebäudes und des Gütergebäudes, bis und mit Gleis A 4;
– die gemeinschaftliche Abfertigungshalle im Aufnahmegebäude, einschliesslich Untersuchungsraum und Vorraum zur Gepäckaufgabe;
b) den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Raum in der Abfertigungshalle des Aufnahmegebäudes.
(2) Die Zone für die Grenzabfertigung des Güterverkehrs im Bahnhof St. Margrethen umfasst
a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinschaftlich benützten Anlagen und Räume, und zwar – die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Bahnanlagen und Räume;
– die Gleisanlage zwischen dem Ausfahrtsignal Richtung Bregenz bei Bahnkilometer 0,693 und dem Niveauübergang der Grenzstrasse, mit den Gleisen A 5 bis A 12, der Weichenstrasse von Weiche 44 bis Weiche 49, dem zur Obstrampe führenden Gleis, den Gleisen B 1, B 6, B 15 (bis zur Speisestation der Schweizerischen Bundesbahnen), B 11, B 10, B 14, der Weichenstrasse von Weiche 37 bis Weiche 6 sowie dem Gleis C 1,
– die Vieh‑ und die Obstrampe, die Schuppen des Gütergebäudes einschliesslich der Rampen, mit Ausnahme der Räume und Raumteile, die den schweizerischen oder österreichischen Bediensteten oder den Schweizerischen Bundesbahnen zur alleinigen Benützung überlassen sind;
– die Verbindungswege zwischen den Zonenteilen,
b) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume, und zwar – den Raum in der Abfertigungshalle des Aufnahmegebäudes;
–³
die Zollabfertigungsräume im Nordostteil des zweiten Obergeschosses des Cargo Service‑Centers (CSC)
(3) Sofern aus bahnbetrieblichen Gründen Reisezüge ausserhalb des in Absatz 1 oder Güterzüge ausserhalb des in Absatz 2 beschriebenen Gebietes abgefertigt werden, gelten jeweils für diesen Fall auch das Gleis, auf dem der Zug hält, und die Verbindungswege als Zone.
(4) Die Zone für die Grenzabfertigung der Güter im Strassenverkehr, ausgenommen österreichische Ausfuhrabfertigungen, umfasst die von den Bediensteten beider Staaten gemeinschaftlich benützten Bereiche, und zwar
– den gesamten Abstellplatz (Amtsplatz) zwischen Freilager und Grenzstrasse einschliesslich die Rampen beim Freilager und Lagerhaus sowie die Zollhalle im Freilagergebäude.
³ Fassung gemäss Art. 1 der Vereinb. vom 13./19. März 1996, in Kraft seit 1. Mai 1996 ( AS 1996 1484 ).
Art. 3
Im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens vom 2. September 1963⁴ ist die österreichische Grenzabfertigungsstelle beim Bahnhof St. Margarethen der Gemeinde Höchst zuzuordnen.
⁴ SR 0.631.252.916.320
Art. 4
Die Vereinbarung vom 27. Oktober 1967⁵ über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen im Bahnhof St. Margarethen wird aufgehoben.
⁵ [ AS 1968 22 ]
Art. 5
(1) Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der auf die letzte Unterzeichnung folgt, in Kraft.
(2) Die Vereinbarung kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.
Unterschriften
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diese Vereinbarung mit ihren Unterschriften versehen.
Geschehen zu Wien, am 23. Juni 1993, in zweifacher Urschrift in deutscher Sprache.
Für den | Für die |
Hans Lauri | Hans‑Dietmar Schweisgut |
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