Grossratsbeschluss über die Aufhebung der Bernischen Kreditkasse und des Gemeindeunterstützungsfonds
170.551
4. 1981 Grossratsbeschluss über die Aufhebung der Bernischen Kreditkasse und des Gemeindeunterstützungsfonds Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 15 des Gesetzes vom 19. Oktober 1924 betreffend die Errichtung einer Bernischen Kreditkasse zur Beschaffung von Mitteln für die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit [Aufgehoben durch Arbeitsmarktgesetz vom 23. 6. 2003, BSG 836.11] auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
1. Der Geschäftsbericht 1980/81, die Jahresrechnung 1980 und die Liquidationsrechnung per 1. September 1981 der Bernischen Kreditkasse werden genehmigt.
2. Die Bernische Kreditkasse wird mit Wirkung ab 1. September 1981 aufgehoben; die in diesem Zeitpunkt vorhandenen Mittel im Betrag von 235 889.75 Franken werden in den Sonderfonds für den Finanzausgleich eingelegt.
3. Das durch Artikel 12 des Finanzausgleichgesetzes [Aufgehoben durch G vom 27. 11. 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich; BSG 631.1]
1940 betreffend den Gemeindeunterstützungsfonds wird formell aufgehoben; die am 1. September 1981 in diesem Fonds vorhandenen Mittel im Betrag von 3 709 491.65 Franken werden in den Sonderfonds für den Finanzausgleich eingelegt. Bern, 4. November 1981 Barben Josi Anhang
4.11.1981 GRB GS 1981/228, in Kraft am 4. 11. 1981
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