Verordnung zur administrativen Entlastung der Unternehmen
1 V zur administrativen Entlast ung der Unternehmen (EntlV)
930.11 Verordnung zur administrativen Entlastung der Unternehmen (EntlV) (vom 18. August 2010)
1 ,
2 Der Regierungsrat beschliesst:
Unternehmen
§ 1.
Als Unternehmen gilt jede orga nisatorische Einheit, mit der eine selbstständige, auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird.
Informations-
und Koordina
-
tionsstelle
§ 2.
Die Volkswirtschaftsdirektion führt die Informations- und Koordinationsstelle.
Kommission
§ 3.
1 Die Kommission setzt sich zusammen aus a. der Vorsteherin oder dem Vorstehe r der Volkswirtschaftsdirektion als Präsidentin bzw. Präsident, b. zwei Mitgliedern des kantonale n Gewerbeverbandes, die Unter nehmen von unterschiedli cher Grösse vertreten, c. zwei Mitgliedern der Zürcher Handelskammer, die Unternehmen von unterschiedlicher Grösse vertreten, d. zwei Mitgliedern von Ar beitnehmerorganisationen, e. zwei weiteren Mitgliedern.
2 Der Regierungsrat wählt die Mitglieder der Kommission auf An trag der Volkswirtschaftsdirektion.
3 Der Gewerbeverband, die Zürc her Handelskammer und die Ar beitnehmerorganisatione n schlagen ihre Vertreterinnen und Vertreter vor.
4 Die Kommission erlässt ein Reglement, das ihre Arbeitsweise regelt.
5 Die Kommission wird administrativ der Volkswirtschaftsdirektion zugeordnet. Das Sekret ariat wird von der Informations- und Koordi nationsstelle geführt.
Richtlinien
§ 4.
1 Der Regierungsrat erlässt Rich tlinien für die Durchführung der Regulierungsf olgeabschätzung und für di e Prüfung des geltenden Rechts.
2 Die Direktionen und die Kommissi on werden vorgängig zum Mit bericht eingeladen.
2
930.11 V zur administrativen Entlastung der Unternehmen (EntlV) Regulierungs folge abschätzung
§ 5.
1 Die Regulierungsfolgeabschätzung ist bei neuen und zu ändernden kantonalen Erlassen durchzuführen, die voraussichtlich Unternehmen administrativ belasten werden.
2 Mit der Regulierungsfolgeabschätz ung wird insbesondere geprüft a. für wie viele Unternehmen eine geplante Regelung voraussichtlich zu einer administrativen Belastung führt, b. wo und wie die administra tive Belastung anfällt, c. wie stark und wie häufig die administrative Belastung ist, d. ob die für die Unternehmen zu er wartende administrative Belas
- tung in einem vernünftigen Verhäl tnis steht zu dem von der Rege
- lung verfolgten Zweck, e. ob es alternative Rege lungsmöglichkeiten gi bt, welche die Errei
- chung des Regelungszwecks ebenfall s sicherstellen, aber für die Unternehmen eine geringere administrative Belastung zur Folge haben, ohne gleichzeitig zu eine r unverhältnismäs sigen Belastung des Staatshaushalts zu führen.
3 Die Regulierungsfolgeabschätzung wird von der federführenden Verwaltungsstelle anhand de r Richtlinien gemäss §
4 durchgeführt. Die Volkswirtschaftsdi rektion wird jeweils zur Besonderen Stellung
- nahme nach §
39 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 (VOG RR)
3 eingeladen. Prüfung des geltenden Rechts
§ 6.
1 Der Regierungsrat bezeichnet auf Antrag der Volkswirt
- schaftsdirektion die gelt enden kantonalen Erlass e, welche die Unter
- nehmen administrativ belasten und die einer Prüfung gemäss §
5 des Gesetzes zur administrativen Entl astung der Unternehmen vom 5. Ja
- nuar 2009 (EntlG)
4 unterzogen werden.
2 Jede Direktion prüft die Erlasse, für die sie sachlich zuständig ist, nach den Kriterien gemäss §
5 Abs. 2.
3 Jede Direktion unterbreitet de m Regierungsrat einen Bericht über die Ergebnisse der Prüfung un d beantragt die erforderlichen An
- passungen auf Gesetzes- und Verordnungsstufe.
4 Die Volkswirtschaftsdirektion wird vorgängig zur Besonderen Stellungnahme nach §
39 Abs.
2 VOG RR
3 eingeladen. Im Rahmen dieser Stellungnahme wird die Kommission angehört.
1 OS 65, 683 ; Begründung siehe ABl 2010, 1805 .
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2011.
3 LS 172.11 .
4 LS 930.1 .
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