Gesetz zur administrativen Entlastung der Unternehmen
1 Gesetz zur administrativen Entl astung der Unternehmen (EntlG)
930.1 Gesetz zur administrativen Entlastung der Unternehmen (EntlG) (vom 5. Januar 2009)
1 ,
2 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträ ge des Regierungsrates vom 28. No vember 2007
3 und der Kommission für Wirtschaft und Abgaben vom
28. Oktober 2008
4 , beschliesst:
Zweck
§ 1.
1 Dieses Gesetz bezweckt, dass der administrative Aufwand der Unternehmen bei der Erfüllung von Vorschriften möglichst gering ist. Die Gesetzgebung soll insbesond ere den Anliegen der kleinen und mittleren Unternehmen (K MU) Rechnung tragen.
2 Der Kanton sorgt namentlich dafür, dass a. die Zahl der anzusprechenden Behörden oder Verwaltungsstellen tief ist, b. für den Verkehr mit Behörden und Verwaltung elektronische Mit tel zur Verfügung stehen, c. die Formulare einheitlich und einfach ausgestaltet werden, d. die von den Behörden und Verwal tungsstellen benötigten Daten möglichst einheitlich definiert werden, e. einmal erhobene Daten mit Zust immung der Unternehmen auch weiteren Behörden oder Verwalt ungsstellen, die sie benötigen, zur Verfügung stehen.
Behörden und
Verwaltung
§ 2.
1 Behörden und Verwaltung sorgen für rasche und einfache Verfahren. Sie legen Bearbeitungsf risten fest und sorgen für eine koordinierte Bearbeitung, wenn me hrere Verwaltungsstellen befasst sind.
2 Sie prüfen periodisch, ob die Vorgaben dieses Gesetzes eingehal ten werden.
Rechtsetzung
§ 3.
1 In den Anträgen zu Gesetzen und zum Ausführungsrecht wird dargelegt, ob die Vorgaben dieses Gesetzes eingehalten werden. Abweichungen sind zu begründen.
2 Der Regierungsrat führt eine R egulierungsfolgeabschätzung ein. Ihr werden alle Erlasse unterzo gen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beschl ossen werden.
2
930.1 Gesetz zur administrativen Entl astung der Unternehmen (EntlG) Informations- und Koordina tionsstelle
§ 4.
1 Als Ansprechpartnerin für Unte rnehmen wird eine Informa
- tions- und Koordinationsstelle bezeic hnet, die insbesondere folgende Aufgaben wahrnimmt: a. Sie erteilt Auskünfte. b. Sie ermittelt die zuständigen Be hörden und Verwaltungsstellen und teilt diese dem Gesuchsteller mit. c. Sie wirkt allgemein auf die Koor dination der Verfahren und des Verkehrs zwischen Gesuchstelle r, zuständigen Behörden und Ver
- waltungsstellen hin. d. Sie nimmt Hinweise betreffend Anpassungsbedarf bei Vorschrif
- ten und Verfahren entgegen, prüft diese und regt Verbesserungen im Sinne dieses Gesetzes an.
2 Die Stelle berichtet im Geschäftsbericht des Regierungsrates über ihre Tätigkeit. Prüfung des geltenden Rechts
§ 5.
1 Der Regierungsrat lässt geltendes Recht auf seine Über
- einstimmung mit diesem Gesetz überprüfen und passt die von ihm beschlossenen Verordnungen an.
2 Er berichtet dem Kantonsrat üb er die Ergebnis se der Prüfung und über die Anpassungen auf Ve rordnungsstufe. Er beantragt die erforderlichen Gesetzesänderungen.
3 Bericht und Antrag gemäss Abs. 2 sind innerhalb v on zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vorzulegen. Der Kantonsrat kann die Frist verlängern.
4 Die Informations- und Koordinati onsstelle koordiniert die Prü
- fung des geltenden Rechts und die Vorbereitung der Gesetzes- und Verordnungsänderungen. Die Stelle wird von einer vom Regierungs
- rat gewählten Kommission unterstützt . Diese ist so zu besetzen, dass der Praxisbezug sichergestellt ist. Ein Jahr nach der Berichterstattung und Antragstellung an den Kantons rat gemäss Abs. 3 wird die Kom
- mission aufgelöst.
1 OS 65, 680 .
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2011.
3 ABl 2007, 2296 .
4 ABl 2008, 1909 .
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