Gesetz über das Schlichtungsverfahren für Streitigkeiten nach Gleichstellungsgesetz i... (177.12)
    CH - ZH

    Gesetz über das Schlichtungsverfahren für Streitigkeiten nach Gleichstellungsgesetz in öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen

    1 Schlichtungsverfahren für Streitigke iten nach Gleichstellungsgesetz
    177.12 Gesetz über das Schlichtungsverfahren für Streitigkeiten nach Gleichstellungsgesetz in öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen (vom 10. Mai 2010)
    1 ,
    2 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 1. Juli
    2009
    3 und in den geänderten Antrag der Kommission für Justiz und öffentliche Sicherheit vom 18. März 2010
    4 , beschliesst: A. Allgemeines
    Zuständigkeit
    und Aufgaben

    § 1.

    1 Die Paritätische Schlichtungsb ehörde für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995
    6 im Sinne von §
    58 GOG
    5 (Schlichtungsbehörde) ist zust ändig für diskriminierungsrecht liche Streitigkeiten aus öffentlich-r echtlichen Arbeitsverhältnissen des kantonalen und kommunalen Rechts.
    2 Die Schlichtungsbehö rde übt die Aufgaben gemäss Art. 201 ZPO
    7 aus.
    Anwendbares
    Recht

    § 2.

    Ergänzend zu den nachfolge nden Bestimmungen sind sinn gemäss anwendbar: a. Art. 202–206 ZPO
    7 , b. die allgemeinen Bestimmungen der ZPO
    7 betreffend das Verfah ren und die für den Zivilprozess geltenden Verfahrensbestimmun gen des GOG
    5 . B. Verfahren
    Freiwilligkeit

    § 3.

    1 Das Schlichtungsverfahren is t für die Arbeitnehmenden freiwillig.
    2 Die Arbeitgebenden sind verpflicht et, sich auf das Schlichtungs- verfahren einzulassen.
    2
    177.12 Schlichtungsverfahren für Streitigke iten nach Gleichstellungsgesetz Einleitung

    § 4.

    1 Das Begehren ist innerhalb de r Rechtsmittelfrist gegen die erstinstanzliche Anordnung einzur eichen. Die Anrufung der Schlich
    - tungsbehörde unterbricht die Rech tsmittelfrist nicht. Zur Wahrung dieser Frist ist das Re chtsmittel bei der zuständigen Behörde anzumel
    - den. Die Anmeldung muss weder Antrag noch Begründung enthalten.
    2 Wer von einer Diskrimi nierung betroffen ist, die nicht auf einer Anordnung beruht, kann die Schlic htungsbehörde jederzeit anrufen. Vorsorgliche Massnahmen

    § 5.

    Wird die Schlichtungsbehörde angerufen, bevor eine An- ordnung ergangen ist, trifft die für den Erlass der Anordnung zustän
    - dige Behörde auf entsprechendes Be gehren die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Bei Kollegi albehörden ist in drin genden Fällen die oder der Vorsitzende hierzu ermächtigt. Bekanntgabe von Personen daten

    § 6.

    Soweit es zum Beweis der Di skriminierung oder Nichtdiskri
    - minierung geeignet und erforderlich ist, dürfen im Schlichtungsverfah
    - ren Personendaten von nicht am Ve rfahren beteiligten Arbeitnehmen
    - den bekannt gegeben werden. Abschluss des Verfahrens

    § 7.

    1 Die Schlichtungsbehörde hält das Ergebnis der Verhand
    - lung im Protokoll fest. Für dies es gilt Art. 209 Abs. 2 ZPO
    7 sinngemäss.
    2 Die Schlichtungsbehörde leitet das Protokoll bei hängigen Ver- fahren der zuständigen Re chtsmittelbehörde weiter. b. Verhand lungsergebnis

    § 8.

    1 Kommt es zu einer Einigung, erlässt die Arbe itgeberin oder der Arbeitgeber, soweit notwendi g, eine entsprechende Anordnung.
    2 Kommt es zu keiner Einigung, se tzt die Rechtsmittelinstanz Frist an, um die Anträge zu stellen und diese zu begründen, wenn die Streit
    - sache auf einer Anordnung beruht. In den anderen Fällen ist die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber verpflicht et, auf entsprechendes Begehren eine anfechtbar e Anordnung zu erlassen. Kosten

    § 9.

    Das Schlichtungsverfahren ist kostenlos. Im Übrigen finden Art. 113 und 115 ZPO
    7 sinngemäss Anwendung. Rechtsmittel

    § 10.

    Kostenentscheide und verfahre nsleitende Entscheide sind gemäss Art.
    319 ff. ZPO
    7 beim Obergericht anfechtbar.
    1 OS 65, 564 .
    2 Inkrafttreten: 1. Januar 2011.
    3 ABl 2009, 1489 .
    4 ABl 2010, 513 .
    5 LS 211.1 .
    6 SR 151.1 .
    7 SR 272 . a. Protokoll
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