Reglement der Luzerner Pensionskasse
Nr. 135 Reglement der Luzerner Pensionskasse (LUPK-Reglement) vom 12. Dezember 2013 (Stand 1. Juli 2022)
1 Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Begriffe
1 Die folgenden Begriffe bedeuten: a. LUPK: Luzerner Pensionskasse b. Arbeitgeber:
1. Kanton Luzern sowie seine rechtsfähigen Anstalten und Körperschaften,
2. Gemeinden des Kantons Luzern mit Bezug auf die Lehrpersonen
und Fach
- personen der schulischen Dienste,
3. angeschlossene Arbeitgeber c. angeschlossene Arbeitgeber: natürliche oder juristische Personen, die öffentliche Aufgaben erfüllen und ihr Personal durch einen Anschlussvertrag bei der Kasse versichert haben d. Personal: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zu einem Arbeitgeber
in ei
- nem öffentlich-rechtlichen oder in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis
ste
- hen e. Versicherte, versicherte Person:
1. aktive Versicherte: versicherungspflichtiges Personal der Arbeitgeber
2. pensionierte Versicherte: ehemaliges Personal, das von der LUPK
Ver
- sicherungsleistungen bezieht f. Anspruchsberechtigte: Personen, die Anspruch auf Leistungen der LUPK
haben g. Versammlung der Versicherten: Mitgliederversammlung h. Altersversicherung: Versicherung gegen die wirtschaftlichen Folgen des Alters i. Risikoversicherung: Versicherung gegen die wirtschaftlichen Folgen von Tod und Invalidität k. Versicherungsleistungen: Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2013 648
2 Nr. 135 l. massgebendes Alter: Differenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr m. * Rentenalter: Das reglementarische Rentenalter wird bei Vollendung des
65. Lebensjahres erreicht. n. Basisplan: Grundversicherung o. * Versicherungspläne Plus2 und Plus3: Neben dem Basisplan werden zwei Zusatz
- pläne angeboten (gemäss Anhang
1). p. BVG: Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden
- vorsorge vom 25. Juni 1982
1 q. FZG: Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlasse
- nen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember
1993 (Freizügigkeitsgesetz)
2 r. * FZV: Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlasse
- nen- und Invalidenvorsorge vom 3. Oktober
1994 (Freizügigkeitsverordnung)
3 s. * AHVG: Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom
20. Dezember
1946
4 t. * IVG: Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959
5
2 Personen, die in einer eingetragenen Partnerschaft gemäss Bundesgesetz über die ein
- getragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare vom 18. Juni 2004
6 leben, haben die gleichen Rechte und Pflichten wie Ehegatten. Begriffe wie Ehe, Ehegatten, Witwe und Witwer oder verheiratet gelten für die eingetragene Partnerschaft sinngemäss. Art. 2 Anschlussvertrag
1 Der Arbeitgeber gemäss Art. 1.1c schliesst sich durch einen Anschlussvertrag mit Wir
- kung für sein gesamtes Personal der Luzerner Pensionskasse (LUPK) an. In Ausnahme
- fällen können im Anschlussvertrag a. klar umschriebene Gruppen von Personal von der Versicherung ausgenommen werden, b. pensionierte Personen aufgenommen und die Zahlungspflicht für die Ver sicherungsleistungen übernommen werden.
2 Die Bestimmungen dieses Reglements gelten auch für die angeschlossenen Arbeitge
- ber und deren Personal. Für übernommene Anspruchsberechtigte (pensionierte Perso
- nen, Hinterlassene) können spezielle Bestimmungen vereinbart werden.
1 SR
831.40 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
2 SR
831.42 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
3 SR
831.425
4 SR
831.10
5 SR
831.20
6 SR
211.231
Nr. 135
3
3 Die Gemeinden des Kantons Luzern haben das Recht, der LUPK ihr Personal,
das nicht von Gesetzes wegen bei der LUPK versichert ist, zu den Bedingungen
dieses
Re
- glements anzuschliessen. Vorausgesetzt ist eine Einigung über die Bewertung
der Ver
- mögenswerte, über den Einkauf in Reserven und freie Mittel sowie über die allfällige Übernahme von pensionierten Versicherten. Kommt keine Einigung zustande,
entschei
- det ein dreiköpfiges Schiedsgericht. Die anschlusswillige Gemeinde und die LUPK
be
- zeichnen je einen Schiedsrichter oder eine Schiedsrichterin; diese wählen das Präsidium.
4 Der Vorstand entscheidet frei über den Anschluss weiterer Arbeitgeber. Art. 3 Zweck
1 Die LUPK bezweckt die berufliche Vorsorge der Versicherten gegen die wirtschaftli chen Folgen von Alter, Tod und Invalidität. Art. 4 Versicherungspflicht
1 Versichert ist das Personal gemäss Art. 1.1d, das der obligatorischen Versicherungs
- pflicht nach dem BVG untersteht. Die für die Versicherungspflicht massgebende
untere Einkommensgrenze beträgt jedoch acht Neuntel des bundesrechtlichen Mindestlohnes (Art. 7 BVG, Art. 4 Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invali
- denvorsorge vom 18. April
1984, BVV
2
7 ).
2 Bei Personen mit mehreren Arbeitgebern wird die Versicherungspflicht der Teilein
- kommen grundsätzlich für jeden Arbeitgeber separat beurteilt. Teileinkommen,
die pro Arbeitgeber die untere Einkommensgrenze gemäss Art. 4.1 nicht erreichen,
können
der LUPK von den betreffenden Personen oder deren Arbeitgebern gemeldet werden.
In die
- sem Fall werden die gemeldeten Teileinkommen zusammengezählt.
3 Das Personal, das bei einem Arbeitgeber im Sinn von Art. 1.1b nebenberuflich
tätig und im Hauptberuf bereits obligatorisch versichert oder selbständig erwerbend
ist, wird bei der LUPK versichert, sofern die untere Einkommensgrenze gemäss Art. 4.1 über
- schritten wird. Auf diese überobligatorische Versicherung kann durch eine schriftliche Mitteilung an die LUPK und an den Arbeitgeber verzichtet werden.
4 Für Mitglieder der obersten Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sowie für den Staats
- schreiber oder die Staatsschreiberin gehen die Bestimmungen der Magistratenpensions
- ordnung vom 31. März
2003
8 diesem Reglement vor. Art. 5 Beginn und Ende der Versicherung
1 Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Arbeitsverhältnis, und zwar a. für die Altersversicherung am 1. Januar nach der Vollendung des 24. Lebensjah
- res,
7 SR
831.441.1
8 SRL Nr.
130
4 Nr. 135 b. für die Risikoversicherung am 1. Januar nach der Vollendung des 17. Lebensjah
- res.
2 Die obligatorische Versicherung endet bei bestehendem Arbeitsverhältnis mit dem Wegfall der Versicherungspflicht oder mit der Auflösung des Anschlussvertrags zwi
- schen der LUPK und dem angeschlossenen Arbeitgeber.
3 Die obligatorische Versicherung endet mit dem Arbeitsverhältnis oder gegebenenfalls mit dem Ende der Lohnfortzahlung, wenn kein Anspruch auf Versicherungsleistungen entsteht.
4 Bis zum Beginn eines neuen Vorsorgeverhältnisses, längstens aber während eines Mo
- nats nach dem Ende der Versicherung, besteht ohne Beitragspflicht noch die Risikover
- sicherung. Art. 5a * Weiterversicherung nach Erreichen des Rentenalters
1 Versicherte, die nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber mindestens ein Erwerbseinkommen gemäss Art.
4.1 erzielen, können auf Verlangen ihre Versicherung bis zum Ende des Arbeitsver
- hältnisses, längstens bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres weiterführen. Die Alters
- gutschriften richten sich nach Art. 23.1.
2 Wer auf die Weiterversicherung gemäss Art. 5a.1 verzichtet, erhält die Altersleistun
- gen. Art. 6 Freiwillige Risikoversicherung
1 Versicherte können die Risikoversicherung nach der Beendigung der obligatorischen Versicherung durch einen Vertrag mit der LUPK für längstens zwei Jahre weiterführen.
2 Die Bestimmungen dieses Reglements finden auf die freiwillige Risikoversicherung sinngemäss Anwendung. Es gelten folgende Abweichungen: a. Das Altersguthaben bleibt bei der LUPK und wird verzinst. Es erfolgen keine Al
- tersgutschriften. b. Die versicherte Person bezahlt für die freiwillige Risikoversicherung einen Bei
- trag, der dem Beitrag der Arbeitgeber und der Versicherten für Risiko und Ver
- waltung entspricht, erhöht um einen allfälligen Sanierungsbeitrag gemäss Art.
48.4. c. Die versicherte Besoldung vor dem Wegfall der Versicherungspflicht wird unver
- ändert weitergeführt. d. Als mutmasslich entgangener Verdienst im Sinn von Art. 17.1 und 17.2 gilt der Betrag, welcher der Berechnung der versicherten Besoldung zugrunde liegt.
3 Die freiwillige Risikoversicherung endet a. mit dem Bezug von Versicherungsleistungen, b. * mit der Vollendung des 60. Lebensjahres, sofern nicht ein durch den Arbeitgeber bewilligter unbesoldeter Urlaub von längstens
6 Monaten vorliegt, c. mit dem Ablauf der vereinbarten Vertragszeit,
Nr. 135
5 d. wenn die versicherte Person bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung erneut
der ob
- ligatorischen Versicherungspflicht untersteht e. wenn die versicherte Person selbständig erwerbstätig ist.
4 Bei der Beendigung der freiwilligen Risikoversicherung wird die Freizügigkeitsleis
- tung ausgerichtet. Art. 43 findet Anwendung. Wird die versicherte Person wieder
obli
- gatorisch bei der LUPK versichert, wird das Altersguthaben weitergeführt. Art. 6a * Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung nach Vollendung des 58. Altersjahres
1 Eine versicherte Person, die nach Vollendung des 58. Lebensjahres aus der obligatori
- schen Versicherung ausscheidet, weil das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber
aufgelöst wurde, kann die Versicherung nach Artikel
47 BVG weiterführen oder die Weiterfüh
- rung gemäss Art. 6a.2–7 dieses Reglements bei der LUPK verlangen. Eine auf Initiative des Arbeitgebers erfolgte Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen
Einver
- nehmen gilt als Auflösung durch den Arbeitgeber. Die versicherte Person hat die Mög
- lichkeit, während dieser Weiterversicherung die Altersvorsorge durch Beiträge
weiter aufzubauen. Die Austrittsleistung bleibt in der LUPK, auch wenn die Altersvorsorge nicht weiter aufgebaut wird. Die versicherte Person muss die Weiterführung
der Ver
- sicherung schriftlich innerhalb von drei Monaten nach der Beendigung der obligatori
- schen Versicherung verlangen.
2 Im Fall der Weiterversicherung wird die versicherte Besoldung vor dem Wegfall
der Versicherungspflicht unverändert weitergeführt. Tritt die versicherte Person
in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein und wird ein Teil der Austrittsleistung überwiesen,
reduziert sich die versicherte Besoldung im gleichen Verhältnis wie die Austrittsleistung
- punkt der Überweisung.
3 Die versicherte Person bezahlt für die Risikoversicherung einen Beitrag, der dem Bei
- trag der Arbeitgeber und der Versicherten für Risiko und Verwaltung entspricht.
Führt sie die Altersvorsorge weiter, hat sie zudem sowohl den Beitrag des Versicherten
als auch den Beitrag des Arbeitgebers für das Alter zu bezahlen. Auf den von der versicher
- ten Person geleisteten Beiträgen erfolgt bei der Berechnung des Mindestbetrages
gemäss Art. 17 FZG kein Alterszuschlag von 4 Prozent.
4 Im Rahmen der Weiterversicherung bezahlt die versicherte Person im Sanierungsfall die entsprechenden Arbeitnehmerbeiträge.
5 Tritt die versicherte Person in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so hat die LUPK
die Austrittsleistung in dem Umfang an die neue zu überweisen, als sie für den Einkauf
in die vollen reglementarischen Leistungen verwendet werden kann. Verbleibt
danach
min
- destens ein Drittel der Austrittsleistung in der LUPK, so kann die versicherte
Person
die Versicherung bei der LUPK entsprechend der darin verbleibenden Austrittsleistung
wei
- terführen. Werden mehr als zwei Drittel der Austrittsleistung für den Einkauf
in die vol
- len reglementarischen Leistungen benötigt, endet die Versicherung bei der LUPK
(siehe Abs. 6).
6 Nr. 135
6 Die Versicherung endet bei Eintritt des Risikos Tod, Invalidität oder Alter, spätestens aber bei Erreichen des Rentenalters. Bei Eintritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung endet sie, wenn in der neuen Einrichtung mehr als zwei Drittel der Austrittsleistung für den Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen benötigt werden. Die Versicherung kann durch die versicherte Person jederzeit und durch die LUPK bei Vorliegen von Bei
- tragsausständen gekündigt werden. Im Falle von Beitragsausständen endet die Ver sicherung am letzten Tag der Periode, für welche die Beiträge bezahlt worden sind. Ein Beitragsausstand liegt vor, wenn die Beiträge nicht innerhalb von 30 Tagen nach Ver
- sanddatum der Mahnung bezahlt wurden.
7 Endet die Weiterversicherung vor Erreichen des frühestmöglichen Alters für den Be
- zug von Altersleistungen, so gelten die Bestimmungen über den Austritt. Ansonsten werden die Altersleistungen ausgerichtet. Hat die Weiterführung der Versicherung mehr als zwei Jahre gedauert, so müssen die Versicherungsleistungen in Rentenform bezogen und die Austrittsleistung kann nicht mehr für Wohneigentum zum eigenen Bedarf vorbe
- zogen oder verpfändet werden. Art. 7 Versicherte Besoldung
1 Die versicherte Besoldung entspricht dem anrechenbaren Jahresverdienst gemäss Art.
8, vermindert um zwei Drittel des bundesrechtlichen Mindestlohnes (Art. 7 BVG).
2 Wird der bei der LUPK anrechenbare Jahresverdienst durch eine Teilzeitarbeit erwor
- ben, vermindert sich dieser Abzug. Er wird im Verhältnis zum entsprechenden Beschäf
- tigungsgrad festgesetzt.
3 Bei teilinvaliden Versicherten entspricht der Abzug höchstens jenem gemäss Art. 7.1, multipliziert mit dem Wert, der den Grad der Rentenberechtigung auf 100 Prozent er
- gänzt (Art. 38.1). Art. 8 Anrechenbarer Jahresverdienst
1 Der anrechenbare Jahresverdienst ist der massgebende Lohn gemäss AHVG, vermin
- dert um Lohnbestandteile, die nur gelegentlich anfallen. Der Vorstand definiert die nur gelegentlich anfallenden Lohnbestandteile im Anhang
5. *
2 Der anrechenbare Jahresverdienst entspricht höchstens dem maximalen Lohn gemäss Besoldungsordnung für das Staatspersonal. Abweichende Vorschriften in Gesetzen oder Verordnungen bleiben im Rahmen des Maximalbetrags von Art. 79c BVG vorbehalten. Bei Arbeitsverhältnissen von unter zwölf Monaten Dauer gilt die entsprechende Jahres
- besoldung als anrechenbarer Jahresverdienst.
3 Die LUPK setzt den anrechenbaren Jahresverdienst aufgrund der Arbeitgebermeldung für ein Kalenderjahr zum Voraus fest. Fehlen genügende Anhaltspunkte über die Höhe des zukünftigen anrechenbaren Jahresverdienstes, entscheidet die Verwaltung. Sie kann den Jahresverdienst pauschal nach dem Durchschnittsverdienst der jeweiligen Berufs
- gruppe festsetzen. *
Nr. 135
7
4 Bei Lohnänderungen während des Kalenderjahres wird der anrechenbare Jahresver
- dienst jeweils auf den Beginn eines Monats wie folgt angepasst: a. bei Personen mit festen Pensen der Lohnänderung, b. bei Personen mit schwankenden Pensen grundsätzlich auf den Beginn
des folgen
- den Jahres. Eine sofortige Anpassung erfolgt, wenn es wahrscheinlich
ist, dass sich der anrechenbare Jahresverdienst für längere Zeit (d.h. für über sechs
Mona
- te) und in erheblichem Mass (d.h. über 20%) verändern wird. Die LUPK kann mit angeschlossenen Arbeitgebern Regelungen
vereinba
- ren.
5 Rückwirkende Anpassungen des anrechenbaren Jahresverdienstes für abgeschlossene Kalenderjahre werden nur auf Gesuch der versicherten Person oder des Arbeitgebers vorgenommen.
6 Erwerbseinkommen, das nicht bei einem Arbeitgeber im Sinn des Reglements
erzielt wird, kann nicht versichert werden.
7 Versicherte, deren anrechenbarer Jahresverdienst sich nach der Vollendung
des
58. Lebensjahres wahrscheinlich für längere Zeit (d.h. für über sechs Monate)
um min
- destens
10 Prozent bis höchstens auf die Hälfte reduziert, bleiben auf Verlangen
längs
- tens bis zum Rentenalter auf dem bisherigen anrechenbaren Jahresverdienst
versichert. Ausgenommen davon sind Lohnreduktionen als Folge eines Wechsels des Arbeitgebers, teilweiser Invalidität oder im Falle einer Teilpensionierung. Die versicherte
Person
be
- zahlt auf dem freiwillig Lohnanteil nebst ihren Beiträgen auch die Arbeit
- geberbeiträge gemäss Art. 47 und 48. Auf diesen Beiträgen erfolgt bei der Berechnung des Mindestbetrages gemäss Art. 17 FZG kein Alterszuschlag von 4 Prozent.
* Art. 9 Versicherungsplan
1 Versicherte sind grundsätzlich nach dem Basisplan gemäss Art. 1.1n dieses
Regle
- ments (ohne Anhang
1) versichert.
2 Sie können sich ab dem massgebenden Alter
42 dem Versicherungsplan Plus2
oder Plus3 gemäss Art. 1.1o unterstellen. *
3 Die individuelle Abweichung betrifft die Höhe der Beiträge der Versicherten
(Art.
47) und der Altersgutschriften (Art. 23). Der Arbeitgeber bezahlt im Versicherungsplan Plus2 oder Plus3 die gleichen Beiträge wie im Basisplan. *
4 Versicherte welche die Voraussetzung von Art. 9.2 erfüllen, können von der LUPK
bis spätestens
30. November schriftlich den Wechsel des Versicherungsplanes verlangen. Der Wechsel wird mit Wirkung auf den Beginn des nächsten Kalenderjahres
vollzogen.
8 Nr. 135 Art. 10 Auskunfts- und Meldepflicht
1 Anspruchsberechtigte oder bei deren Verhinderung ihre gesetzlichen Vertreter haben der LUPK oder deren Vertrauensarzt über alle Angelegenheiten, die das Versicherungs
- verhältnis berühren, wahrheitsgetreu Auskunft zu geben. Sie haben Veränderungen von sich aus zu melden und die LUPK zur Einsicht in die Akten anderer Sozialversiche rungsträger zu ermächtigen. Bei einer Meldepflichtverletzung kann die LUPK unter den vom Bundesrecht vorgesehenen Voraussetzungen die Sistierung oder die Rückerstattung der Versicherungsleistungen anordnen. *
2 Die Arbeitgeber haben der LUPK alle versicherungspflichtigen Personen und die Da
- ten zu melden, die zur Führung der Alterskonten, zur Berechnung von Beiträgen und Leistungen sowie zur Erfüllung der Informationspflichten gemäss FZG erforderlich sind.
3 Die LUPK informiert die Versicherten jährlich nach den bundesrechtlichen Vorschrif
- ten, insbesondere über die im Versicherungsfall zu erwartenden Leistungen. Art. 11 Geltung des eidgenössischen Sozialversicherungsrechts
1 Die zwingenden Bestimmungen des Bundesrechts gehen diesem Reglement vor. Die LUPK weist die BVG-Mindestleistungen, einschliesslich der vom Bundesrat angeordne
- ten Anpassungen der Hinterlassenen- und Invalidenleistungen an die Preisentwicklung, in einer Schattenrechnung aus. Die übrigen bundesrechtlichen Bestimmungen werden angewendet, soweit dieses Reglement keine eigenen Vorschriften enthält. * Art. 12 Entscheide der Organe der AHV/IV
1 Die zuständigen Organe der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) stellen der LUPK die Entscheide zu, welche die Invalidenleistungen der ih
- nen gemeldeten Anspruchsberechtigten betreffen. Diese sind unter den im Bundesrecht geregelten Voraussetzungen für die LUPK verbindlich.
2 Die LUPK prüft die Entscheide und ergreift gegen rechtswidrige Verfügungen die er
- forderlichen Rechtsmittel, sofern deren Bindungswirkung zu unrichtigen Leistungen
der LUPK führen würde.
3 Die LUPK entscheidet die Fragen, die sich bei der beruflichen Vorsorge gleich stellen wie bei der AHV/IV, nicht ohne sachlichen Grund anders als die zuständigen Organe
der AHV/IV.
Nr. 135
9
2 Leistungen
2.1 Gemeinsame Bestimmungen für die Leistungen Art. 13 Entstehung und Untergang des Anspruchs
1 Der Anspruch auf Versicherungsleistungen entsteht, wenn die versicherte Person
beim Altersrücktritt, beim Tod oder beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache
zur Invalidität oder zum Tod geführt hat, bei der LUPK versichert war. Die Leistungen
wer
- den auf Gesuch und innerhalb von 30 Tagen sämtlicher zur Ausrichtung
not
- wendigen Angaben und Unterlagen ausgerichtet. *
2 Der Anspruch entsteht zu Beginn des Monats, welcher dem Eintritt des versicherten Ereignisses folgt. Er erlischt am Monatsende nach dem Tod des oder der Anspruchsbe
- rechtigten.
3 Die LUPK kann von den Versicherten oder den Anspruchsberechtigten – sowohl
vor der Leistungsausrichtung als auch bei periodischer Überprüfung – die Beibringung
aller zum Nachweis von Ansprüchen erforderlichen Unterlagen sowie die Einhaltung
beson
- derer Formvorschriften verlangen, insbesondere für die Beglaubigung von Unterschrif
- ten, den Nachweis des Zivilstandes, die Erfüllung der Unterhaltspflicht, den Lebens
- nachweis etc. Im Übrigen gilt die Auskunfts- und Meldepflicht gemäss Art. 10.1.
*
4 Der bundesrechtlich vorgeschriebene Verzugszinssatz (gemäss Art. 2 Abs. 4 FZG und Art. 7 FZV) gilt auch für Versicherungsleistungen der LUPK gemäss Abschnitt
II 2.
*
5 Besondere Bestimmungen für einzelne Versicherungsleistungen bleiben vorbehalten.
* Art. 14 Form der Leistungen: Grundsatz
1 Die Versicherungsleistungen werden als Jahresleistungen festgelegt und als Rente
in monatlichen Teilbeträgen ausgerichtet.
2 Die LUPK richtet anstelle einer Rente eine Kapitalabfindung aus, wenn die Alters- oder die Invalidenrente weniger als 10 Prozent, die Witwen-/Witwerrente beziehungs
- weise die Partnerrente weniger als 6 Prozent oder die Waisenrente weniger als 2 Prozent der minimalen, vollen ungekürzten AHV-Altersrente beträgt.
3 Die Leistungen werden in den ersten zehn Tagen des Monats ausgerichtet.
Bei der erst
- maligen Festsetzung werden die Leistungen frühestens fällig, wenn der Anspruch
ent
- standen ist und die LUPK über alle Unterlagen zu deren Berechnung und Ausrichtung verfügt. Art. 15 Kapitalabfindung
1 Versicherte können verlangen, dass ihnen die Altersleistung ganz oder teilweise
in der Form einer Kapitalabfindung ausgerichtet wird. *
10 Nr. 135
2 Die versicherte Person darf höchstens so viel Kapitalabfindung beziehen, dass der Abzug gemäss Art. 15.3 zusammen mit jenem für die Finanzierung der AHV-Ersatzren
- te gemäss Art. 28.4 den Maximalbetrag gemäss Art. 16 nicht übersteigt. *
3 Der Betrag der Kapitalabfindung wird vom Altersguthaben in Abzug gebracht.
4 Das Gesuch ist der LUPK spätestens mit der Anmeldung zum Bezug der Altersrente einzureichen. * a. * ... b. * ...
5 Ist die versicherte Person verheiratet, wird die Kapitalabfindung nur mit der schriftli
- chen Zustimmung der Ehegattin oder des Ehegatten ausgerichtet. Kann diese nicht ein
- geholt werden oder wird sie ohne triftigen Grund verweigert, kann das Zivilgericht angerufen werden. * Art. 16 Maximalbetrag zur Verfügung der versicherten Person
1 Versicherte können für die Kapitalabfindung gemäss Art. 15 und für die Finanzierung der AHV-Ersatzrente gemäss Art. 28.4 zusammen höchstens
100 Prozent ihres für die Altersrentenberechnung massgebenden Altersguthabens verwenden. * Art. 17 Koordination mit anderen Leistungen und Einkünften *
1 Die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen werden im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben gekürzt, soweit sie zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren nach Bundesrecht anrechenbaren Einkünften
90 Pro
- zent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. *
2 Die Kürzung anderer Leistungen, die bei Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters vorgenommen wird, sowie die Kürzung oder Verweigerung anderer Leistungen auf grund von schwerem Selbstverschulden werden nicht ausgeglichen. *
3 In Härtefällen kann auf eine Kürzung ganz oder teilweise verzichtet werden. Art. 18 Ansprüche gegen haftpflichtige Dritte
1 Die LUPK tritt bei der Entstehung des Schadens im Rahmen ihrer Leistungspflicht
in die Ansprüche der Anspruchsberechtigten gegen haftpflichtige Dritte ein. Art. 19 Vorschussleistungen der LUPK
1 Die LUPK kann den Anspruchsberechtigten bis zur rechtskräftigen Feststellung ihrer Ansprüche angemessene Vorschüsse leisten.
2 Sie tritt im Umfang der geleisteten Vorschüsse in die Ansprüche gegen Dritte ein.
Nr. 135
11 Art. 20 Abtretungs- und Verpfändungsverbot
1 Der Leistungsanspruch kann vor der Fälligkeit weder abgetreten noch verpfändet
wer
- den. Die Art. 45 und 46 bleiben vorbehalten. Art. 21 Anpassung an die Preisentwicklung
1 Die Renten werden im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der LUPK periodisch der Preisentwicklung angepasst. Der Vorstand prüft die Anpassungsmöglichkeiten
jähr
- lich und fällt den Entscheid. Art. 22 Massnahmen bei Unterdeckung
1 Die LUPK kann die Auszahlung des Vorbezugs für Wohneigentumsförderung
während der Dauer einer Unterdeckung zeitlich und betragsmässig einschränken oder ganz ver
- weigern, wenn der Vorbezug der Rückzahlung von Hypothekardarlehen dient.
2 Solange die LUPK die Altersguthaben zu einem Zinssatz verzinst, der den Mindest
- zinssatz gemäss Art. 15 Absatz
2 BVG unterschreitet, und solange eine Unterdeckung besteht, wird der Mindestbetrag der Freizügigkeitsleistung gemäss Art. 17 FZG gestützt auf diesen tieferen Zinssatz berechnet.
3 Die LUPK vollzieht Sanierungsmassnahmen gemäss Art. 48. *
2.2 Versicherungsleistungen
2.2.1 Altersleistungen Art. 23 Altersgutschriften
1 Den Versicherten werden im Basisplan für jedes Kalenderjahr, während dem Beiträge für die Altersleistungen entrichtet werden, folgende Altersgutschriften gutgeschrieben:
* Massgebendes Alter Prozente der versicherten Besoldung
25–29
11,9 % *
30–34
14,0 % *
35–41
16,2 % *
42–65
21,3 % * Bei Weiterführung der Versicherung gemäss Art. 5a.1 betragen die Altersgutschriften
11,9 Prozent der versicherten Besoldung ab dem massgebenden Alter
66 bis 70. Die Altersgutschriften für den Versicherungsplan Plus2 und Plus3 richten sich nach dem Anhang
1.
12 Nr. 135
2 Werden die Beiträge nicht während eines ganzen Kalenderjahres entrichtet, werden
die Altersgutschriften anteilsmässig gutgeschrieben. Art. 24 Altersguthaben
1 Das Altersguthaben besteht aus: * a. den Altersgutschriften samt Zinsen, b. * den eingebrachten Freizügigkeitsleistungen samt Zinsen, c. * den freiwilligen Eintrittsleistungen samt Zinsen, d. * den Rückzahlungen von Vorbezügen für Wohneigentum samt Zinsen, e. * den im Rahmen eines Vorsorgeausgleichs bei Scheidung überwiesenen Beträgen samt Zinsen und f. * allfälligen Wiedereinkäufen nach Scheidung gemäss Art. 22d FZG samt Zinsen.
2 Dem Altersguthaben werden belastet: * a. die Vorbezüge für Wohneigentum, b. die im Rahmen eines Vorsorgeausgleichs bei Scheidung zu überweisenden Beträ
- ge, c. Beträge zur Finanzierung der AHV-Ersatzrente gemäss Art. 28.4 und d. Überweisungen von Beträgen bei Teil-Austritt gemäss Art. 43.6. Art. 25 Anspruch auf Altersrente
1 Versicherte haben Anspruch auf eine ganze Altersrente a. * nach Vollendung des 60. Lebensjahres, sofern das Arbeitsverhältnis zum Arbeit
- geber beendet oder die obligatorische Versicherungspflicht entfallen ist, oder b. * spätestens bei Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Weiterführung der Ver sicherung gemäss Art. 5a.1 spätestens bei Vollendung des 70. Lebensjahres.
2 ... * Art. 26 Höhe der Altersrenten
1 Die Höhe der Altersrente ergibt sich aus dem Altersguthaben, multipliziert mit dem beim Rücktritt anwendbaren Umwandlungssatz.
2 Es gelten folgende Umwandlungssätze: * Rücktrittsalter (Jahr) Umwandlungssatz
58 * ...
59 * ...
60
4,60 % *
61
4,72 % *
62
4,84 % *
63
4,96 % *
64
5,08 % *
65
5,20 % *
Nr. 135
13 Der anwendbare Umwandlungssatz wird entsprechend dem beim Rücktritt erreichten Alter in Jahren und Monaten als linearer Zwischenwert bestimmt. Bei Weiterführung der Versicherung gemäss Art. 5a.1 entspricht der anwendbare
Um
- wandlungssatz dem Umwandlungssatz von 5,20 Prozent, erhöht um 0,01 Prozentpunkte für jeden Monat, um den der Rücktritt nach Vollendung des 65. Lebensjahres
erfolgt. Art. 27 Teil-Altersrente
1 Versicherte können die Ausrichtung einer Teil-Altersrente verlangen, a. * wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben und b. * wenn ihr anrechenbarer Jahresverdienst in einem oder mehreren Schritten
um mindestens
20 Prozent des Betrages herabgesetzt wurde, der einer vollamtlichen Tätigkeit an der Arbeitsstelle der versicherten Person entspricht; die Referenzwer
- te sind der aktuelle und der höchste anrechenbare Jahresverdienst der versicherten Person bei oder nach der Vollendung des 60. Lebensjahres.
2 Das Altersguthaben wird im Verhältnis der Referenzwerte gemäss Art. 27.1b
geteilt. Der eine Teil wird mit dem Umwandlungssatz gemäss Art. 26.2 in eine Teil-Altersrente umgewandelt. Der andere Teil ist dem Altersguthaben einer voll erwerbstätigen
ver
- sicherten Person gleichgestellt.
3 Der Anspruch entsteht frühestens ab 1. Januar des laufenden Kalenderjahres
der An
- meldung. * Art. 28 AHV-Ersatzrente bis zum ordentlichen AHV-Rentenalter *
1 Versicherte, die eine Altersrente der LUPK beziehen, haben Anspruch auf eine AHV- Ersatzrente in der Höhe von höchstens
80 Prozent der maximalen, vollen, ungekürzten AHV-Altersrente. Die AHV-Ersatzrente wird auf Gesuch hin ab Beginn ausgerichtet und bleibt bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters
unverän
- dert. *
2 Versicherte, die eine Teil-Altersrente beziehen, haben Anspruch auf eine ihrer Alters- Rentenberechtigung entsprechende Teil-AHV-Ersatzrente. *
3 Der Anspruch auf AHV-Ersatzrente erlischt mit dem Tod, spätestens mit dem Errei
- chen des ordentlichen AHV-Rentenalters. *
4 Die versicherte Person trägt die Kosten der bezogenen AHV-Ersatzrenten in der Form einer dauernden Kürzung der Alters- und der Hinterlassenenleistungen. Die LUPK
zieht den Barwert der bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters auszurichtenden AHV-Ersatzrente vom Altersguthaben ab. *
5 Versicherte dürfen höchstens so viel AHV-Ersatzrente beziehen, dass der Abzug
ge
- mäss Art. 28.4 zusammen mit jenem für die Kapitalabfindung gemäss Art. 15.3 den der versicherten Person zur Verfügung stehenden Maximalbetrag gemäss Art. 16 nicht über
- steigt. *
14 Nr. 135 Art. 29 * ... Art. 30 Alters-Kinderrente
1 Versicherte die eine Altersrente beziehen, haben für jedes Kind, das im Falle seines Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Alters-Kinderrente.
2 Die Alters-Kinderrente entspricht der BVG-Alters-Kinderrente (Mindestleistungen). Beim Bezug einer Teil-Altersrente besteht ein anteilmässiger Anspruch.
2.2.2 Hinterlassenenleistungen Art. 31 Witwen-/Witwerrente
1 Die verwitwete Person hat Anspruch auf eine Rente, wenn sie eine der folgenden Vor
- aussetzungen erfüllt: a. Sie muss beim Tod der versicherten Person für den Unterhalt mindestens eines Kindes oder Pflegekindes der versicherten Person oder eines Kindes oder Pflegekindes aufkommen. b. Sie hat beim Tod der versicherten Person das 45. Lebensjahr vollendet, und die Ehe hat mindestens fünf Jahre gedauert. Haben die gleichen Personen vor der Eheschliessung in einer partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft gelebt, wird de
- ren Dauer angerechnet. c. Sie hat beim Tod der versicherten Person oder spätestens ein Jahr danach An spruch auf eine Rente der Invalidenversicherung.
2 ... *
3 Die Rente beträgt
70 Prozent a. der ganzen Invalidenrente, auf welche die versicherte Person Anspruch gehabt hätte, oder b. * der Altersrente oder Invalidenrente der versicherten Person, bei Weiterführung
der Versicherung gemäss Art. 5a.1 der Altersrente, auf welche die versicherte Person bei ihrem Tod Anspruch gehabt hätte.
4 Der Anspruch erlischt mit der Verheiratung oder mit dem Tod der anspruchsberechtig
- ten Person. Diese oder deren Hinterlassene haben der LUPK das Erlöschen des An spruchs zu melden. Die LUPK kann eigene Abklärungen treffen. Unrechtmässig bezoge
- ne Leistungen sind zurückzuerstatten. *
5 Hat eine verwitwete Person keinen Rentenanspruch gemäss Art. 31.1, wird ihr eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei Jahresrenten gemäss Art. 31.3 ausgerich tet. *
Nr. 135
15 Art. 32 Partnerrente
1 Der überlebende Lebenspartner oder die überlebende Lebenspartnerin der verstorbenen versicherten Person hat Anspruch auf eine Rente gemäss Art. 31.3, wenn diese
Person folgende Voraussetzungen erfüllt: * a. * Sie und die versicherte Person waren nicht verwandt und beim Tod der versicher
- ten Person unverheiratet; und b. * die Partnerschaft wurde auf einem Musterformular der LUPK schriftlich
bestätigt, welches zu Lebzeiten der beiden Partner und vor Erreichen des Rentenalters
der versicherten Person der LUPK eingereicht worden ist; und c. * sie hat keine anderen Ansprüche auf Witwen- oder Witwerrente oder auf Lebens
- partnerrrente aus beruflicher Vorsorge; und d. * sie reicht der LUPK innert dreier Monate seit dem Tod der versicherten
Person das Gesuch um die Ausrichtung der Partnerrente ein und weist nach, dass alle An
- spruchsvoraussetzungen erfüllt sind; und e. * sie hat mit der verstorbenen versicherten Person mindestens ein gemeinsames Kind mit Anspruch auf Waisenrente; oder sie hat mit der versicherten
Person während der letzten fünf Jahre bis zu ihrem Tod ununterbrochen nachweisbar
in einer festen und ausschliesslichen Zweierbeziehung mit gemeinsamem
Haushalt (massgebend ist der gemeinsame amtlich bestätigte Wohnsitz) gelebt und sie hat in diesem Fall beim Tod der versicherten Person:
1. * das 45. Lebensjahr vollendet; oder
2. * beim Tod der versicherten Person oder spätestens ein Jahr danach
Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. f. * ... Bezieht die versicherte Person bei ihrem Tod nach dem Rentenalter eine Alters-
oder In
- validenrente, müssen die Voraussetzungen für eine Lebenspartnerrente gemäss
Art. 32.1 oder eine Abfindung gemäss Art. 32.3 bereits im Zeitpunkt des erstmaligen Anspruchs auf eine Alters- oder Invalidenrente, frühestens aber bei Erreichen des Rentenalters,
und anschliessend ununterbrochen bis zum Tode der versicherten Person erfüllt gewesen sein.
2 Die Rente an den überlebenden Lebenspartner oder die überlebende Lebenspartnerin wird während fünf Jahren ausgerichtet oder solange mindestens ein gemeinsames
Kind einen Anspruch auf eine Waisenrente der LUPK hat. Wird nach Vollendung
des 18. Lebensjahres der Waise der Anspruch auf eine Waisenrente unterbrochen, weil die Wai
- se nicht in Ausbildung steht, erfolgt für den gleichen Zeitraum ein Unterbruch
des An
- spruchs auf die Partnerrente. Die Rente endet in jedem Fall bei Verheiratung
oder beim Tod der anspruchsberechtigten Person. Diese oder deren Hinterlassene haben
der LUPK das Erlöschen des Anspruchs zu melden. *
16 Nr. 135
3 Erfüllt der überlebende Lebenspartner oder die überlebende Lebenspartnerin der ver
- storbenen versicherten Person die Voraussetzungen von Art. 32.1a-d, nicht aber jene von Art. 32.1e, und hat er oder sie mit der versicherten Person während der letzten fünf Jahre bis zu ihrem Tod ununterbrochen nachweisbar in einer festen und ausschliessli
- chen Zweierbeziehung mit gemeinsamem Haushalt (massgebend ist der gemeisame amt
- lich bestätigte Wohnsitz) gelebt, so hat der überlebende Lebenspartner oder die überle
- bende Lebenspartnerin Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei Jahresrenten gemäss Art. 31.3 * Art. 33 Rente der geschiedenen Ehegattin / des geschiedenen Ehegatten
1 Nach dem Tod der versicherten Person ist die von ihr geschiedene der verwitweten Person gleichgestellt, sofern ihr aus dem Scheidungsurteil ein Anspruch auf eine Rente gemäss Art. 124e Abs. 1 oder 126 Abs. 1 ZGB zugesprochen wurde und die Ehe min
- destens zehn Jahre gedauert hat. *
2 Die Rente oder die Abfindung der gemäss Art. 33.1 anspruchsberechtigten Person wird gekürzt, soweit diese allein oder zusammen mit den Leistungen der übrigen Ver sicherungen, insbesondere der AHV und der IV, den im Scheidungsurteil zugesproche
- nen Anspruch übersteigt. Hinterlassenenrenten der AHV werden dabei nur soweit ange
- rechnet, als sie höher sind als ein eigener Anspruch auf eine Invalidenrente der IV oder eine Altersrente der AHV. *
3 Wurde die Rente gemäss Scheidungsurteil zeitlich befristet, wird die Rente gemäss Art. 33.1 nur für die entsprechende Dauer zugesprochen. * Art. 34 Waisenrente
1 Die Kinder von verstorbenen Versicherten haben Anspruch auf eine Waisenrente.
2 Die Waisenrente beträgt
20 Prozent a. der ganzen Invalidenrente, auf welche die versicherte Person Anspruch gehabt hätte, oder b. * der Altersrente oder Invalidenrente der versicherten Person, bei Weiterführung
der Versicherung gemäss Art. 5a.1 der Altersrente, auf welche die versicherte Person bei ihrem Tod Anspruch gehabt hätte.
3 Der Anspruch erlischt am Monatsende, nachdem die anspruchsberechtigte Person das
18. Lebensjahr vollendet hat. Er bleibt längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjah
- res bestehen, sofern die anspruchsberechtigte Person in Ausbildung steht oder mindes
- tens zu 70 Prozent invalid ist.
4 Die Pflegekinder der versicherten Person haben den gleichen Anspruch, sofern die ver
- sicherte Person für ihren Unterhalt aufkommen musste.
Nr. 135
17 Art. 35 Todesfallkapital
1 Die LUPK richtet beim Tod von aktiv versicherten Personen und von Personen,
die eine Invalidenrente beziehen und das Rentenalter noch nicht erreicht haben,
ein Todes
- fallkapital der in Art. 35.3 definierten Höhe aus, wenn folgende Bedingungen
gemein
- sam erfüllt sind: * a. * Die verstorbene versicherte Person hinterlässt Anspruchsberechtigte im Sinn von Art. 35.2. b. * Begünstigte Personen gemäss Art. 35.2b müssen von der versicherten
Person
zu Lebzeiten der LUPK schriftlich mitgeteilt werden und die Anspruchsberechtigten gemäss Art. 35.2b und c verlangen die Ausrichtung des Todesfallkapitals
innert sechs Monaten seit dem Tod der versicherten Person. c. * ...
2 Anspruchsberechtigte im Sinn von Art. 35.1a sind: * a. *
1. Prioritätengruppe
1.1 * Der Ehegatte oder die Ehegattin oder der Lebenspartner oder die Lebens
- partnerin mit Anspruch auf eine Leistung gemäss Art. 32. b. *
2. Prioritätengruppe; falls sie von der verstorbenen versicherten Person
begünstigt worden sind:
2.1 * Person, die mit der versicherten Person während mindestens der letzten
fünf Jahre bis zu ihrem Tod ununterbrochen in einer Lebensgemeinschaft
zu
- sammengelebt hat; oder
2.2 * Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Mass
unterstützt worden sind; oder
2.3 * Personen, die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer
Kinder aufkommen müssen.
1. * ...
2. * ...
3. * ... c. *
3. Prioritätengruppe
3.1 * Kinder, Eltern und Geschwister der verstorbenen versicherten Person. Personen aus einer tieferen Prioritätengruppe haben keinen Anspruch auf das Todesfall
- kapital, wenn die versicherte Person Anspruchsberechtigte aus einer höheren
Prioritäten
- gruppe hinterlässt.
3 Die Höhe des Todesfallkapitals entspricht einem Prozentsatz des Altersguthabens
der verstorbenen versicherten Person. Der Prozentsatz beträgt für die 1. und 2. Prioritäten
- gruppe
100 Prozent und für die 3. Prioritätengruppe
50 Prozent. Das Todesfallkapital wird um den Barwert aller durch den Tod ausgelösten Renten und Abfindungen
gekürzt. Im Fall von verstorbenen invaliden Personen wird das Todesfallkapital auf der Basis
des Betrages des Altersguthabens bei Beginn des Anspruchs auf die Invalidenrente
gemäss Art. 39.2a berechnet. *
4 Versicherte können der LUPK schriftlich mitteilen, wie das Todesfallkapital
innerhalb einer Prioritätengruppe aufzuteilen ist. Fehlen Anordnungen, wird das Todesfallkapital innerhalb der Prioritätengruppe gleichmässig aufgeteilt. *
18 Nr. 135
5 Personen gemäss Art. 35.2b, die bereits eine Witwen- oder Witwerrente oder eine Le
- benspartnerrente aus beruflicher Vorsorge beziehen, haben keinen Anspruch auf das To
- desfallkapital. * Art. 36 Sterbegeld
1 Beim Tod von pensionierten Versicherten richtet die LUPK ein Sterbegeld von 5
000 Franken aus. Bei teilpensionierten Versicherten besteht ein anteilsmässiger Anspruch.
* Art. 37 Verweigerung der Hinterlassenenleistungen
1 Die LUPK kürzt oder verweigert die Hinterlassenenleistungen im gleichen Umfang wie die AHV, sofern eine anspruchsberechtigte Person den Tod einer versicherten Per
- son vorsätzlich oder in vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens her
- beigeführt hat.
2.2.3 Invalidenleistungen Art. 38 Anspruch auf Invalidenrente
1 Versicherte, welche das ordentliche AHV-Rentenalter nicht vollendet haben, haben Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie im Sinne
40 Prozent invalid sind. Die Höhe des Anspruchs wird in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. * a. * Bei einem Invaliditätsgrad im Sinne der IV von 50–69 Prozent entspricht der pro
- zentuale Anteil dem Invaliditätsgrad. b. * Bei einem Invaliditätsgrad im Sinne der IV ab 70 Prozent besteht Anspruch auf eine ganze Rente. c. * ... d. * ...
1bis Bei einem Invaliditätsgrad im Sinne
50 Prozent gelten die folgenden prozentualen Anteile: * Invaliditätsgrad Prozentualer Anteil
49 Prozent
47,5 Prozent
48 Prozent
45,0 Prozent
47 Prozent
42,5 Prozent
46 Prozent
40,0 Prozent
45 Prozent
37,5 Prozent
44 Prozent
35,0 Prozent
43 Prozent
32,5 Prozent
42 Prozent
30,0 Prozent
41 Prozent
27,5 Prozent
Nr. 135
19 Invaliditätsgrad Prozentualer Anteil
40 Prozent
25,0 Prozent
2 Invaliditätsgrad sowie Beginn des Anspruchs richten sich sinngemäss nach den Vor
- schriften des IVG. Der Anspruch erlischt mit dem Tod der anspruchsberechtigten
Person oder mit dem Wegfall der Invalidität. Vorbehalten bleibt Art. 26a BVG. *
3 Der Anspruch auf Invalidenleistungen beginnt mit dem Anspruch auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung, frühestens mit dem Ende der Lohnzahlung, der Lohnfortzah
- lung oder der Krankentaggeldzahlung in der Höhe von mindestens
80 Prozent
des Loh
- nes. Die Taggeldversicherung muss vom Arbeitgeber mindestens
finanziert worden sein.
4 Eine einmal festgesetzte Invalidenrente wird nur dann erhöht, herabgesetzt
oder aufge
- hoben, wenn sich der Invaliditätsgrad im Sinne der IV um mindestens fünf Prozentpunk
- te ändert. * Art. 39 Höhe der Invalidenrente
1 Die ganze Invalidenrente beträgt
5,20 Prozent des massgebenden Altersguthabens.
Die Teilinvalidenrente entspricht dem entsprechenden Teilrentenanspruch. *
2 Das massgebende Altersguthaben besteht aus a. dem Altersguthaben, welches die versicherte Person bis zur Entstehung
des An
- spruchs auf die Invalidenrente erworben hat, b. * den Altersgutschriften gemäss Basisplan, die bis zum Ende des Monats
noch feh
- len, in dem die versicherte Person das 65. Lebensjahr vollendet; die Altersgut
- schriften werden auf der Grundlage der letzten versicherten Besoldung
berechnet, und c. * einem Zins von 2 Prozent pro Jahr ab dem massgebenden Alter
42 auf den jewei
- ligen Beträgen gemäss a und b, höchstens für die Zeit zwischen der Entstehung des Anspruchs und dem Ende des Monats, in dem die versicherte Person
das
65. Lebensjahr vollendet. Art. 40 Invaliden-Kinderrente
1 Versicherte, die eine Invalidenrente beziehen, haben für jedes Kind, das im Fall ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Invaliden-Kinderren
- te. *
2 Die Invaliden-Kinderrente beträgt
20 Prozent der Invalidenrente der versicherten
Per
- son. * Art. 41 Altersguthaben bei Invalidität
1 Das Altersguthaben der versicherten Person, die eine ganze Invalidenrente
bezieht, wird (für den Fall der Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit) auf der Grundlage
der Al
- tersgutschriften und der versicherten Besoldung gemäss Art. 39.2b weitergeführt.
20 Nr. 135
2 Das Altersguthaben der versicherten Person, die eine Teil-Invalidenrente bezieht, wird in zwei Teile geteilt. Der eine Teil des Altersguthabens entspricht anteilsmässig der Rentenberechtigung. Er wird wie für eine vollinvalide versicherte Person weitergeführt. Der andere Teil ist dem Altersguthaben einer voll erwerbstätigen versicherten Person gleichgestellt. Art. 42 Kürzung oder Verweigerung der Invalidenrente
1 Die LUPK kürzt oder verweigert die Invalidenleistungen im gleichen Umfang wie die Invalidenversicherung, sofern die anspruchsberechtigte Person a. ihre Schadenminderungspflicht verletzt hat oder b. * die Erwerbsunfähigkeit der versicherten Person vorsätzlich oder in vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt hat oder c. * ihren Mitwirkungspflichten gemäss Art. 7 IVG nicht nachgekommen ist.
2 Die Invaliden-Kinderrenten werden nicht gekürzt.
2.3 Austrittsleistungen
2.3.1 Freizügigkeitsleistungen Art. 43 Anspruch auf Freizügigkeitsleistung
1 Versicherte haben Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung, wenn die Versicherung gemäss Art. 5.2 oder 5.3 ohne Anspruch auf eine Versicherungsleistung endet. Art. 6 bleibt vorbehalten. Ab dem vollendeten
60. Lebensjahr haben Versicherte
auf die Altersrente. Sie haben auf schriftliches Gesuch hin Anspruch auf die Ausrichtung der Freizügigkeitsleistung bis zum Rentenalter, wenn sie weiterhin erwerbstätig oder als arbeitslos gemeldet sind. * a. * ... b. * ...
2 Die Höhe der Freizügigkeitsleistung entspricht dem von einer versicherten Person bis zum Eintritt des Freizügigkeitsfalles erworbenen Altersguthaben (Art. 15 FZG), mindes
- tens dem Anspruch gemäss Art. 17 FZG und mindestens dem BVG-Altersguthaben.
3 Der Mindestbetrag gemäss Art. 17 FZG entspricht a. den Eintrittsleistungen der versicherten Person samt Zins, b. den von der versicherten Person bezahlten Beiträgen für Altersleistungen samt den Alter
20, höchstens um 100 Prozent.
Nr. 135
21
4 Im Fall einer Teilliquidation der LUPK wegen Kündigung eines Anschlussvertrages durch einen angeschlossenen Arbeitgeber wird der versicherungstechnische
Fehlbetrag von der Austrittsleistung anteilmässig abgezogen (Art. 53d Abs. 3 BVG). Der Vorstand regelt die Voraussetzungen und das Verfahren in einem speziellen Reglement
über die Teilliquidation.
5 Die Freizügigkeitsleistung wird ab dem Austritt der versicherten Person mit dem BVG- Mindestzinssatz verzinst. Die LUPK entrichtet ab dem 31. Tag, nachdem sie alle not
- wendigen Angaben zur Überweisung der fälligen Freizügigkeitsleistung erhalten
hat, den bundesrechtlich vorgeschriebenen Verzugszins. Die Verzugszinspflicht
beginnt
frü
- hestens
30 Tage nach dem Austritt.
6 Reduziert eine versicherte Person ihren Beschäftigungsgrad, ohne dass ein Vorsorge
- fall eintritt, kann sie schriftlich die Übertragung eines Teils der im Zeitpunkt
der Lohn
- reduktion versicherten Freizügigkeitsleistung verlangen. Der Anteil wird entsprechend der Lohnreduktion festgesetzt. in dem Masse reduziert, soweit
der weg
- fallende Lohn nicht bei einer anderen zusätzlich versichert
wird. Der überwiesene Teil der Freizügigkeitsleistung wird dem Altersguthaben der versicher
- ten Person belastet. * Art. 44 Übertragung der Freizügigkeitsleistung
1 Die Freizügigkeitsleistung wird der Vorsorgeeinrichtung überwiesen, zu welcher
die anspruchsberechtigte Person übertritt.
2 Ist dies nicht möglich, hat die austretende Person der LUPK mitzuteilen, in welcher bundesrechtlich zulässigen Form sie den Vorsorgeschutz erhalten will. Unterbleibt
diese Mitteilung, überweist die LUPK der Auffangeinrichtung in der Regel sechs Monate, spätestens aber zwei Jahre nach dem Freizügigkeitsfall die Freizügigkeitsleistung
samt Zins.
3 Versicherte können die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung verlangen,
wenn a. sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen
berufli
- chen Vorsorge nicht mehr unterstehen, b. die Freizügigkeitsleistung weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt oder c. sie die Schweiz endgültig verlassen; Art. 25f FZG bleibt vorbehalten. Bei verheirateten Versicherten wird die Barauszahlung nur mit schriftlicher
Zustimmung der Ehegattin oder des Ehegatten ausgerichtet. Kann die Zustimmung nicht eingeholt werden oder wird sie ohne triftigen Grund verweigert, kann das Gericht angerufen
wer
- den.
22 Nr. 135
2.3.2 Freizügigkeitsähnliche Leistungen und Vorsorgeausgleich bei Scheidung * Art. 45 Freizügigkeitsähnliche Leistungen und Vorsorgeausgleich bei Scheidung
*
1 Freizügigkeitsähnliche Leistungen der LUPK sind: a. Vorbezug gemäss Art. 46, b. Verpfändung gemäss Art. 46 und c. * Zahlung zur Deckung des Vorsorgeausgleichs bei Scheidung.
2 Die freizügigkeitsähnlichen Leistungen richten sich nach dem Bundesrecht, insbeson
- dere die Sicherstellung des Vorsorgezwecks, die Rückzahlung und die Besteuerung.
3 Bei einem Vorbezug im Rahmen der Wohneigentumsförderung oder bei der Übertra
- gung von Mitteln infolge Ehescheidung wird das Altersguthaben (und anteilmässig das Altersguthaben gemäss BVG) um den überwiesenen Betrag herabgesetzt. Bei der Be
- rechnung des Mindestbetrages gemäss Art. 17 FZG (Art. 43.3a) wird der ausbezahlte Betrag wie eine negative Eintrittsleistung behandelt.
4 Der Vorstand erlässt im Anhang
6 die Bestimmungen zum Vorsorgeausgleich, wenn der Vorsorgefall im Zeitpunkt der Scheidung schon eingetreten ist oder während des Scheidungsverfahrens eintritt. * Art. 46 Vorbezug und Verpfändung für selbstgenutztes Wohneigentum
1 Versicherte können bis zur Entstehung des reglementarischen Anspruchs auf Alters
- leistungen, spätestens bis zum Rentenalter * a. von der LUPK einen Vorbezug verlangen oder b. ihren Anspruch auf Versicherungsleistungen oder ihre Freizügigkeitsleistung ver
- pfänden.
2 Vorbezug und Verpfändung sind nur zulässig a. für Wohneigentum für den eigenen Bedarf und b. für den Erwerb von Anteilsscheinen einer Wohnbaugenossenschaft oder ähnliche Beteiligungen, durch die Versicherte eine selbstbenutzte Wohnung mitfinanzieren.
3 Der Vorbezug oder die Verpfändung darf den Betrag der Freizügigkeitsleistung nicht übersteigen. Haben Versicherte das 50. Lebensjahr überschritten, darf höchstens die Freizügigkeitsleistung, auf die sie im Alter von 50 Jahren Anspruch gehabt hätten, oder die Hälfte der aktuellen Freizügigkeitsleistung verpfändet oder vorbezogen werden.
4 Die LUPK vermittelt den Versicherten auf Gesuch eine Zusatzversicherung. Diese soll die Differenz zwischen den vollen und den wegen des Vorbezugs verminderten Risiko
- leistungen der LUPK decken.
Nr. 135
23
3 Finanzierung Art. 47 Beiträge
1 Die LUPK erhebt im Basisplan für die Risikoleistungen, für die Verwaltungskosten
für die Altersleistungen und für einen zu hohen Umwandlungssatz folgende Beiträge
in Pro
- zenten der versicherten Besoldung: * Massge bendes Al ter Beiträge Versicher te: Risiko (0,7%) / Verwaltung (0,1%) * Beiträge Versicher te: Alter Beiträge Versicher te: Total Beiträge Arbeitge ber: Risiko (0,9%) / Verwaltung (0,1%) * Beiträge Arbeitge ber: Alter Beiträge Arbeitge ber: Um wand lungssatz *
Beiträge
Arbeitge
-
ber: Total
18–24
0,80 % *
0,00 %
0,80 % *
1,00 % *
0,00 %
0,50 %
1,50 %
*
25–29
0,80 % *
5,95 % *
6,75 %
1,00 % *
5,95 % *
0,50 %
7,45 %
*
30–34
0,80 % *
7,00 % *
7,80 %
1,00 % *
7,00 % *
0,50 %
8,50 %
*
35–41
0,80 % *
8,10 % *
8,90 %
1,00 % *
8,10 % *
0,50 %
9,60 %
*
42–65
0,80 % *
9,10 % *
9,90 %
1,00 % *
12,20 % *
0,50 %
13,70
%
*
66–70 *
0,80 %
5,95 %
6,75 %
1,00 % *
5,95 %
0,50 %
7,45 %
* Die Beiträge der Versicherten mit dem Versicherungsplan Plus2 und Plus3 richten
sich nach Anhang
1.
2 ... *
3 Der Arbeitgeber schuldet der LUPK die gesamten Beiträge. Er zieht den Anteil
der Versicherten bei der Lohnzahlung ab. Art. 48 Sanierungsmassnahmen
1 Liegt der Deckungsgrad der LUPK am Stichtag unter
100 Prozent, trifft die LUPK
in Abhängigkeit des Deckungsgrades folgende Sanierungsmassnahmen, wobei
immer
der seit Beginn der Sanierung am Stichtag ermittelte tiefste Deckungsgrad massgebend
ist:
* a. * Bei Deckungsgrad unter
100 Prozent aber nicht tiefer als 95 Prozent entscheidet der Vorstand über Sanierungsbeiträge. Werden Sanierungsbeiträge erhoben,
dür
- fen diese total 3 Prozent Besoldung nicht übersteigen. b. * Bei Deckungsgrad unter
95 Prozent aber nicht tiefer als 90 Prozent setzt der Vor
- stand Sanierungsbeiträge fest, die total mindestens
3 Prozent und höchstens
6 Pro
- zent der versicherten Besoldung betragen.
24 Nr. 135 c. * Bei Deckungsgrad unter
90 Prozent setzt der Vorstand Sanierungsbeiträge fest, die total mindestens
6 Prozent der versicherten Besoldung betragen und höchstens dem maximalen Sanierungsbeitrag gemäss
§ 63a Abs. 2 des Gesetzes
über das öf
- fentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz) vom 26. Juni 2001
9 entspre
- chen.
2 Der Stichtag ist der 31. März jeden Jahres. *
3 Die Sanierungsbeiträge werden zu gleichen Teilen von den Arbeitgebern und den akti
- ven Versicherten getragen. Der Vorstand kann festlegen, dass die aktiven Versicherten ihren Anteil ganz oder teilweise in Form einer Minderverzinsung der umhüllenden Al
- tersguthaben leisten. Eine Minderverzinsung der umhüllenden Altersguthaben liegt vor, wenn die Verzinsung der umhüllenden Altersguthaben zu einem Zinssatz erfolgt, der tiefer als der BVG-Mindestzinssatz ist. Die Minderverzinsung der umhüllenden Alters
- guthaben findet im Anrechnungsprinzip statt und hat keinen Einfluss auf die Schatten
- rechnung gemäss Art. 11. Ausgeschlossen ist eine Negativverzinsung der umhüllenden Altersguthaben. *
4 Die vom Vorstand beschlossenen Sanierungsmassnahmen gelten für die Versicherten der freiwilligen Risikoversicherung gemäss Art. 6 im gleichen Ausmass wie für die ak
- tiv Versicherten.
5 Die Sanierungsbeiträge werden jeweils mindestens während eines ganzen Kalenderjah
- res erhoben. Art. 49 * ... Art. 50 Eintrittsleistungen
1 Versicherte sind verpflichtet, der LUPK die Freizügigkeitsleistungen anderer Vorsor
- geeinrichtungen zu übertragen.
2 Versicherte können der LUPK jederzeit freiwillige Eintrittsleistungen erbringen. Zah
- lungen mit Wirkung auf ein abgeschlossenes Rechnungsjahr sind nicht zulässig.
3 Die Risikoleistungen werden ohne Berücksichtigung der freiwilligen Eintrittsleistun
- gen berechnet, wenn die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität oder zum Tod geführt hat, vor der Bezahlung der freiwilligen Eintrittsleistungen entstanden ist. Die LUPK erstattet den Anspruchsberechtigten die freiwilligen Eintrittsleistungen in diesem Fall zurück.
4 Wurden freiwillige Eintrittsleistungen erbracht, dürfen die daraus resultierenden Leis
- tungen während der folgenden drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurück
- gezogen werden. *
9 SRL Nr.
51 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Nr. 135
25
5 Der Arbeitgeber kann sich an den Kosten der freiwilligen Eintrittsleistung beteiligen. In einer Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und der versicherten Person
kann bei der Berechnung der Austrittsleistung ein Abzug höchstens im Umfang gemäss
Art. 7 FZG geregelt werden. Der nicht verbrauchte Teil der Arbeitgeberbeteiligung
wird dem Arbeitgeberbeitragsreservekonto des entsprechenden Arbeitgebers gutgeschrieben.
Die Vereinbarung ist vom Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen. Fehlt eine solche,
wird kein Abzug vorgenommen. * Art. 51 Höhe der freiwilligen Eintrittsleistungen
1 Die LUPK kann für freiwillige Eintrittsleistungen einen Mindestbetrag festlegen.
2 Die freiwillige Eintrittsleistung entspricht höchstens einem der folgenden Beträge: a. in einem beliebigen Zeitpunkt der Zahlung: Differenz zwischen
1. dem Richtwert des Altersguthabens gemäss Anhang
2, berechnet
auf der aktuellen versicherten Besoldung, und
2. dem Altersguthaben der versicherten Person, b. * bei einem Einkauf auf den Zeitpunkt des Altersrücktrittes vor dem Rentenalter: Betrag, der zur Erhöhung der Altersrente auf die versicherte Invalidenrente
(Art.
39) erforderlich ist; dieser Betrag erhöht sich gegebenenfalls um das Kapital
zur Finanzierung der AHV-Ersatzrente durch die versicherte Person (Art. 28.4).
3 Hat die versicherte Person Vorbezüge für Wohneigentum getätigt, dürfen freiwillige Eintrittsleistungen erst erbracht werden, wenn die Vorbezüge zurückbezahlt
sind. Ist die Rückzahlung des Vorbezugs gemäss Art. 30d Absatz
3a BVG nicht mehr zulässig,
kann die versicherte Person freiwillige Eintrittsleistungen erbringen. Die freiwilligen
Eintritts
- leistungen dürfen höchstens den um den Vorbezug verminderten Betrag gemäss
Art.
51.2 erreichen. * Art. 52 Dauer der Beitragspflicht
1 Die Beitragspflicht der Versicherten beginnt a. für die Altersleistungen am 1. Januar nach der Vollendung des 24. Lebensjahres, b. für die Risikoleistungen und für die AHV-Ersatzrenten am 1. Januar nach der Vollendung des 17. Lebensjahres.
2 Die Beitragspflicht endet, wenn a. die Versicherung endet, b. Versicherte eine ganze Alters- oder eine ganze Invalidenrente beziehen, c. * Versicherte das 65. Lebensjahr, bei Weiterführung der Versicherung gemäss Art.
5a.1 längstens das 70. Lebensjahr vollendet haben. Art. 53 Kosten der Verwaltung
1 Die LUPK trägt die Kosten der Verwaltung.
2 Die Vorstandsmitglieder haben für ihre Tätigkeit Anspruch auf eine angemessene
Ver
- gütung.
26 Nr. 135
3 Die LUPK kann für ausserordentliche Aufwendungen, die von einer versicherten Per
- son oder von einem Arbeitgeber verursacht wurden, Gebühren nach dem Gebührenge
- setz
10 erheben.
4 Organisation
4.1 Vorstand Art. 54 Aufgaben
1 Der Vorstand ist das oberste Organ der LUPK. Er nimmt die Gesamtleitung wahr und sorgt für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben. Er bestimmt die strategischen Ziele und Grundsätze der LUPK sowie die Mittel zu deren Erfüllung. Er sorgt für die finanzi
- elle Stabilität der LUPK und überwacht die Geschäftsführung.
2 Der Vorstand nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: a. Festlegung des Finanzierungssystems, b. Festlegung von Leistungszielen und Vorsorgeplänen sowie der Grundsätze für die Verwendung der freien Mittel, c. Erlass und Änderung von Reglementen und Weisungen, d. Erstellung und Genehmigung der Jahresrechnung, e. Festlegung der Zinssätze und der übrigen technischen Grundlagen, f. Festlegung der Organisation, g. Ausgestaltung des Rechnungswesens, h. Bestimmung des Versichertenkreises und Sicherstellung ihrer Information, i. Sicherstellung der Erstausbildung und Weiterbildung der Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretungen, j. Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung betrauten Personen, k. Wahl und Abberufung des Experten oder der Expertin für berufliche Vorsorge und der Revisionsstelle, l. Entscheid über die ganze oder teilweise Rückdeckung der LUPK und über den all
- fälligen Rückversicherer, m. Festlegung der Ziele und Grundsätze der Vermögensverwaltung sowie der Durch
- führung und Überwachung des Anlageprozesses, n. periodische Überprüfung der mittel- und langfristigen Übereinstimmung zwischen der Anlage des Vermögens und den Verpflichtungen, o. Festlegung der Voraussetzungen für den Rückkauf von Leistungen, p. Abschluss von Verträgen über den Anschluss von Arbeitgebern an die LUPK, q. Entscheid über die Anpassung der Renten an die Preisentwicklung.
10 SRL Nr.
680
Nr. 135
27 Art. 55 Zusammensetzung
1 Der Vorstand besteht aus zwölf Personen.
2 Sechs Mitglieder werden nach Massgabe des Wahlreglements als Arbeitnehmervertre
- tung gewählt. * a. * ... b. * ... c. * ... d. * ...
3 Sechs Personen werden vom Regierungsrat als Arbeitgebervertretung bestimmt.
Die Gemeinden und die angeschlossenen Arbeitgeber sollen im Vorstand angemessen
ver
- treten sein.
4 Der Vorstand wählt das Präsidium und das Vizepräsidium für eine Amtsdauer
von vier Jahren abwechslungsweise aus der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmervertretung. Art. 56 Wahlen und Beschlüsse
1 Wahlen und Beschlüsse erfolgen mit dem absoluten Mehr der Stimmenden.
2 Bei Stimmengleichheit hat der oder die Vorsitzende den Stichentscheid. Art. 57 Vorstandsausschuss *
1 Die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident
und zwei weitere Mitglieder, die vom Vorstand gewählt werden, bilden den paritätisch
be
- setzten Vorstandsausschuss. *
2 Der Vorstand umschreibt die Aufgaben des Vorstandsausschusses in einem
Reglement oder weist sie im Einzelfall zu. *
4.2 Verwaltung Art. 58 Geschäftsleitung
1 Der Vorstand wählt den Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin sowie
die übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung.
2 Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin leitet die LUPK nach den Weisungen des Vorstandes. Er oder sie vertritt die LUPK nach aussen und trifft alle Entscheidun
- gen, welche nicht in die Zuständigkeit des Vorstandes fallen. Der Geschäftsführer
oder die Geschäftsführerin nimmt an den Sitzungen des Vorstandes und des Ausschusses
mit beratender Stimme teil. Er oder sie erlässt die Kassenbeschlüsse.
28 Nr. 135
4.3 Versammlung der Versicherten Art. 59 Aufgaben
1 Die Versammlung der Versicherten hat folgende Aufgaben: a. * Wahl von sechs Vorstandsmitgliedern als Arbeitnehmervertretung, vorbehältlich einer stillen Wahl gemäss Wahlreglement, b. Stellungnahmen zu Änderungen dieses Reglements, welche wesentliche Auswir
- kungen auf die Rechte und Pflichten der Versicherten c. Antragstellung zuhanden des Vorstandes. Art. 60 Versammlung der Versicherten
1 Die Versammlung der Versicherten wird einberufen für Wahlen und bei Änderungen des Reglements gemäss Art. 59b.
2 Die Versammlung der Versicherten findet auf Beschluss des Vorstandes oder auf Ver
- langen von 5 Prozent der Versicherten statt. Art. 61 Einberufung und Durchführung
1 Die Versammlung der Versicherten wird durch den Vorstand einberufen. Die Einla
- dungen werden den Versicherten spätestens
20 Tage vor der Durchführung der Ver sammlung zugestellt. Ist eine Stellungnahme zu einer Änderung dieses Reglements vor
- gesehen, sind die Versicherten angemessen zu informieren.
2 Die Präsidentin oder der Präsident des Vorstandes leitet in der Regel die Versamm lung.
3 Beschlüsse bedürfen des absoluten Mehrs der Stimmen. Bei Wahlen gemäss Art. 55.2 gelten die Bestimmungen des Wahlreglements. *
4.4 Organisationsrechtliche Stellung, Aufsicht, Kontrolle Art. 62 Organisationsrechtliche Stellung
1 Die LUPK ist eine selbständige, registrierte Vorsorgeeinrichtung im Sinne des BVG.
2 Die LUPK ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Luzern mit eigener Rechtspersönlichkeit. Ihr Sitz ist Luzern.
Nr. 135
29 Art. 63 Aufsichtsbehörden
1 Die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) übt gemäss dem Konkordat vom 19. April
2004
11 die Aufsicht im Sinne des BVG aus. Art. 64 Revisionsstelle
1 Die Revisionsstelle prüft die Geschäftsführung, das Rechnungswesen und die Vermö
- gensanlage der LUPK. Sie erstattet dem Vorstand jährlich Bericht. Art. 65 Experte oder Expertin für berufliche Vorsorge
1 Der Experte oder die Expertin für berufliche Vorsorge prüft mindestens alle drei Jahre, ob a. die LUPK Sicherheit dafür bietet, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllen
kann, b. die reglementarischen versicherungstechnischen Bestimmungen über die Leistun
- gen und die Finanzierung den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Art. 66 Haftung der mit der Verwaltung, Geschäftsführung und Kontrolle betrauten Personen
1 Die Haftung der mit der Verwaltung, Geschäftsführung und Kontrolle betrauten
Perso
- nen für Schäden, die sie der LUPK verursacht haben, richtet sich nach Art. 52 BVG.
2 Die Haftung der mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen
für Schäden, die sie den Anspruchsberechtigten und Dritten verursacht haben, richtet
sich nach dem Haftungsgesetz vom 13. September
1988
12 . Dieses regelt auch den Rückgriff.
3 Die Haftung der Revisionsstelle richtet sich nach Art. 52 Absatz
4 BVG.
5 Verfahren und Rechtspflege Art. 67 Verfahren
1 Das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972
13 wird sinngemäss angewendet. Art. 68 Beschlüsse
1 Die LUPK erlässt über die Feststellung, Begründung, Änderung oder Aufhebung
von Rechten und Pflichten schriftliche, begründete Beschlüsse.
11 SRL Nr.
200a
12 SRL Nr.
23
13 SRL Nr.
40
30 Nr. 135 Art. 69 Streitigkeiten und Verantwortlichkeitsansprüche *
1 Das zuständige Gericht gemäss Art. 73 BVG beurteilt Streitigkeiten zwischen der LUPK, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten aus beruflicher Vorsorge als Klagein
- stanz. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde gemäss Art. 62 BVG. *
2 Vor der Einreichung der Klage soll die klagende Person der LUPK die Klagebegehren und die Gründe schriftlich mitteilen. Die LUPK nimmt innert
30 Tagen zu den Klagebe
- gehren Stellung.
6 Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 70 Übergangsbestimmung der Änderung des Personalgesetzes vom 9. September 2013
1 Die im Anhang
3 wiedergegebenen
§§ 65 bis 67 und 70 bis 72c der Verordnung über die Luzerner Pensionskasse vom 11. Mai 1999
14 , in Kraft bis 31. Dezember
2013, finden so lange unverändert Anwendung, wie Versicherte der LUPK noch Ansprüche daraus ableiten können. Art. 70a * Übergangsbestimmung zur Aufhebung von Art. 29 und 49 des LUPK-Reglements vom 12. Dezember 2013 per 1. Januar 2019
1 Für Versicherte, die seit dem 31. Dezember
2018 ununterbrochen bei der LUPK ver
- sichert sind, finanziert der Arbeitgeber die nach dem vollendeten
62. Lebensjahr gemäss Art. 29 LUPK-Reglement in der Fassung vom 12. Dezember
2013 auszurichtenden AHV-Ersatzrenten wie folgt: a. Für pensionierte Versicherte, welche am 1. Januar
2019 eine ganze oder eine Teil- Altersrente beziehen, ohne Einschränkung entsprechend ihrer Alters-Rentenbe
- rechtigung. b. Für aktive Versicherte in dem Masse, soweit ihre AHV-Ersatzrente zwischen dem
1. Januar
2019 bis und mit 31. Dezember
2021 ausgerichtet wird.
2 Verlangt eine versicherte Person eine AHV-Ersatzrente gemäss Art. 28, werden bei den Kosten gemäss Art. 28.4 die gemäss Art. 70a.1 vom Arbeitgeber finanzierten Leis
- tungen angerechnet.
3 Die Kosten der durch die Arbeitgeber finanzierten AHV-Ersatzrenten werden in Form eines jährlichen Beitrags von 0,7 Prozent der versicherten Besoldungen finanziert. Die LUPK führt über die Finanzierung der AHV-Ersatzrenten eine Sonderrechnung. Die Beitragspflicht endet ab Beginn des Folgejahres, in dem die Kosten der AHV-Ersatzren
- ten finanziert sind. Ein allfälliger Überschuss wird als Arbeitgeberleistung auf die Sonderrechnung gemäss Art. 70b.7 übertragen.
14 SRL Nr.
131
Nr. 135
31 Art. 70b * Übergangsbestimmung zur Senkung des Umwandlungssat
- zes per 1. Januar 2019
1 Zur teilweisen Kompensation der Herabsetzung des Umwandlungssatzes gemäss Art.
26.2 per 1. Januar
2019 berechnet die LUPK für die aktiven Versicherten
mit Jahr
- gang 1954 und jünger, welche am 31. Dezember
2018 und am 1. Januar
2019 bei der LUPK versichert sind, auf dem anrechenbaren Altersguthaben gemäss Art. 70b.2
einen Ausgleichsbetrag in der Höhe von 6 Prozent.
2 Das anrechenbare Altersguthaben entspricht dem Altersguthaben per 31. Dezember
2018, reduziert um die ab 1. Januar
2018 eingebrachten freiwilligen Eintrittsleistungen gemäss Art. 50 und 51, Rückzahlungen von Vorbezügen zur Finanzierung von Wohnei
- gentum gemäss Art. 46 sowie Wiedereinkäufe als Folge einer Scheidung gemäss
Art.
22d FZG.
3 Dem Altersguthaben der aktiven Versicherten wird ab 1. Januar
2019 monatlich
1/84 des Ausgleichsbetrages gemäss Art. 70b.1 als Ausgleichsgutschrift gutgeschrieben.
Die
- se erfolgt nur für Monate, in denen ordentliche Beiträge im Rahmen der obligatorischen Versicherungspflicht gemäss Art. 4 geleistet Der Anspruch auf die monatlichen Ausgleichsgutschriften erlischt spätestens am 31. Dezember
2025. Die Ausgleichsgut
- schriften des laufenden Jahres werden nach den gleichen Grundsätzen verzinst
wie die ordentlichen Altersgutschriften gemäss Art. 23.1.
4 Tritt vor dem 31. Dezember
2025 der Vorsorgefall ein, so werden die ab diesem
Zeit
- punkt noch fehlenden Ausgleichsgutschriften ohne Zins zum Altersguthaben
dazuge
- zählt. Bei Teilpensionierungen oder Teilinvalidität erfolgt dies entsprechend
der Renten
- berechtigung. Bei der Berechnung der Invalidenrente werden die noch fehlenden
Aus
- gleichsgutschriften ohne Zins zum massgebenden Altersguthaben gemäss Art. 39.2 da
- zugezählt.
5 Bei einem Austritt aus der LUPK vor dem 31. Dezember
2025 erlischt der Anspruch auf die ab dem Zeitpunkt des Austritts noch fehlenden Ausgleichsgutschriften.
6 Die maximal mögliche freiwillige Eintrittsleistung gemäss Art. 51 wird um die nach dem Stichtag noch fehlenden Ausgleichsgutschriften reduziert.
7 Die Kosten der Ausgleichsgutschriften gemäss Art. 70b.3 und 70b.4 werden
durch
die Arbeitgeber ab 1. Januar
2019 in Form eines jährlichen Beitrages von 1,5 Prozent
der versicherten Besoldungen finanziert. Die LUPK führt über die Kosten und die Finanzie
- rung der Ausgleichsgutschriften samt Zinsen eine Sonderrechnung. Der Zinssatz
ent
- spricht jeweils demjenigen auf den Altersguthaben. Die Beitragspflicht endet
ab Beginn des Folgejahres, in dem die Kosten der Ausgleichsgutschriften finanziert sind. Die LUPK informiert über die Sonderrechnung im Anhang zur Jahresrechnung.
8 Arbeitgeber, die sich nach dem 31. Dezember
2018 der LUPK anschliessen,
sind von der Beitragspflicht gemäss Art. 70b.7 befreit. Bei einem Wechsel einer versicherten
Per
- son zu einem solchen Arbeitgeber erlischt der Anspruch auf die noch fehlenden
Aus
- gleichsgutschriften analog zu Art. 70b.5.
32 Nr. 135
9 Für Versicherte mit Jahrgang
1954 bis 1960, welche seit dem 31. Dezember
2018 bis zur Pensionierung ununterbrochen bei der LUPK versichert sind, gilt bei einer Pensio
- nierung nach dem 1. Januar
2019 für die Berechnung der Altersrente mindestens der Umwandlungssatz gemäss folgender Tabelle: Geburts jahr/Monat
1960
1959
1958
1957
1956
1955
1954
12
4,811 %
4,953 %
5,094 %
5,236 %
5,377 %
5,519 %
5,660
%
11
4,823 %
4,965 %
5,106 %
5,248 %
5,389 %
5,531 %
5,672
%
10
4,835 %
4,976 %
5,118 %
5,259 %
5,401 %
5,542 %
5,684
%
9
4,847 %
4,988 %
5,130 %
5,271 %
5,413 %
5,554 %
5,696
%
8
4,858 %
5,000 %
5,142 %
5,283 %
5,425 %
5,566 %
5,708
%
7
4,870 %
5,012 %
5,153 %
5,295 %
5,436 %
5,578 %
5,719
%
6
4,882 %
5,024 %
5,165 %
5,307 %
5,448 %
5,590 %
5,731
%
5
4,894 %
5,035 %
5,177 %
5,318 %
5,460 %
5,601 %
5,743
%
4
4,906 %
5,047 %
5,189 %
5,330 %
5,472 %
5,613 %
5,755
%
3
4,917 %
5,059 %
5,200 %
5,342 %
5,483 %
5,625 %
5,767
%
2
4,929 %
5,071 %
5,212 %
5,354 %
5,495 %
5,637 %
5,778
%
1
4,941 %
5,083 %
5,224 %
5,366 %
5,507 %
5,649 %
5,790
%
10 Der Anspruch gemäss Art. 25.1 und 27.1 besteht für Versicherte mit Jahrgang
1963 bis 1959, welche seit dem 31. Dezember
2018 bis zur Pensionierung ununterbrochen
bei der LUPK versichert sind, bereits nach Vollendung des 58. Lebensjahres. Der anwend
- bare Umwandlungssatz entspricht dem Umwandlungssatz von 4,6 Prozent, reduziert
um
0,01 Prozentpunkte für jeden Monat, um den der Rücktritt vor Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgt.
11 Die Höhe der Invalidenrente entspricht mindestens der Altersrente im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns.
12 Für Versicherte mit Jahrgang
1953 und älter, welche seit dem 31. Dezember
2018 bis zur Pensionierung ununterbrochen bei der LUPK versichert sind, gilt bei der Berech
- nung der Altersrente der Umwandlungssatz, welcher aufgrund des Alters bei einem theoretischen Rücktritt per 31. Dezember
2018 anwendbar gewesen wäre. Ver
- sicherten gilt die Möglichkeit zur Weiterversicherung nach Erreichen des Rentenalters gemäss Art. 5a nicht.
13 Die Ansprüche auf Versicherungsleistungen, die bis und mit 1. Januar
2019 entstan
- den sind, richten sich nach bisherigem Recht. * Übergangsbestimmung zur Änderung des LUPK-Reglements vom 12. Dezember 2013 per 1. Januar 2021
1 Die Ansprüche auf Versicherungsleistungen, die bis und mit 1. Januar
2021 entstanden sind, richten sich nach bisherigem Recht.
Nr. 135
33
2 Zur Partnerrente gemäss Art. 32: Das neue Recht findet keine Anwendung
beim Tod von Personen, deren Anspruch auf eine ganze Alters- oder Invalidenrente bis zum 1. Ja
- nuar 2021 entstanden ist. Beim Tod von Personen, welche eine Teilrente mit Anspruchs
- beginn bis zum 1. Januar
2021 beziehen, wird das neue Recht nur auf Rententeilen
ange
- wendet, deren Anspruch nach dem 1. Januar
2021 entstanden ist.
3 Zur Partnerrente gemäss Art. 32 in der bis zum 31. Dezember
2020 gültig gewesenen Fassung: Art. 32 in der bisherigen Fassung findet Anwendung beim Tod von Personen, deren Anspruch auf eine ganze Alters- oder Invalidenrente bis zum 1. Januar
2021 ent
- standen ist. Beim Tod von Personen, welche eine Teilrente mit Anspruchsbeginn
bis zum 1. Januar
2021 beziehen, wird das bisherige Recht nur auf diesem Rententeil
ange
- wendet.
4 Zum Todesfallkapital gemäss Art. 35: Das neue Recht findet keine Anwendung
beim Tod von Personen, deren Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bis zum 1. Januar
2021 entstanden ist. Beim Tod von Personen, welche eine Teilrente mit Anspruchsbe
- ginn bis zum 1. Januar
2021 beziehen, wird das neue Recht nur auf dem aktiven
Teil des Altersguthabens angewendet. Art. 70d * Übergangsbestimmungen zur Änderung von Art. 38 des LUPK-Reglements vom 12. Dezember 2013 per 1. Januar 2022
1 Für Versicherte, deren Rentenanspruch auf eine Invalidenrente vor dem 1. Januar
2022 entstanden ist und die per 1. Januar
2022 das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, bleibt der bisherige Rentenanspruch bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art.
38.4 ändert. Der bisherige Rentenanspruch bleibt auch nach einer Änderung
des Invali
- ditätsgrades nach Art. 38.4 bestehen, wenn bei Anwendung von Art. 38.4 der bisherige Rentenanspruch a. bei einer Erhöhung des Invaliditätsgrades sinkt oder b. bei einem Sinken des Invaliditätsgrades ansteigt.
2 Für Versicherte, deren Rentenanspruch auf eine Invalidenrente vor dem 1. Januar
2022 entstanden ist und die per 1. Januar
2022 das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, wird der Rentenanspruch nach Art. 38.1 spätestens per 1. Januar
2032 angewendet.
Falls der Rentenbetrag im Vergleich zum bisherigen Betrag sinkt, wird der versicherten
Per
- son der bisherige Betrag so lange ausgerichtet, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art.
38.4 verändert.
3 Während der provisorischen Weiterversicherung nach Art. 26a BVG wird die Anwen
- dung von Art. 38.1 aufgeschoben.
4 Für Versicherte, deren Rentenanspruch auf eine Invalidenrente vor dem 1. Januar
2022 entstanden ist und die per 1. Januar
2022 das 55. Lebensjahr vollendet haben,
gilt das bisherige Recht.
34 Nr. 135 Art. 71 Schlussbestimmungen
1 Dieses Reglement wird vom Vorstand der Luzerner Pensionskasse gestützt auf § 63 Absatz
3b des Personalgesetzes erlassen.
2 Das Reglement tritt am 1. Januar
2014 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen.
3
§ 72c
Übergangsbestimmungen zu den Änderungen auf den 1. Januar 2010
1 Für die Mitglieder, die seit dem 31. Dezember 2009 ununterbrochen bei der Kasse versichert waren, gel- ten vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2013 die Umwandlungssätze gemäss Anhang 4.
2 Für die Mitglieder mit Jahrgang 1951 und älter, welche seit dem 31. Dezember 2009 ununterbrochen bei der Kasse versichert waren, gilt beim tatsächlichen Altersrücktritt mindestens der Umwandlungssatz, der bei einem Altersrücktritt auf den 31. Dezember 2009 anwendbar gewesen wäre.
3 Für das Jahr 2010 wird der Stichtag gemäss § 43a Absatz 2 auf den 30. September 2009 festgelegt.
4 Die Höhe der Invalidenrente entspricht mindestens der Altersrente im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns.
5 Die Berechnung der Alters-Kinderrente richtet sich nach dem bisherigen Recht über Ansprüche auf Altersleistungen, die bis zum 1. Januar 2010 entstanden sind.
2 Art. 6 Vorgehen bei Eintritt des Vorsorgefalls Alter während des Scheidungsverfahrens (Art. 19g FZV) Falls zwischen der Einleitung des Scheidungsverfahrens und der Scheidung der Anspruch auf eine Alters- rente entsteht und ein Teil des Altersguthabens an den berechtigten Ehegatten/die berechtigte Ehegattin überwiesen werden muss, dann erfolgt als Folge der Scheidung eine rückwirkende Neuberechnung der Altersrente. Diese wird mit dem Umwandlungssatz mit dem die Altersrente bei Entstehen des Anspruchs berechnet wurde und mit dem um den gemäss Scheidungsurteil auszuzahlenden Betrag reduzierten Altersguthaben berechnet. Die ab Beginn des Anspruchs bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils zu viel ausbezahlten Renten, die sich aus der Differenz zwischen der zuerst berechneten und der neu berechneten Altersrente ergeben, werden je zur Hälfte dem anspruchsberechtigen Ehegatten/der anspruchsberechtigten Ehegattin und dem verpflichteten Ehegatten/der verpflichteten Ehegattin belastet. Art. 7 Kürzung der BVG-Invaliden- und BVG-Altersrente (Mindestleistungen) Musste eine Austrittsleistung (Art. 4 und 6) überwiesen werden, dann wird die BVG-Invaliden- und BVG- Altersrente um den ausbezahlten Anteil des Altersguthabens nach BVG, multipliziert mit dem Umwand- lungssatz nach BVG mit dem die Invaliden- oder Altersrente berechnet wurde, herabgesetzt. Wird eine Invaliden- oder Altersrente ohne Übertrag einer Austrittsleistung reduziert, wird die BVG-Invali- den- oder Altersrente anteilsmässig herabgesetzt. Art. 8 Kürzungsregel wegen zu viel bezahlter Renten bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils Zu viel ausbezahlte Invaliden- oder Altersrenten (Art. 5 und 6) werden je zur Hälfte dem berechtigten und dem verpflichteten Ehegatten/der berechtigten und der verpflichteten Ehegattin belastet. Dem berechtigten Ehegatten/der berechtigten Ehegattin wird die Austrittsleistung entsprechend gekürzt. Die andere Hälfte der zu viel ausbezahlten Renten wird mit einer weiteren Herabsetzung der Rente ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung dem verpflichteten Ehegatten/der verpflichteten Ehegattin belastet. Der Herabsetzungsbetrag entspricht der Hälfte der zu viel ausbezahlten Renten multipliziert mit dem Um- wandlungssatz für das Alter des verpflichteten Ehegatten/der verpflichteten Ehegattin im Zeitpunkt der Herabsetzung. Massgebend sind die reglementarischen Umwandlungssätze im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs auf die Invaliden- oder Altersrente. Fehlt ein Umwandlungssatz, weil das Alter des spätesten Altersrücktritts bereits überschritten ist, dann ergibt sich der für die Berechnung der Kürzung massgebende Umwandlungssatz indem der Umwand- lungssatz für das höchste Rücktrittsalter für jedes weitere Altersjahr um die gleiche jährliche Differenz er- höht wird, wie vor dem höchsten Rücktrittsalter. Monate werden anteilsmässig berücksichtigt.
3 Art. 9 Rentenanteile, die im Rahmen eines Vorsorgeausgleichs dem berechtigten Ehegatten/der berechtigten Ehegattin zugesprochen wurden Rentenanteile, die im Rahmen eines Vorsorgeausgleichs dem ausgleichsberechtigten Ehegatten/der aus- gleichsberechtigten Ehegattin zugesprochen wurden, sind reine Leibrenten. Der Anspruch erlischt am Monatsende nach dem Tod des berechtigten Ehegatten/der berechtigten Ehegattin. Es besteht auf diesen Renten kein Anspruch auf anwartschaftliche Hinterlassenenleistungen gemäss den Bestimmungen des LUPK-Reglements. Anstelle der Überweisung einer Rente kann mit dem berechtigten Ehegatten/der berechtigten Ehegattin auch die Überweisung einer Kapitalabfindung an dessen/deren Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung vereinbart werden. Die Höhe der Kapitalabfindung wird aufgrund der nachfolgenden Barwert-Tabelle be- rechnet. Art. 10 Anrechnung der Rentenanteile im Rahmen eines Vorsorgeausgleichs bei der Berechnung der freiwilligen Eintrittsleistung (Art 51.2 des LUPK-Reglements) Bei der Berechnung der maximal möglichen freiwilligen Eintrittsleistung (Art. 51.2 des LUPK-Reglements) reduziert sich diese um den Barwert der durch den Vorsorgeausgleich zugesprochenen Rente. Mass- gebend sind die nachfolgende Barwert-Tabelle und das Alter im Zeitpunkt der Berechnung der freiwilligen Eintrittsleistung. Dies gilt auch für den Fall, bei dem die Rente auf eine Freizügigkeitseinrichtung überwie- sen wird. Art. 11 Wiedereinkauf nach Scheidung Bezieht der verpflichtete Ehegatte/die verpflichtete Ehegattin im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungs- verfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so besteht keine Möglichkeit des Wiedereinkaufs der übertragenen Austrittsleistung (Art. 22d FZG Abs. 2). Ebenfalls ist es nicht möglich, die Kürzung einer Invaliden- oder Altersrente durch den Vorsorgeausgleich mit einem Einkauf zu beheben. Art. 12 Inkrafttreten, Änderungen Der vorliegende Anhang tritt auf den 1. Januar 2019 in Kraft und ersetzt das bisher geltende separate Reglement zum Vorsorgeausgleich bei Scheidung vom 2. November 2016. Änderungen dieses Anhangs erfolgen durch den Vorstand und sind jederzeit möglich.
5 x Männer Frauen x
Männer
Frauen
55
22.034
22.979
100
2.181
2.208
56
21.556
22.525
101
2.055
2.045
57
21.072
22.062
102
1.931
1.888
58
20.579
21.590
103
1.803
1.739
59
20.080
21.109
104
1.661
1.597
60
19.574
20.619
105
1.512
1.463
61
19.061
20.121
106
1.362
1.338
Feedback