Beschluss des Regierungsrates betreffend die innere Ordnung des interkantonalen Auslieferungsverkehrs
30. Januar 1923 Beschluss des Regierungsrates betreffend die innere Ordnung des interkantonalen Auslieferungsverkehrs Der Regierungsrat des Kantons Bern, in der Absicht, den interkantonalen Auslieferungsverkehr zu vereinfachen und zu beschleunigen, auf Antrag der Polizeidirektion, beschliesst:
Art. 1
Die Polizei- und Militärdirektion [Fassung vom 31. 3. 1993] wird beauftragt und ermächtigt, in Zukunft die Geschäfte des interkantonalen Auslieferungsverkehrs selbständig zu erledigen. Insbesondere kann sie die durch die Richter beantragten Auslieferungsgesuche bei den Regierungen der andern Kantone direkt stellen, gegebenenfalls die Übernahme der Strafverfolgung zusichern und die Abkommen betreffend die einheitliche Verfolgung und Beurteilung von gleichen oder ähnlichen Delikten, die teils im Kanton Bern, teils in andern Kantonen begangen worden sind, mit den zuständigen Stellen anderer Kantone direkt treffen.
Art. 2
Dieser Beschluss ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen. Bern, 30. Januar 1923 Volmar Rudolf Anhang Änderungen
31. 3. 1993 V GS 1993/268, in Kraft am 1. 1. 1993
Feedback