Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Fine Arts der Zürcher Hochschule der Künste
                            1 Master of Arts in Fine Arts – ZHdK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.415 Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Fine Arts der Zürcher Hochschule der Künste (vom 3. Februar 2010)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Hochschulleitung, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 der Allgemeinen Studi enordnung der Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK) vom 18. Dezember 2007 (ASO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , beschliesst: A. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenstand und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Die Besondere Studienordnung (B SO) regelt die Grundsätze der  Zulassung  zum  Studium  und  de r  Organisation des  Studiengangs Master of Arts in Fine Arts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Soweit die BSO keine Regelung en thält, gelten die Bestimmungen der ASO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Ausbildungskonzept regelt di e inhaltlichen Ziele und Grund lagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziele
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Studiums
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Der  Studiengang  hat  das  Ziel ,  Persönlichkeiten  (Künstle rinnen und Künstler, Medienautori nnen und -autoren, Theoretikerin nen und Theoretiker, Kuratorinnen und Kuratoren, Kulturarbeiterinnen und -arbeiter) auszubilden, die ihre Autorschaft auf hohem ästhetischem und  technologischem  Niveau  und  in vertiefter  Kenntnis  der  übrigen künstlerischen Praxen sowie in Re flexion gesellscha ftlicher Gegeben heiten ausüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Absolventinnen  und  Absolventen  sind  nach  dem  Studium fähig, eine aktive und prägende Ro lle sowohl im «System Kunst», in der  Forschung,  als  auch  in  anderen, vielfältigen  und  an  gesellschaft licher Bedeutung gewinnenden Arbeitsf eldern der Kulturwirtschaft zu spielen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.415 Master of Arts in Fine Arts – ZHdK B. Zulassung zum Studium Vo r a u s setzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Zum Studium wird zugelassen, wer a.   die  Zulassungsvoraussetzungen  gemäss  den  Bestimmungen  der Fachhochschulgesetzgebung erfüllt, b.   einen positiven Entscheid de r Eignungsabklärung vorweist, c.   nachweist, dass sie oder er über genügend Deut schkenntnisse und, soweit erforderlich, über genügen d Englischkenntniss e verfügt, um dem Unterricht folgen zu können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Aufnahmen sur dossier sind möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Aufnahmen als Gruppe sind möglic h. Jede Kandidatin und jeder Kandidat muss die Aufnahme bedingungen erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die verfügbaren Studienplätze werden im Rahmen des Aufnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verfahrens in der Reihenfolge der Prüfungsergebnisse vergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die  Zulassung  zum  Studium  gilt unter  der  Bedingung,  dass  der Masterstudiengang durchgeführt wird. C. Verfahren Zulassungs verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Das gestufte Zulassungsv erfahren besteht aus: a.   der Klärung der Zula ssungsvoraussetzungen, b.   der Zulassung zu r Eignungsabklärung, c.   der Eignungsabklärung, d.   dem Entscheid über die Zulassung zum Studium. Einzureichende Unterlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Für die Klärung der Zulassung svoraussetzungen sind folgende Unterlagen einzureichen: a.   Studienabsicht  und  Arbeitsvor haben:  Darlegung  von  Themen, Fragestellungen,  Arbeitsfeldern,  Ve rfahren  und,  je  nach  Arbeits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vorhaben, möglichen Ergebnissen für das künstlerische oder theo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - retisch-reflexive Arbeitsvorhaben, b.   Portfolio: Auswahl exemplarisch er eigener Arbeit en, anhand derer die bisherige künstlerische Entwickl ung deutlich wird (künstlerische oder gestalterische Arbeiten, im Falle von theoretischen Arbeiten auch Texte), c.   Lebenslauf,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Master of Arts in Fine Arts – ZHdK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.415 d.   Motivationsschreiben:  Die  Moti vation,  das  Arbe itsvorhaben  im Rahmen des Studiums zu realisieren, soll deutlich gemacht werden, e.   Bachelordiplom oder gleichwert iges Diplom.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Au fn ah m e
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gespräch
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Die  positive  Beurteilung  der  ei ngereichten  Unterlagen  ist Voraussetzung für die Ei nladung zur Eignungsabkl ärung. Diese besteht aus einem individuellen Aufnahmegespräch oder, im Fall von Bewer bungen als Gruppe, in der Gruppe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Aufnahmen aufgrund einer positiv en Beurteilung der eingereich ten Unterlagen und insbesondere des Po rtfolios sind im Einzelfall ohne Aufnahmegespräch möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bewertung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Die  positive  Gesamtbeurteilun g  der  eingereichten  Unter lagen und des Aufnahmegesprächs is t Voraussetzung für die Aufnahme in den Studiengang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Folgende Beurteilungskri terien sind massgebend: a.   eigene künstlerische Fragestellungen (künstl erisches Potenzial), b.   Potenzial des Arbeitsvorhabens, c.   Qualität der Arbeitsproben (Leistungen), d.   Motivation für das Studium, Interesse, Neugier (Arbeitsverhalten), e.   Selbsteinschätzung, Selbstst ändigkeit (Selbstkompetenz), f. Analysevermögen (Reflexionsfähigkeit), g.   Team- und Kommunikationsfähigk eit (soziale Kompetenz).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Termin
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Die  Studiengangsleitung  best immt  zur  Durchführung  der Eignungsabklärung eine Prüfungskommission, bestehend aus mindes tens zwei Dozierenden des Studien ganges, davon mindestens ein Mit glied der Studiengangsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Über  die  definitive  Zulassung entscheidet  die  Departementslei tung auf Antrag der Prüfungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Studiengangsleitung  bestimmt  den  Termin  zur  Eignungs abklärung. In der Regel wird dieser auf das E nde des vorangehenden Semesters angesetzt. D. Struktur des Studiums
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studienangebot
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studienaufbau
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Der Studiengang ist modular aufgebaut.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Modulangebot richtet sich nach dem Ausbildungskonzept.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.415 Master of Arts in Fine Arts – ZHdK Studiendauer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Der  Studiengang  umfasst  Studienleistungen  im  Umfang von 120 ECTS-Punkten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Studiengang wird als Vo llzeitstudium absolviert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das  Studium  ist  in  mindestens vier  und  höchstens  sechs  Semes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tern zu absolvieren. Absage ange kündigter Lehr veranstaltungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Bei ungenügender Te ilnehmerzahl, info lge höherer Gewalt oder bei längerem Ausfall einer oder eines Dozierenden durch Unfall oder  Krankheit  kann  eine  angek ündigte  Lehrveranstaltung  abgesagt werden. Es besteht kein Anspruch auf Ersatz. E. Studienleistungen und Bewertung Leistungs nachweise
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Studienleistungen  können  in  Einzel-  oder  in  Gruppen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - arbeit erbracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Als Leistungsnachweise gelten insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 a.   schriftliche oder mündliche Prüfungen, b.   schriftliche Arbeiten , Übungen und Berichte, c.   Projektarbeiten, d.   Referate, e.   Absolvierung von Kursen oder Modulen, f. Standortgespräche, g.   Kolloquien, h.   Mentorate.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Bedingungen  der  Durchführung,  insbesondere  Zeitpunkt, Form und Umfang der Leistungsnac hweise, werden in der Modulaus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schreibung vor Semester beginn veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Zuständig für die Leistungsnac hweise sind die Modulverantwort
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen. In Zweifelsfällen ents cheidet die Studiengangsleitung. Bewertung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Die Studienleistungen werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wird eine Lehrveranstaltung von mehreren Dozierenden durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - geführt, so wird sie gemeinsam bewertet. In strittigen Fällen entschei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - det die Leitung des Studiengangs na ch Rücksprache mit den Dozieren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Master of Arts in Fine Arts – ZHdK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.415
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Folgende Kriterien sind fü r die Beurteilung massgebend: a.   Motivation, Inte resse, Neugier, b.   Originalität, Qualität der Arbeit, c.   technisches Können, d.   theoretisches Wissen, e.   Reflexionsfähigkeit, f. Kommunikationsfähigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diplomprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Studierenden melden sich ein Semester vor dem Ab schluss zur Diplomprüfung mit mindes tens 90 ECTS-Punkten an, nach einer  Studiendauer  von  mindestens drei  oder  höchste ns  fünf  Semes tern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Folgende Leistungsnachweise si nd für die Diplomprüfung mass gebend: a.   Praxis und Präsentation der Prax is anhand ausgewählter Arbeiten aus der Studienzeit vor de r Diplomprüfungskommission, b.   diskursiver,  schriftlicher  Teil und  Präsentation  des  diskursiven, schriftlichen Teils vor de r Diplomprüfungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Bewertungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kriterien
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für  die  Beurteilung  der  Prax is  und  ihrer  Präsentation sind folgende Krit erien massgebend: a.   Qualität der konzeptionellen Gr undlagen, der Recherche und der Ausführung, b.   Entwicklung der ei genen Praxis im Ve rlauf des Studiums, c.   Präsenz  in  der  Öffentlichkeit mit  Ausstellungen,  Präsentationen oder anderen Veröffentlichungsformaten, d.   Potenzial der Praxis für die eigene Weiterentwicklung, e.   Qualität der Darlegung und Reflexion der Praxis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  die  Beurteilung  des  diskursive n,  schriftlichen  Teils  sind  fol gende Kriterien massgebend: a.   Qualität der Recherche und de r konzeptionellen Grundlagen, b.   sprachlich und inhaltlich ange messene Darlegung und Reflektion des gewählten Themas.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Bewertung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Alle für die Diplomprüfung massgebenden Leistungs nachweise  werden  gesamthaft  beurte ilt  gemäss  der Bewertungsskala (Anhang zur Allgem einen Studienordnung).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wird der diskursive, schriftliche Teil von der Konzeption her als «bestanden» beurteilt, die Ausführ ung jedoch mit «nicht bestanden», kann die Diplomprüfungskommission auf eine Nachbearbeitung inner halb von drei M onaten entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Anmeldung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Leistungs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nachweise
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.415 Master of Arts in Fine Arts – ZHdK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Einzelne, als «nicht bestanden» bewertete Teile der Diplomprü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fung  können  innerhalb  von  einem Semester  wiederholt  werden.  Zu diesem Zweck wird eine Prüfungs kommission einberufen, die aus dem Departementsleiter oder der Departementsleiterin, dem Studiengangs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - leiter  oder  der  Studien gangsleiterin  und  einem Experten  oder  einer Expertin besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Das  Prüfungsergebnis  wird  schrif tlich  mitgeteilt.  Im  Falle  von «nicht  bestanden»  oder  «Nachbea rbeitung»  wird  der  Entscheid  be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gründet. d. Ablauf
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14
                            c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Studiengangsleitung be stimmt für die Durchführung der  Diplomprüfung  eine  Diplompr üfungskommission,  bestehend  aus zwei  Dozierenden  des  Studiengangs und  zwei  externen  Expertinnen oder Experten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Studiengangsleitung  informie rt  rechtzeitig  über  die  Einzel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - heiten des Prüfungsablaufes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Verleihung des Master titels verpflichtet zur Teilnahme an der öffentlichen Abschlusspräsentation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die definitive Auswahl der an der Abschlusspräsentation gezeig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten Arbeiten obliegt de r Studiengangsleitung. Erteilung von ECTS-Punkten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 ECTS-Punkte  werden  in  den Modulen  erteilt,  wenn  min
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - destens 80% eines Studienangebotes besucht wurden und die Leistung als «bestanden» bewertet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Zahl der für die einzelnen Kategorien von Leistungsnachwei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sen zu vergebenden ECTS-Punkte wird im Ausbildungskonzept fest
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ECTS-Punkte  für  ein  Modul  werd en  entweder  vollständig  oder gar nicht vergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bei  Gruppenarbeiten  wird  das  gemeinsam  erzielte  Arbeitspro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dukt allen Gruppenmitgliedern gleichmässig zugerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Wer ungenügende Leistungen erbr ingt, hat nicht bestanden. Das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - selbe  gilt  bei  Fernbleiben  oder  Ab bruch,  falls  ke ine  Gründe  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 nachgewiesen werden.
                            6 Wer einen Leistungsnachweis erbr acht hat, kann sich nicht nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - träglich auf bekannte oder erkennbare Pr obleme, welche die Leistung beeinträchtigten, berufen. Anrechnung andernorts erworbener ECTS-Punkte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Studienleistungen  aus  anderen  Modulen  oder  Campus- Punkte können anstelle eines oder me hrerer Pflicht- oder Wahlpflicht- Module  angerechnet  werd en,  wenn  sie  in  Inhalt und  Lernzielen  ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gleichbar und von der Studiengangsl eitung vorgängig anerkannt wor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Master of Arts in Fine Arts – ZHdK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.415
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Beim  Nachweis  gleichwertiger Studienleistungen,  die  innerhalb vorangegangener abgeschlossener Au sbildungen erbracht wurden, kann der Erlass von Teilen der Ausbildung beantragt werden. Zuständig für den  Entscheid  ist  die  Departemen tsleitung  auf  Antrag  der  Studien gangsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unbegründet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            versäumte Leis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tungsnachweise
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            Ein unbegründet versäumter Leistu ngsnachweis gilt als nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Begründet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            versäumte Leis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tungsnachweise
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Wer  einen  Leistungsnachweis  begründet  versäumt,  muss diesen  nachholen.  Als  Gründe  gelt en  insbesondere  höhere  Gewalt, Krankheit,  Militärdienst, Unfall,  Todesfall  oder Betreuungsnotfall  in der Familie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Hinderungsgrund  muss  der Studiengangsleitung  unverzüg lich gemeldet und belegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ersatz für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            begründet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            versäumte Leis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tungsnachweise
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Die  Studiengangsleitung  kann für  begründet  versäumte Leistungsnachweise Ersatzleistungsnachweise festlegen. Sie entschei det über die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Werden keine Ersatzleistungsnac hweise durchgeführt, sind begrün det versäumte Leistungsnachweise am nächstmöglichen regulären Ter min nachzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wiederholung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ersatz und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nachbesserung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Bestandene Module und Leistungsnachweise können nicht wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nicht bestandene Leistungsnachweise, für die keine Prüfungen durchgeführt werden, können durch gleichwertige Module oder durch gleichwertige  Leistungsnachweise  ersetzt  werden.  Über  die  Gleich wertigkeit  von  Ersatzleistungsn achweisen  entscheidet  die  Studien gangsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Modulverantwortlichen  legen fest,  ob  und  unter  welchen Bedingungen nicht erfüllte Leistungsnachweise innerhalb einer fest gelegten Frist einmalig na chgebessert werden können. F. Organisation des Studiums
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studiengang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wechsel,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wechsel an die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ZHdK
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            1 Für  Verfahren  und  Entscheid gelten  die  Bestimmungen von §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4–8 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Allfällige Wechsel erfolgen zu Semesterbeginn. Die Studiengangs leitung bestimmt den Termin zur Eignungsabklärung. In der Regel wird dieser auf das Ende des vorang ehenden Semesters angesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.415 Master of Arts in Fine Arts – ZHdK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Über  die  Zulassung,  die  Einstuf ung  in  ein  Studiensemester  und die  Anrechnung  von  ECTS-Punkten und  weiterer  quantitativer  Stu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dienleistungen  entscheidet  die  Studiengangsleitung  auf  Antrag  der Prüfungskommission. Studienange bote anderer Hochschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            1 Die  Studierenden  können  an  Studienangeboten  anderer Schweizer und ausländischer Hochschulen teilnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die erfolgreiche Teilnahme ist nachzuweisen. Die Studiengangs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - leitung entscheidet über die Anerkennung und Vergabe von ECTS- Punkten. Gast- und Aus tauschsemester
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            1 Gast-  und  Austauschsemeste r  können  an  anderen  Hoch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schulen im In- und Ausland absolv iert werden, wenn die Studienange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bote dem Ausbildungsziel entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Studiengangsleitung entscheidet vorgängig über die Bewilli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gung von Gast- oder Austauschsem estern und die Anerkennung von Studienangeboten. Studien beratung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            1 Die  Studierenden  haben  nebe n  der  allgem einen  Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - beratung der ZHdK Anspruch auf eine Studienbera tung im Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für die Studienberatung ist die Departementsleitung verantwort
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lich. Sie kann diese Aufgabe delegieren. Kommunikation und Information
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            1 Die ZHdK, das Departement Kunst und Medien und der Studiengang  Master  of  Fine  Arts liefern  die  für  den  Studienbetrieb notwendigen Informationen und st ellen die für die Kommunikation geeigneten Mittel bereit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Studierenden bemühen sich ak tiv um interne Informationen. Infrastruktur
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            1 Die Studierenden kommen für ihre persönlichen Arbeits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - instrumente grundsätzlich selber auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Studierenden haben Anspruch auf Benutzung der Infrastruk
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tur der ZHdK, soweit sie mit dem Studium  in  Zusammenhang  steht. Dazu gehören das Medien- und Info rmationszentrum, Präsentations- und Mehrzweckräume, Werkstätten, Maschinen, Apparate, Computer einschliesslich  der  erforderlichen Programme,  Netzwerkintegration und  Peripherie.  Einzel heiten  werden  in  der  Gebührenordnung  gere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Den Studierenden stehen an der ZHdK persönliche Arbeitsplätze zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Master of Arts in Fine Arts – ZHdK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.415
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studienort
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            1 Studienort ist grundsätzlich die ZHdK.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ausnahmen  ergeben  sich  bei  de r  Absolvierung  von  Gast-  oder Austauschsemestern  und  bei  der  Te ilnahme  an  Studienangeboten  im Rahmen des «Master of Fine Arts Plattform Schweiz» oder an anderen Hochschulen. G. Diplom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diplom
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            1 Der  Abschluss  des  Masterstudiums  setzt  insgesamt  vier und mindestens drei im Studiengang absolvierte Semester voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Mastertitel  wird  verliehe n,  wenn  120  ECTS-Punkte  nach gewiesen werden und die Dipl omprüfung bestanden wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 H. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Akkreditierung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            Der Studiengang ist im Zeit punkt des Erlass es der Studien ordnung  von  den  zuständigen  Behör den  versuchsweis e  und  befristet genehmigt und befindet sich im Proz ess der Akkreditierung. Die Akkre ditierung hängt vom Entscheid des EVD ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            Diese  BSO  tritt  nach  der Genehmigung  durch  den  Fach hochschulrat am 1. Mai 2010 in Kraft. I. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. Februar 2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            3 Für  Studierende  des  Studiengangs Master of Arts in Fine Arts, die im Zeitpunkt de s Inkrafttretens von §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14–14 c das Diplom semester bereits begonnen haben, gelten die Regelungen vom 3. Feb ruar 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 65, 199 . Vom Fachhochschulrat gene hmigt am 16. März 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 414.262 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 seit 1. August 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Fassung gemäss B vom 4. Februar 2015 ( OS 70, 120 ; ABl 2015-03-20 ). In Kraft seit 1. August 2015.