Vereinbarung zwischen der Schweiz und Italien über die Grenzabfertigung auf Schiffen, die auf dem Luganer‑ und dem Langensee verkehren
Abgeschlossen am 3. April 1980 In Kraft getreten am 3. August 1980 ¹ AS 1980 1067 ² Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der italienischen Ausgabe dieser Sammlung.
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Italienischen Republik,
gestützt auf Artikel 2 Absätze 2 und 3 des am 11. März 1961³ in Bern unterzeichneten Abkommens zwischen der Schweiz und Italien über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt,
sind übereingekommen, eine Vereinbarung über die Grenzabfertigung auf Schiffen, die auf dem Luganer‑ und dem Langensee verkehren, abzuschliessen,
und haben zu diesem Zweck folgendes vereinbart:
³ SR 0.631.252.945.460
Art. 1
1. Die schweizerische und die italienische Eingangs‑ und Ausgangsabfertigung kann auf den zur Personenbeförderung verwendeten und einer für den Linienverkehr konzessionierten Schiffahrtsgesellschaft gehörenden Schiffen auf folgenden Strecken während der Fahrt vorgenommen werden:
Langensee
Locarno–Ascona–Brissago–Cannobio–Luino und zurück
Locarno–Luino und zurück
Luganersee
Lugano–Porlezza und zurück
Morcote–Porto Ceresio und zurück
Morcote–Porto Ceresio–Ponte Tresa und zurück
2. Auf den Schiffen werden die schweizerische und die italienische Grenzabfertigung des Reisendenverkehrs vorgenommen, das heisst der Personen, ihres Gepäcks, der persönlichen Effekten, der Handelsmuster, kleiner Warenmengen, die zum privaten Gebrauch bestimmt sind oder jedenfalls keinen erheblichen Wert aufweisen, der Devisen und Wertpapiere, welche diese Personen für persönliche Zwecke mit sich führen.
Die Bediensteten können die Grenzabfertigung auf das Schiffspersonal, die Vorräte und das beförderte Material sowie auf das Schiff selbst ausdehnen.
3. Die Passagiere, die sich nicht auf das Gebiet des Nachbarstaates begeben wollen, unterstehen der Grenzabfertigung nicht.
Vorbehalten bleibt Artikel 6 des Rahmenabkommens vom 11. März 1961⁴.
⁴ SR 0.631.252.945.460
Art. 2
1. Die Zone umfasst für die Bediensteten des Nachbarstaates die Schiffe auf den Strecken und in den Häfen (Landungsplätzen), die in Artikel 1 Absatz 1 erwähnt werden.
2. An den italienischen Landungsplätzen von Luino, Cannobio, Porlezza und Porto Ceresio, und an den schweizerischen Landungsplätzen von Brissago, Locarno, Morcote und Lugano haben die Bediensteten des Nachbarstaates das Recht, Personen, die Grenzabfertigungsvorschriften des Nachbarstaates verletzt haben, Waren und andere auf den Schiffen sichergestellte Vermögenswerte sowie Beweismittel in Gewahrsam zu behalten. Hiefür stellt ihnen die Schiffahrtsgesellschaft, der das Schiff gehört, an Bord eine geeignete Kabine unentgeltlich zur Verfügung.
3. Festgenommene Personen und sichergestellte Waren oder andere Vermögenswerte dürfen auf den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Strecken mit dem ersten geeigneten Schiffskurs in den Nachbarstaat verbracht werden. Für die Wartezeit bis zur Rückfahrt, die allenfalls von einem andern Schiff ausgeführt werden kann, stellt wenn nötig die Zollverwaltung oder das Polizeiamt des Gebietstaats auf Begehren ein geeignetes Lokal zur Verfügung. Diese Lokale und die Strecke zwischen ihnen und dem Schiff werden als Zone betrachtet.
Art. 3
1. Wenn die Bediensteten des Ausgangsstaates weder auf dem Abfahrtssteg noch auf dem Schiff anwesend sind, kommt dies einem Verzicht auf die Abfertigung im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 des Abkommens vom 11. März 1961⁵ gleich.
2. Im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 des Abkommens vom 11. März 1961 gilt die Abfertigung der Reisenden und ihres Gepäcks als beendet, wenn die Bediensteten des Ausgangsstaates die Grenzabfertigung vorgenommen oder darauf verzichtet haben. Die Abfertigungen werden immer in der folgenden Reihenfolge vorgenommen: vom Bug zum Heck und vom oberen zum unteren Deck.
⁵ SR 0.631.252.945.460
Art. 4
Im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens vom 11. März 1961⁶ wird die Zone für die italienischen Bediensteten auf dem Luganersee den Gemeinden Porto Ceresio oder Porlezza zugeordnet, die Zone für die schweizerischen Bediensteten der Gemeinde Lugano. Auf dem Langensee wird die Zone für die italienischen Bediensteten der Gemeinde Luino und die Zone für die schweizerischen Bediensteten der Gemeinde Locarno zugeordnet.
⁶ SR 0.631.252.945.460
Art. 5
1. Die Schiffahrtsgesellschaften des Luganer‑ und des Langensees stellen den Bediensteten der beiden Staaten auf ihren Schiffen die für die Grenzabfertigung erforderlichen Räumlichkeiten unentgeltlich zur Verfügung.
2. Die im Dienst stehenden Bediensteten haben Anspruch auf kostenlose Beförderung auf den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Strecken.
Art. 6
1. Was die Grenzabfertigung während der Fahrt auf dem Luganersee betrifft, legen die Direktion des IV. Zollkreises in Lugano und das Polizeikommando des Kantons Tessin in Bellinzona einerseits und die Regionaldirektion von Como und Varese und das Kommando der II. Grenzpolizeizone in Como anderseits im gegenseitigen Einvernehmen und im Einverständnis mit der Schiffahrtsgesellschaft die Einzelheiten fest, insbesondere für den Verkehrsablauf und die Benützung der Zonen.
2. Was die Grenzabfertigung während der Fahrt auf dem Langensee angeht, sind entsprechend dem vorstehenden Absatz 1 zuständig: die Direktion des IV. Zollkreises in Lugano und das Polizeikommando des Kantons Tessin einerseits und die Regionalzolldirektion Luino und das Kommando der II. Grenzpolizeizone in Como anderseits.
3. Die am Ort diensttuenden ranghöchsten Bediensteten sind ermächtigt, im gegenseitigen Einvernehmen die für den Augenblick oder für kurze Zeit nötigen Massnahmen zu ergreifen, insbesondere zur Beseitigung von Schwierigkeiten, die sich bei der Grenzabfertigung ergeben können. Grundsatzentscheide sind dagegen immer im gegenseitigen Einvernehmen von den vorgesetzten Direktionen oder Dienststellen zu treffen.
Art. 7
1. Die vorliegende Vereinbarung tritt vier Monate nach der Unterzeichnung in Kraft und ersetzt die zwischen der Schweiz und Italien ausgetauschte Erklärung vom 8./18. Januar 1901⁷ betreffend den Zolldienst auf dem Langen‑ und dem Luganersee.
2. Sie tritt sechs Monate nach der Kündigung durch einen der beiden Staaten ausser Kraft, wobei die Frist am ersten Tag des auf die Kündigung folgenden Monats zu laufen beginnt.
Geschehen in Lugano, am 3. April 1980, in doppelter Urschrift in italienischer Sprache.
Für den | Für die Regierung |
P. Affolter | E. Del Gizzo |
⁷ [BS 12 805]
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