Reglement über die Benutzung von Räumen und Aussenflächen der Universität Zürich
                            1 Reglement – Benutzung von Räumen und Aussenflächen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.111.41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 1. 10 - 67 Reglement über die Benutzung von Räumen und Aussenflächen der Universität Zürich (vom 29. Oktober 2009)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Universitätsleitung beschliesst: A. Einleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Die  universitären  Räum lichkeiten  sind  in  erster  Linie  für die universitäre Lehre und Forschung bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In zweiter Priorität können sie dur ch die Organe der Universität und die Universitätsangehörigen im Rahmen ihrer universitären Auf gaben genutzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Dieses Reglement regelt das Verfahren für die Bewilligung und Durchführung von Veranstaltungen interner oder externer Veran stalter in den Räumen und auf Auss enflächen der Universität Zürich für alle Veranstaltungsorte gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 und 11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Reglements sind uni versitäre  Räumlichkeiten  für  die Forschungs-,  Labor-  und  Dienst leistungseinrichtungen, den Inst ituten und Seminaren zugewiesene Räume, Lagerräume, Räume für Technik und Ähnliches sowie Räum lichkeiten der Zentralen Dienste.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Weite rb ild un g
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Für die Veranstaltungen der uni versitären Weiterbildung gel ten die Bestimmungen der Ordnung über die Be nutzung von universi tären Räumen bei der Durchführung von Weiterbildungsveranstaltun gen an der Universität Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hausordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Für  die  Benutzung  von  univer sitären  Räumen  und  Aussen flächen  gelten  auch  die  Bestimmungen  der  Hausordnung  für  die Gebäude der Univ ersität Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.111.41 Reglement – Benutzung von Räumen und Aussenflächen B. Veranstaltungsarten Veranstaltungen der Lehre
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Als  Veranstaltungen  der  Lehre  gelten  namentlich  Lehrver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - anstaltungen  und  Prüfungen,  die  im Rahmen  der  Bachelor-,  Master- oder Doktoratsstufe der Universi tät Zürich von den Fakultäten oder anderen  Organisa tionseinheiten  der  Univer sität  Zürich  angeboten und durchgeführt werden. Ebenfalls als solche Veranstaltungen gelten Angebote, die andere Hochschulen in Zusammenarbeit mit der Uni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - versität Zürich in dere n Räumen durchführen. Veranstaltungen ausserhalb der Lehre
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Als Veranstaltungen ausserhalb der Lehre gelten bildungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - politische  und  kulturelle  Veransta ltungen,  die  einen  Bezug  zum  uni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - versitären  Leistungsau ftrag  in  Forschung,  Dienstleistung  und  Selbst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verwaltung haben, namentlich: a.   öffentliche Vorlesungen wie Antr ittsvorlesungen, Gastvorlesungen, Veranstaltungen der Kommission fü r interdisziplinäre Veranstaltun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen, b.   Informationsveranstaltungen fü r Studieninteressierte und Berufs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - orientierungen für Studienabgä ngerinnen und Studienabgänger, c.   Sitzungen, Workshops oder ande re Veranstaltungen von Organi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sationseinheiten,  Gremien  und Arbeitsgruppen  der  Universität Zürich oder mit Teilnahme von An gehörigen der Universität Zürich in Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der universitären Selbstverwaltung, d.   Veranstaltungen des Sprachenzentrums Universität / ETH Zürich, e.   Veranstaltungen der Kompetenzze ntren der Universität Zürich, f. Veranstaltungen von Alumniorganis ationen der Universität Zürich, g.   Promotionsfeiern, Feierlic hkeiten, Preisv erleihungen, h.   Kongresse, Symposien, Tagungen , Messen und Posterausstellungen, i. Aktivitäten von student ischen Organisationen, j. Veranstaltungen anderer Hochschulen, k.   Veranstaltungen der Senioren-U niversität Zürich und der Kinder- Universität Zürich, l. Veranstaltungen der Vo lkshochschule Zürich, m.  Ausstellungen. C. Veranstalter Interne Ve r a n s t a l t e r
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Interne  Veranstalter  sind  alle Angehörigen  der  Universität Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Reglement – Benutzung von Räumen und Aussenflächen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.111.41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 1. 10 - 67
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Externe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ve r a n s t a l t e r
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Externe Veranstalter sind Orga nisationen oder Personen, die nicht der Universität Zürich angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ve r a n s t a l t e r
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            anderer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hochschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Angehörige  einer  anderen  Hochschule  gelten  als  externe Veranstalter.  Sie  können  aufgrund vertraglicher  Abmachungen  wie interne Veranstalter beha ndelt werden, wenn sie a.   Veranstaltungen  im  Rahmen  de s  Bachelor-,  Master-  oder  Dokto ratsstudienangebotes ihrer Hochschule oder b.   Veranstaltungen mit einem klar en inhaltlichen Bezug zum Auftrag der Universität anbieten und durchführen. D. Veranstaltungsorte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allgemeine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ve r a n s t a l t u n g s
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            orte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Als allgemeine Veranstaltung sorte gelten jene Räume und Aussenflächen der Universität Züri ch, die zur Durchführung von Ver anstaltungen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 und §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 geeignet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zugewiesene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ve r a n s t a l t u n g s
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            orte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Als zugewiesene Veranstaltungsorte der Universität gelten Räume sowie Aussenflächen, die zur Durchführungen von Veranstal tungen gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 und 6 geeignet sind und die einer Organisations einheit  der  Universität  Zürich,  na mentlich  der  Universitätsleitung, einem Dekanat, einem Institut ode r Seminar, einer Einheit der Zent ralen Dienste der Universität, de n Gastronomiebetreibern, dem ASVZ oder der Zentralstelle der Studentensc haft zur Nutzung zugewiesen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Modalitäten  zur  Ra umzuteilung  werden  in  einer  separaten Weisung geregelt. E. Grundsätze der Benutz ung universitärer Räume
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ve r a n s t a l t u n g s
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Veranstaltungen  finden  während  der  Öffnungszeiten  des jeweiligen  Gebäudes  statt.  Alle  Veranstaltungen  ausserhalb  der  Öff nungszeiten sind bewilligungspflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sorgfaltspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Die Veranstalter sind für den geordneten Ablauf des An lasses unter Einhaltun g der jeweils geltende n Hausordnung, der Auf lagen der Abteilung Sicherheit und Umwelt und der vereinbarten Be nützungszeiten  und  Benützungsrayons verantwortlich.  Insbesondere darf der Lehr-, Forschungs- und Dien stleistungsbetrieb der Universität nicht beeinträchtigt werden. Den Weisungen der Sicherheitsbeauftrag ten ist Folge zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.111.41 Reglement – Benutzung von Räumen und Aussenflächen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Veranstalter haften für allf ällige Beschädigungen an Gebäude und  Mobiliar  sowie  für  alle  anlä sslich  der  Benützung  entstehenden Personenschäden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die benutzten Veranstaltungso rte sind in ordnungsgemässem Zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stand zurückzulassen. Bei unsach gemässer Nutzung werden den Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - anstaltern  anfallende  ausserorden tliche  Instandsetzungs-  und  Reini
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gungskosten nach Aufwan d in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Veranstalter sind verpflichtet, zusätzlich erforderliche interne und behördliche Bewilligung en rechtzeitig einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Erteilung der Nutzungsbewill igung kann vom Nachweis einer genügenden Versicherung ab hängig gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Die Veranstalter sind für die Einhaltung aller erlassenen Auflagen sowie  Sicherheits-  und  Brandschutzv orschriften  (Arbeitssicherheit, max. Personenbelegung, Freihalten von Fluchtwegen, Zugänglichkeit von  Brandschutzeinrichtungen  u. a. )  gemäss  separaten  Merkblättern verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Die verantwortlichen Personen de r Veranstalter müssen bis zum Ende einer Veranstalt ung anwesend sein. F. Zuständigkeiten Delegierte oder Delegierter der Rektorin oder des Rektors
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Für die konkrete Regelung de r Belegung und Nutzung der universitären  Veransta ltungsorte  sowohl  durc h  Universitätsangehö
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rige  als  auch  durch  Dritte  und  für die  Nutzungsbewilligungen  ist  die Delegierte  oder  der  Delegierte  de r  Rektorin  oder  des  Rektors  mit ihren bzw. seinen Mitarbeitenden zu ständig. Die Zuteilung erfolgt mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tels einer Bewilligung aufgrund der Vorgaben und Weisungen der Uni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - versitätsleitung. Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden werden oder von der Erfüllung von Bedingungen abhä ngig gemacht werden. a.   Die Delegierte oder der Delegier te der Rektorin oder des Rektors ist im Auftrag der Universitätsleitung für den einheitlichen Vollzug dieses Reglements zuständig. b.   Die Delegierte oder der Delegier te der Rektorin oder des Rektors ist  verantwortlich  für  die  Durchs etzung  und  Gewährleistung  der von  der  Universitätsleitung  festgelegten  Richtlinien  und  Wei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sungen  im  Interesse  einer  optimalen  Belegung  der  allgemeinen Veranstaltungsorte  der  Universitä t,  im  Bewusstsein  der  gesell
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaftlichen  Bedeutung der  Universität,  um den  im  Leitbild  der Universität  geforderte n  Beitrag  zur  Entwicklung  in  gesellschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Bereichen wie Bildung, Kultur, Gesundheit, Wirtschaft und Politik zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Reglement – Benutzung von Räumen und Aussenflächen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.111.41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 1. 10 - 67 c.   Die Delegierte oder der Delegier te der Rektorin oder des Rektors ist für alle Fragen im Zusammenhang mit der Belegung sämtlicher universitärer  Veranstaltungsorte sowohl  für  die  Nutzung  durch Universitätsangehörig e  sowie  Dritte  zent rale  Anlauf-  und  Koor dinationsstelle. Die Zuteilungen erfolgen in Zusammenarbeit mit den  Fakultäten  und  mit  den  Abteilungen  der  Zentralen  Dienste der Universität, insbesondere mi t den Abteilungen Betriebsdienste Zentrum und Irchel, Bauten und Räume sowie Sicherheit und Um welt. d.   Die Delegierte oder der Delegier te der Rektorin oder des Rektors erteilt Bewilligungen für bewilligung spflichtige Sachverhalte, die in der Hausordnung der Universi tät Zürich geregelt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bereich Lehre
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Die mittel- und langfristige Be darfsplanung der für Lehre und Studium benötigten Raumkapazitä ten erfolgt im Auftrag der Uni versitätsleitung unter der Verantwortung des Bereichs Lehre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Bereich  Lehre  arbeitet  be i  Erhebung  und  Beurteilung  des Bedarfs  mit  den  Studienprogrammle itungen  der  Fakultäten,  mit  der oder dem Delegierten der Rektorin oder des Rektors und mit der Ab teilung  Bauten  und  Räum e  zusammen.  Bei  der  Bedarfsbeurteilung wird auch die Entwicklung der Ausl astungen der Veranstaltungsräume berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ten und Räume
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Die Abteilung Bauten und Räume stellt zuhanden der Uni versitätsleitung Antrag auf Zuteilung der allg emeinen und zugewiese nen Veranstaltungsorte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Abteilung  Bauten  und  Räum e  überprüft  die  Zuteilung  der allgemeinen und zugewiesenen Vera nstaltungsorte in die Dispositions zuständigkeit periodisch, mindestens aber alle vier Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Vor der Umteilung von Zuständigkeiten werd en die betroffenen Organisationseinheiten zur Stellungnahme eingeladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sicherheit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Umwelt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Die  Abteilung  Sicherheit  und Umwelt berät Veranstalter in Sicherheitsfragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Abteilung  Sicherheit  und Umwelt  bewilligt  und  überwacht das in den Auflagen verl angte Sicherheitskonzept.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Betriebsdienste
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            Die Betriebsdienste sind für die Reinigung und Pflege der Innen- und Aussenflächen, Betrie b und Instandhaltung der Gebäude technik  und  den  Unterhalt  zuständi g.  Die  gesamte  im  Rahmen  von Veranstaltungen  benötigte  techni sche  Infrastruktur  und  deren  Be treuung an den Veranstaltungsorten werden durch die zu den Betriebs diensten gehörenden Hörsaaldienste sichergestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.111.41 Reglement – Benutzung von Räumen und Aussenflächen G. Bewilligung Lehre
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            Für  Veranstaltungen  der  Lehre  (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  ist  ein  abgekürztes Verfahren vorgesehen. Veranstaltungen ausserhalb der Lehre
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            Veranstaltungen ausse rhalb der Lehre (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6) können an Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - anstaltungsorten  der  Universität Zürich  durchgeführt  werden,  wenn eine Beziehung der Veranstalterin oder des Veranstalt ers bzw. der Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - anstaltung zur Universität besteht. Beziehung zur Universität
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            Ein  inhaltlicher  Zusammenhang besteht  namentlich  dort, wo die Veranstaltung a.   zur Erfüllung des universitären Auftrags in Forschung, Dienstleis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tung und Selbstverwaltung beiträgt, b.   der Darstellung und Vermittlun g von universitärem Forschen und Lehren dient, c.   die  öffentliche  Wahrnehmung  de r  Universität  als  Förderin  des sachlich-kritischen  Dialogs  zu  gese llschaftlichen,  wirtschaftlichen, politischen  und  kulturellen  Frag estellungen,  Entwicklungen  und Kontroversen unterstützt. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            1 Anträge für die Nutzung gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 sind bei der oder dem Delegierten der Rektorin oder des Rektors mittels eines bei ihr oder ihm erhältlichen Formulars spätes tens zehn Tage vor Beginn der Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - anstaltung einzureichen. Veranstalt ungen, die eine be hördliche Bewil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ligung benötigen, sind mindesten s 4 Wochen vorher anzumelden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Antragstellenden werden gemäss nachfolgender Prioritäten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liste berücksichtigt: a.   Anträge gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5, b.   Anträge gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            1 Prüfungen werden in der Rege l in denselben Räumen, an denselben Wochentagen und zu dens elben Tageszeiten wie die dazu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gehörenden Lehrveransta ltungen durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  Prüfungen,  die  nicht  gemäss  Absatz  1  durchgeführt  werden können, wird empfohlen, die Raumbedürfnisse mindestens drei Semes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ter im Voraus anzumelden. Vor eine r definitiven Fest legung der Prü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fungstermine  ist  die  de finitive  Reserv ationsbestätigung  für  die  benö
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tigten Räume einzuholen. Solche Pr üfungen sind zudem in der Regel in die vorlesungsfreie Zeit zu legen. Kongresse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            1 Kongresse sind in der Regel zeit lich so zu legen, dass Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - anstaltungen der Lehre möglichst nicht betroffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Reglement – Benutzung von Räumen und Aussenflächen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.111.41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 1. 10 - 67
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Um eine langfristige Planbarkeit von Kongressen sicherzustellen, gelten folgende Ko ngresszeitfenster:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In folgenden Kalenderwochen wer den Kongresse bezüglich Raum zuteilung mit erster Pr iorität behandelt, Prüfung en mit zweiter Priori tät: a.   in den Räumen der Universität Zürich Standort Zentrum und Nord die Kalenderwochen 05 bis 07 im Frühjahr und 29 bis 37 im Som mer, b.   in den Räumen der Universität Zürich Standort Irchel die Kalen derwochen 05 im Frühling und 29 bis 35 im Sommer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            1 Die Nutzung und die damit zusammenhängenden Dienst leistungen sind für die Durchführung von Veranstaltungen der Lehre gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 unentgeltlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die übrige Nutzung universitärer Räumlichkeiten ist in der Regel entgeltlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Universitätsleitung  erlässt  eine  Gebührenordnung  für  die Benutzung der Räume de r Universität, den Pe rsonalaufwand, die Nut zung von speziellen Einrichtungen un d Installationen sowie die Erbrin gung zusätzlicher Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Ausserordentliche Dienstleistungen der Universität (zusätzliches Personal, Reinigungskosten u. a.) wer den auch bei unentgeltlicher Nut zung der Räume in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Für  die  Annullation  von  bereits erfolgten  Reserv ationen  wird abhängig vom Zeitpunkt der Absage und den bereits erbrachten Leis tungen eine den Umständen en tsprechende Rech nung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erlass der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kostenpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            Die Kosten können auf begründe ten Antrag reduziert oder erlassen werden. Zuständig für den Erlass ist die oder der Delegierte der Rektorin oder des Rektors.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            Dieses  Reglement  tritt  am  1.  Januar  2010  in  Kraft  und  er setzt das Regulativ zur Nutzung der Räume der Universität Zürich für Veranstaltungen vom 8. Oktober 1971.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 64, 658 .