Verordnung über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer... (946.202.1)
    CH - Schweizer Bundesrecht

    Verordnung über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV)

    (Güterkontrollverordnung, GKV) vom 3. Juni 2016 (Stand am 1. Mai 2021)
    Der Schweizerische Bundesrat,
    gestützt auf das Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 1996¹ (GKG), auf Artikel 22 a Absatz 1 Buchstabe b des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997² (WG) und auf Artikel 150 a Absatz 2 Buchstabe c des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995³,
    verordnet:
    ¹ SR 946.202 ² SR 514.54 ³ SR 510.10

    1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

    Art. 1 Gegenstand und räumlicher Geltungsbereich
    ¹ Diese Verordnung regelt die Kontrolle der Ausfuhr, Einfuhr, Durchfuhr und Vermittlung von:
    a. nuklearen Gütern, zivil und militärisch verwendbaren Gütern und besonderen militärischen Gütern, die Gegenstand völkerrechtlich nicht verbindlicher internationaler Kontrollmassnahmen sind;
    b. strategischen Gütern, die Gegenstand internationaler Abkommen sind;
    c. Gütern, die nationalen Ausfuhrkontrollen unterliegen.
    ² Sie gilt für das schweizerische Zollgebiet, die schweizerischen offenen Zolllager, Lager für Massengüter und Zollfreilager sowie die schweizerischen Zollausschlussgebiete.
    Art. 2 Begriffe
    ¹ Ergänzend zu den Begriffsbestimmungen in Artikel 3 GKG bedeuten in dieser Verordnung:
    a. ABC-Waffen : nukleare Sprengkörper, biologische und chemische Waffen sowie deren Trägersysteme;
    b. Partnerstaat: Staat, der sich an völkerrechtlich nicht verbindlichen interna­tionalen Kontrollmassnahmen beteiligt, die von der Schweiz unterstützt werden.
    ² Weitere Begriffe sind in Anhang 1 umschrieben.

    2. Kapitel: Ausfuhr

    1. Abschnitt: Bewilligungen

    Art. 3 Bewilligungspflicht
    ¹ Wer nukleare Güter nach Anhang 2 Teil 1, zivil und militärisch verwendbare Güter nach Anhang 2 Teil 2, besondere militärische Güter nach Anhang 3, strategische Güter nach Anhang 4 oder nationalen Ausfuhrkontrollen unterliegende Güter nach Anhang 5 ausführen will, braucht eine Bewilligung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO).
    ² Wer nukleare Güter nach Anhang 2 Teil 1 mit den Exportkontrollnummern (EKN) 0C001 oder 0C002 ausführen will, braucht eine Bewilligung des Bundesamts für Energie (BFE). Dies gilt auch für Güter mit der EKN 0D001 oder 0E001, sofern es sich um Software oder Technologie für Güter mit der EKN 0C001 oder 0C002 handelt. In diesen Fällen tritt das BFE für die Anwendung der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung an die Stelle des SECO.
    ³ Wer Güter ausführen will, die Bestandteile eines Guts nach Anhang 2 oder 3 enthalten, braucht eine Bewilligung des SECO, wenn die Bestandteile zu den Hauptelementen dieses Guts gehören oder insgesamt mehr als 25 Prozent von dessen Wert nach Artikel 9 der Verordnung vom 12. Oktober 2011⁴ über die Statistik des Aussenhandels ausmachen.
    ⁴ Wer Güter ausführen will, von denen er oder sie weiss oder Grund zur Annahme hat, dass sie für die Entwicklung, die Herstellung, die Verwendung, die Weitergabe oder den Einsatz von ABC-Waffen bestimmt sind, muss das SECO um eine Bewilligung ersuchen, wenn:
    a. die Güter nicht in den Anhängen 2–5 aufgeführt sind;
    b. Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorgesehen sind.
    ⁴ SR 632.14
    Art. 4 Ausnahmen
    Keine Ausfuhrbewilligung ist erforderlich für:
    a. Güter nach den Anhängen 2–5, die an die ursprüngliche Lieferantin oder den ursprünglichen Lieferanten zurückgeschickt werden, falls sie keine technologische Aufwertung erfahren haben;
    b. Chemikalien nach Anhang 2 Teil 2 mit der EKN 1C111 oder der EKN 1C350, sofern sie zu Musterzwecken verwendet werden und die Gesamtmenge pro Sendung weniger als 1 kg beträgt; vorbehalten bleibt Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Chemikalienkontrollverordnung vom 21. August 2013⁵;
    c. Feuerwaffen, deren Bestandteile und Zubehör sowie deren Munition und Munitionsbestandteile, die von Anhang 3 oder 5 erfasst werden und in einen Staat nach Anhang 6 ausgeführt werden;
    d. Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von ausländischen Staaten beauftragte Sicherheitsbegleiterinnen oder -begleiter nach angemeldeten offiziellen Besuchen wieder ausführen;
    e. Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von der Schweiz beauftragte Sicherheitsbegleiterinnen oder -begleiter für angemeldete offizielle Besuche im Ausland ausführen, falls sie diese Waffen anschliessend wieder in die Schweiz einführen;
    f. Güter, die von schweizerischen Truppen und deren Angehörigen für internationale Einsätze oder zu Ausbildungszwecken ausgeführt werden;
    g. Güter, die von ausländischen Truppen und deren Angehörigen nach einer Ausbildung in der Schweiz wieder ausgeführt werden;
    h. Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Ausland benötigen, falls diese Waffen anschliessend wieder in die Schweiz eingeführt werden;
    i. Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Inland benötigt haben und wieder ausführen.
    ⁵ SR 946.202.21
    Art. 5 Voraussetzungen
    ¹ Bewilligungen werden nur natürlichen oder juristischen Personen erteilt, die ihren Wohnsitz beziehungsweise ihren Sitz oder ihre Niederlassung im schweizerischen Zollgebiet oder in einem schweizerischen Zollausschlussgebiet haben. Das SECO kann in begründeten Fällen Ausnahmen vorsehen.
    ² Für die Erteilung der Bewilligung an eine juristische Person ist dem SECO der Nachweis einer zuverlässigen firmeninternen Kontrolle der Einhaltung der Exportkontrollvorschriften zu erbringen.
    ³ Für die Ausfuhr von Feuerwaffen, deren Bestandteilen und Zubehör sowie von Munition und Munitionsbestandteilen muss eine Einfuhrbewilligung des Bestimmungsstaats vorliegen, sofern die Empfängerin oder der Empfänger nicht eine ausländische Regierung oder ein für eine solche tätiges Unternehmen ist. Anstelle der Einfuhrbewilligung kann der Nachweis erbracht werden, dass diese nicht erforderlich ist.
    Art. 6 Verweigerung
    ¹ Verweigerungsgründe nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und b GKG bestehen insbesondere dann, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Güter, die ausgeführt werden sollen:
    a. für die Entwicklung, die Herstellung, die Verwendung, die Weitergabe oder den Einsatz von ABC-Waffen bestimmt sind;
    b. zur konventionellen Aufrüstung eines Staats in einem Mass beitragen, das zu einer erhöhten regionalen Spannung oder Instabilität führt oder einen bewaffneten Konflikt verschärft;
    c. nicht bei der deklarierten Endempfängerin oder dem deklarierten Endempfänger verbleiben.
    ² Verweigerungsgründe nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b GKG können zudem bestehen, wenn:
    a. ein Partnerstaat die Ausfuhr eines ähnlichen Guts an dieselbe Endempfängerin oder denselben Endempfänger verweigert hat;
    b. der Ursprungsstaat der Schweiz mitteilt, dass er für die Wiederausfuhr sein Einverständnis verlangt, und dieses nicht vorliegt;
    c. der Bestimmungsstaat die Einfuhr verbietet.
    Art. 7 Übertragung
    Bewilligungen sind nicht übertragbar.

    2. Abschnitt: Einzelbewilligung

    Art. 8 Unterlagen
    Das SECO kann für Einzelbewilligungen insbesondere folgende Unterlagen verlangen:
    a. Firmenprofile;
    b. Auftragsbestätigungen, Kaufverträge oder Rechnungen;
    c. Einfuhrzertifikate des Empfangsstaats;
    d. Endverbleibserklärungen der Endempfängerin oder des Endempfängers.
    Art. 9 Gültigkeitsdauer
    Einzelbewilligungen sind zwei Jahre gültig. Ihre Gültigkeitsdauer kann einmal um zwei Jahre verlängert werden.

    3. Abschnitt: Generalausfuhrbewilligungen

    Art. 10 Zusätzliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Generalausfuhrbewilligung
    ¹ Generalausfuhrbewilligungen werden nur Rechtseinheiten erteilt, die im schweizerischen oder liechtensteinischen Handelsregister eingetragen sind. Hochschulen und öffentliche Institutionen sind von dieser Anforderung ausgenommen.
    ² Die gesuchstellende natürliche Person oder die Mitglieder der Organe der gesuchstellenden juristischen Person dürfen in den zwei Jahren vor der Einreichung des Gesuchs nicht rechtskräftig verurteilt worden sein wegen Widerhandlungen gegen:
    a. das GKG;
    b. das Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 1996⁶;
    c. das WG;
    d. das Kernenergiegesetz vom 21. März 2003⁷; oder
    e. das Bundesgesetz vom 25. Juni 1982⁸ über aussenwirtschaftliche Massnahmen.
    ⁶ SR 514.51
    ⁷ SR 732.1
    ⁸ SR 946.201
    Art. 11 Unterlagen
    Das SECO kann für Generalausfuhrbewilligungen insbesondere folgende Unterlagen verlangen:
    a. Firmenprofile;
    b. firmeninterne Kontrollprogramme;
    c. Berichterstattungen über die unter der Generalausfuhrbewilligung ausgeführten Güter.
    Art. 12 Ordentliche Generalausfuhrbewilligung
    ¹ Für die Ausfuhr von Gütern, die in Anhang 2 Teil 2, Anhang 3 oder 5 aufgeführt sind, nach Staaten, die sich an allen von der Schweiz unterstützten völkerrechtlich nicht verbindlichen internationalen Kontrollmassnahmen beteiligen, kann das SECO eine ordentliche Generalausfuhrbewilligung (OGB) erteilen. Anhang 7 enthält die Liste dieser Staaten.
    ² Ebenfalls eine OGB erteilen kann das SECO für die Ausfuhr von Gütern, die in Anhang 4 aufgeführt sind, nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder nach Staaten, die mit der Europäischen Union ein Kooperationsabkommen über die europäischen Satellitennavigationsprogramme abgeschlossen haben.
    Art. 13 Ausserordentliche Generalausfuhrbewilligung
    Für die Ausfuhr von Gütern, die in Anhang 2 Teil 2, Anhang 3 oder 5 aufgeführt sind, nach anderen Staaten als denjenigen nach Anhang 7 kann das SECO eine ausserordentliche Generalausfuhrbewilligung (AGB) erteilen.
    Art. 14 Gültigkeitsdauer
    Generalausfuhrbewilligungen sind zwei Jahre gültig.

    4. Abschnitt: Besondere Bestimmungen

    Art. 15 Diplomatische oder konsularische Vertretungen und internationale Organisationen
    Lieferungen von und an diplomatische oder konsularische Vertretungen sowie internationale Organisationen in der Schweiz und Liechtenstein sind den Ein- und Ausfuhren nach dieser Verordnung gleichgestellt.
    Art. 16 Offene Zolllager oder Zollfreilager
    Für die Lieferung von Gütern nach den Anhängen 2–5 an offene Zolllager oder Zollfreilager ist eine Einzelbewilligung erforderlich.

    5. Abschnitt: Pflichten der Exporteurin oder des Exporteurs

    Art. 17 Angaben bei der Ausfuhr
    ¹ Wer Güter mit einer Bewilligung ausführt, muss auf der Zollanmeldung die Bewilligungsnummer angeben.
    ² Handelt es sich um eine Generalausfuhrbewilligung, so müssen die Geschäftspapiere, die sich auf die Ausfuhr beziehen, mit dem Hinweis «Diese Güter unterliegen internationalen Exportkontrollen» versehen werden.
    ³ Wer Güter ausführt, die unter die Zolltarifkapitel⁹ 28–29, 30 (nur die Tarifnummern 3002.1000–9000), 34, 36–40, 54–56, 59, 62, 65 (nur die Tarifnummer 6506.1000), 68–76, 79, 81–90 und 93 fallen, jedoch nicht der Bewilligungspflicht nach Artikel 3 unterliegen oder nach Artikel 4 von der Ausfuhrbewilligungspflicht ausgenommen sind, muss in der Zollanmeldung den Hinweis «bewilligungsfrei» anbringen.
    ⁹ Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 ( SR 632.10 ), Anhänge 1 und 2 . Der Zolltarif kann kostenlos eingesehen werden unter www.ezv.admin.ch > Zolltarif – Tares.
    Art. 18 Nachweis und Aufbewahrung der Unterlagen
    ¹ Auf Verlangen des SECO muss mit den entsprechenden Unterlagen nachgewiesen werden, dass die Güter zu Recht bewilligungsfrei ausgeführt wurden.
    ² Bei Ausfuhren mit Generalausfuhrbewilligung kann das SECO jederzeit Auskunft über den Endverbleib der Güter verlangen.
    ³ Bei der Ausfuhr von Feuerwaffen, deren Bestandteilen und Zubehör ist dem SECO auf Verlangen die Einfuhrbewilligung des Bestimmungsstaats oder der Nachweis vorzulegen, dass keine Einfuhrbewilligung erforderlich war.
    ⁴ Alle für die Ausfuhr wesentlichen Unterlagen sind nach der Zollveranlagung während zehn Jahren aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen.

    3. Kapitel: Einfuhr, Durchfuhr und Vermittlung

    1. Abschnitt: Einfuhr

    Art. 19 Voraussetzungen und Unterlagen für Einfuhrbewilligungen und Einfuhrzertifikate
    ¹ Einfuhrbewilligungen und Einfuhrzertifikate werden nur natürlichen oder juristischen Personen erteilt, die ihren Wohnsitz beziehungsweise ihren Sitz oder ihre Niederlassung im schweizerischen Zollgebiet oder in einem schweizerischen Zollausschlussgebiet haben.
    ² Das SECO kann insbesondere folgende Unterlagen verlangen:
    a. Firmenprofile;
    b. Auftragsbestätigungen, Kaufverträge oder Rechnungen;
    c. Endverbleibserklärungen der Endempfängerin oder des Endempfängers.
    Art. 20 Gültigkeitsdauer
    Einfuhrbewilligungen und Einfuhrzertifikate sind zwei Jahre gültig.
    Art. 21 Einfuhrbewilligungen
    ¹ Wer Güter einführen will, die in Anhang 2 Teil 2 Kategorie 9 aufgeführt sind und für Systeme mit einer Nutzlast von mindestens 500 kg und einer Reichweite von mindestens 300 km bestimmt sind, braucht eine Bewilligung des SECO.
    ² Einfuhrbewilligungen können von Endverbleibserklärungen abhängig gemacht werden.
    ³ Der Nachweis über die ordnungsgemässe Einfuhr oder den Endverbleib muss von der Importeurin oder dem Importeur auf Verlangen erbracht werden können.
    Art. 22 Einfuhrzertifikat
    ¹ Wer Güter einführen will, für die der Lieferstaat ausdrücklich ein Einfuhrzertifikat verlangt, kann das SECO um Ausstellung des Einfuhrzertifikats ersuchen.
    ² Das SECO kann die Ausstellung des Einfuhrzertifikats von der Vorlage von Nachweisen über die beabsichtigte Einfuhr sowie über die Endverwendung der Güter abhängig machen.
    Art. 23 Besondere Einfuhrbedingungen
    ¹ Wer Güter nach Anhang 2 Teil 1 einführen will, muss gegenüber dem BFE schriftlich bestätigen, Kenntnis davon zu haben, dass die Güter internationalen Verpflichtungen unterstehen.¹⁰
    ² Das BFE kann vom Importeur und Endempfänger dieser Güter den Nachweis über die ordnungsgemässe Einfuhr oder den Endverbleib verlangen.
    ³ Es kann den Endverbleib der Güter durch Kontrollen vor Ort überprüfen.
    ¹⁰ Die Berichtigung vom 23. Aug. 2016 betrifft nur den italienischen Text ( AS 2016 2969 ).

    2. Abschnitt: Durchfuhr

    Art. 24
    ¹ Das SECO verweigert eine Durchfuhr, wenn Verweigerungsgründe nach Artikel 6 GKG vorliegen.
    ² Es verweigert auch die Durchfuhr für Güter nach den Anhängen 2–5, wenn keine Ausfuhrbewilligung des Ursprungsstaats oder des Lieferstaats für den definitiven Bestimmungsstaat vorliegt.
    ³ Der Nachweis über den rechtmässigen Versand ist beim Eintritt der Güter in das schweizerische Zollgebiet zu erbringen.
    ⁴ Die Absätze 2 und 3 sind nicht anwendbar auf:
    a. Güter, die für einen Staat bestimmt sind, der in Anhang 7 aufgeführt ist;
    b. staatlich beauftragte Sicherheitsbegleiterinnen und -begleiter auf angemel­deten offiziellen Durchreisen, wenn sie ihre Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition durchführen;
    c. Flugreisende, die in der Schweiz zwischenlanden und die für den persönlichen Gebrauch im Reisegepäck Waffen nach Artikel 4 WG, deren Bestandteile und Zubehör sowie Munition und Munitionsbestandteile dazu mitführen, wenn diese Güter den Transitbereich des Flughafens nicht verlassen; dies gilt auch für voraus- oder nachgesandtes Reisegepäck.
    ⁵ Der Durchfuhr gleichgestellt ist die Auslagerung aus einem offenen Zolllager, einem Lager für Massengüter oder einem Zollfreilager.

    3. Abschnitt: Vermittlung

    Art. 25
    ¹ Wer Güter vermitteln will, von denen er oder sie weiss oder Grund zur Annahme hat, dass sie für die Entwicklung, die Herstellung, die Verwendung, die Weitergabe oder den Einsatz von ABC-Waffen bestimmt sind, muss das SECO um eine Bewilligung ersuchen.
    ² Das SECO verweigert die Vermittlung, wenn es Grund zur Annahme hat, dass die Güter, die vermittelt werden sollen, für die Entwicklung, die Herstellung, die Verwendung, die Weitergabe oder den Einsatz von ABC-Waffen bestimmt sind.

    4. Kapitel: Verfahren

    Art. 26 Kontrolle
    ¹ Das SECO prüft die Gesuche um Erteilung von Bewilligungen und führt Kontrollen nach den Artikeln 9 und 10 GKG durch.
    ² Die Kontrolle an der Grenze ist Sache der Zollorgane.
    ³ Der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) führt den Informationsdienst nach Artikel 21 GKG.
    Art. 27 Zuständigkeiten im Bewilligungsverfahren
    ¹ Das SECO bewilligt Gesuche um Einzelbewilligungen, wenn kein Hinweis auf einen Verweigerungsgrund nach Artikel 6 GKG vorliegt.
    ² Es lehnt Gesuche um Bewilligungen ab, wenn ein Verweigerungsgrund nach Artikel 6 GKG vorliegt.
    ³ In den übrigen Fällen entscheidet es im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten, des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport und des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation sowie nach Anhörung des NDB. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet der Bundesrat auf Antrag des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung.
    Art. 28 Technische Beratung
    ¹ Das SECO kann zur technischen Beratung andere Bundesbehörden, Branchenverbände, fachkundige Organisationen sowie Fachleute beiziehen.
    ² Das Personal der Verbände und fachkundigen Organisationen sowie die Fachleute sind zur Wahrung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Artikel 320 des Strafgesetzbuches¹¹ verpflichtet.
    ¹¹ SR 311.0

    5. Kapitel: Schlussbestimmungen

    Art. 29 Veröffentlichung
    Der Inhalt der Anhänge 1–3 wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts und der Systematischen Sammlung des Bundesrechts nicht veröffentlicht.
    Art. 30 Aufhebung eines anderen Erlasses
    Die Güterkontrollverordnung vom 25. Juni 1997¹² wird aufgehoben.
    ¹² [ AS 1997 1704 ; 1999 2471 ; 2000 187 Art. 21 Ziff. 11; 2002 349 Ziff. II; 2005 601 Anhang 7 Ziff. 4, 3537 ; 2007 1469 Anhang 4 Ziff. 63; 2008 5525 Anhang 4 Ziff. II 3; 2009  6937 Anhang 4 Ziff. II 22; 2011 3981 ; 2012 1703 Anhang 6 Ziff. II 1, 1773 , 6781 Beilage 2 Ziff. 4; 2014 2507 , 4553 ; 2016 493 ]
    Art. 31 Änderung anderer Erlasse
    Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 8 geregelt.
    Art. 32 Inkrafttreten
    Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.

    Anhänge 1 und 2 ¹³

    ¹³ Der Text der Anhänge 1 und 2 wird weder in der AS noch in der SR publiziert ( AS 2021 191 ). Er kann beim SECO, Ressort Exportkontrollen/Industrie­produkte, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden oder unter www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Exportkontrollen und Sanktionen > Industrieprodukte (Dual-Use) und besondere militärische Güter (Licensing) > Rechtliche Grundlagen und Güterlisten (Anhänge) eingesehen werden.
    (Art. 2 Abs. 2 und 3 Abs. 1 und 2)

    Anhang 3 ¹⁴

    ¹⁴ Der Text des Anhangs 3 wird weder in der AS noch in der SR publiziert ( AS 2021 191 ). Er kann beim Staats­sekretariat für Wirtschaft, Ressort Exportkontrollen/Industrie­produkte, Holzikofenweg 36, 3003 Bern bestellt oder unter www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaft­liche Zusammenarbeit > Exportkontrollen und Sanktionen > Industrie­produkte (Dual-Use) und besondere militärische Güter (Licensing) eingesehen werden.
    (Art. 3 Abs. 1)

    Anhang 4

    (Art. 3 Abs. 1)

    Strategische Güter

    Dieser Anhang enthält noch keine Einträge.

    Anhang 5

    (Art. 3 Abs. 1)

    Güter, die nationalen Ausfuhrkontrollen unterliegen

    1. Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile nach dem WG, die nicht der Kriegsmaterialgesetzgebung unterliegen und von Anhang 3 nicht erfasst werden. Ausgenommen sind im nichtgewerbsmässigen Verkehr Messer und Dolche nach Artikel 7 der Waffenverordnung vom 2. Juli 2008¹⁵.
    2. Sprengmittel und Schiesspulver nach dem Sprengstoffgesetz vom 25. März 1977¹⁶, die nicht der Kriegs­materialgesetzgebung unterliegen und nicht von den Anhängen 2 und 3 erfasst werden.
    ¹⁵ SR 514.541
    ¹⁶ SR 941.41

    Anhang 6

    (Art. 4 Bst. c)

    Liste der Staaten nach Artikel 4 Buchstabe c

    Andorra
    Belgien
    Bulgarien
    Dänemark
    Deutschland
    Estland
    Finnland
    Frankreich
    Griechenland
    Irland
    Island
    Italien
    Kroatien
    Lettland
    Liechtenstein
    Litauen
    Luxemburg
    Malta
    Monaco
    Niederlande
    Norwegen
    Österreich
    Polen
    Portugal
    Rumänien
    San Marino
    Schweden
    Slowakei
    Slowenien
    Spanien
    Tschechische Republik
    Ungarn
    Vatikanstadt
    Vereinigtes Königreich
    Zypern

    Anhang 7

    (Art. 12 Abs. 1)

    Liste der Staaten nach Artikel 12 Absatz 1

    Argentinien
    Australien
    Belgien
    Bulgarien
    Dänemark
    Deutschland
    Finnland
    Frankreich
    Griechenland
    Irland
    Italien
    Japan
    Kanada
    Luxemburg
    Neuseeland
    Niederlande
    Norwegen
    Österreich
    Polen
    Portugal
    Schweden
    Spanien
    Südkorea
    Tschechische Republik
    Türkei
    Ukraine
    Ungarn
    Vereinigtes Königreich
    Vereinigte Staaten von Amerika

    Anhang 8

    (Art. 30)

    Änderung anderer Erlasse

    Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
    ...¹⁷
    ¹⁷ Die Änderungen können unter AS 2016 2195 konsultiert werden.
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren