Verordnung zum Kirchengesetz und zum Gesetz über die anerkannten jüdischen Gemeinden
1 Verordnung zum KiG und zum GjG
180.11 Verordnung zum Kirchengesetz und zum Gesetz über die anerkannten jüdischen Gemeinden (vom 8. Juli 2009)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf das Kirchengesetz vom 9. Juli 2007 (KiG)
4 und §§
7, 8, 10,
11 und 13 des Gesetzes über die an erkannten jüdischen Gemeinden vom 9. Juli 2007 (GjG)
5 , beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeines
Begriffe
§ 1.
In dieser Verordnung bedeuten:
1. kantonale kirchliche Körperschaften: a. die Evangelisch-reformierte Landeskirche, b. die Römisch-katholische Körperschaft, c. die Christkatholische Kirchgemeinde;
2. anerkannte jüdische Gemeinden: a. die Israelitische Cu ltusgemeinde Zürich, b. die Jüdische Liberale Gemeinde;
3. anspruchsberechtigte Körperschaften: die in Ziff. 1 und 2 genannten Körperschaften und Gemeinden;
4. Direktion: die Direktion der Ju stiz und des Innern.
Anwendung
subsidiären
Rechts
(§§
5 Abs. 3
und 17 KiG)
§ 2.
Wenden die kirchlichen Körp erschaften kantonales Recht subsidiär an, gilt dieses als ki rchlich-körperschaftliches Recht.
Staatliche
Au fs i ch t
(§§
6 Abs. 2 und
11 Abs. 4 KiG,
§
13 Abs. 2 GjG)
§ 3.
1 Der Regierungsrat beaufsichtig t die kantonalen kirchlichen Körperschaften und die anerkannten jüdischen Gemeinden bezüglich der Einhaltung des für diese ma ssgebenden kantonalen Rechts.
2
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2 Er stellt sicher, dass die Evangelisch-reformierte Landeskirche und die Römisch-katholische Körpersc haft die Aufsicht über die Kirch
- gemeinden wahrnehmen, soweit diese kirchlich-körperschaftliches Recht anwenden.
3 Die Aufsicht im Bereich der Ki rchensteuern ist auf deren Erhe
- bung nach den Bestimmungen des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997
6 beschränkt. Mitteilungs pflichten (§
15 KiG,
§ 7 GjG)
§ 4.
1 Die Kirchgemeinden und die anerkannten jüdischen Ge
- meinden teilen Konfessions- oder Religionszugehörig keitsmeldungen, die an sie ergangen sind, der Wohnsitzgemeinde mit.
2 Liegt bei religionsunmündigen Kindern und Jugendlichen keine Meldung über ihre Konfessions- oder Religionszugehörig keit vor, teilt die Einwohnerkontrolle dies der Kirchgemeinde oder anerkannten jüdischen Gemeinde mit, de r ein Elternteil angehört.
3 Gehören nicht alle Pe rsonen einer Familie, einer faktischen Le
- bensgemeinschaft oder ei ner eingetragenen Part nerschaft derselben kantonalen kirchlichen Körperschaft an, sind die betreffenden Kirch
- gemeinden befugt, über diese Pers onen aus dem Einwohnerregister die Angaben gemäss §
15 Abs. 1 KiG zu beziehen. Zuständigkeit bei Zweck änderungen von kirchlichen Liegenschaften (§
32 KiG)
§ 5.
Ist die Befugnis zur Bewillig ung von Zweckänderungen oder von Veräusserungen von Pfarrhäuse rn und Kirchen im Eigentum der Kirchgemeinden gemäss Verträ gen und Anmerkungen im Grundbuch dem Regierungsrat zugewiesen, wird sie an die Exekutiven der kanto
- nalen kirchlichen Körp erschaften übertragen. Zulassung zur seelsorgeri schen Tätigkeit (§
16 KiG,
§ 10 GjG)
§ 6.
1 Anspruch auf Zulassung zur seelsorgerischen Tätigkeit in Einrichtungen des Kantons und der Gemeinden haben alle in ihrer kantonalen kirchlichen Körperscha ft oder anerkannten jüdischen Ge
- meinde zur seelsorgerischen Tätigkeit zugelassenen Amtsträgerinnen und Amtsträger.
2 Für die Zulassung zur seelsorgerischen Tätigkeit in einem Ge
- fängnis bedürfen sie z udem einer ausdrücklich en Empfehlung durch die betreffende kantonale kirchlic he Körperschaft oder anerkannte jüdische Gemeinde.
3 Weist eine Einrichtung das Bege hren um Zulassung zur seelsor
- gerischen Tätigkeit ab, er lässt sie eine Verfügung. Rechtsschutz
§ 7.
1 Anordnungen kirchlicher Organe sind bei den staatlichen Organen anfechtbar, wenn die Verletzung von unmittelbar anwend
- barem kantonalem Recht geltend gemacht wird. a. Allgemein (§ 18 Abs. 1 KiG)
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2 Wird die Verletzung kirchlich-kör perschaftlichen Rechts geltend gemacht, richtet sich der Rechtswe g nach den Bestimmungen der kan tonalen kirchlichen Körperschaften.
3 Werden beide Rechtswege beschr itten, regeln die zuständigen Instanzen in einem Meinungsaustausch das Vorgehen.
4 Anordnungen der Organe der Chri stkatholischen Kirchgemeinde sind auch dann bei den staatlichen Or ganen anfechtbar, wenn sie sich auf kirchlich-körperschaftliches Recht stützen.
b. Schulräume
(§
14 KiG, §
11
GjG)
§ 8.
Der Bezirksrat entscheidet Stre itigkeiten zwischen Kirch gemeinden oder anerkannten jüdisc hen Gemeinden und politischen Gemeinden oder Schulgemeinden über die Benützung von Schul räumen.
Begutachtung
von Bau
-
projekten
§ 9.
1 Die Baudirektion begutachtet au f Ersuchen der kantonalen kirchlichen Körperschaften Bauproj ekte der Kirchg emeinden für Kir chen und Pfarrhäuser.
2 Der Zugang der kantonalen kirc hlichen Körperschaften zu den beim Kanton vorhandenen Unterlagen zu Kirchen und Pfarrhäusern ist gewährleistet. Di e kantonalen kirchliche n Körperschaften haben Anspruch auf unentgeltliche Au szüge aus diesen Unterlagen.
Gesetzes
-
sammlung
und Amtsblatt
§ 10.
8 Die Gesetzessammlung und die Rubrik «Rechtsetzung und politische Rechte» des Amtsblatts stehen den kantonalen kirchlichen Körperschaften zur Veröffentlichung ihrer Erlasse und Anordnungen unentgeltlich zur Verfügung.
2. Abschnitt: Finanzen A. Grundsätze
Finanzhaushalt
§ 11.
1 Die kirchlichen Körperschaften führen ihre Haushalte nach den Grundsätzen der Ge setzmässigkeit, der Sparsamkeit und der Wirt schaftlichkeit.
2 Die kantonalen kirchlichen Körp erschaften verwenden zur Steue rung ihres Finanzhaushalts an erkannte Steuerungs- und Führungs instrumente.
3 Sie sorgen dafür, dass die Kirc hgemeinden diese Instrumente in geeigneter Weise für sich einsetzen.
Rechnungs
-
legung
§ 12.
1 Die kirchlichen Körperschafte n folgen bei der Rechnungs legung den Grundsätzen der Transp arenz, der Vergleichbarkeit und der Öffentlichkeit.
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2 Die Evangelisch-reformierte Landeskirche und die Römisch- katholische Körperschaft fassen di e wesentlichen Teile der Rechnun
- gen ihrer Kirchgemeinden sowie de r kantonalen kirchlichen Körper
- schaft zu einer Gesamtrechnung zusammen. Vergleichbar keit
§ 13.
1 Die Haushaltsführung und di e Gesamtrechnung der Evan
- gelisch-reformierten Landeskirche und der Römisch-katholischen Kör
- perschaft müssen vergleichbar sein.
2 Die Direktion erlässt Vorgaben, so weit eine Einigung zwischen der Evangelisch-reformierten La ndeskirche und der Römisch-katho
- lischen Körperschaft nicht zustande kommt. Finanzaufsicht
§ 14.
Der Regierungsrat beaufsicht igt die Einhaltung der finanz
- rechtlichen Mindestanforderungen durch die kantonalen kirchlichen Körperschaften. Er zieht da zu die Finanzkontrolle bei. Erhebung der Wohn bevölkerung
§ 15.
Die Mitglieder der anspruchsberechtigten Körperschaften werden bei der Erhebung der Wohnbevölkerung gesondert gemäss Ver
- ordnung zum Finanzausgleichsges etz vom 29. November 1978
2 erfasst. B. Staatliche Leistungen Tätigkeits programme
§ 16.
1 Die Tätigkeitsprogramme der Evangelisch-reformierten Landeskirche und der Römi sch-katholischen Kö rperschaft umfassen auch die Tätigkeiten der Kirchgemeinden.
2 Die Tätigkeitsprogramme gliedern sich in Bereiche und geben Auskunft über den Inhalt, die beab sichtigte Wirkung, den Adressa
- tenkreis, die Art der Le istungserbringung sowie die Finanzierung der erfassten Tätigkeiten.
3 Sie müssen vergleichbar sein. Die anspruchsberechtigten Kör
- perschaften verständigen sich über die Glieder ung der Tätigkeitspro
- gramme. Kommt keine Einigung zust ande, entscheidet die Direktion. b. Eingabefrist
§ 17.
Die anspruchsberechtigten Körperschaften reichen ihre Tätigkeitsprogramme der Direktion bis Ende Mä rz des zweitletzten Jahres vor Beginn eine r Beitragsperiode ein. c. Stellung nahme der Direktion (§
19 Abs. 4 KiG)
§ 18.
1 Die Direktion nimmt bis Ende April zu den von den an
- spruchsberechtigten Körperschaften eingereichten Tätigkeitsprogram
- men Stellung.
2 Sie holt dazu eine besondere St ellungnahme jene r Direktionen des Regierungsrates ein, deren Aufgabenbereic h von den in den Pro
- grammen erfassten Täti gkeiten betroffen ist. a. Inhalt und Struktur (§§ 19 Abs. 2 und 3 und
21 Abs. 3 KiG)
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d. Bereinigungs
-
verfahren
§ 19.
1 Weichen die Direktion und eine anspruchsberechtigte Kör perschaft in der Beurte ilung des Umfangs und de s Inhalts eines Tätig keitsprogramms voneinander ab, versuch en sie, eine Einigung zu erzie len.
2 Kommt keine Einigung zustande, entscheidet der Regierungsrat im Rahmen der Antragstel lung an den Kantonsrat.
Kredite und
Kostenbeiträge
§ 20.
1 Die Direktion unterbreitet dem Regierungsrat auf der Grundlage der neuen Tätigkeitspr ogramme und der Beitragsperiode, die gemäss §
23 Gegenstand der Be richterstattung ist, bis Ende August des zweitletzten Jahres vor Beginn einer Beitragsperiode den Antrag an den Kantonsrat zur Festlegung des Rahmenkredits für die nächste Beitragsperiode. Sie berü cksichtigt dabei die jüngste Erhebung der Wohnbevölkerung im Kanton.
2 Der Regierungsrat beschliesst bis Ende September über den Antrag an den Kantonsrat. Er stre bt die gleichzeit ige Verabschiedung des Rahmenkredits durch den Ka ntonsrat mit dem Budget an.
b. Jährliche
Aufteilung des
Rahmenkredits
(§
20 KiG)
§ 21.
1 Der Regierungsrat be schliesst bis Ende Februar des Jahres vor Beginn einer Beitragsperiode über die jährliche Aufteilung des vom Kantonsrat mit dem Rahmenkred it festgelegten Gesamtbetrags der Kostenbeiträge.
2 Der Regierungsrat bildet in der Regel für jedes Jahr gleich grosse Anteile. Die anspruchsberechtigten Körperschaften können abwei chende Anträge stellen.
c. Verteilung der
Kostenbeiträge
(§
21 KiG)
§ 22.
1 Die Direktion legt jeweils bis Ende April die Anteile der anspruchsberechtigten Körperschafte n am jährlichen Anteil des Rah menkredits für das Folgejahr fest.
2 Die Anteile werden nach der Anzahl Mitglieder der anspruchs berechtigten Körperschaften bemess en. Massgebend is t die Zahl der Personen, die gemäss §
1 der Finanzausgleichsverordnung vom 17. Au gust 2011
2 zum Einwohnerbestand einer Gemeinde gehören und deren Zugehörigkeit zur betreffenden Körp erschaft am Stichtag in den Ein wohnerregistern erfasst ist.
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3 Die Tätigkeitsprogramme der ansp ruchsberechtigten Körperschaf ten werden bei der Festlegung de r Anteile an den Kostenbeiträgen insbesondere berü cksichtigt, wenn: a. der Unterschied im Um fang vergleichbarer Tä tigkeiten trotz gerin ger Unterschiede be i den Mitgliederzahlen erheblich ist, b. vergleichbare Tätigkeiten trotz erheblicher Unterschiede bei den Mitgliederzahlen in ähnlichem Umfang erbracht werden.
a. Rahmen-
kredit (§ 20
KiG)
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4 In solchen Fällen kann die Direktion die jährlichen Anteile an den Kostenbeiträgen abweichend vom Ve rhältnis der Mitgliederzahlen fest
- legen. Sie hört vorgängig die anspruchsberechtigten Körperschaften an. Bericht erstattung (§§
20 Abs. 3 und 22 KiG)
§ 23.
1 Die Berichterstattung über eine sechsjährige Beitrags
- periode folgt der Glie derung der Tätigkeits programme und gibt ins
- besondere Auskunft über Abweichungen zwischen beabsichtigter und tatsächlicher Wirkung de r erfassten Tätigkeiten. Sie nimmt Bezug auf die vergangenen vier Jahre und die kommenden zwei Jahre der laufen
- den Beitragsperiode.
2 Die anspruchsberechtigten Körperschaften reichen ihre Bericht
- erstattung zusammen mit den ne uen Tätigkeitsprogrammen ein. b. Jahresbericht (§
6 KiG, §
13 GjG)
§ 24.
1 Die Jahresberichte der anspru chsberechtigten Körperschaf
- ten nehmen Bezug auf die Tätigk eitsprogramme der laufenden Bei
- tragsperiode und deren Umsetzung.
2 Die anspruchsberechtigten Körpe rschaften reichen ihre Jahres
- berichte der Direktion bis Ende September des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres ein.
3 Die Direktion unterbreitet dem Regierungsrat bis Ende Novem
- ber den Antrag an den Ka ntonsrat zum Jahresbericht. c. Evaluation (§
22 Abs. 2 KiG)
§ 25.
1 Weichen die Direktion und eine anspruchsberechtigte Kör
- perschaft bei der Beurte ilung der tatsächlichen und der beabsichtigten Wirkung der erfassten Tä tigkeiten voneinander ab , lädt die Direktion diese Körperschaft zu einer Aussprache ein.
2 Kommt keine Einigung zustande, kann die Direktion zu den strei
- tigen Punkten eine Evaluation verlangen.
3 Die betreffende anspruchsberecht igte Körperschaft entscheidet im Einvernehmen mit de r Direktion, wer die Evaluation durchführt. Die Direktion betei ligt sich zur Hälfte an de n Kosten der Evaluation. Rückerstattung (§
22 Abs. 3 KiG)
§ 26.
Die Rückerstattung von Koste nbeiträgen richtet sich nach dem Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990
3 . C. Steuern natürlicher und juristischer Personen Negative Zweckbindung (§
25 Abs. 2 KiG)
§ 27.
1 Die kantonalen kirchl ichen Körperschaften weisen in der Gesamtrechnung die Steuererträge von natürlichen und juristischen Personen getrennt aus. a. Über eine sechsjährige Beitragsperiode (§ 22 Abs. 1 KiG)
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2 Sie weisen aufgrund ihrer Gesamtrechnung in Form von Pauschal rechnungen vergleic hbar nach, dass die kirc hlichen Erträge (Einnah men abzüglich der Steuern der ju ristischen Personen und der Kosten beiträge) den Aufwand für kultische Zwecke decken oder übersteigen. Der Nachweis ist im Rahmen des Jahresberichts durch die Revisions stelle zu bestätigen.
3 Die kantonalen kirchlichen Körperschaften überprüfen die Grund lagen der Pauschalre chnung periodisch und pa ssen die Pauschalrech nungen bei Bedarf an.
4 Stellt der Regierungsrat die Pa uschalrechnung infrage, kann er die Rechnungslegung überprüfen lassen.
5 Ergibt sich, dass die Aufwendun gen für kultische Zwecke nicht allein aus den kirchlichen Erträgen gedeckt sind, wird der Differenz betrag im Rahmen der nächsten Aufteilungsverfügung gemäss §
22 mit den jährlich gewährten Ko stenbeiträgen verrechnet.
3. Abschnitt: Schlussbestimmungen A. Übergangsbestimmungen
Aufsicht und
Rechtsschutz
§ 28.
Die im Zeitpunkt des Inkra fttretens des Kirchengesetzes und dieser Verordnung bei den staatlichen Behörden und Organen hängigen Aufsichts- und Rechtsmi ttelverfahren werden gemäss der bisherigen Zuständigkeits ordnung zu Ende geführt.
b. Kirch
-
gemeinden
§ 29.
1 Die Aufsicht über die Kirchgemeinden und der Rechts schutz gegen deren Anordnungen richten sich bis am 30. Juni 2011 nach der bisherigen Zuständigkeitsordnung.
2 Die in diesem Zeitpunkt hängigen Verfahren werden gemäss der bisherigen Zuständigkeits ordnung zu Ende geführt.
Finanzrechtliche
Mindest
-
anforderungen
§ 30.
1 Die kantonalen kirchlichen Kö rperschaften erstellen erst mals für 2011 eine Gesamtrechnung.
2 Sie weisen die Erträge aus den Steuern von natürlichen und juris tischen Personen ab dem Rechnungsjahr 2011 gemäss §
27 Abs. 1 und 2 aus.
Beitragsperiode
2010–2013
§ 31.
Die Kostenbeiträge von jährlich 50 Mio. Franken für die Beitragsperiode 20
10–2013 werden ohne Täti gkeitsprogramme auf der Grundlage der beim Inkr afttreten des Kirche ngesetzes als gesamt gesellschaftlich bedeutsam einges tuften Tätigkeiten ausgerichtet.
a. Hängige
Verfahren
a. Festlegung
ohne Tätigkeits-
programme
(§ 29 KiG)
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180.11 Verordnung zum KiG und zum GjG b. Abstufung der Kosten beiträge (§
21 KiG)
§ 32.
1 Die Direktion beachtet in den ersten vier Beitragsjahren bei der jährlichen Vert eilung der Kostenbeiträ ge die Abstufung nach
§ 30 Abs. 1 KiG.
2 Der schrittweise Ausgleich zwis chen den Anteilen der Evange
- lisch-reformierten La ndeskirche und der Römisch-katholischen Kör
- perschaft erfolgt im Rahmen der jä hrlichen Verfügung zur Aufteilung der Kostenbeiträge. c. Bericht erstattung
§ 33.
Die kantonalen kirchlichen Kö rperschaften legen erstmals für das Jahr 2011 zusammen mit de m Jahresbericht eine Gesamtrech
- nung und den Nachweis der Einhalt ung der negativen Zweckbindung für die Steuererträge von juristischen Personen vor. Dienstalters geschenke der Pfarrerinnen und Pfarrer
§ 34.
Soweit Pfarrerinnen und Pfarrer der Evangelisch-reformier
- ten Landeskirche 2010 und 2011 Anspru ch auf ein Dienstaltersgeschenk haben, übernimmt, im Verhältnis zu den gemäss bish erigem Recht bis Ende 2009 anrechenbaren Dienstjahr en, der Kanton folgende Kosten: a. bei einer Barauszahl ung den bisherigen Anteil von 63% der Ent
- löhnung der Pfarrerinnen und Pfarrer, b. bei einem Ferienbezug die Vergüt ung für die Stellvertretung durch ein Vikariat. Hängige Bauprojekte
§ 35.
Die zuständigen Stel len der Baudirekti on führen im Zeit
- punkt des Inkrafttretens des Kirche ngesetzes hängige Begutachtungen von Bauprojekten für Kirchen und Pf arrhäuser nach bisheriger Zustän
- digkeitsordnung zu Ende. B. Inkrafttreten
§ 36.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
1 OS 64, 476 ; Begründung siehe ABl 2009, 1443 .
2 LS 132.11 .
3 LS 132.2 .
4 LS 180.1 .
5 LS 184.1 .
6 LS 631.1 .
7 Kraft seit 1. Januar 2012.
8 Fassung gemäss RRB vom 18. April 2012 ( OS 67, 188 ; ABl 2012, 809 ). In Kraft seit 1. Juli 2012.
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