Reglement über die Aufsicht über den Privatunterricht
                            1 Reglement über die Aufsicht über den Privatunterricht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412.101.6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 1. 10 - 67 Reglement über die Aufsicht über den Privatunterricht (vom 15. Oktober 2009)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Bildungsdirektion, gestützt  auf  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  der  Volksschulverordnung  vom  28. Juni 2006 (VSV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , verfügt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vo l k s s c h u l a m t
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Das  Volksschulamt  übt  die  Au fsicht  über  den  Privatunter richt aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unterrichts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            programm
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Die Eltern, deren Kinder privat unterrichtet werden, reichen dem  Volksschulamt  und  der  Schulp flege  des  Schulortes  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 und §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 der Volks schulverordnung vom 28. Juni 2006 (VSV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 vor Aufnahme des Unter richts und später jährlich ei n Unterrichtsprogramm gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73 Abs. 1 VSV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Volksschulamt  bestimmt  I nhalt  und  Form  des  Unterrichts programms.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Au sk un ft s
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Lehrpersonen, die Privatunterrich t erteilen, nehmen jährlich zu unterrichtsbezogenen Fragen des Volksschulamtes Stellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Überprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Unterrichts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            qualität
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Die Überprüfung der Qualität des überjährigen Privatunter richts gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70 Abs. 2 VSG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 erfolgt mittels jährlicher Aufsichtsbesu che. Zusätzlich können Schulleis tungstests angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lernziel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erreichung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Gibt  es  Anzeichen  dafür,  da ss  die  Lernziele  des  kantonal zürcherischen Lehrplans nicht erreicht werden, kann das Volksschul amt gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74 Abs. 2 VSV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 eine externe Be urteilung anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es  kann  Massnahmen  zur  Behebung der  festgestellten  Mängel anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 17. August 2009 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 64, 721 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 412.100 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 412.101 .