Reglement über die Aufsicht über den Privatunterricht (412.101.6)
    CH - ZH

    Reglement über die Aufsicht über den Privatunterricht

    1 Reglement über die Aufsicht über den Privatunterricht
    412.101.6
    1. 1. 10 - 67 Reglement über die Aufsicht über den Privatunterricht (vom 15. Oktober 2009)
    1 Die Bildungsdirektion, gestützt auf §
    74 Abs.
    1 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 (VSV)
    3 , verfügt:
    Vo l k s s c h u l a m t

    § 1.

    Das Volksschulamt übt die Au fsicht über den Privatunter richt aus.
    Unterrichts
    -
    programm

    § 2.

    1 Die Eltern, deren Kinder privat unterrichtet werden, reichen dem Volksschulamt und der Schulp flege des Schulortes gemäss §
    10 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG)
    2 und §
    8 der Volks schulverordnung vom 28. Juni 2006 (VSV)
    3 vor Aufnahme des Unter richts und später jährlich ei n Unterrichtsprogramm gemäss §
    73 Abs. 1 VSV
    3 ein.
    2 Das Volksschulamt bestimmt I nhalt und Form des Unterrichts programms.
    Au sk un ft s
    -
    pflicht

    § 3.

    Lehrpersonen, die Privatunterrich t erteilen, nehmen jährlich zu unterrichtsbezogenen Fragen des Volksschulamtes Stellung.
    Überprüfung
    der Unterrichts
    -
    qualität

    § 4.

    Die Überprüfung der Qualität des überjährigen Privatunter richts gemäss §
    70 Abs. 2 VSG
    2 erfolgt mittels jährlicher Aufsichtsbesu che. Zusätzlich können Schulleis tungstests angeordnet werden.
    Lernziel
    -
    erreichung

    § 5.

    1 Gibt es Anzeichen dafür, da ss die Lernziele des kantonal zürcherischen Lehrplans nicht erreicht werden, kann das Volksschul amt gemäss §
    74 Abs. 2 VSV
    3 eine externe Be urteilung anordnen.
    2 Es kann Massnahmen zur Behebung der festgestellten Mängel anordnen.
    Inkrafttreten

    § 6.

    Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 17. August 2009 in Kraft.
    1 OS 64, 721 .
    2 LS 412.100 .
    3 LS 412.101 .
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren