Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik... (0.142.114.879)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Lettland über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen)

(Rückübernahmeabkommen) Abgeschlossen am 23. Dezember 1997 In Kraft getreten am 22. Januar 1998 (Stand am 22. Januar 1998)
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Lettland
(nachstehend Vertragsparteien genannt),
in dem Bestreben, die Rückübernahme von Personen und die Durchbeförderung von Personen im Geiste der solidarischen Zusammenarbeit zu erleichtern,
haben Folgendes vereinbart:
Art. 1 Übernahme eigener Staatsangehöriger
(1)  Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Vertragspartei formlos die Person, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Vor­aussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt.
(2)  Die ersuchende Vertragspartei nimmt diese Person unter denselben Vorausset­zungen wieder zurück, wenn die Nachprüfung ergibt, dass sie zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nicht im Besitz der Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei war.
(3)  Besitzt die Person eine mehrfache Staatsangehörigkeit oder eine dauernde Auf­enthaltsbewilligung in einem Drittstaat, so besteht keine Pflicht zur Rückübernahme, wenn sie in den Drittstaat ausreisen kann.
Art. 2 Übernahme der Angehörigen von Drittstaaten oder Staatenlose
(1)  Artikel 1 dieses Abkommens findet sinngemäss auf Angehörige von Drittstaaten oder Staatenlose Anwendung, denen im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei eine dauernde Aufenthaltsbewilligung ausgestellt oder die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde.
(2)  Die ersuchende Vertragspartei nimmt die in Absatz 1 genannten Personen wie­der zurück, wenn sich nachträglich herausstellt, dass diese zum Zeitpunkt der Aus­reise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei nicht über eine dauernde Aufenthaltsbewilligung oder den Flüchtlingsstatus im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei verfügten.
Art. 3 Dauernde Aufenthaltsbewilligung
Als dauernde Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 2 gilt jede von den zuständigen Behörden einer Vertragspartei nach ihrem nationalen Recht ausgestellte Erlaubnis, die im Protokoll aufgelistet ist.
Art. 4 Fristen
(1)  Die ersuchte Vertragspartei beantwortet die an sie gerichteten Rückübernahme­ersuchen schriftlich innerhalb von acht Arbeitstagen.
(2)  Die ersuchte Vertragspartei übernimmt die Person, deren Rückübernahme zuge­stimmt wurde, innerhalb eines Monats. Diese Frist kann auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei verlängert werden.
(3)  Hält sich eine ausländische Person mit Wissen einer Vertragspartei nachweisbar länger als ein Jahr ununterbrochen in ihrem Hoheitsgebiet auf, kann sie kein Rück­übernahmeersuchen mehr stellen.
Art. 5 Durchbeförderung
(1)  Jede Vertragspartei übernimmt auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Ange­hörige von Drittstaaten zur Durchbeförderung (nachstehend Durchbeförderung genannt), wenn die Weiterreise durch Durchgangsstaaten und die Übernahme durch den Zielstaat von der ersuchenden Vertragspartei sichergestellt worden ist. Ein Transitvisum der ersuchten Vertragspartei ist in diesem Fall nicht erforderlich.
(2)  Die Durchbeförderung der in Absatz 1 genannten Personen wird nicht erbeten oder wird abgelehnt, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Person im Zielstaat oder in einem allfälligen Durchgangsstaat mit unmenschlicher Behandlung oder Todesstrafe bedroht oder ihr Leben, ihre körperliche Integrität oder ihre Freiheit wegen ihrer Nationalität, Religion, Rasse oder politischen Über­zeugung in Gefahr ist.
(3)  Die Durchbeförderung kann ausserdem abgelehnt werden, wenn die Person im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei, in einem Durchgangsstaat oder im Ziel­staat eine Strafverfolgung oder eine Strafvollstreckung, ausgenommen wegen ille­galen Grenzübertrittes, zu erwarten hätte.
(4)  Das Gesuch um Durchbeförderung wird schriftlich auf direktem Weg zwischen dem Justiz- und Polizeidepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Ministerium des Innern der Republik Lettland gestellt und beantwortet. Form und Inhalt des Gesuches richten sich nach dem Protokoll.
(5)  Weist die ersuchte Vertragspartei das Gesuch um Durchbeförderung wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen gemäss den Absätzen 1–3 ab, teilt sie der ersu­chenden Vertragspartei schriftlich die hierfür massgeblichen Gründe mit. Zur Durchbeförderung übernommene Personen können trotz vorgängiger Zusicherung an die ersuchende Vertragspartei wieder zurückgegeben werden, wenn nachträglich bekannt wird, dass Voraussetzungen nach Absatz 1 fehlen oder Hinderungsgründe nach den Absätzen 2 oder 3 vorliegen. Bei Vorliegen solcher Umstände ist die ersu­chende Vertragspartei zur Rückübernahme verpflichtet.
Art. 6 Datenschutz
Soweit für die Durchführung des Abkommens personenbezogene Daten zu über­mitteln sind, dürfen diese Informationen ausschliesslich betreffen:
– die Personalien der zu übergebenden Person und gegebenenfalls der Ange­hörigen (Name, Vorname, gegebenenfalls früherer Name, Beinamen oder Pseudonyme, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, derzeitige und frühere Staatsangehörigkeit),
– den Personalausweis oder den Reisepass (Nummer, Gültigkeitsdauer, Aus­stellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort usw.),
– sonstige zur Identifizierung der zu übergebenden Personen erforderliche Angaben,
– die Aufenthaltsorte und die Reisewege,
– die Aufenthaltserlaubnisse oder die durch eine der Vertragsparteien erteilten Visa,
– gegebenenfalls den Ort der Einreichung eines Asylantrags,
– gegebenenfalls das Datum der Einreichung eines früheren Asylantrags, das Datum der Einreichung des jetzigen Asylantrags, den Stand des Verfahrens und den Tenor der gegebenenfalls getroffenen Entscheidung,
– die Zusicherung des Zielstaates auf Übernahme der zu übergebenden Per­son.
Für den Umgang mit diesen Daten sind die im Protokoll zur Durchführung dieses Abkommens aufgeführten Grundsätze zu beachten.
Art. 7 Kosten
(1)  Die Kosten der Beförderung von Personen trägt bis an die Grenze der ersuchten Vertragspartei die ersuchende Vertragspartei.
(2)  Die Kosten der Durchbeförderung bis an die Grenze des Zielstaates und gege­benenfalls auch die aus dem Rücktransport erwachsenden Kosten trägt die ersu­chende Vertragspartei.
Art. 8 Durchführung des Abkommens
Der Vorsteher des Justiz- und Polizeidepartementes der Schweizerischen Eidgenos­senschaft und der Minister des Innern der Republik Lettland unterzeichnen ein Pro­tokoll zur Durchführung dieses Abkommens. In diesem Protokoll werden:
a) die zuständigen Amtsstellen sowie die Modalitäten der Verfahren für die gegenseitige Verständigung und für die Übergabe beziehungsweise Übernahme,
b) die zur Übergabe beziehungsweise Übernahme notwendigen Dokumente und Angaben,
c) andere zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Modalitäten fest­gelegt.
Art. 9 Unberührtheitsklausel
Die Vorschriften dieses Abkommens beeinflussen in keiner Weise die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die sich aus anderen internationalen Abkommen er­geben. Insbesondere bleibt die Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951¹ über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des Protokolls vom 31. Januar 1967² über die Rechtsstellung der Flüchtlinge unberührt.
¹ SR 0.142.30
² SR 0.142.301
Art. 10 Grundsatz der guten Zusammenarbeit
Beide Vertragsparteien verpflichten sich, Probleme, die bei der Anwendung dieses Abkommens entstehen, einvernehmlich zu lösen. Sie unterrichten sich gegenseitig laufend über die Einreisevoraussetzungen für Angehörige von Drittstaaten.
Art.  11 Anwendung des Abkommens für das Fürstentum Liechtenstein
Alle Bestimmungen dieses Abkommens und des Protokolls zur Durchführung des Abkommens finden sinngemäss Anwendung auf das Verhältnis zwischen dem Fürs­tentum Liechtenstein und der Republik Lettland.
Art. 12 Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt 30 Tage nach seiner Unterzeichnung in Kraft.
Art. 13 Änderung und Suspendierung
(1)  Änderungen dieses Abkommens können in beiderseitigem Einverständnis durch diplomatischen Notenwechsel vorgenommen werden.
(2)  Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen mit Ausnahme des Artikels 1 vor­übergehend aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit ganz oder teilweise suspendieren. Die Einführung und Aufhebung der Suspendie­rung ist unverzüglich der anderen Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem Wege mitzuteilen.
Art. 14 Kündigung
Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, sofern es nicht von einer Vertragspartei auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt wird. In diesem Fall tritt das Abkommen am dreissigsten Tag nach Empfang der Kündigung ausser Kraft.
Geschehen zu Riga am 23. Dezember 1997 in zwei Urschriften, in deutscher und lettischer Sprache, wobei beide Texte authentisch und gleichermassen verbindlich sind.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Pierre Luciri

Für die
Regierung der Republik Lettland:

Ziedonis Cevers

Protokoll

Der Vorsteher des Justiz- und Polizeidepartementes der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Innenminister der Republik Lettland
(nachstehend Vertragsparteien genannt), sind zur Durchführung des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Lettland über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (nachstehend Abkommen genannt) auf Grund des Artikels 8 des Abkommens wie folgt übereinge­kommen:
1. Zu Art. 1 des Abkommens:
1.1 Die Staatsangehörigkeit wird insbesondere mit folgenden Dokumenten nachgewiesen:
a) für die lettische Staatsangehörigkeit: – gültiger Pass eines Bürgers der Republik Lettland;
– gültiger Diplomatenpass;
– gültiges Heimreisedokument mit Foto;
b) für die schweizerische Staatsangehörigkeit: – gültige Identitätskarte;
– gültiges Passersatzdokument mit Foto;
– gültige Reisepässe aller Art.
Bei Vorlage derartiger Dokumente wird die so nachgewiesene Staatsangehö­rigkeit unter den Vertragsparteien verbindlich anerkannt, ohne dass es einer weiteren Überprüfung bedarf.
1.2 Die Staatsangehörigkeit wird insbesondere mit folgenden Dokumenten glaubhaft gemacht:
a) für die lettische Staatsangehörigkeit: – alle Dokumente gemäss Ziffer 1.1 dieses Protokolls, deren Gültig­keit abgelaufen ist;
– Führerausweis;
– Geburtsurkunde;
– Zeugenaussagen;
– eigene Angaben des Betroffenen;
– die Sprache des Betroffenen;
b) für die schweizerische Staatsangehörigkeit: – alle Dokumente gemäss Ziffer 1.1 dieses Protokolls, deren Gültig­keit abgelaufen ist;
– Personalausweis, der die Zugehörigkeit zur Schweizerischen Armee belegt;
– Personalausweis;
– Führerausweis;
– Geburtsurkunde;
– Zeugenaussagen;
– eigene Angaben des Betroffenen;
– die Sprache des Betroffenen.
In diesen Fällen gilt die Staatsangehörigkeit unter den Vertragsparteien als feststehend, solange die ersuchte Partei dies nicht innert acht Arbeitstagen widerlegt hat.
1.3 Wenn die ersuchende Vertragspartei die Staatsangehörigkeit im Sinne von Zif­fer 1.2 dieses Protokolls als glaubhaft erachtet, übermittelt sie der ersuch­ten Vertragspartei folgende schriftliche Angaben über die betroffene Person:
a) Vor- und Familienname, gegebenenfalls Mädchenname bei Frauen;
b) Geburtsdatum und -ort;
c) letzte bekannte Wohnadresse im Heimatstaat;
d) Fotokopien, der die Staatsangehörigkeit bzw. die Identität glaubhaft machenden Dokumente.
Die Antwort wird der ersuchenden Vertragspartei umgehend schriftlich mit­geteilt.
1.4 Bei der Übernahme pflegebedürftiger Personen wird zusätzlich eine Beschreibung des Gesundheitszustandes und allenfalls die Notwendigkeit be­sonderer Behandlung, wie ärztlicher oder anderer Betreuung, Beaufsichti­gung oder Transport mit Ambulanz (evtl. Arztzeugnis), mitgeteilt.
2. Zu den Artikeln 2 und 3 des Abkommens:
2.1 Die Übernahme auf Grund von Artikel 2 des Abkommens erfolgt auf schrift­liches Gesuch der ersuchenden Vertragspartei. Das Übernahmegesuch soll folgende Angaben enthalten:
a) Vor- und Familienname, gegebenenfalls Mädchenname bei Frauen;
b) Geburtsdatum und -ort;
c) Staatsangehörigkeit;
d) letzte bekannte Wohnadresse im Heimatstaat;
e) Art, Seriennummer, Gültigkeitsdauer des Reisepasses oder sonstiger Reise­dokumente sowie Bezeichnung der ausstellenden Behörde unter Beilage der Fotokopie des Reisedokumentes.
2.2 Der dauernde Aufenthalt wird nachgewiesen durch:
a) auf dem Gebiete der Republik Lettland: – eine gültige Aufenthaltserlaubnis im Reisedokument;
– einen gültigen Reisepass der ehemaligen UdSSR, der gemäss der festgestellten Ordnung im Innenministerium der Republik Lettland registriert ist;
– einen gültigen Personalausweis ( personas aplieciba) ;
– einen gültigen Fremdenpass ( nepilsona pase) ;
b) auf dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft: – einen gültigen Ausländerausweis C, ausgestellt durch eine kanto­nale Fremdenpolizei für einen in der Schweiz niedergelassenen Ausländer;
– einen gültigen Reiseausweis für Flüchtlinge im Sinne des Abkom­mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951³ (Konventionsreiseausweis);
– einen gültigen Pass für Ausländer.
2.3 Zur Glaubhaftmachung des dauernden Aufenthaltes findet die Ziffer 1.2 die­ses Protokolls sinngemäss Anwendung. In diesen Fällen erfolgt die Über­nahme nur auf Grund einer ausdrücklichen Zustimmung durch die ersuchte Vertragspartei. Diese beantwortet das Ersuchen innert 15 Arbeitstagen.
3. Zu den Artikeln 1 bis 3:
3.1 Für die Stellung, den Empfang und die Erledigung der Rückübernahmege­suche sind folgende Behörden zuständig:
a) in der Republik Lettland:
Innenministerium, Immigrationspolizei Briefanschrift: Stabu iela 89 Riga, LV-1009, Lettland Tel.-Nr.:+371/721 91 76 721 97 50 Fax:+371/721 93 01
b) in der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement Bundesamt für Flüchtlinge⁴ Briefanschrift: Taubenstrasse 16, CH-3003 Bern, Schweiz Tel.-Nr.:+41/31 325 94 14 Fax:+41/31 325 91 15
3.2 Die Rückübernahme von Personen kann an den folgenden Grenzübergangs­stellen stattfinden:
a) der Republik Lettland: Internationaler Flughafen Riga
Internationaler Flughafen Liepaja
b) der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Zürich, Internationaler Flughafen Kloten
Genf, Internationaler Flughafen Cointrin
4. Zu Artikel 4 des Abkommens:
Die Fristen nach Artikel 4 sind Höchstfristen. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Rückübernahmeersuchens an die ersuchte Vertragspartei.
5. Zu Art. 5 des Abkommens:
5.1 Für die Stellung, den Empfang und die Erledigung der Durchbeförderungs­gesuche sind folgende Behörden zuständig:
a) in der Republik Lettland:
Innenministerium, Immigrationspolizei Briefanschrift: Stabu iela 89 Riga, LV-1009, Lettland Tel.-Nr.:+371/721 91 76 721 97 50 Fax:+371/721 93 01
b) in der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement Bundesamt für Flüchtlinge (BFF)⁵ Breifanschrift: Taubenstrasse 16, CH-3003 Bern Tel.-Nr.:+41/31 325 94 14 Fax:+41/31 325 91 15
5.2 Das Durchbeförderungsgesuch hat folgende Angaben der durchzubefördern­den Person zu enthalten:
a) Vor- und Familienname, gegebenenfalls Mädchenname bei Frauen;
b) Geburtsdatum und -ort;
c) Staatsangehörigkeit;
d) letzte bekannte Wohnadresse im Heimatstaat;
e) Art, Seriennummer, Gültigkeitsdauer des Reisepasses oder sonstiger Rei­sedokumente sowie Bezeichnung der ausstellenden Behörde unter Beilage der Fotokopie des Reisedokumentes.
5.3 Im Durchbeförderungsgesuch ist anzuzeigen, ob für die durchzubefördernde Person spezielle Sicherheitsmassnahmen, ärztliche oder andere Betreuung notwendig sind.
5.4 Das Durchbeförderungsgesuch wird schriftlich gestellt und beantwortet. Die ersuchte Vertragspartei antwortet innert fünf Arbeitstagen nach Erhalt des Gesuches.
5.5 Stimmt die ersuchte Vertragspartei einem Begehren zu, wird die Durch­beförderung innert 30 Tagen ab Datum des Antwortschreibens abgewickelt.
5.6 Der endgültige Zeitpunkt und die Modalitäten der Übergabe und der Durch­beförderung (Flugnummer, Abflugs- und Ankunftszeit, Personalien allfälli­ger Begleitpersonen) werden direkt zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien vereinbart. Soll die Durchbeförderung im ersuchten Ver­tragsstaat auf dem Landweg erfolgen, können höchstens 30 Personen pro Transport beantragt werden.
6. Zu Artikel 6 des Abkommens:
Für die Übermittlung personenbezogener Daten nach Artikel 6 des Abkommens sind folgende Grundsätze zu beachten:
a) Die Nutzung der Daten durch den Empfänger ist nur zu dem angegebenen Zweck und zu den durch die übermittelnde Vertragspartei vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.
b) Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Vertragspartei auf Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und über die dadurch erziel­ten Ergebnisse.
c) Personenbezogene Daten dürfen ausschliesslich an die zuständigen Stellen übermittelt werden. Die weitere Übermittlung an andere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der übermittelnden Stelle erfolgen.
d) Die übermittelnde Vertragspartei ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und Verhältnismässig­keit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Über­mittlungsverbote zu beachten. Erweist sich, dass unrichtige oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung vorzunehmen.
e) Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person vorhandenen Informationen sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu erteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung überwiegt.
Im Übrigen richtet sich das Recht des Betroffenen, über die zu seiner Person vorhandenen Daten Auskunft zu erhalten, nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt wird.
f) Die übermittelten personenbezogenen Daten sind nur solange aufzubewah­ren, wie es der Zweck, für den sie übermittelt worden sind, erfordert. Jede der Vertragsparteien beauftragt ein geeignetes Gremium mit der unabhängi­gen Kontrolle der Verarbeitung und Verwendung der aufbewahrten Daten.
g) Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezogenen Daten aktenkundig zu machen.
h) Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, die übermittelten personenbezoge­nen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen. Die übermittelten Daten geniessen auf jeden Fall zumindest den Schutz, der auf Grund des Rechts der empfangen­den Vertragspartei für Daten gleicher Art gilt.
7.
Die zuständigen Organe der Vertragsparteien benutzen – vorbehältlich abwei­chender Vereinbarungen – zur Durchführung des Abkommens oder dieses Pro­tokolls die deutsche beziehungsweise englische Sprache.
8.
Die designierten Experten der Vertragsparteien werten die Erfahrung mit der Durchführung des Abkommens und des Protokolls aus. Sie übermitteln sich Muster der jeweils gültigen Reisepapiere und Visa. Falls notwendig, kann ein Treffen vereinbart werden.
9.
Dieses Protokoll tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft.
Geschehen zu Riga am 23. Dezember 1997 in zwei Urschriften, in deutscher und lettischer Sprache, wobei beide Texte authentisch und gleichermassen verbindlich sind.

Für den Vorsteher
des Justiz- und Polizeidepartementes
der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

Pierre Luciri

Für den Innenminister
der
Republik Lettland:

Ziedonis Cevers

³ SR 0.142.30
⁴ Heute: Staatssekretariat für Migration (SEM), Direktionbereich Asyl, Abteilung Dublin, Postadresse: Quellenweg 6, CH-3003 Bern-Wabern, Fax: ++41 /58 325 92 33 Tel: ++41 /58 325 92 02, ++41 /58 325 93 69 (siehe AS 2014 4451 ).
⁵ Heute: Staatssekretariat für Migration (SEM), Direktionsbereich Internationale Zusammenarbeit, Abteilung Rückkehr, Sektion swissREPAT, Postadresse: Postfach 314, CH-8058 Zürich-Flughafen, Fax: ++41 /43 816 74 58, Tel: ++41 /43 816 74 55 (siehe AS 2014 4451 ).
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