Bundesratsbeschluss betreffend Gegenrecht zwischen der Schweiz und den Vereinigten Sta... (231.5)
CH - Schweizer Bundesrecht

Bundesratsbeschluss betreffend Gegenrecht zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst

vom 26. September 1924 (Stand am 22. November 1924)

Anhang

Bekanntmachung des Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika vom 22. November 1924

(Übersetzung des englischen Originaltextes)
Urheberrecht. – Schweiz Durch den Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika
Bekanntmachung
In Anbetracht,
dass das vom Kongress erlassene, am 4. März 1909 genehmigte Gesetz, betitelt «Gesetz zur Ergänzung und Zusammenfassung der das Urheberrecht betreffenden Erlasse», bestimmt, dass das durch das Gesetz zugesicherte Urheberrecht, mit Aus­nahme der Vorteile gemäss Artikel 1 (e) desselben, für welche besondere Bedingun­gen vorgesehen sind, auf Werke, deren Urheber oder Eigentümer Bür­ger oder Un­tertanen eines fremden Staates oder einer fremden Nation sind, nur unter gewissen, im Artikel 8 des genannten Gesetzes angegebenen Bedingungen ausge­dehnt werden soll, nämlich
a .
Wenn ein ausländischer Urheber oder Eigentümer zur Zeit der ersten Veröf­fentlichung seines Werkes im Gebiet der Vereinigten Staaten niedergelassen ist, oder
b .
Wenn der fremde Staat oder die fremde Nation, deren Bürger oder Untertan der Urheber oder Eigentümer ist, den Bürgern der Vereinigten Staaten durch Ver­trag, Konvention, Übereinkunft oder Gesetz den Genuss des Ur­heber­rechts auf im we­sentlichen gleicher Grundlage wie den eigenen Bürgern ge­währt, oder Urheber­rechtsschutz gewährt, der im wesentlichen gleich ist wie der durch die­ses Gesetz oder durch Vertrag den ausländischen Urhebern zu­gesicherte Schutz, oder wenn der betreffende fremde Staat oder die fremde Nation einer internationalen Über­einkunft angehört, die hinsichtlich des Ur­heberrechts­schutzes Gegenseitigkeit vorsieht und deren Bestimmungen den Vereinigten Staaten den Beitritt nach ihrem Belieben er­möglichen;
Und dass Artikel 1 (e) des genannten, am 4. März 1909 genehmigten Kongressge­setzes bestimmt, dass die Vorschriften des Gesetzes, «soweit sie das Urheberrecht der Überwachung der Bestandteile von zur mechanischen Wiedergabe musikali­scher Werke dienenden Instrumenten zusichern, nur nach dem Inkrafttreten dieses Geset­zes veröffentlichte und unter Urheberrechtsschutz gelangte Kompositionen ein­schliessen sollen, nicht aber die Werke fremder Urheber oder Komponisten, wenn nicht der fremde Staat oder die fremde Nation, deren Bürger oder Untertan der be­treffende Urheber oder Komponist ist, durch Vertrag, Konvention, Überein­kunft oder Gesetz den Bürgern der Vereinigten Staaten ähnliche Rechte ge­währt»;
Und dass der Präsident durch genannten Artikel 8 ermächtigt ist, von Zeit zu Zeit, wie der Zweck dieses Gesetzes es erfordern mag, durch Bekanntmachung das Vor­handensein der obgenannten Gegenseitigkeitsbedingungen festzustellen;
Und dass befriedigende amtliche Zusicherungen erhalten worden sind, dass der Schweizerische Bundesrat einen vom 26. September 1924² datierten Beschluss er­lassen hat, der bestimmt, dass Bürger der Vereinigten Staaten seit dem 1. Juli 1923 berechtigt sind, in der Schweiz für ihre Werke Urheberrecht zu erlangen, das im we­sentlichen dem Schutz gleichkommt, der durch die Urheber­rechtsgesetze der Verei­nigten Staaten gewährt wird, einschliesslich von Rechten, die denjeni­gen ähnlich sind, welche Artikel 1 (e) des am 4. März 1909 genehmig­ten Urheber­rechtsgesetzes der Vereinigten Staaten vorsieht,
Erkläre Ich, Calvin Coolidge, Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika, und tue kund,
Dass auf den und nach dem 1. Juli 1923 die in den Artikeln 8 (b) und 1 (e) des Ge­setzes vom 4. März 1909 näher bezeichneten Bedingungen hinsichtlich der Schwei­zerbürger vorhanden gewesen und erfüllt worden sind und dass Schwei­zerbürger seit 1. Juli 1923 auf alle Vorteile des Gesetzes vom 4. März 1909, ein­schliesslich des Artikels 1 (e) desselben und der es ergänzenden Gesetze, An­spruch haben.
Vorausgesetzt, dass der Genuss der durch das Gesetz vom 4. März 1909 und seine Ergänzungsgesetze verliehenen Rechte und Vorteile für irgendein Werk bedingt sein soll durch die Erfüllung der durch die Urheberrechtsgesetze der Vereinigten Staaten vorgeschriebenen Anforderungen und Förmlichkeiten.
Und vorausgesetzt ferner, dass die Vorschriften des Artikels 1 (e) des Gesetzes vom 4. März 1909, soweit sie das Urheberrecht der Überwachung der Bestandteile von zur mechanischen Wiedergabe musikalischer Werke dienenden Instrumenten zusi­chern, nur auf solche, nach dem 1. Juli 1909 veröffentlichte und zur Erlan­gung des Urheberrechts in den Vereinigten Staaten eingetragene Kompositionen anwendbar sein sollen, die nicht vor dem 22. November 1924 auf irgendeiner zur mechanischen Aufführung des Werkes geeigneten Einrichtung in den Vereinigten Staaten wieder­gegeben worden sind.
Zu Urkund dessen habe Ich hiernach unterzeichnet und das Siegel der Vereinigten Staaten beisetzen lassen.
So geschehen in der Stadt Washington, am 22. November im Jahre eintausend neunhundert und vierundzwanzig und im hundertneunundvierzigsten Jahre der Un­abhängigkeit der Vereinigten Staaten.
² Siehe hiervor
Markierungen
Leseansicht