Beschluss des Kantonsrates über die Abgangsleistungen für die Mitglieder des Regierungsrates und der obersten kantonalen Gerichte
                            1 KRB über die Abgangsleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 1. 10 - 67 Beschluss des Kantonsrates über die Abgangsleistun gen für die Mitglieder des Regierungsrates und der obersten kantonalen Gerichte (vom 9. März 2009)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kantonsrat, nach  Einsichtnahme  in  den  Antr ag  der  Kommission  für  Staat  und Gemeinden vom 19. Dezember 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 des Gesetzes über die Organisation des Regierungs rates  und  der  kantonalen  Verwaltung  vom  6.  Juni  2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ,  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            208  des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 , §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Abs. 5 des Geset zes  über  das  Sozialversicherungsgericht  vom  7.  März  1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 und  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 , beschliesst: I.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Den  Mitgliedern  des  Regierungs rates  wird  bei  Beendigung des  Amtes  eine  Abfindung  in  Mona tslöhnen  gemäss nachfolgender Tabelle ausgerichtet: Vollendete freiwillige freiwillige unfreiwillige unfreiwillige unfreiwillige Lebensjahre Beendigung Beendigung Beendigung Beendigung Beendigung mit 4–7 mit mit weniger mit 4–7 mit Amtsjahren mindestens als Amtsjahren mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Amtsjahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Amtsjahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Amtsjahren bis 50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 19101932
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 21112136
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.25 KRB über die Abgangsleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Als  Monatslohn  gilt  ei n  Zwölftel  des  zuletz t  bezahlten  Jahres- Bruttolohnes zuzüglich ständiger Zulagen mit Lohncharakter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Beendigung des Amtes gilt als unfreiwillig, wenn das Mitglied des  Regierungsrates  nicht  wiedergewählt  wird.  Der  Nichtwiederwahl sind folgende Sachverhalte gleichgestellt: a.   Das  Mitglied  verzichtet  auf  eine  Kandidatur,  weil  es  von  seiner politischen Partei nicht mehr zur Wiederwahl vorgeschlagen wor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den ist. b.   Das  Mitglied  tritt  zurück  oder verzichtet  auf  eine  Kandidatur, nachdem eine vertraue nsärztliche Untersuchung diesen Schritt aus gesundheitlichen Gründen als angezeigt erscheinen lässt. Die Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stimmungen über das Ausscheiden aus dem Amt wegen Invalidität bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Ist  die  Beendigung  des  Amtes  au f eine schwere Amtspflichtver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - letzung  oder  auf  ein  Verbrechen  oder  Vergehen  des  Mitglieds  des Regierungsrates  zurückzuführen,  wi rd  die  Abfindung  gekürzt,  ganz verweigert oder ganz oder teilweise zurückgefordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Bestimmungen des Personalrechts über die unter Freistellung erfolgte Anstellungsverlängerung anstelle der Einm alzahlung der Ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - findung sowie über die Kürzung ode r Rückforderung der Abfindung wegen neuen Einkommens während de r Abfindungsdauer gelten sinn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gemäss.  Als  Zeitpunkt  der  Beendig ung  des  Amtes  gilt  bei  der  sinn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gemässen Anstellungsver längerung deren Ende. II.  Die  Bestimmungen  des  Pers onalrechts  über  die  Lohnfort
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zahlung  bei  Beendigung  des  Amte s  und  über  die  Abgangsleistungen gelten für die Mitglieder der obersten kantonalen Gerichte sinngemäss. III.  Die  Abfindung  wird  für  die  Mi tglieder  des  Regierungsrates durch  den  Regierungsrat  und  für die  Mitglieder  der  obersten  kan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tonalen  Gerichte  durch  die  Verwaltungskommission  des  jeweiligen Gerichts festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 KRB über die Abgangsleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 1. 10 - 67 IV.  Dieser  Beschluss  steht  unter dem  Vorbehalt  der  Rechtskraft des Gesetzes über die Abgangsleistung en für die Mitglieder des Regie rungsrates und der obersten kantonalen Gerichte . Er tritt gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 64, 633 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ABl 2009, 71 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 172.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 175.2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 LS 211.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 LS 212.81 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Inkrafttreten: 1. Dezember 2009 ( OS 64, 632 ).