Reglement über die Abschlussbeurteilung der Berufsvorbereitungsjahre 2013/2014
                            1 Reglement – Berufsvorbereitungsjahre 2013/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.311.95 Reglement über die Abschlussbeurteilung der Berufsvorbereitungsjahre 2013/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 (vom 28. September 2009)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Bildungsrat, gestützt  auf  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Abs.  1  lit.  c  des  Einführungsgesetzes  zum  Berufsbil dungsgesetz vom 14. Januar 2008 (EG BBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Dieses Reglement regelt die Ab schlussbeurteilung im Berufs vorbereitungsjahr gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Abs. 1 lit. c EG BBG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beurteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Die Abschlussbeurteilung erfolg t in der Form eines Zeugnis ses mit den Teilen: a.   Beurteilung der fachlichen Kompetenzen, b.   Beurteilung der überfachlichen Kompetenzen, c.   Nachweis  über  Kompetenzen  in den  im  Rahmenlehrplan  für  das Berufsvorbereitungsjahr (BVJ) im Kanton Zürich vom 14. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2008  beschriebenen  Lern feldern,  sofern  die  Schule  einen  solchen Nachweis in der Form eines Be iblattes zum Zeugnis vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fachliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kompetenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Die Beurteilung der fachlichen Kompetenzen wird mit den Noten 6–1 ausgedrückt: 6 = sehr gut, 5 = gut, 4 = genügend, 3 = unge nügend, 2 = schwach, 1 = sehr schw ach. Zur besseren Abstufung der Bewertung über di e Leistungen der Schüleri nnen und Schüler in den einzelnen Fächern können auch Halbnot en verwendet werden (z. B. 5–6,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4–5). Andere Notenbezeich nungen sind unzulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In der Rubrik «Bemerkungen» können die individuellen Lern leistungen zudem in einer o ffenen Form erfasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Überfachliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kompetenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Die  überfachlichen  Kompetenzen  werden  in  folgende  Be reiche aufgeteilt: a.   Selbstkompetenz (Zuverlässigkeit, Einsatz/Ausdauer, Selbstständig keit, Verantwortungsbewusstsein), b.   Sozialkompetenz  (Teamfähigkeit, Umgangsformen/Auftreten,  Kri tikfähigkeit, Kommuni kationsfähigkeit), c.   Methodenkompetenzen (Informationsbescha ffung  und  -verarbei tung, Planung und Organisation, Qu alitätsbewusstsein, Lern- und Arbeitstechnik).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.311.95 Reglement – Berufsvorbereitungsjahre 2013/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Beurteilung  der  Gesamtleistu ngen  in  den  einzelnen  Berei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - chen  erfolgt  unter  der  Verwendung einer  Skala,  mit  der  dargestellt wird, ob die gestellten Anforderungen «übertroffen», «erfüllt», «teil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - weise erfüllt» oder «nicht erfüllt» worden sind. Kompetenzen in den Lernfeldern
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Sofern die Schule eine n Nachweis gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 lit. c über Kom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - petenzen in den Lernfe ldern ausstellt, werden diese unter Verwendung der Skala gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Abs. 2 beurteilt. Absenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Die Schule erfasst die Absenzen in Lektionen oder Tagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Absenzen  werden  als  entschul digt  oder  unentschuldigt  im Zeugnis eingetragen. Te r m i n e
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Die Schule stellt zweimal jährli ch ein Zeugnis aus, auf Ende des ersten Semesters und auf Ende des Berufsvorbereitungsjahrs. Geltungsdauer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            4 Dieses Reglement gilt bis Ende Schuljahr 2013/2014 (17. Au
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gust 2014).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 64, 629 ; Begründung siehe ABl 2009, 2139 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 17. August 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 413.31 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Fassung gemäss B vom 25. März 2013 ( OS 68, 253 ; ABl 2013-05-03 ). In Kraft seit 19. August 2013.