Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Klassischen Schweinepest aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union
vom 8. Juli 2014 (Stand am 5. November 2022)
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),
gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966¹, und auf Artikel 33 Absatz 2 Buchstaben a und c der Verordnung vom 18. April 2007² über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten,
verordnet:
¹ SR 916.40 ² SR 916.443.10
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
¹ Diese Verordnung soll die Einschleppung der Klassischen Schweinepest in die Schweiz verhindern.
² Sie regelt die Einfuhr von Tieren der Schweinegattung, einschliesslich Wildschweine, und von Tierprodukten solcher Tiere aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU).
Art. 2 Einfuhr von lebenden Schweinen
Die Einfuhr von lebenden Schweinen aus den im Anhang aufgeführten Gebieten ist verboten.
Art. 3 Einfuhr von Schweinesperma, -eizellen und -embryonen
Die Einfuhr von Schweinesperma, -eizellen und -embryonen aus den im Anhang aufgeführten Gebieten ist verboten.
Art. 4 Einfuhr von frischem Schweinefleisch und von bestimmten Schweinefleischzubereitungen und Schweinefleischerzeugnissen
¹ Die Einfuhr von frischem Schweinefleisch, Schweinefleischzubereitungen und Schweinefleischerzeugnissen von Schweinen aus Haltungsbetrieben, die in den im Anhang aufgeführten Gebieten liegen, ist verboten.
² In Abweichung von Absatz 1 gilt das Einfuhrverbot nicht für Sendungen von frischem Schweinefleisch, Schweinefleischzubereitungen und Schweinefleischerzeugnissen aus den im Anhang erwähnten Gebieten, welche die Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687³ erfüllen.⁴
³ Bei der Einfuhr müssen die Erzeugnisse nach Absatz 2 mit einem speziellen Gesundheitskennzeichen versehen sein, das nicht oval ist und nicht mit anderen Gesundheitskennzeichen verwechselt werden kann.
⁴ Bei der Einfuhr müssen die Erzeugnisse nach Absatz 2 mit dem für den Austausch in der Europäischen Union erforderlichen Gesundheitszertifikat mit folgendem Inhalt versehen sein:
«Erzeugnisse entsprechen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen.»⁵
³ Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 64; zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2021/1140, ABl. L 247 vom 13.7.2021, S. 50.
⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 3. Nov. 2022, in Kraft seit 5. Nov. 2022 ( AS 2022 642 ).
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 3. Nov. 2022, in Kraft seit 5. Nov. 2022 ( AS 2022 642 ).
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 9. Juli 2014 in Kraft.
Anhang ⁶
⁶ Fassung gemäss Ziff. II der V des BLV vom 3. Nov. 2022, in Kraft seit 5. Nov. 2022 ( AS 2022 642 ).
(Art. 2, 3, 4 Abs. 1 und 2)
Betroffene Mitgliedstaaten und Gebiete
Rumänien
Die folgenden Gebiete in Rumänien:
– Alle Gebiete Rumäniens.
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