Besondere Studienordnung für den Bachelor of Arts in Art Education der Zürcher Hochschule der Künste
                            1 Bachelor of Arts in Art Education der ZHdK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.311 Besondere Studienordnung für den Bachelor of Arts in Art Education der Zürcher Hochschule der Künste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 (vom 26. August 2009)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Hochschulleitung, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 der Allgemeinen Studi enordnung der Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK) vom 18. Dezember 2007 (ASO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , beschliesst: A. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenstand und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Die Besondere Studienordnung (BSO) regelt die Zulassung zum Studium und die Organisation des Studiums im Studiengang Ba chelor of Arts in Art Education im Departement Kulturanalysen und Vermittlung und gilt für die Vertiefungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 a.   Bildnerisches Gestalten an Maturitätsschulen, b.   Ästhetische Bildung/Soziokultur.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Soweit die BSO keine Regelung enthält, gelten die Bestimmun gen der ASO.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Ausbildungskonzept regelt di e inhaltlichen Ziele und Grund lagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziele des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studiums
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Studierenden werden für Vermittlungstätigkeiten im Bildungs-  und  Kulturbereich  ausgebildet.  In  den  zwei  Vertiefungen entwickeln sie Lehr-Lern-Kompeten zen für unterschiedliche Zielgrup pen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Studierenden der Vertiefung Bildnerisches Gestalten an Matu ritätsschulen werden entsprechend den Vorgaben des Reglements über die Anerkennung der Lehr diplome für Maturitätsschulen der Schwei zerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) auf ihre berufliche Tätigkeit vorberei tet. Das Lehrdiplom für Maturitäts schulen, Fachrichtung Bildnerische s Gestalten, wird nach dem konse kutiven Studium im Master of Arts in Art Education, Vertiefung Kunst pädagogik, oder einem vergleichbaren Masterstudiengang erlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.311 Bachelor of Arts in Art Education der ZHdK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Studierenden  der  Vertiefung Ästhetische  Bildung/Soziokul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tur  werden  auf  die  Vermittlung  v on  Kunst,  Design  und  Kultur  vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bereitet, insbesondere auf das Anleit en und das Begleiten der Herstel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lung entsprechender Werke und Produkte. B. Zulassung zum Studium Vo r a u s setzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Zum Studium wird zugelassen, wer: a. die Zulassungsvoraussetzungen gemäss den Bestimmungen der Fachhochschulgesetzgebung erfüllt, b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 einen positiven Entscheid der fa chlichen Eignungsabklärung vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - weist, c. nachweist,  dass  sie  oder  er über  genügend  Deutschkenntnisse und, soweit erforderlich, über ge nügend Englischkenntnisse ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fügt, um dem Unterricht folgen zu können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zur Vertiefung Bildnerisches Gestalten an Maturitätsschulen wird zugelassen,  wer  zusätzli ch  über  eine  gymnasia le  Maturität  oder  ein EDK-anerkanntes Primar lehrerdiplom verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für  beide  Vertiefungen  wird  da s  Absolvieren  eines  Propädeuti
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kums, eines gestalterisc hen Vorkurses oder eine r gleichwertigen Vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bildung empfohlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Für die Vertiefung Bildnerisches Gestalten an Maturitätsschulen sind Aufnahmen sur dossier nicht möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Zahl der Studienpl ätze ist beschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Die verfügbaren Studienplätze werden im Rahmen des Aufnah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - meverfahrens aufgrund eine r Bestenliste vergeben. C. Verfahren Aufnahme verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            5 Das gestufte Aufnahmeverfahren besteht aus: a.   der Überprüfung der Zu lassungsvoraussetzungen, b.   der Zulassung zur fach lichen Eignungsabklärung, c.   der fachlichen Eignungsabklärung, d.   dem Entscheid über die Zulassung zum Studium.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bachelor of Arts in Art Education der ZHdK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.311
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zulassung zur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            fachlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eignungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            abklärung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            5 Zur fachlichen Eignungsabkl ärung werden Kandidierende zugelassen, welche die unter §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Abs. 1 lit. a und c genannten Voraus setzungen erfüllen und folgende Unterlagen eing ereicht haben: a.   Anmeldeformular, b.   Lebenslauf, c.   Motivationsschreiben, d.   Portfolio, e.   Maturitätszeugnis ode r andere Zeugnisse ge mäss den Bestimmun gen der Fachhochschulgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fachliche Eig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nungsabklärung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die fachliche Eignung sabklärung findet in einem dreiteili gen Verfahren statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  erste  Teil  besteht  aus  der  Begutachtung  der  eingereichten Unterlagen. Die positive Beurteilung dieser Unte rlagen ist die Voraus setzung  für  die  Einladung  zum  dri tten  Teil  der  Eignungsabklärung. Kann die Beurteilung anhand der eing ereichten Unterlagen noch nicht abschliessend vorgenomme n werden, wird eine Einladung zum zwei ten Teil der Eignungsa bklärung ausgesprochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der zweite Teil besteht in der Lösung einer thematisch gestellten Prüfungsaufgabe. Die positive Beurteilung dieser Aufgabe ist die Voraus setzung für die Einladung zum dr itten Teil der Eignungsabklärung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der dritte Teil beinhaltet ein individuelles Aufnahmegespräch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die  positive  Gesamtbeurteilung  der  eingereichten  Unterlagen, der allfälligen Aufgabe sowie des Gespräches ist Voraussetzung für die Zulassung zum Studium.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Eine nicht bestandene fachlich e Eignungsabklärung kann einmal pro Studiengang wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beurteilungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kriterien
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Für  die  fachliche  Eignungsabkl ärung  sind  insbesondere  fol gende Kriterien massgebend:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 gestalterisch-künstler isches Potenzial, b.   ausgeprägtes  Interesse  an  künstl erischen  und  ästhetischen,  sozia len  und  kulturellen  Phänomenen  der  Gegenwart  und  deren  Ver mittlung  sowie  an  wissenschaftlic hen  und  didaktischen  Fragestel lungen, c.    Kommunikationsfähigkeit, pädago gisch-didaktische Eignung, Sozial kompetenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Termine
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für  das  Aufnahmeverfahren  ist  die  Studiengangsleitung zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie bestimmt für jede Vertiefung eine Prüfungskommission, beste hend aus mindestens zwei Do zierenden des Studiengangs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.311 Bachelor of Arts in Art Education der ZHdK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Über  die  definitive  Zulassung entscheidet  die  Departements- leitung auf Antrag der Studiengan gsleitung. Die Studiengangsleitung stützt ihre Anträge auf die Er gebnisse der Prüfungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Zulassung gilt für das Studie njahr, für das die fachliche Eig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nungsabklärung vorgesehen war.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 In begründeten Ausnahmefällen kann nach positivem Zulassungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - entscheid der Studienbeginn für da s dem Aufnahmeverfahren folgende Jahr vereinbart werden. D. Struktur des Studiums Studienaufbau und Studien angebot
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Das  Studienangebot  richtet  sich  nach  dem  Ausbildungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - konzept.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Studiengang  ist  modular  aufg ebaut.  Ein  Modul  besteht  aus einem oder mehreren Kursen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Studierenden wählen im Ra hmen des Ausbildungskonzeptes ihre Module abhängig von Semester und Vertiefung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Das Studienangebot besteht aus Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - modulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Für die einzelnen Vertiefungen können durch die Studiengangs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - leitung curriculare Vorgaben gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Bei ungenügender Teilnehmerzahl , infolge höherer Gewalt oder bei längerem Ausfall einer oder ei nes Dozierenden durch Unfall oder Krankheit  kann  eine  angekündigte  Le hrveranstaltung  abgesagt  wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den. Es besteht kein Anspruch auf Ersatz. Wahl und Anrechnung der Z-Modul- Lehrangebote
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Studierenden  müssen  im  Verlaufe  des  Studiums
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 ECTS-Punkte in den studiengangs übergreifenden Z-Modulen absol
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vieren. Die Z-Modul-Lehrv eranstaltungen sind inter- und transdiszip
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - linär ausgerichtete Wa hlpflichtangebote und fi nden in der Regel als einwöchige Lehrveransta ltung in der Zwischensemesterzeit statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Reglement für Z-Module rege lt die Organisation und Struk
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tur.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Z-Module können ab dem zwei ten Semester besucht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Auswahl und Belegungsrhythmus de r Z-Module werden von der oder dem Studierenden bestimmt, ge gebenenfalls in Abstimmung mit der  Studiengangsleitung  und  in  Üb ereinstimmung  mit  den  Vorgaben des Studiengangs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Bachelor of Arts in Art Education der ZHdK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.311
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studiendauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            umfang
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Der  Studiengang  umfasst  Stud ienleistungen  im  Umfang von 180 ECTS-Punkten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Studium in der Vertiefung Bildnerisches Gestalten an Matu ritätsschulen  umfasst  180  ECTS-P unkte  einschliesslich  der  für  das Lehrdiplom  für  Maturitätsschulen erforderlichen beruflichen Ausbil dung. Das Lehrdiplom wird gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Abs. 2 nach dem konsekutiven Masterstudium erlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das  Studium  ist  in  mindestens sechs  bis  höchstens  zehn  Semes tern zu absolvieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Semester
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            strukturen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Praktika  und  Prüfungen  können  im  Zwischensemester stattfinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Teile des Selbststudiums liegen im Zwischensemester. E. Studienleistungen und Bewertungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Studienleistungen könne n in Einzel- oder in Gruppenarbeit erbracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leistungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nachweise
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Als Leistungsnachweise gelten insbesondere: a.   schriftliche oder mündliche Prüfungen, b.   schriftliche Arbeiten, Übungen und Berichte, c.   Projektarbeiten, d.   Referate, e.   Absolvierung von Kursen oder Modulen, f. Praktika, g.   Standortgespräche, h.   Kolloquien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Bedingungen  der  Durchführung,  insbesondere  Zeitpunkt, Form  und  Umfang  der  Studienleist ungen, werden in der Ausschrei bung von Modulen und Kursen vor Semesterbeginn veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Studienleistungen  aus  andere n  Modulen  oder  Campus-Punkte können  von  den  Studierenden  anst elle  von  oder  ergänzend  zu  den regulären Pflicht- und Wahlpflicht-M odulen verlangt werden, um die Studienvoraussetzungen oder das Bild ungsziel zu erre ichen. Zuständig für diesen Entscheid ist die Studiengangsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bewertungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Die  Studienleistungen  in  de n  einzelnen  Lehrveranstal tungen werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» oder mit den Buchstaben A bis F bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.311 Bachelor of Arts in Art Education der ZHdK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im  Falle  von  Team-Teaching  werden  die  Studienleistungen  von den Dozierenden gemeinsa m bewertet. In strittigen Fällen entscheidet die Studiengangsleitung nach Rück sprache mit den Dozierenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei  Gruppenarbeiten  wird  das  ge meinsam  erziel te  Arbeitspro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dukt  allen  Gruppenmitgliedern  glei chmässig  zugerech net.  Einzelleis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungen werden soweit als möglich getrennt bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Zuständig für die Leistungsnac hweise sind die Modulverantwort
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen. In Zweifelsfällen ents cheidet die Studiengangsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Wer ungenügende Leistungen erbr ingt, hat nicht bestanden. Das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - selbe  gilt  bei  Fernbleiben  oder  Ab bruch,  falls  ke ine  Gründe  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 nachgewiesen werden.
                            Erteilung von ECTS-Punkten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 ECTS-Punkte werden erteilt, wenn mindestens 80% eines Studienangebotes  besucht  wurden oder  die  Leistung mindestens  mit dem Buchstaben E oder als «bestanden» bewertet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Zahl der für die einzelnen Ka tegorien von Studienleistungen zu vergebenden ECTS-P unkte wird im Ausbildungskonzept festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ECTS-Punkte zu einem Modul we rden entweder vollständig oder gar nicht vergeben. Anrechnung andernorts erworbener ECTS-Punkte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Studienleistungen  aus  ande ren  Modulen  oder  Campus- Punkte können anstelle eines oder me hrerer Pflicht- oder Wahlpflicht- Module  angerechnet  werd en,  wenn  sie  in  Inhalt und  Lernzielen  ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gleichbar und von der Studiengangsl eitung vorgängig anerkannt wor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Beim  Nachweis  gleichwertiger Studienleistungen,  die  innerhalb vorangegangener  abgeschlossener  Ausb ildungen  erbracht  wurden,  kann der Erlass von Teilen der Ausbildung beantragt werden . Zuständig für den  Entscheid  ist  die  Departemen tsleitung  auf  An trag  der  Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gangsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für die Vertiefung Bildnerisches Gestalten an Maturitätsschulen werden vorgängig erbrachte Stud ienleistungen gemäss den Grundsät
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zen der Richtlinien de r EDK* angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 * Richtlinien für die Anrechn ung bereits erbrachter St udienleistungen im Rahmen der  Anerkennung  von  Hochschuldiplomen  für  Lehrkräfte  der  Vorschul-  und Primarstufe,  der  Sekundarstufe  I,  fü r  Maturitätsschulen  und  für  Sonderpäda
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gogik vom 28. Januar 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Bachelor of Arts in Art Education der ZHdK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.311
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unbegründet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            versäumte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leistungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nachweise
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Ein  unbegründet  versäumter  Leistungsnachweis  gilt  als nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ist der Leistungsnachweis zu be noten, wird er mit dem Buchsta ben F bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ist der Leistungsnachweis nicht zu benoten, wird die Bewertung «nicht bestanden» erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Begründet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            versäumte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leistungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nachweise
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Wer  einen  Leistungsnachweis  begründet  versäumt,  muss diesen  nachholen.  Als  Gründe  gelt en  insbesondere  höhere  Gewalt, Krankheit,  Militärdienst, Unfall,  Todesfall  oder Betreuungsnotfall  in der Familie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Hinderungsgrund  muss  der Studiengangsleitung  unverzüg lich mitgeteilt und belegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wer einen Leistungsnachweis erbr acht hat, kann sich nicht nach träglich auf bekannte ode r erkennbare Probleme, welche die Leistung beeinträchtigten, berufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nachbesserung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wiederholung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Ersatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Bestandene  Leist ungsnachweise könne n nicht wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nicht bestandene Leistungsnachwei se sind in der Regel am nächst möglichen regulären Termin zu wiederholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Modulverantwortlichen  ents cheiden,  ob  bei  nicht  bestande nen Leistungsnachweisen, für die keine Prüfungen durchgeführt wer den, Ersatzleistungsn achweise erbracht we rden können und ob diese gleichwertig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Modulverantwortlichen  legen fest,  ob  und  unter  welchen Bedingungen  nicht  erfüllte  Leistu ngsnachweise  innerhalb  einer  fest gelegten Frist einmalig na chgebessert werden können. F. Organisation des Studiums
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Praktikum
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            1 Die  Studiengangsleitung  ge nehmigt  Art  und  Dauer  des Praktikums vor Praktikumsbeginn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Inhalt  und  die  Anforderungen des  Praktikums  werden  im Ausbildungskonzept geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Praktika  sind  in  den  Studienve rlauf  integriert.  Als  Praktika gelten  Hospitationen,  Übungen  so wie  längere  selbst  verantwortete Lehr- und Vermittlungstäti gkeiten und Lehrproben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Studierenden bemühen sich se lbst um einen Praktikumsplatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.311 Bachelor of Arts in Art Education der ZHdK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Studiengangsleitung anerkennt das Praktikum, wenn die im Ausbildungskonzept  geregelten  inha ltlichen  und  organisatorischen Anforderungen erfüllt werden. Studiengang wechsel und Wec hs el an die ZHdK
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            1 Für  Verfahren  und  Entscheid gelten  die  Bestimmungen von §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 und 7 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Allfällige Wechsel erfolgen zu Semesterbeginn. Die Studiengangs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - leitung bestimmt den Termin zur Eignungsabklärung. In der Regel wird dieser auf das Ende des vora ngehenden Semesters angesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für  die  Zulassung  zur  Eignungs abklärung  sind  folgende  Unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lagen einzureichen: a.   Lebenslauf, b.   Studienabsicht, c.   Motivationsschreiben für den Wechsel, d.   bisherige Studienleistungen in ECTS-Punkten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die positive Beurteilung dieser Unterlagen ist Voraussetzung für ein individuelles Aufnahmegespräch. Gast- und Austausch semester
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            1 Gast- und Austauschsemester können an Hochschulen im In-  und  Ausland  absolviert  werden ,  wenn  die  Studien leistungen  dem Ausbildungsziel entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gast- und Austauschsemester an anderen Hochschulen sind in der Regel im Umfang von ei nem Semester möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Studiengangsleitung entscheidet vorgängig über die Bewilli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gung  von  Gast-  und  Austauschs emestern  und  die  Anerkennung  von Studienangeboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Pflichtleistungen des Studiengang s müssen vor- oder nachgeholt oder durch äquivalent e Studienleistungen kompensiert werden. Studien beratung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            1 Die  Studierenden  haben  nebe n  der  allgem einen  Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - beratung  der  Hochschule  Anspruch  auf  eine  Studienberatung  im Departement Kulturanalysen und Vermittlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für diese ist die Studiengan gsleitung verantwortlich. Kommunika tion und Infor mation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            1 Die ZHdK, das Departement und der Studiengang liefern die für den Studienbetrieb notwendi gen Informationen und stellen die für die Kommunikation geeigneten Mittel bereit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Studierenden bemühen sich ak tiv um interne Informationen. Infrastruktur
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            1 Die Studierenden kommen für ihre persönlichen Arbeits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - instrumente wie Computer, Kamera usw. grundsätzl ich selber auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Bachelor of Arts in Art Education der ZHdK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.311
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Studierenden haben Anspruch auf Benutzung der Infrastruk tur  der  Hochschule,  wie  Medien- und  Informationszentrum,  Präsen tations-  und  Mehrzweckräu me,  Netzwerkintegration  und  Peripherie, soweit sie mit dem Studium in Zusammenhang steht. G. Diplom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diplom
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            1 Das  Bachelordiplom  wird  verliehen,  wenn  180  ECTS- Punkte erreicht sowie alle Leistungsnachweise bestanden wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zuständig  für  die  Erteilung  de s  Diploms  ist  die  Departements leitung auf Antrag der Studiengangsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zum  Diplom  werden  der  Diplom zusatz  und  ein  Notenblatt  mit den Bewertungen der erbrachten Studienleistungen ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Diplomurkunde wird am Ende des Abschlusssemesters erteilt. H. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            1 Die  BSO  tritt  nach  der  Ge nehmigung  durch  den  Fach hochschulrat am 1. November 2009 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Besondere Studienordnung des Studiengangs Bachelor of Arts in Vermittlung v on Gestaltung und Kunst vom 6. September 2005 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übergangs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            4 Studierende, die ihr Studium vo r dem Herbstsemester 2013/14 begonnen  haben,  k önnen  es  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  in  der  Fassung  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26. August 2009 in höchstens zwölf Semestern absolvieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übergangs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmung zur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Mai 2014
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            6 Studierende,  die  ihr  Studium  in  der  Vertiefung  Bildneri sches Gestalten an Maturitätsschulen vor dem Herbstsemester 2014/15 aufgenommen haben, schliessen dieses nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 in der Fassung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29. August 2012 und dem entspr echenden Ausbildungskonzept ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 64, 597 . Vom Fachhochschulrat genehm igt am 29. Se ptember 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 410.5 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 414.262 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.311 Bachelor of Arts in Art Education der ZHdK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Eingefügt  durch  B  vom  29.  August  2012  ( OS  67,  582 ; ABl  2012-10-12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).  In Kraft seit 1. Februar 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Fassung gemäss B vom 29. August 2012 ( OS 67, 582 ; ABl 2012-10-12 ). In Kraft seit 1. Februar 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Eingefügt durch B vom 7. Mai 2014 ( OS 69, 337 ; ABl 2014-06-13 ). In Kraft seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15. September 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15. September 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Fassung gemäss B vom 20. Januar 2016 ( OS 71, 239 ; ABl 2016-04-29 ). In Kraft seit 1. September 2016.