Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Transdisziplinarität in den Künsten der Zürcher Hochschule der Künste
                            1 Master of Arts in Transdisziplinarität – ZHdK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.325 Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Transdisziplinarität in den Künsten der Zürcher Hochschule der Künste (vom 14. März 2012)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Hochschulleitung, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 der Allgemeinen Studi enordnung der Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK) vom 18. Dezember 2007 (ASO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , beschliesst: A. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenstand und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Die  Besondere  Studienordnung (BSO)  regelt  die  Grund sätze der Zulassung zum Studium und die Organisation des Studiums im Master of Arts in Transdiszipl inarität in den Künsten im Departe ment Kulturanalysen und Vermittlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Soweit die BSO keine Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der ASO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Ausbildungskonzept regelt di e inhaltlichen Ziele und Grund lagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziele des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studiums
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Im Zentrum der Ausbildung st eht die Auseinandersetzung mit  transdisziplinären  Methodolog ien  und  ihren  praktischen  Umset zungen.  Die  Studierenden  analysiere n  das  Potenzial  künstlerischer und ästhetischer Strategien und nutzen es für die eigenen Interessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Ausbildung vermittelt den Stud ierenden die Fähigkeit, ihre Kompetenzen  aus  angestammten  Berufsfeldern  in  der  Zusammen arbeit mit anderen Berufsfeldern so zu vertiefen, zu erweitern und zu positionieren, dass neue Fra gen, Methoden und Arbeitsschwerpunkte entwickelt und professionell verfolgt werden können. B. Zulassung zum Studium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vo r a u s
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Zum Studium auf Masterstufe wird zugelassen, wer a.   die  Zulassungsvoraussetzunge n  gemäss  den  Bestimmungen  der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.325 Master of Arts in Transdisziplinarität – ZHdK b.   einen  positiven  Entscheid  der  fa chlichen  Eignungsabklärung  vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - weist, c.   nachweist, dass sie oder er über genügend Deut schkenntnisse und, soweit erforderlich, über genügen d Englischkenntniss e verfügt, um dem Unterricht folgen zu können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Aufnahme sur dossier ist möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Zahl der Studienpl ätze ist beschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die verfügbaren Studienplätze werden im Rahmen des Aufnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verfahrens aufgrund eine r Bestenliste vergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Bewerbungen von Teams sind mögl ich und erwünscht. Jede Kan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - didatin und jeder Kandidat muss di e Aufnahmebedingungen erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Die  Zulassung  zum  Studium  gilt unter  der  Bedingung,  dass  der Masterstudiengang durchgeführt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 C. Verfahren Aufnahme verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Das gestufte Aufnahmeverfahren besteht aus: a.   der Überprüfung der Zulassungsvoraussetzung, c.   der fachlichen Eignungsabklärung, d.   dem Entscheid über die Zulassung zum Studium. Zulassung zur fachlichen Eignungs abklärung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Zur  fachlichen  Eignungsabklärung  werden  Kandidierende zugelassen, welche die unter §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Abs. 1 lit. a und c genannten Voraus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - setzungen erfüllen und folgende Unterlagen eingereicht haben: a.   Anmeldeformular, b.   Lebenslauf, c.   Projektskizze oder Skizze einer thematischen Idee für die Diplom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - arbeit, d.   Bachelordiplom einer Hochschule oder ein gleichwertiges Diplom auf Tertiärstufe, e.   begründetes Motivati onsschreiben mit Anga ben zum Berufsziel. Fachliche Eignungs
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Die fachliche Eignung sabklärung findet in einem zweiteili
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen Verfahren statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  erste  Teil  besteht  aus  der  Begutachtung  der  eingereichten Unterlagen. Die positive Beurteilung dieser Unte rlagen ist die Voraus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - setzung für die Einladung zum zwei ten Teil der Eignungsabklärung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wer zum zweiten Teil zugelassen wird, hat Arbeitsproben einzu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - reichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Master of Arts in Transdisziplinarität – ZHdK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.325
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der zweite Teil beinhaltet zusätz lich die Lösung einer thematisch vorgegebenen Aufgabe sowie ein i ndividuelles Aufnahmegespräch. Aus gangspunkt  des  Gespräches  bilden die  Projektskizze  oder  die  Skizze einer thematischen Idee, das Motiva tionsschreiben, di e Arbeitsproben sowie die Lösung der themat isch vorgegebenen Aufgabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die positive Gesamtbe urteilung der eingerei chten Unterlagen und des Gesprächs ist Voraussetzung für die Zulassung in den Studiengang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Eine nicht bestandene fachlich e Eignungsabklärung kann einmal pro Studiengang wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beurteilungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kriterien
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Für die Beurteilung sind insbesondere folgende Kriterien massgebend: a.   im Bereich der Fachkompetenzen die Kompetenz in der Herkunfts disziplin, die kritische Auseina ndersetzung mit ei genen Konzeptio nen und Arbeiten sowie die konzeptionelle Qualität, b.   im Bereich der Methodenkompetenz die Fähigkeit, Strategien der eigenen  Disziplin  zu  entwickeln (Kreativität),  die  Tradition  der eigenen  Disziplin  kritisch  zu  reflektieren  (Arbeitsformen)  sowie fachlich vorgeprägte Produkte auf ihre Übertragbark eit in andere fachliche Kontexte zu analysieren, c.   im  Bereich  der  Sozia l-  und  Selbstkompetenzen  die  Bereitschaft, eigene Vorstellungen infrage zu stellen, sowie die Kompetenz für Prozesse der Zusammenarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei Kandidierenden, die über ke ine kunstspezifische Vorbildung verfügen, werden zusätzlich die Eignung für die auszubildenden Kom petenzen sowie Arbeitsweisen im Kontext der Künste und der Gestal tung überprüft. Die Prüfungskommiss ion kann im Zweifelsfall ergän zende Unterlagen einfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Termine
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Für  das  Aufnahmeverfahren  ist  die  Studiengangsleitung zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie bestimmt eine Prüfungskommi ssion, bestehend aus mindestens einer Vertretung der Studiengangsl eitung sowie mindestens einer Fach person, und legt den Termin der fachlichen Eignungsabklärung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Studiengangsleitung stellt aufgrund der Ergebnisse der Prü fungskommission Antrag an die Departementsleitung. Diese entschei det über die definitive Zulassung zum Studium.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Zulassung zum Studium gilt für das Studienjahr, für das die fachliche Eignungsabklär ung vorgesehen war.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.325 Master of Arts in Transdisziplinarität – ZHdK D. Struktur des Studiums Studienaufbau und Studien angebot
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Das  Studienangebot  richtet  sich  nach  dem  Ausbildungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - konzept.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Studiengang ist modular aufgebaut.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In der Regel findet der Unterric ht im Teamteaching statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Neben den studiengangsspezifisch en Lehrveranstaltungen haben die Studierenden Zugang zu sämtliche n Lehrveranstaltungen der ZHdK, sofern die jeweiligen Zulassungsbed ingungen erfüllt werden und keine Platzbeschränkungen bestehen. Einz elheiten für die Lehrveranstaltun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen werden von den entsprechende n Studiengangsleitungen geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Bei ungenügender Teilnehmerzahl , höherer Gewalt oder bei län
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gerem Ausfall einer oder eines Do zierenden durch Unfall oder Krank
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - heit  kann  eine  angekündigte  Lehrve ranstaltung  abgesagt  werden.  Es besteht kein Anspruch auf Ersatz. Studiendauer und Studien umfang
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Studiengang  umfasst  Stud ienleistungen  im  Umfang von 120 ECTS-Punkten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Studium  ist  in  mindestens vier  und  höchstens  sechs  Semes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tern zu absolvieren. E. Studienleistungen und Bewertungen Studien leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Die Leistungen der Studiere nden sind im Rahmen der An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - forderungen dieser BSO und des Au sbildungskonzeptes zu erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Studienleistungen  können  in Einzel-  oder  in  Gruppenarbeit erbracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Modalitäten der Durchführ ung und insbesondere Zeitpunkt, Form und Umfang der Stud ienleistungen werden in der Ausschreibung vor Semesterbeginn veröffentlicht. Leistungs nachweise
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Als Leistungsnachweise gelten insbesondere: a.   schriftliche oder mündliche Prüfungen, b.   schriftliche Arbeiten , Übungen und Berichte, c.   Projektarbeiten, d.   Referate, e.   Absolvierung von Kursen oder Modulen, f. Praktika, g.   Standortgespräche,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Master of Arts in Transdisziplinarität – ZHdK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.325 h.   Kolloquien, i. Diplomprüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zuständig für die Leistungskontrolle von Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 lit. a–h sind die Modulverantwortlichen. In Zweifelsf ällen entscheidet die Studiengangs leitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zuständig  für  die  Leistungskontro lle  der  Diplompr üfung  ist  die Prüfungskommission gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bewertungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Die Studienleistungen der ei nzelnen Lehrveranstaltungen werden mit «bestanden» oder «nic ht bestanden» oder mit den Buch staben A–F bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im  Falle  von  Teamteaching  werd en  die  Studienleistungen  von den Dozierenden gemeinsam bewertet. In strittigen Fällen entscheidet die Studiengangsleitung nach Rü cksprache mit den Dozierenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei Gruppenarbeiten wird das ge meinsam erzielte Arbeitsprodukt allen Gruppenmitgliedern gleichmässi g zugerechnet. Ei nzelleistungen werden soweit als möglich getrennt beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diplomprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Folgende  Leistungsnachweise sind  für  das  Diplom  mass gebend: a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Diplomarbeit:  künstleris che  bzw.  gestalterische  Umsetzung  mit schriftlichem Anteil; b.   Diplompräsentation:  Vermittlung der  Diplomarbeit  an  eine  inte ressierte Öffentlichkeit; c.   Diplomkolloquium:  Vorstellung  und  Verteidigung  der  Diplom arbeit vor einer Prüfungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Alle  für  das  Diplom  massgeblichen  Leistungsnachweise  werden gesamthaft als «bestanden» oder «nic ht bestanden» oder mit den Buch staben A–F bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Jeder  einzelne  Leistungsnachwei s  muss  als  bestanden  oder  min destens mit dem Buchstaben E bewertet werden, damit der Mastertitel vergeben werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Als «nicht bestanden» bewertete Leistungsnachweise müssen inner halb von zwei Semest ern wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Diplomnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Bewer tungen  der  Diplomarbeit,  der  Di plompräsentation  und  des  Diplom kolloquiums im Verhältnis von 3 : 1 : 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bewertung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diplomprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            Für die Bewertung sind insbes ondere die folgenden Krite rien massgebend: a.   im Bereich aller Diplom-Leistungsnachweise: reflexives Niveau und Qualität in der Umsetzung von Konzepten und Praxen der Trans disziplinarität,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.325 Master of Arts in Transdisziplinarität – ZHdK b.   im Bereich der Diplomarbeit: inhaltliche und argumentative Plau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sibilität, Angemessenheit von Methoden, Anspruch und Umfang sowie klare Strukturie rung und Darstellung, c.    im Bereich der Diplompräsentati on: Verständlichkeit, Attraktivität, klare Strukturierung sowie inhaltliche, formale und mediale Ange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - messenheit, d.   im  Bereich  des  Diplomkolloquiu ms:  Rhetorik  und  Präsentation sowie inhaltliche Verständlichke it und argumentative Stringenz. Prüfungs kommission der Diplomprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Die Studiengangsleitung bestimmt für die Durchführung und  Bewertung  der  Diplomarbeit und  Diplompräsentation  eine  Prü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fungskommission,  bestehend  aus  mindestens  zwei  Dozierenden  des Studiengangs. Die Mentorin oder de r Mentor hat bei der Bewertung der Diplomarbeit beratende Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Studiengangsleitung  bestimmt  für  die  Durchführung  und Bewertung des Diplomkolloquiums ei ne Prüfungskommission, beste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hend  aus  mindestens  zwei  departem ents-externen  Expertinnen  oder Experten, die sich über besondere Kenntnisse im Prüfungsfach aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - weisen. Die Dozierenden gemäss Abs. 1 haben beratende Stimme. Erteilung von ECTS-Punkten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Die Zahl der für die einzelne n Kategorien von Studienleis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungen  zu  vergebenden  ECTS-P unkte  wird  im  Ausbildungskonzept festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ECTS-Punkte werden in den Kurs en und Modulen erteilt, wenn mindestens  80%  eines  Studienange botes  besucht  wurden  und  wenn die Leistung mindestens mit dem Bu chstaben E oder als «bestanden» bewertet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ECTS-Punkte zu einem Modul we rden entweder vollständig oder gar nicht vergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Wer ungenügende Leistungen erbr ingt, hat nicht bestanden. Das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - selbe  gilt  bei  Fernbleiben  oder  Ab bruch, falls keine Gründe gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 nachgewiesen werden.
                            Anrechnung andernorts erworbener ECTS-Punkte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Studienleistungen  aus  anderen  Modulen  oder  Campus- Punkte können anstelle eines oder me hrerer Pflicht- oder Wahlpflicht- Module  angerechnet  werd en,  wenn  sie  in  Inhalt und  Lernzielen  ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gleichbar und von der Studiengangs leitung vorgängig anerkannt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Beim  Nachweis  gleichwertiger Studienleistungen,  die  innerhalb vorangegangener abgeschlossener Ausb ildungen erbracht wurden, kann der Erlass von Teilen der Ausbildung beantragt werden . Zuständig für den  Entscheid  ist  die  Departemen tsleitung  auf  Antrag  der  Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gangsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Master of Arts in Transdisziplinarität – ZHdK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.325
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unbegründet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            versäumte Leis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tungsnachweise
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Ein  unbegründet  versäumter  Leistungsnachweis  gilt  als nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ist  der  Leistungsnachw eis  zu  benoten,  wird  als  Bewertung  der Buchstabe F erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ist der Leistungsnachweis nicht zu benoten, wird die Bewertung «nicht bestanden» erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Begründet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            versäumte Leis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tungsnachweise
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Wer  einen  Leistungsnachweis  begründet  versäumt,  muss diesen  nachholen.  Als  Gründe  gel ten  insbesondere  höhere  Gewalt, Krankheit,  Militärdienst, Unfall,  Todesfall  oder Betreuungsnotfall  in der Familie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Hinderungsgrund  muss  unverz üglich  der  Studiengangslei tung mitgeteilt und belegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wer einen Leistungsnachweis erbr acht hat, kann sich nicht nach träglich auf bekannte ode r erkennbare Probleme, welche die Leistung beeinträchtigten, berufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nachbesserung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wiederholung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Ersatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            1 Bestandene Module und Leist ungsnachweise können nicht wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nicht bestandene Leistungsnachwei se sind in der Regel am nächst möglichen regulären Termin zu wiederholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Nicht  bestandene  Leistungsnachw eise,  für  die  keine  Prüfungen durchgeführt werden, können durc h gleichwertige Module oder Leis tungsnachweise ersetzt werden. Die Studiengangsleitung entscheidet, ob  Ersatzleistungsnac hweise  erbracht  werden  können  und  inwiefern diese gleichwertig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Modulverantwortlichen lege n in Absprache mit der Studien gangsleitung  fest,  ob  und  unter  we lchen  Bedingungen  nicht  erfüllte Leistungsnachweise  innerhalb  einer festgelegten Frist einmalig nach gebessert werden können. F. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studiengang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wechsel und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wechsel an die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ZHdK
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            1 Für  Verfahren  und  Entscheid  gelten  die  Bestimmungen von §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6–8 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Allfällige Wechsel erfolgen zu Semesterbeginn. Die Studiengangs leitung bestimmt den Termin zur fa chlichen Eignungsabklärung. In der Regel  wird  dieser  auf  das  Ende des  vorangehenden  Semesters  ange setzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.325 Master of Arts in Transdisziplinarität – ZHdK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für die Zulassung zur fachlichen Eignungsabklärung sind folgende Unterlagen einzureichen: a.   Lebenslauf, b.   Studienabsicht, c.   Projektskizze oder Skizze einer thematischen Idee für die Diplom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - arbeit, d.   Motivationsschreiben für den Wechsel, e.   bisherige Studienleistungen in ECTS-Punkten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die positive Beurteilung dieser Unterlagen ist Voraussetzung für ein individuelles Aufnahmegespräch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Über  die  Zulassung  zum  Studium  sowie  die  Anrechnung  der bescheinigten  ECTS-Punkte  und  na chgewiesener  Studienleistungen entscheidet die Studiengangsleitung auf Antrag der Prüfungskommis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sion. Gast- und Aus tauschsemester
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            1 Gast- und Austauschsemester können an Hochschulen im In-  und  Ausland  absolviert  werd en,  wenn  die  Studienangebote  dem Ausbildungsziel entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gast-  und  Austauschsemester  an  anderen  Hochschulen  sind  in der Regel im Umfang von einem Semester möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Studiengangsleitung entscheidet vorgängig über die Bewilli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gung von Gast- oder Austauschsem estern und die Anerkennung von Studienangeboten. Studien beratung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            1 Die  Studierenden  haben  nebe n  der  allgem einen  Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - beratung der ZHdK Anspruch auf eine Studienberatung im Departe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ment Kulturanalysen und Vermittlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für die Studienberatung ist die Studiengangsleitu ng verantwort
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lich. Kommunikation und Information
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            1 Die ZHdK, das Departement und der Studiengang liefern die für den Studienbetrieb notwendi gen Informationen und stellen die für die Kommunikation geeigneten Mittel bereit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Studierenden bemühen sich aktiv um Informationen. Infrastruktur
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            1 Die Studierenden kommen für ihre persönlichen Materia
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lien  und  Arbeitsinstrumente  wie Computer,  Kamera  usw.  grundsätz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lich selber auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Studierenden haben Anspruch auf Benutzung der Infrastruk
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tur  der  ZHdK  wie  Bibliothek,  Pr äsentations-  und  Mehrzweckräume, Netzwerkintegration  und  Peripherie, soweit  sie  mit  dem  Studium  in Zusammenhang steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Master of Arts in Transdisziplinarität – ZHdK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.325 G. Diplom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diplom
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            1 Das  Diplom  wird  verliehen,  wenn  120  ECTS-Punkte erreicht wurden sowie alle Leis tungsnachweise bestanden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zum  Diplom  werden  der  Diplom zusatz  und  ein  Notenblatt  mit den Bewertungen der erbrachten Studienleistungen ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Diplomurkunde  und  die  Zusä tze  werden  am  Ende  des  Ab schlusssemesters ausgehändigt. H. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufhebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bisherigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            Diese  Studienordnung  ersetz t  die  Besondere  Studienord nung für den Master of Arts in Transdisziplinarität der Zürcher Hoch schule der Künste vom 26. August 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übergangs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            1 Diese Studienordnung gi lt ab dem Zeitpunkt ihres Inkraft tretens für alle Studierenden des Masterstudiengangs Transdisziplina rität in den Künsten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bisherige Studienleistungen werden angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Studierende,  die  ihr  Studium  vor  dem  Herbstsemester  2013/14 begonnen haben, schliess en es in mindestens drei Semestern und mit einer Studienleistung von 90 ECTS-Punkten nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 und §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 Abs. 1 in der Fassung vom 14. März 2012 ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 67, 254 ; Begründung siehe ABl 2012, 1203 . Vom Fachhochschulrat geneh migt am 22. Mai 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. September 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 414.262 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Eingefügt durch gemäss B vom 28. August 2013 ( OS 68, 417 ; ABl 2013-10-11 ). In Kraft seit 1. Dezember 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Fassung gemäss B vom 28. August 2013 ( OS 68, 417 ; ABl 2013-10-11 ). In Kraft seit 1. Dezember 2013.