Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Transdisziplinarität in den Künsten der Zürcher Hochschule der Künste
1 Master of Arts in Transdisziplinarität – ZHdK
414.263.325 Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Transdisziplinarität in den Künsten der Zürcher Hochschule der Künste (vom 14. März 2012)
1 ,
2 Die Hochschulleitung, gestützt auf §
2 Abs.
2 der Allgemeinen Studi enordnung der Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK) vom 18. Dezember 2007 (ASO)
3 , beschliesst: A. Allgemeines
Gegenstand und
Geltungsbereich
§ 1.
1 Die Besondere Studienordnung (BSO) regelt die Grund sätze der Zulassung zum Studium und die Organisation des Studiums im Master of Arts in Transdiszipl inarität in den Künsten im Departe ment Kulturanalysen und Vermittlung.
2 Soweit die BSO keine Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der ASO
3 .
3 Das Ausbildungskonzept regelt di e inhaltlichen Ziele und Grund lagen.
Ziele des
Studiums
§ 2.
1 Im Zentrum der Ausbildung st eht die Auseinandersetzung mit transdisziplinären Methodolog ien und ihren praktischen Umset zungen. Die Studierenden analysiere n das Potenzial künstlerischer und ästhetischer Strategien und nutzen es für die eigenen Interessen.
2 Die Ausbildung vermittelt den Stud ierenden die Fähigkeit, ihre Kompetenzen aus angestammten Berufsfeldern in der Zusammen arbeit mit anderen Berufsfeldern so zu vertiefen, zu erweitern und zu positionieren, dass neue Fra gen, Methoden und Arbeitsschwerpunkte entwickelt und professionell verfolgt werden können. B. Zulassung zum Studium
Vo r a u s
-
setzungen
§ 3.
1 Zum Studium auf Masterstufe wird zugelassen, wer a. die Zulassungsvoraussetzunge n gemäss den Bestimmungen der
2
414.263.325 Master of Arts in Transdisziplinarität – ZHdK b. einen positiven Entscheid der fa chlichen Eignungsabklärung vor
- weist, c. nachweist, dass sie oder er über genügend Deut schkenntnisse und, soweit erforderlich, über genügen d Englischkenntniss e verfügt, um dem Unterricht folgen zu können.
2 Die Aufnahme sur dossier ist möglich.
3 Die Zahl der Studienpl ätze ist beschränkt.
4 Die verfügbaren Studienplätze werden im Rahmen des Aufnahme
- verfahrens aufgrund eine r Bestenliste vergeben.
5 Bewerbungen von Teams sind mögl ich und erwünscht. Jede Kan
- didatin und jeder Kandidat muss di e Aufnahmebedingungen erfüllen.
6 Die Zulassung zum Studium gilt unter der Bedingung, dass der Masterstudiengang durchgeführt wird.
4 C. Verfahren Aufnahme verfahren
§ 4.
Das gestufte Aufnahmeverfahren besteht aus: a. der Überprüfung der Zulassungsvoraussetzung, c. der fachlichen Eignungsabklärung, d. dem Entscheid über die Zulassung zum Studium. Zulassung zur fachlichen Eignungs abklärung
§ 5.
Zur fachlichen Eignungsabklärung werden Kandidierende zugelassen, welche die unter §
3 Abs. 1 lit. a und c genannten Voraus
- setzungen erfüllen und folgende Unterlagen eingereicht haben: a. Anmeldeformular, b. Lebenslauf, c. Projektskizze oder Skizze einer thematischen Idee für die Diplom
- arbeit, d. Bachelordiplom einer Hochschule oder ein gleichwertiges Diplom auf Tertiärstufe, e. begründetes Motivati onsschreiben mit Anga ben zum Berufsziel. Fachliche Eignungs
§ 6.
1 Die fachliche Eignung sabklärung findet in einem zweiteili
- gen Verfahren statt.
2 Der erste Teil besteht aus der Begutachtung der eingereichten Unterlagen. Die positive Beurteilung dieser Unte rlagen ist die Voraus
- setzung für die Einladung zum zwei ten Teil der Eignungsabklärung.
3 Wer zum zweiten Teil zugelassen wird, hat Arbeitsproben einzu
- reichen.
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4 Der zweite Teil beinhaltet zusätz lich die Lösung einer thematisch vorgegebenen Aufgabe sowie ein i ndividuelles Aufnahmegespräch. Aus gangspunkt des Gespräches bilden die Projektskizze oder die Skizze einer thematischen Idee, das Motiva tionsschreiben, di e Arbeitsproben sowie die Lösung der themat isch vorgegebenen Aufgabe.
5 Die positive Gesamtbe urteilung der eingerei chten Unterlagen und des Gesprächs ist Voraussetzung für die Zulassung in den Studiengang.
6 Eine nicht bestandene fachlich e Eignungsabklärung kann einmal pro Studiengang wiederholt werden.
Beurteilungs
-
kriterien
§ 7.
1 Für die Beurteilung sind insbesondere folgende Kriterien massgebend: a. im Bereich der Fachkompetenzen die Kompetenz in der Herkunfts disziplin, die kritische Auseina ndersetzung mit ei genen Konzeptio nen und Arbeiten sowie die konzeptionelle Qualität, b. im Bereich der Methodenkompetenz die Fähigkeit, Strategien der eigenen Disziplin zu entwickeln (Kreativität), die Tradition der eigenen Disziplin kritisch zu reflektieren (Arbeitsformen) sowie fachlich vorgeprägte Produkte auf ihre Übertragbark eit in andere fachliche Kontexte zu analysieren, c. im Bereich der Sozia l- und Selbstkompetenzen die Bereitschaft, eigene Vorstellungen infrage zu stellen, sowie die Kompetenz für Prozesse der Zusammenarbeit.
2 Bei Kandidierenden, die über ke ine kunstspezifische Vorbildung verfügen, werden zusätzlich die Eignung für die auszubildenden Kom petenzen sowie Arbeitsweisen im Kontext der Künste und der Gestal tung überprüft. Die Prüfungskommiss ion kann im Zweifelsfall ergän zende Unterlagen einfordern.
Zuständigkeiten
und Termine
§ 8.
1 Für das Aufnahmeverfahren ist die Studiengangsleitung zuständig.
2 Sie bestimmt eine Prüfungskommi ssion, bestehend aus mindestens einer Vertretung der Studiengangsl eitung sowie mindestens einer Fach person, und legt den Termin der fachlichen Eignungsabklärung fest.
3 Die Studiengangsleitung stellt aufgrund der Ergebnisse der Prü fungskommission Antrag an die Departementsleitung. Diese entschei det über die definitive Zulassung zum Studium.
4 Die Zulassung zum Studium gilt für das Studienjahr, für das die fachliche Eignungsabklär ung vorgesehen war.
4
414.263.325 Master of Arts in Transdisziplinarität – ZHdK D. Struktur des Studiums Studienaufbau und Studien angebot
§ 9.
1 Das Studienangebot richtet sich nach dem Ausbildungs
- konzept.
2 Der Studiengang ist modular aufgebaut.
3 In der Regel findet der Unterric ht im Teamteaching statt.
4 Neben den studiengangsspezifisch en Lehrveranstaltungen haben die Studierenden Zugang zu sämtliche n Lehrveranstaltungen der ZHdK, sofern die jeweiligen Zulassungsbed ingungen erfüllt werden und keine Platzbeschränkungen bestehen. Einz elheiten für die Lehrveranstaltun
- gen werden von den entsprechende n Studiengangsleitungen geregelt.
5 Bei ungenügender Teilnehmerzahl , höherer Gewalt oder bei län
- gerem Ausfall einer oder eines Do zierenden durch Unfall oder Krank
- heit kann eine angekündigte Lehrve ranstaltung abgesagt werden. Es besteht kein Anspruch auf Ersatz. Studiendauer und Studien umfang
§ 10.
5
1 Der Studiengang umfasst Stud ienleistungen im Umfang von 120 ECTS-Punkten.
2 Das Studium ist in mindestens vier und höchstens sechs Semes
- tern zu absolvieren. E. Studienleistungen und Bewertungen Studien leistungen
§ 11.
1 Die Leistungen der Studiere nden sind im Rahmen der An
- forderungen dieser BSO und des Au sbildungskonzeptes zu erbringen.
2 Studienleistungen können in Einzel- oder in Gruppenarbeit erbracht werden.
3 Die Modalitäten der Durchführ ung und insbesondere Zeitpunkt, Form und Umfang der Stud ienleistungen werden in der Ausschreibung vor Semesterbeginn veröffentlicht. Leistungs nachweise
§ 12.
1 Als Leistungsnachweise gelten insbesondere: a. schriftliche oder mündliche Prüfungen, b. schriftliche Arbeiten , Übungen und Berichte, c. Projektarbeiten, d. Referate, e. Absolvierung von Kursen oder Modulen, f. Praktika, g. Standortgespräche,
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414.263.325 h. Kolloquien, i. Diplomprüfung.
2 Zuständig für die Leistungskontrolle von Abs.
1 lit. a–h sind die Modulverantwortlichen. In Zweifelsf ällen entscheidet die Studiengangs leitung.
3 Zuständig für die Leistungskontro lle der Diplompr üfung ist die Prüfungskommission gemäss §
16.
Bewertungen
§ 13.
1 Die Studienleistungen der ei nzelnen Lehrveranstaltungen werden mit «bestanden» oder «nic ht bestanden» oder mit den Buch staben A–F bewertet.
2 Im Falle von Teamteaching werd en die Studienleistungen von den Dozierenden gemeinsam bewertet. In strittigen Fällen entscheidet die Studiengangsleitung nach Rü cksprache mit den Dozierenden.
3 Bei Gruppenarbeiten wird das ge meinsam erzielte Arbeitsprodukt allen Gruppenmitgliedern gleichmässi g zugerechnet. Ei nzelleistungen werden soweit als möglich getrennt beurteilt.
Diplomprüfung
§ 14.
1 Folgende Leistungsnachweise sind für das Diplom mass gebend: a.
5 Diplomarbeit: künstleris che bzw. gestalterische Umsetzung mit schriftlichem Anteil; b. Diplompräsentation: Vermittlung der Diplomarbeit an eine inte ressierte Öffentlichkeit; c. Diplomkolloquium: Vorstellung und Verteidigung der Diplom arbeit vor einer Prüfungskommission.
2 Alle für das Diplom massgeblichen Leistungsnachweise werden gesamthaft als «bestanden» oder «nic ht bestanden» oder mit den Buch staben A–F bewertet.
3 Jeder einzelne Leistungsnachwei s muss als bestanden oder min destens mit dem Buchstaben E bewertet werden, damit der Mastertitel vergeben werden kann.
4 Als «nicht bestanden» bewertete Leistungsnachweise müssen inner halb von zwei Semest ern wiederholt werden.
5 Die Diplomnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Bewer tungen der Diplomarbeit, der Di plompräsentation und des Diplom kolloquiums im Verhältnis von 3 : 1 : 1.
Bewertung der
Diplomprüfung
§ 15.
Für die Bewertung sind insbes ondere die folgenden Krite rien massgebend: a. im Bereich aller Diplom-Leistungsnachweise: reflexives Niveau und Qualität in der Umsetzung von Konzepten und Praxen der Trans disziplinarität,
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414.263.325 Master of Arts in Transdisziplinarität – ZHdK b. im Bereich der Diplomarbeit: inhaltliche und argumentative Plau
- sibilität, Angemessenheit von Methoden, Anspruch und Umfang sowie klare Strukturie rung und Darstellung, c. im Bereich der Diplompräsentati on: Verständlichkeit, Attraktivität, klare Strukturierung sowie inhaltliche, formale und mediale Ange
- messenheit, d. im Bereich des Diplomkolloquiu ms: Rhetorik und Präsentation sowie inhaltliche Verständlichke it und argumentative Stringenz. Prüfungs kommission der Diplomprüfung
§ 16.
1 Die Studiengangsleitung bestimmt für die Durchführung und Bewertung der Diplomarbeit und Diplompräsentation eine Prü
- fungskommission, bestehend aus mindestens zwei Dozierenden des Studiengangs. Die Mentorin oder de r Mentor hat bei der Bewertung der Diplomarbeit beratende Stimme.
2 Die Studiengangsleitung bestimmt für die Durchführung und Bewertung des Diplomkolloquiums ei ne Prüfungskommission, beste
- hend aus mindestens zwei departem ents-externen Expertinnen oder Experten, die sich über besondere Kenntnisse im Prüfungsfach aus
- weisen. Die Dozierenden gemäss Abs. 1 haben beratende Stimme. Erteilung von ECTS-Punkten
§ 17.
1 Die Zahl der für die einzelne n Kategorien von Studienleis
- tungen zu vergebenden ECTS-P unkte wird im Ausbildungskonzept festgelegt.
2 ECTS-Punkte werden in den Kurs en und Modulen erteilt, wenn mindestens 80% eines Studienange botes besucht wurden und wenn die Leistung mindestens mit dem Bu chstaben E oder als «bestanden» bewertet wird.
3 ECTS-Punkte zu einem Modul we rden entweder vollständig oder gar nicht vergeben.
4 Wer ungenügende Leistungen erbr ingt, hat nicht bestanden. Das
- selbe gilt bei Fernbleiben oder Ab bruch, falls keine Gründe gemäss
§ 20 nachgewiesen werden.
Anrechnung andernorts erworbener ECTS-Punkte
§ 18.
1 Studienleistungen aus anderen Modulen oder Campus- Punkte können anstelle eines oder me hrerer Pflicht- oder Wahlpflicht- Module angerechnet werd en, wenn sie in Inhalt und Lernzielen ver
- gleichbar und von der Studiengangs leitung vorgängig anerkannt worden sind.
2 Beim Nachweis gleichwertiger Studienleistungen, die innerhalb vorangegangener abgeschlossener Ausb ildungen erbracht wurden, kann der Erlass von Teilen der Ausbildung beantragt werden . Zuständig für den Entscheid ist die Departemen tsleitung auf Antrag der Studien
- gangsleitung.
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Unbegründet
versäumte Leis
-
tungsnachweise
§ 19.
1 Ein unbegründet versäumter Leistungsnachweis gilt als nicht bestanden.
2 Ist der Leistungsnachw eis zu benoten, wird als Bewertung der Buchstabe F erteilt.
3 Ist der Leistungsnachweis nicht zu benoten, wird die Bewertung «nicht bestanden» erteilt.
Begründet
versäumte Leis
-
tungsnachweise
§ 20.
1 Wer einen Leistungsnachweis begründet versäumt, muss diesen nachholen. Als Gründe gel ten insbesondere höhere Gewalt, Krankheit, Militärdienst, Unfall, Todesfall oder Betreuungsnotfall in der Familie.
2 Der Hinderungsgrund muss unverz üglich der Studiengangslei tung mitgeteilt und belegt werden.
3 Wer einen Leistungsnachweis erbr acht hat, kann sich nicht nach träglich auf bekannte ode r erkennbare Probleme, welche die Leistung beeinträchtigten, berufen.
Nachbesserung,
Wiederholung
und Ersatz
§ 21.
1 Bestandene Module und Leist ungsnachweise können nicht wiederholt werden.
2 Nicht bestandene Leistungsnachwei se sind in der Regel am nächst möglichen regulären Termin zu wiederholen.
3 Nicht bestandene Leistungsnachw eise, für die keine Prüfungen durchgeführt werden, können durc h gleichwertige Module oder Leis tungsnachweise ersetzt werden. Die Studiengangsleitung entscheidet, ob Ersatzleistungsnac hweise erbracht werden können und inwiefern diese gleichwertig sind.
4 Die Modulverantwortlichen lege n in Absprache mit der Studien gangsleitung fest, ob und unter we lchen Bedingungen nicht erfüllte Leistungsnachweise innerhalb einer festgelegten Frist einmalig nach gebessert werden können. F. Organisation
Studiengang
-
wechsel und
Wechsel an die
ZHdK
§ 22.
1 Für Verfahren und Entscheid gelten die Bestimmungen von §§
6–8 sinngemäss.
2 Allfällige Wechsel erfolgen zu Semesterbeginn. Die Studiengangs leitung bestimmt den Termin zur fa chlichen Eignungsabklärung. In der Regel wird dieser auf das Ende des vorangehenden Semesters ange setzt.
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414.263.325 Master of Arts in Transdisziplinarität – ZHdK
3 Für die Zulassung zur fachlichen Eignungsabklärung sind folgende Unterlagen einzureichen: a. Lebenslauf, b. Studienabsicht, c. Projektskizze oder Skizze einer thematischen Idee für die Diplom
- arbeit, d. Motivationsschreiben für den Wechsel, e. bisherige Studienleistungen in ECTS-Punkten.
4 Die positive Beurteilung dieser Unterlagen ist Voraussetzung für ein individuelles Aufnahmegespräch.
5 Über die Zulassung zum Studium sowie die Anrechnung der bescheinigten ECTS-Punkte und na chgewiesener Studienleistungen entscheidet die Studiengangsleitung auf Antrag der Prüfungskommis
- sion. Gast- und Aus tauschsemester
§ 23.
1 Gast- und Austauschsemester können an Hochschulen im In- und Ausland absolviert werd en, wenn die Studienangebote dem Ausbildungsziel entsprechen.
2 Gast- und Austauschsemester an anderen Hochschulen sind in der Regel im Umfang von einem Semester möglich.
3 Die Studiengangsleitung entscheidet vorgängig über die Bewilli
- gung von Gast- oder Austauschsem estern und die Anerkennung von Studienangeboten. Studien beratung
§ 24.
1 Die Studierenden haben nebe n der allgem einen Studien
- beratung der ZHdK Anspruch auf eine Studienberatung im Departe
- ment Kulturanalysen und Vermittlung.
2 Für die Studienberatung ist die Studiengangsleitu ng verantwort
- lich. Kommunikation und Information
§ 25.
1 Die ZHdK, das Departement und der Studiengang liefern die für den Studienbetrieb notwendi gen Informationen und stellen die für die Kommunikation geeigneten Mittel bereit.
2 Die Studierenden bemühen sich aktiv um Informationen. Infrastruktur
§ 26.
1 Die Studierenden kommen für ihre persönlichen Materia
- lien und Arbeitsinstrumente wie Computer, Kamera usw. grundsätz
- lich selber auf.
2 Die Studierenden haben Anspruch auf Benutzung der Infrastruk
- tur der ZHdK wie Bibliothek, Pr äsentations- und Mehrzweckräume, Netzwerkintegration und Peripherie, soweit sie mit dem Studium in Zusammenhang steht.
9 Master of Arts in Transdisziplinarität – ZHdK
414.263.325 G. Diplom
Diplom
§ 27.
1 Das Diplom wird verliehen, wenn 120 ECTS-Punkte erreicht wurden sowie alle Leis tungsnachweise bestanden sind.
5
2 Zum Diplom werden der Diplom zusatz und ein Notenblatt mit den Bewertungen der erbrachten Studienleistungen ausgestellt.
3 Die Diplomurkunde und die Zusä tze werden am Ende des Ab schlusssemesters ausgehändigt. H. Schlussbestimmungen
Aufhebung
bisherigen
Rechts
§ 28.
Diese Studienordnung ersetz t die Besondere Studienord nung für den Master of Arts in Transdisziplinarität der Zürcher Hoch schule der Künste vom 26. August 2009.
Übergangs
-
bestimmung
§ 29.
1 Diese Studienordnung gi lt ab dem Zeitpunkt ihres Inkraft tretens für alle Studierenden des Masterstudiengangs Transdisziplina rität in den Künsten.
2 Bisherige Studienleistungen werden angerechnet.
3 Studierende, die ihr Studium vor dem Herbstsemester 2013/14 begonnen haben, schliess en es in mindestens drei Semestern und mit einer Studienleistung von 90 ECTS-Punkten nach §
10 und §
27 Abs. 1 in der Fassung vom 14. März 2012 ab.
4
1 OS 67, 254 ; Begründung siehe ABl 2012, 1203 . Vom Fachhochschulrat geneh migt am 22. Mai 2012.
2 Inkrafttreten: 1. September 2012.
3 LS 414.262 .
4 Eingefügt durch gemäss B vom 28. August 2013 ( OS 68, 417 ; ABl 2013-10-11 ). In Kraft seit 1. Dezember 2013.
5 Fassung gemäss B vom 28. August 2013 ( OS 68, 417 ; ABl 2013-10-11 ). In Kraft seit 1. Dezember 2013.
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