Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Art Education der Zürcher Hochschule der Künste
                            1 Master of Arts in Art Education der ZHdK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.315 Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Art Education der Zürcher Hochschule der Künste (vom 26. August 2009)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Hochschulleitung, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 der Allgemeinen Studi enordnung der Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK) vom 18. Dezember 2007 (ASO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , beschliesst: A. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenstand  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Die  Besondere  Studienordnung  (BSO)  regelt  die  Grund sätze der Zulassung zu m Studium und der Orga nisation des Studiums im Master of Arts in Art Educat ion im Departement Kulturanalysen und Vermittlung. Sie gilt für die Vertiefungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 a.   Kunstpädagogik (Lehrende für Bi ldnerisches Gestalten an Maturi tätsschulen), b.   Curatorial Studies (Kuratori nnen und Kuratoren sowie Kunst- und Kulturvermittelnde), c.    Kulturpublizistik (Expertinnen und Experten in den Bereichen Jour nalismus/Publizistik , Organisationskommuni kation sowie Medien konzeption).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Soweit die BSO keine Regelung en thält, gelten die Bestimmungen der ASO.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Ausbildungskonzept regelt di e inhaltlichen Ziele und Grund lagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziele des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studiums
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Studium schafft als praxisorientiertes Bildungsangebot die Voraussetzung für eine anspruchsv olle berufliche Tätigkeit in der Vermittlung von Kultur, Kunst und Design.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Absolventinnen  und  Absolven ten  sind  befähigt,  Praktiken, Produkte,  Prozesse  und  Diskurse  in diesen  Bereichen  umfassend  zu reflektieren und in unter schiedlichen Kontexten und Medien sowie für verschiedene Zielgruppe n zu vermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Neben einem gemeinsamen Basisprogramm führen die Vertiefun gen zu drei unterschiedlichen Abschlüssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.315 Master of Arts in Art Education der ZHdK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 In der Vertiefung «Kunstpädagog ik» werden der Masterabschluss und das Lehrdiplom für Maturitäts schulen im Fach Bildnerisches Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stalten  gemäss  dem  konsekutiv  au fgebauten  Studium  und  aufgrund der integrierten Ausbildung zeitgleich erlangt. Das Studium richtet sich nach den Vorgaben des Reglemen ts über die Anerkennung der Lehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - diplome  für  Maturitätsschulen  de r  Schweizerischen  Konferenz  der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 B. Zulassung zum Studium Allgemeine Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Zum Studium auf Masterstufe wird zugelassen, wer: a.   die  Zulassungsvoraussetzungen  gemäss  den  Bestimmungen  der Fachhochschulgesetzgebung erfüllt, b.   einen positiven Entscheid de r Eignungsabklärung vorweist, c.   nachweist, dass sie oder er über genügend Deut schkenntnisse und, soweit erforderlich, über genügen d Englischkenntniss e verfügt, um dem Unterricht folgen zu können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Zahl der Studienpl ätze ist beschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die verfügbaren Studienplätze werden im Rahmen des Aufnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verfahrens aufgrund eine r Bestenliste vergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Aufnahme sur dossier ist für die Vertiefungen «Curatorial Stu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dies» und «Kulturpublizistik» möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die  Zulassung  zum  Studium  gilt unter  der  Bedingung,  dass  der Masterstudiengang durchgeführt wird. Besondere Voraussetzungen für die Ver tiefung «Kunst pädagogik»
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Folgende  besondere  Regelungen gelten  für  die  Vertiefung «Kunstpädagogik»:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 a.   Die Erlangung des Lehrdiploms für Maturitätsschulen setzt eine gymnasiale Maturität oder ein EDK-anerkanntes Primarlehrerdip
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lom voraus. b.   Eine Aufnahme sur dossier ist möglich mit Ausnahme von lit. a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Zulassung zum Studium mit einem abgeschlossenen Bachelor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - studium vergleichbarer Ausrichtung erfolgt unter der Voraussetzung, dass ein grosser Teil der erford erlichen Kompetenzen und Kenntnisse im Bereich der gestalter isch-künstlerisch en Praxis und Theorie und im pädagogisch-didaktischen Bereich vorhanden ist und allfällig nicht vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - handene  Studienleistungen  zusätzli ch  erbracht  werden.  Der  Umfang allfälliger Nachleistungen wird vo r Beginn des Studiums von der Stu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Master of Arts in Art Education der ZHdK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.315 C. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zulassungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Das gestufte Zulassungsv erfahren besteht aus: a.   der Klärung der Zula ssungsvoraussetzungen, b.   der Zulassung zu r Eignungsabklärung, c.   der Eignungsabklärung, d.   dem Entscheid über die Zulassung zum Studium.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Eignungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            abklärung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Zur  Eignungsabklärung  wird zugelassen,  wer  die  Voraus setzungen  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  und  gegebenenfalls  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  erfüllt  und  folgende Unterlagen eingereicht hat: a.   Anmeldeformular, b.   Lebenslauf, c.   Bachelordiplom einer Hochschule oder gleichwertiges Diplom auf Tertiärstufe, d.   Arbeitsproben  mit  Bezug  zu  den für  das  Studium der  Vertiefung relevanten Feldern, e.   begründetes Motivati onsschreiben mit Anga ben zum Berufsziel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bewerberinnen und Bewerber fü r die Vertiefung «Kunstpädago gik», welche das Lehrdiplom für Ma turitätsschulen erlangen möchten, haben zusätzlich die Unterlagen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eignungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            abklärung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Die  Eignungsabklärung  findet  in einem  zweistufigen  Ver fahren statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der erste Teil der Eignungsabkl ärung besteht aus der Begutach tung  der  eingereichte n  Unterlagen  und  Arbeit sproben.  Die  positive Beurteilung dieser Unte rlagen ist die Voraussetz ung für die Einladung zum zweiten Teil de r Eignungsabklärung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der zweite Teil der Eignungsabklär ung kann ein individuelles Auf nahmegespräch oder ein i ndividuelles Aufnahmegespräch und eine Prü fung beinhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die positive Gesamtbe urteilung der eingerei chten Unterlagen und des Gesprächs ist Voraussetzung für die Zulassung zum Studium.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Eine nicht bestandene fachlich e Eignungsabklärung kann einmal pro Studiengang wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beurteilungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kriterien
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Für die Eignungsabklärung si nd insbesondere folgende Kri terien massgebend: a.   gestalterisch-künstlerische, ku lturwissenschaftliche oder pädago gische Kompetenz in Bezug auf eigene Fragestellungen im gewähl ten Ausbildungsfeld,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.315 Master of Arts in Art Education der ZHdK b.   herausragende Fach- und Method enkompetenz in der Herkunfts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - disziplin, c.   differenzierte  ästhetische  Wa hrnehmungskompetenz  und  sprach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liche Ausdrucksfähigkeit, d.   ausgeprägtes Interesse an aktu ellen Entwicklungen, Diskursen und Positionen in den Bereichen Kuns t und Design, Kultur und Gesell
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaft sowie Kunst- und Kulturvermittlung, e.   überdurchschnittliche Eigenmotivation  und Fähigkeit  zur  Selbst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - reflexion, f. Eignung und Entwicklungspotenzial für das Berufsfeld sowie Moti
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vation und Engagement für da s Studieren auf Masterstufe. Zuständigkeiten und Termine
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Für die Eignungsabkl ärung ist die Studiengangsleitung zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie bestimmt für jede Vertiefung eine Prüfungskommission, beste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hend aus mindestens zwei Do zierenden des Studiengangs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Über  die  definitive  Zulassung entscheidet  die  Departementslei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tung auf Antrag der Studiengangslei tung. Die Studiengangsleitung stützt ihre Anträge auf die Ergebni sse der Prüfungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Studiengangsleitung  bestimmt  den  Termin  der  Eignungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - abklärung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Zulassung gilt fü r das Studienjahr, für das die Eignungsabklä
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rung vorgesehen war.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 In begründeten Ausnahmefällen kann nach positivem Aufnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - entscheid der Studienbeginn für da s dem Aufnahmeverfahren folgende Jahr vereinbart werden. D. Struktur des Studiums Studienaufbau und Studien angebot
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Das  Studienangebot  richtet sich  nach  dem  Ausbildungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - konzept.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Studiengang  ist  modular  aufg ebaut.  Ein  Modul  besteht  aus einem oder mehreren Kursen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei ungenügender Teilnehmerzahl , infolge höherer Gewalt oder bei längerem Ausfall einer oder ei nes Dozierenden durch Unfall oder Krankheit  kann  eine  angekündigte  Le hrveranstaltung  abgesagt  wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den. Es besteht kein Anspruch auf Ersatz. Studiendauer und Studien umfang
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die für alle Vertiefungen gemeinsamen Module des Basis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - programms ents prechen 20 ECTS-Punkten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Master of Arts in Art Education der ZHdK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.315
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Studium der Vertiefungen «Curatorial Studies» und «Kultur publizistik» umfasst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            120 ECTS-Punkte und ist in mindestens vier und höchstens acht Semestern zu absolvieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das   Studium   in   der   Vertiefung   «Kunstpädagogik»   umfasst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            120 ECTS-Punkte  einschliesslich  de r  für  das  Lehrdiplom  für  Matu ritätsschulen  erforderlichen  beru flichen  Ausbildung.  Das  Studium  ist in  mindestens  vier  und  höchstens  acht Semestern  zu  absolvieren.  Es erfolgt konsekutiv und schliesst in der Regel an de n Bachelorstudien gang Art Education, Vertiefung Bildnerisches Gestalten an Maturi tätsschulen, an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Semester
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            strukturen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Das Semester umfasst zwei si ebenwöchige Sequenzen sowie zwei Wochen für Blockunterricht oder Selbststudium.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Praktika oder Mentorate können im Zwischensemest er stattfinden. E. Studienleistungen und Bewertungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Leistungsnachweise  können  in Einzel-  oder  in  Gruppen arbeit erbracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Bedingungen  der  Durchführung,  insbesondere  Zeitpunkt, Form  und  Umfang  der  Studienleist ungen, werden in der Ausschrei bung vor Semesterbeginn veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Module anderer Studie ngänge oder Studienleistungen wie Cam pus-Punkte können anstelle eines oder mehrerer Pflicht-Module ange rechnet  werden,  wenn  sie  in  Inhalt und  Lernzielen  vergleichbar  sind und wenn ein vertiefendes oder er weiterndes Studieren innerhalb des regulären  Programms  nicht  möglich ist.  Zuständig  für  diesen  Ent scheid ist die Studiengangsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leistungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nachweise
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Als Leistungsnachweise gelten insbesondere: a.   schriftliche oder mündliche Prüfungen, b.   schriftliche Arbeiten, Übungen und Berichte, c.   Projektarbeiten, d.   Referate, e.   Absolvierung von Kursen oder Modulen, f. Praktika, g.   Standortgespräche, h.   Kolloquien, i. Diplomarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.315 Master of Arts in Art Education der ZHdK Bewertungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Die Studienleistungen der ei nzelnen Lehrveranstaltungen werden mit «bestanden» oder «nic ht bestanden» oder mit den Buch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - staben A bis F bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im  Falle  von  Team-Teaching  werden  die  Studienleistungen  von den Dozierenden gemeinsa m bewertet. In strittigen Fällen entscheidet die Studiengangsleitung nach Rück sprache mit den Dozierenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei Gruppenarbeiten wird das ge meinsam erzielte Arbeitsprodukt allen Gruppenmitgliedern gleichmässig zu gerechnet. Einzelleistungen werden soweit als möglich getrennt beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Zuständig für die Leistungsnac hweise sind die Modulverantwort
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen. In Zweifelsfällen ents cheidet die Studiengangsleitung. Diplom prüfungen und Diplomarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Das Studium wird mit einer Di plomarbeit abgeschlossen. Diese kann aus einem praktischen und theoretischen Teil oder nur aus einem theoretischen Teil bestehen. Folgende Leistung snachweise sind dafür massgebend: a.   praktische Arbeit (in vermitteln der, künstlerisch er oder gestalteri
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - scher Ausrichtung), b.   theoretische Arbeit (diskursiver, schriftlicher Teil), c.   Präsentation de r Diplomarbeit vor einer Jury.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Alle  für  das  Diplom  massgeblichen  Leistungsnachweise  werden gesamthaft als «bestande n» oder «nicht bestanden» oder mit den Buch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - staben A bis F bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Jeder  einzelne  Leistungsnachwei s  muss  als  bestanden  oder  min
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - destens mit dem Buchstaben E bewertet werden, damit der Mastertitel vergeben werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Einzelne,  als  «nicht  bestanden» bewertete  Leistungsnachweise müssen innerhalb v on zwei Semestern wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die  Studiengangsleitung  bestimmt  für  die  Durchführung  und Bewertung der Diplomprüfung und Dipl omarbeit pro Vertiefung eine Prüfungskommission. Erteilung von ECTS-Punkten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Die Zahl der für die einzelne n Kategorien von Studienleis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungen  zu  vergebenden  ECTS-Punkt e  wird  im  Ausbildungskonzept festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ECTS-Punkte werden in den Kurs en und Modulen erteilt, wenn mindestens  80%  eines  Studienange botes  besucht  wurden  und  wenn die Leistung mindestens mit dem Bu chstaben E oder als «bestanden» bewertet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ECTS-Punkte zu einem Modul we rden entweder vollständig oder gar nicht vergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Master of Arts in Art Education der ZHdK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.315
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Wer ungenügende Leistungen erbr ingt, hat nicht bestanden. Das selbe  gilt  bei  Fernbleiben  oder  Ab bruch,  falls  ke ine  Gründe  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 nachgewiesen werden.
                            Anrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            andernorts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erworbener
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ECTS-Punkte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Studienleistungen  aus  anderen  Modulen  oder  Campus- Punkte gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 ASO können anstelle eines oder mehrerer Pflicht-  oder  Wahlpflicht-Module  angerechnet  werden,  wenn  sie  in Inhalt  und  Lernzielen  vergleichbar und  von  der  Studiengangsleitung vorgängig anerkannt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Beim  Nachweis  gleichwertiger Studienleistungen,  die  innerhalb vorangegangener abgeschlossener Ausb ildungen erbracht wurden, kann der Erlass von Teilen der Ausbildung beantragt werden. Zuständig für den  Entscheid  ist  die  Departemen tsleitung  auf  Antrag  der  Studien gangsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für die Vertiefung «Kunstpädagogi k» werden vorgängig erbrachte Studienleistungen gemä ss den Grundsätzen der Richtlinien der EDK* angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unbegründet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            versäumte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leistungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nachweise
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Ein  unbegründet  versäumter  Leistungsnachweis  gilt  als nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ist  der  Leistungsnachweis  zu benoten,  wird  er  mit  dem  Buch staben F bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ist  der  Leistungsnachweis  nicht  zu  benoten,  wird  er  als  «nicht bestanden» bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Begründet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            versäumte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leistungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nachweise
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Wer einen Leistungsnachweis begründet versäumt, muss diesen  nachholen.  Als  Gründe  gel ten  insbesondere  höhere  Gewalt, Krankheit,  Militärdienst, Unfall,  Todesfall  oder Betreuungsnotfall  in der Familie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Hinderungsgrund  muss  der Studiengangsleitung  unverzüg lich mitgeteilt und belegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wer einen Leistungsnachweis erbr acht hat, kann sich nicht nach träglich auf bekannte ode r erkennbare Probleme, welche die Leistung beeinträchtigten, berufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nachbesserung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wiederholung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Ersatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            1 Bestandene Module und Leistungsnachweise können nicht wiederholt werden. * Richtlinien für die Anrechnung bereits er brachter Studienleis tungen im Rahmen der  Anerkennung  von  Hochschuldiplomen  für  Lehrkräfte  der  Vorschul-  und Primarstufe,  der  Sekundarstufe  I,  für Maturitätsschulen  und  für  Sonderpäda gogik vom 28. Januar 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.315 Master of Arts in Art Education der ZHdK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nicht bestandene Module sind in der Regel am nächstmöglichen regulären Termin zu wiederholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Nicht bestandene Module und Leis tungsnachweise, für die keine Prüfungen  durchgeführt  werden,  können  durch  gleichwertige  Leis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungsnachweise ersetzt werden. Über die Gleichwertigkeit von Ersatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - leistungsnachweisen entschei det die Studiengangsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Modulverantwortlichen  legen fest,  ob  und  unter  welchen Bedingungen  nicht  erfüllte  Leist ungsnachweise  innerhalb  einer  fest
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gelegten Frist einmalig na chgebessert werden können. F. Organisation des Studiums Praktikum
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Studiengangsleitung  ge nehmigt  Art  und  Dauer  des Praktikums vor Praktikumsbeginn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Inhalt  und  die  Anforderungen des  Praktikums  werden  im Ausbildungskonzept geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In  der  Vertiefung  «C uratorial  Studies»  ist das  Praktikum  in  den Studienverlauf integriert. Alternativ können Praxisprojekte belegt wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 In der Vertiefung «Kunstpädagogik » sind die Praktika in den Stu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dienverlauf integriert. Als Praktika gelten längere selbst verantwortete Lehr- und Vermittlungstätigk eiten sowie Lehrproben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 In  der  Vertiefung  «Kulturpublizis tik»  werden  Praktika  entspre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - chend  den  individuellen  Ausbildung szielen  (Berufsfeld,  Interessen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gebiet) mit der Vertiefungsleitung vorbesprochen und eingegrenzt. Es ist  möglich,  anstelle  eines  Praktikums  oder  ergänzend  zu  einem  sol
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - chen ein Mentorat zu absolvieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Die Studierenden bemühe n sich selber um die Praktikumsplätze. Diejenigen der Vertiefung «Kunstpädagogik» wählen aus einer vorge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gebenen Institutsliste aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Die Studiengangsleitung anerkennt das Praktikum, wenn die im Ausbildungskonzept  geregelten  inha ltlichen  und  organisatorischen Anforderungen erfüllt werden. Studiengang wechsel und Wec hs el an die ZHdK
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            1 Für  Verfahren  und  Entscheid gelten  die  Bestimmungen von §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 und 8 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Allfällige Wechsel erfolgen zu Semesterbeginn. Die Studiengangs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - leitung bestimmt den Termin zur Eignungsabklärung. In der Regel wird dieser auf das Ende des vora ngehenden Semesters angesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Master of Arts in Art Education der ZHdK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.315
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für  die  Zulassung  zur  Eignungs abklärung  sind  folgende  Unter lagen einzureichen: a. Lebenslauf, b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Studienabsicht, c. Motivationsschreiben für den Wechsel, d. bisherige Studienleistungen in ECTS-Punkten, e.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Bewerberinnen und Bewerber für die Vertiefung «Kunstpädago gik» haben zusätzlich die unter §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 für diese Vertiefung geforder ten Nachweise zu erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die positive Beurteilung dieser Un terlagen ist Vo raussetzung für ein individuelles Aufnahmegespräch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gast- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Austausch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            semester
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            1 Gast-  und  Austauschsemeste r  können  an  anderen  Hoch bote dem Ausbildungsziel entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gast-  und  Austauschsemester  an anderen  Hochschulen  sind  in der Regel im Umfang von einem Semester möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Studiengangsleitung entschei det vorgängig über die Bewilli gung  von  Gast-  und  Austauschs emestern  und  die  Anerkennung  von Studienangeboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beratung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            1 Die  Studierenden  haben  nebe n  der  allgem einen  Studien beratung der ZHdK Anspruch auf eine Studienberatung im Departe ment Kulturanalysen und -Vermittlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für die Studienberatung ist die Studiengangsleitu ng verantwort lich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kommunika
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tion und Infor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            1 Die ZHdK, das Departement und der Studiengang liefern die für den Studienbetrieb notwendig en Informationen und stellen die für die Kommunikation geeigneten Mittel bereit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Studierenden bemühen sich aktiv um Informationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Infrastruktur
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            1 Die Studierenden kom men für ihre persönlichen Arbeits instrumente wie Computer, Kamera usw. grundsätzl ich selber auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Studierenden haben Anspruch auf Benutzung der Infrastruk tur  der  ZHdK  wie  Bibliothek,  Pr äsentations-  und  Mehrzweckräume, Netzwerkintegration und Peripherie , soweit sie mit dem Studium in Zusammenhang steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.315 Master of Arts in Art Education der ZHdK G. Diplom Diplom
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für  die  Zulassung  zum  Abschlusssemester  müssen  die gemäss Ausbildungskonzept und Lehr plan erforderlichen Studienleis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungen im Umfang von mindestens 60 bzw. 90 ECTS-Punkten geleistet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Masterdiplom  in  der  Vertie fung  «Curatorial  Studies»  sowie «Kulturpublizistik» wi rd verliehen, wenn 120 ECTS-Punkte erreicht wurden sowie alle Leistungsnac hweise bestanden worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Masterdiplom in der Vertie fung «Kunstpädagogik» und das Lehrdiplom  für  Maturitätsschulen werden  erteilt,  wenn  120  ECTS- Punkte gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 erreicht wurden sowie alle Leistungsnach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - weise bestanden worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Lehrdiplomurkunde  für  die  Vertiefung  «Kunstpädagogik» richtet sich nach dem Anerkennung sreglement der EDK. Die Diplom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - urkunde  enthält  den  Vermerk  «Lehrdiplom  für  Maturitätsschulen, Fachrichtung Bildnerisches Gestalten».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Zum Masterdiplom werden der Di plomzusatz und ein Notenblatt mit den Bewertungen der erbrachten Studienleistungen ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Die  Diplomurkunde  und  die  Zusä tze  werden  am  Ende  des  Ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schlusssemesters ausgehändigt. H. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            5 Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            Die BSO tritt nach der Gene hmigung durch den Fachhoch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schulrat am 1. November 2009 in Kraft. I. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            10 J. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 7. Mai 2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Lehrdiplom für Maturitäts schulen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            6 Studierende, die ihr Studium in der Vertiefung «Bilden und Vermitteln»  vor  dem  Herbstsemest er  2014/15  aufg enommen  haben, schliessen dieses nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Abs. 3 in der Fassung vom 26. August 2009 und dem entsprechenden Ausbildungskonzept ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Master of Arts in Art Education der ZHdK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.263.315 K. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. Januar 2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vertiefungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            «Ausstellen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vermitteln» und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            «Publizieren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Vermitteln»
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            8 Studierende, die ihr Studium in der Vertiefung «Ausstellen und Vermitteln» oder «Publizieren und Vermitteln» vor dem Herbst semester 2016/17 begonnen haben, schliessen es spätestens bis im Früh lingssemester 2018 und mit einer Studienleistung von 90 ECTS-Punk ten nach §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Abs. 2 und 28 Abs. 2 in der Fassung vom 26. August 2009 und dem entsprechenden Ausbildungskonzept ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 64, 605 . Vom Fachhochschulrat genehmig t am 29. September 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 414.262 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Eingefügt durch B vom 28. September 2011 ( OS 67, 40 ; ABl 2011, 3758 ). In Kraft seit 1. April 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Fassung  gemäss  B  vom  28.  September  2011  ( OS  67,  40 ; ABl  2011,  3758 ).  In Kraft seit 1. April 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Aufgehoben durch B vom 28. September 2011 ( OS 67, 40 ; ABl 2011, 3758 ). In Kraft seit 1. April 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Eingefügt durch B vom 7. Mai 2014 ( OS 69, 340 ; ABl 2014-06-13 ). In Kraft seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15. September 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Fassung gemäss B vom 7. Mai 2014 ( OS 69, 340 ; ABl 2014-06-13 ). In Kraft seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15. September 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Eingefügt durch B vom 20. Januar 2016 ( OS 71, 241 ; ABl 2016-04-29 ). In Kraft seit 1. September 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 seit 1. September 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Aufgehoben durch B vom 20. Januar 2016 ( OS 71, 241 ; ABl 2016-04-29 ). In Kraft seit 1. September 2016.