Reglement über die Beurteilung von Lehrveranstaltungen durch die Studierenden an der Universität Zürich
                            1 Beurteilung von Lehrveranstaltung en durch die Studierenden – R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.121 Reglement über die Beurteilung von Lehrveranstaltungen durch die Studierenden an der Universität Zürich (vom 26. Mai 2009)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Erweiterte Universitätsleitung beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Ausgehend von der in §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 des Gesetzes über die Universität Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 verankerten  Verpflichtung  zur  Sicherung  der  Qualität  in  der Lehre  etabliert  die  Universität  Zü rich  neben  anderen  Instrumenten die studentische Beurteilung von Le hrveranstaltungen als Instrument der Qualitätssicherung und Qualität sentwicklung. Durch dieses Instru ment  soll  ein  kontinuierlicher  Aust ausch  einerseits  zwischen  Studie renden und Dozierenden sowie anders eits zwischen Dozierenden und den für die Lehre verantwortlichen Personen der Universität Zürich über Fragen der Lehre angeregt werden. Dieser interne Prozess der Reflexion der Lehre dient der Förd erung einer sehr guten Lehrquali tät und einer hochstehenden Lehrkultur.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Mit der Einführung studentischer Lehrveranstaltungsbeurteilun gen  im  Rahmen  der  systematisch durchgeführten  Befragungen  der Studierenden werden folg ende Ziele angestrebt: a.   Die Studierenden tragen durch ih re Rückmeldungen an die Dozie renden  zur  Qualitätssicherung und  Weiterentwicklung  der  Lehre bei. b.   Die Dozierenden erhalten durch die Rückmeldungen der Studieren den Hinweise zur Gestaltung und Weiterentwicklung ihrer Lehre. Die  Dozierenden  treten  mit  ihre n  Studierenden  in einen  Dialog über ihre Lehre. c.   Die  für  die  Studienprogramme  ve rantwortlichen  Personen  sowie die  Dekaninnen  oder  Dekane  erhalten  Informationen  über  die Qualität der Lehrveranstaltungen in den Studienprogrammen und Instituten  oder  Seminaren  ihres  Zu ständigkeitsbere iches.  Sie  tre ten mit ihren Dozierenden in eine n Dialog über die Lehre, können entsprechend  Massnahmen  zur  Si cherung  und  Verbesserung  der Lehrqualität in ihrem Studienprog ramm ableiten und diese stufen gerecht innerhalb ihres Zustä ndigkeitsbereiches umsetzen. d.   Die Universitätsleitung erhält von den Dekani nnen oder Dekanen Informationen  über  die  Beurteilung der  Qualität  von  Lehrveran staltungen  durch  die  Studierenden, welche  in  strategische  Über legungen zur Entwicklung de r Lehre einfliessen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.121 Beurteilung von Lehrveranstaltungen durch die Studierenden – R Geltungs bereich und Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Die Beurteilung von Lehrvera nstaltungen durch die Studie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - renden an der Universität Zürich kann grundsätzlich in allen Bachelor- und Masterveranstaltung en durchgeführt werden, die im Vorlesungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verzeichnis  aufgeführt  sind  und  v on  mindestens  fünf  Studierenden gebucht  werden.  Fakultäten  und  Studienprogramme  mit  akkreditier
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tem  Qualitätssicherungssystem  in  de r  Lehre,  das  in  Sachen  Lehrver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - anstaltungsbeurteilung  den  Standa rds  des  vorliegenden  Reglements entspricht, können bei der Universi tätsleitung für die Dauer der Ak
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kreditierung eine Substitution de r zentralen Lehrveranstaltungsbeur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - teilung  beantragen.  Die  Berichterst attung  aus  den  fakultätseigenen Qualitätssicherungsinstrumenten z uhanden der Universi tätsleitung ist in  diesen  Fällen  analog  zu  der  fü r  die  zentrale  Lehrveranstaltungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - beurteilung vorgesehenen Berichterstattung sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Auf  Antrag  an  das  zuständige  Mitglied  der  Universitätsleitung kann  die  studentische  Lehrveranstal tungsbeurteilung  auch  in  Lehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - veranstaltungen,  die  nicht  im  Vo rlesungsverze ichnis  aufgeführt  sind, durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Dekaninnen oder Dekane be nennen die für die Studienpro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gramme verantwortlichen Personen. In der Regel handelt es sich dabei jeweils  um  eine  Programmdirektor in  oder  einen  Programmdirektor, eine Institutsleiterin oder einen Inst itutsleiter oder um eine Seminar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - leiterin oder eine n Seminarleiter. Modalitäten der Durchführung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Die Lehrveranstaltungsbeurteilungen erfolgen in regelmäs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sigen Abständen. Die Un iversitätsleitung bestim mt die Häufigkeit und die Modalitäten der Erhe bungen, soweit diese im vorliegenden Regle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ment nicht geregelt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  die  Lehrveranstaltungsbeurte ilung  werden  auf  spezifische Lehrveranstaltungstypen ausgericht ete Fragebogen verwendet, die von der Universitätsleitung vorgegeben werden. Die Dozierenden der ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zelnen  Lehrveranstaltungen  haben die  Möglichkeit,  den  Fragebogen durch maximal drei zusätzliche Fragen zu ergänzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die für die Studienprogramme ve rantwortlichen Personen über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mitteln der mit der ope rativen Durchführung de r Lehrveranstaltungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - beurteilungen  betrauten  Stelle  die  Angaben  zu  den  in  ihren  Stu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dienprogrammen  angebotenen  Lehrveranstaltungen,  welche  für  die Durchführung der Befragungen erforderlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bei Lehrveranstaltungen , die gemeinsam von mehr als einem Stu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dienprogramm  oder  mehreren  Instit uten  oder  Fakultäten  angeboten werden, gilt die hauptanbietende Organisationseinhe it als Ansprech
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - partnerin  für  die  operative  Durchführung  der  Lehrveranstaltungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - beurteilungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Beurteilung von Lehrveranstaltung en durch die Studierenden – R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die von der Universitätsleitung mit der Durchführung der Lehr veranstaltungsbeurteilung  betraute Stelle  informiert  vor  Beginn  der Vorlesungszeit  alle  Dozierenden  ihrer  Studienprogramme  über  die Durchführung  der  Lehrveranstalt ungsbeurteilungen  und  die  damit verbundenen Aufgaben der Dozierenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Die  Dozierenden  weisen  die  St udierenden  rechtzeitig  und  in angemessener  Weise  auf  die  Lehrveranstaltungsbeurteilung  hin.  Der Befragungszeitraum wird so festgele gt, dass der Befragung eine hinrei chende Anzahl von Lektionen oder von Lehrveranstaltungsangeboten vorausgeht und den Dozierenden bi s zum Ende der Le hrveranstaltung genügend Zeit zur Besp rechung der Ergebnisse mit den Studierenden bleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Adressaten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Modalitäten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Versand der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auswertungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ergebnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Die  Dozierenden  erhalten  über eine  technische  Plattform die Befragungsergebnisse für jede ihrer Lehrveranstaltungen in Form von detaillierten Einzelbe richten, die zu ihrer freien Verfügung stehen. Diese detaillierten Einz elberichte enthalten ne ben einer Beschreibung der  Ergebnisse  für  Fragen  mit  vorgegebenen  Antwortmöglichkeiten auch die freien Kommen tare der Studierenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die für die Studienprogramme vera ntwortlichen Personen erhalten für die Lehrveranstaltung en ihres Zuständigkeits bereiches sowohl die in Abs. 1 beschriebenen detaillierte n Einzelberichte als auch Ergebnis berichte  mit  aggregierten  Auswertungen.  Die  aggregierten  Auswer tungen fassen die Ergebnisse für Fragen mit vorgegebenen Antwort möglichkeiten  auf  den  Ebenen  von  Studienprogrammen,  Instituten oder Seminaren zusammen. Die frei en Kommentare von Studierenden sind nicht enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Dekaninnen  oder  Dekane  erha lten  Ergebnisberichte  mit aggregierten Auswertungen für die Lehrveranstaltungen ihrer Fakul tät. Sie haben das Re cht, über die für die Studienprogramme verant wortlichen Personen Einsicht in di e detaillierten Ergebnisberichte zu einzelnen Lehrveranstaltungen zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Universitätsleitung erhält von der mit der Durchführung der Lehrveranstaltungsbeurteilung betrauten Stelle einen Bericht mit aggre gierten Auswertungen, der die Befr agungsergebnisse fü r alle beurteil ten  Lehrveranstaltungen  auf  den Ebenen  von  Studienprogrammen, Instituten  oder  Seminaren  sowie  Fa kultäten  zusammenfasst.  Dieser Bericht  darf  keine  Rückschlüsse auf  einzelne  Personen  oder  Lehr veranstaltungen zulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Vertreterinnen oder Vertreter der studentischen Fachvereine erhalten  aggregierte  Ergebnisberichte  für  die  Lehrveranstaltungen ihres Faches.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.121 Beurteilung von Lehrveranstaltungen durch die Studierenden – R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Der  Versand  von  Ergebnisbericht en  findet  auf  elektronischem Wege  statt  und  erfolgt  an  die  im System  SAP  hinterlegten  E-Mail- Adressen,  die  im  Vorlesungsverzeic hnis  aufgeführt  sind.  Sofern  eine Dozentin  oder  ein  Dozent  keine E-Mail-Adresse im  Vorlesungsver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zeichnis angegeben hat, werden die Berichte an die jeweiligen Access- Adressen versendet. Bericht erstattung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Die  Dozierenden  sind  verpflic htet,  die  lehrveranstaltungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bezogenen  Ergebnisse  in  geeigneter  Form  an  einem  der  regulären Lehrveranstaltungstermi ne mit den Studierenden zu besprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  für  die  Studienprogramme  verantwortlichen  Personen  be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sprechen  die  Ergebnisse  mit  den  Dozierenden.  Sie  entwickeln  auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - grund  der  Resultate  der  Befragun g  Massnahmen  zur  Sicherung  und Verbesserung der Lehrqualität in ihrem Studienprogramm.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die für die Studienpr ogramme verantwortli chen Personen orien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tieren  die  Dekanin  od er  den  Dekan  über  die Ergebnisse  der  Lehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - veranstaltungsbeurteilungen  sowi e  über  Massnahmen zur  Sicherung und Verbesserung der Lehrqualität in ihren Studienprogrammen. Auf Basis  dieser  Berichte  besprechen die  Dekaninnen  oder  Dekane  die Entwicklung  der  Lehrqualität  und  den  damit  verbundenen  Hand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lungsbedarf mit den für die Studien programme verantwortlichen Per
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Dekaninnen  oder  Dekane  beri chten  dem  für  ihre  Fakultät zuständigen Mitglied der Universitä tsleitung über die Ergebnisse der Lehrveranstaltungsbeurt eilung  ihrer  Fakultät  und  über  die  Bespre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - chung mit den für die Studienprog ramme verantwort lichen Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die  Evaluationsstelle der  Universität  Zürich erhält  von  der  mit der Durchführung der Lehrveranstalt ungsbeurteilung betrauten Stelle die  Ergebnisse  für  jede  beurteilte Lehrveranstaltung zu  den  beiden Fragen, die eine allgemeine Bewe rtung der Lehrvera nstaltung wieder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - geben, zur Verwendung der Daten gemäss Evaluati onsreglement der Universität Zürich vom 5. Mai 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 . Dies sind die Masse «Gesamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zufriedenheit mit der Veranstaltung» sowie «Gesamtzufriedenheit mit der  oder  dem  Dozierenden».  Zusätzli ch  erhält  die  Ev aluationsstelle die Anzahl der Studierenden, die di e beurteilten Lehrveranstaltungen gebucht haben, sowie die Anzahl der von den Studier enden ausgefüll
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten Fragebogen für die jeweiligen Lehrveranstaltungen. Alle Daten wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den in anonymisierter Fo rm übergeben, sodass keine Rückschlüsse auf einzelne Lehrpersone n oder Lehrveranstaltungen möglich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Beurteilung von Lehrveranstaltung en durch die Studierenden – R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umgang mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den erhobenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Daten und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Datensicherheit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Die Befragung erfolgt elektroni sch. Alle Studierenden, die über das Buchungssystem der Universität Zürich für eine Lehrveran staltung  eingeschrieben  sind,  we rden  per  E-Mail  eingeladen,  diese Lehrveranstaltung zu be urteilen. Es wird über eine Verknüpfung mit über die technische Plattform ge nerierten Einmalpasswörtern (TANs) sichergestellt, dass je Lehrveransta ltung, für die eine Studierende oder ein  Studierender  eingeschrieben  ist,  nur  ein  elektronischer  Frage bogen erfasst werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Anonymität der an den Befr agungen teilnehmenden Studie renden  ist  mittels  der  nachstehenden  Vorkehrungen  während  des gesamten Prozesses der Erhebung, Auswertung und Weitergabe von Daten gewährleistet: a.   Die Verknüpfung der E-Mail-Ad resse einer oder eines Studieren den  mit  ihren  oder  seinen  Antwor ten  erfolgt  über  die  technische Plattform. Diese ist für keine mit der Plattform arbeitende Person zugänglich, unabhängig davon, welche Zugriff srechte auf die Platt form diese Person an sonsten innehat. b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Um  die  Anonymität  von  Studierenden  in  Bezug  auf  die  detail lierten  Einzelberichte  zu  den  je weiligen  Lehrvera nstaltungen  zu gewährleisten, werden für Veranstaltungen mit weniger als fünf Teil nehmenden keine Lehrve ranstaltungsbeurteil ungen durchgeführt. c.    Auf  der  Ebene  von  einzelnen  Lehrveranstaltungen  werden  keine Auswertungen  nach  Persönlichk eitsmerkmalen  vorgenommen, welche  auf  die  Identität  einer oder  eines  Befrag ten  hinweisen könnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 2 findet keine Anwendung
                            auf Studierende, die ihre Iden tität  trotz  eines  warnenden  Hinwei ses  im  Fragebogen  bewusst  preis geben, indem sie Angaben zur eigen en Person in die offenen Kommen tare einfliessen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die detaillierten Ergebnisbericht e zu einzelnen Lehrveranstaltun gen beinhalten Personendaten von Dozierenden im Sinne des Geset zes  und  der  Verordnung  über  die Information  und  den  Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG und IDV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , deren Rechte sich entspre chend nach den Bestimmungen des IDG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 und der IDV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.121 Beurteilung von Lehrveranstaltungen durch die Studierenden – R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Angestellte  der  Universität,  welche  im  Rahmen  ihrer  in  diesem Reglement  bezeichneten  Funktion  in  Bezug  auf  Lehrveranstaltungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - beurteilungen Einsicht in Personendaten erhalten , die nicht ausschliess
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lich sie selbst in ihrer Funktion al s Dozierende betre ffen, dürfen diese Personendaten  nur  mit  der  schriftl ichen  Zustimmung  der  oder  des betroffenen  Dozierenden  weiterge ben.  Davon  ausgenommen  ist  die Weitergabe  der  in  diesem  Regl ement  bezeichneten  Personendaten und der Auswertungen an die in diesem Reglement bezeichneten Per
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sonen oder Stellen. Di e Voraussetzungen der Bekanntgabe von Perso
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nendaten richten sich im Weiteren nach den Bestimmungen des IDG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 und der IDV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Die  erhobenen  Daten  können  in anonymisierter  Form  für  die Zwecke  der  Forschung  und  der  inte rnen  Qualitätssicherung  zur  Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fügung gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Die Aufbewahrung und Archivierung der er hobenen Daten, ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schliesslich  der  Ergebnisberichte  in  Form  von  detaillierten  Einzel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - berichten zu einzelnen Lehrveranstaltungen oder aggregierter Zusam
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - menstellungen von Ergebnissen, richtet sich nach dem IDG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 sowie dem Archivgesetz vom 24. September 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 und der Archivverordnung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Dezember 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 . Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Dieses Reglement tritt am 14. September 2009 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 64, 535 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 170.4 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 170.41 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 415.11 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 LS 415.115 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 LS 432.11; heute: LS 170.6 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 LS 432.111; heute: LS 170.61 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Fassung gemäss B vom 3. Dezember 2013 ( OS 70, 123 ; ABl 2015-03-13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Februar 2014.