Grossratsbeschluss betreffend Reprographie-Vertrag zwischen dem Kanton Bern und PRO LITTERIS für das Fotokopieren urheberrechtlich geschützter Werke in den öffentlichen Schulen des Kantons; Aufheben der Beiträge an die Gemeinden für Lehrmittel und Schulmaterialien
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27. Januar Grossratsbeschluss betreffend Reprographie-Vertrag zwischen dem Kanton Bern und PRO LITTERIS für das Fotokopieren urheberrechtlich geschützter Werke in den öffentlichen Schulen des Kantons; Aufheben der Beiträge an die Gemeinden für Lehrmittel und Schulmaterialien
1. Gegenstand Der Reprographie-Vertrag, der am 19. August 1991 von der Erziehungsdirektion mit der Schweizerischen Urheberrechtsgesellschaft für literarische, dramatische und bildende Kunst PRO LITTERIS abgeschlossen wurde und das Fotokopieren urheberrechtlich geschützter Werke in den öffentlichen Schulen des Kantons für die Jahre 1991, 1992 und 1993 regelt, wird vom Grossen Rat genehmigt. Die Erziehungsdirektion wird ermächtigt, die entsprechenden Kosten als konstitutiven Budgetbeschluss in den jeweiligen Voranschlag aufzunehmen und auszuzahlen.
2. Rechtsgrundlagen – Gesetz vom 2. Dezember 1951 über die Primarschule
19. 3. 1992; BSG 432.210] (Art. 15 Abs. 2 und Art. 5) – Gesetz vom 3. März 1957 über die Mittelschulen [Aufgehoben durch G vom 12. 9. 1995 über die Maturitätsschulen; BSG 433.11] (Art. 22) – Finanzhaushaltsgesetz vom 10. November 1987 [Aufgehoben durch G vom 26. 3. 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen, BSG 620.0] (Art. 17) – Finanzhaushaltsverordnung vom 26. Oktober 1988 [Aufgehoben, jetzt V vom 3. 12. 2003 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen; BSG 621.1] (Art. 50)
3. Kreditsumme/Konto/Rechnungsjahr Für das Rechnungsjahr 1992 wird ein Verpflichtungskredit von höchstens 300 000 Franken zu Lasten des Kontos 2010.3621-100 bewilligt.
4. Aufhebung eines Erlasses/Inkrafttreten Der Beschluss des Grossen Rates vom 11. Februar 1985 betreffend den staatlichen Beitrag an die Gemeinden für die Unentgeltlichkeit der Lehrmittel und Schulmaterialien an den Primar- und Sekundarschulen wird aufgehoben. Dieser Beschluss tritt auf den 1. Januar 1992 in Kraft. Er ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen. Bern, 27. Januar 1992 Suter Krähenbühl Anhang
27.1.1992 GRB GS 1992/32, in Kraft am 1. 1. 1992
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